{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2008/3_StR_305-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2008-10-21","aktenzeichen":"3 StR 305/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n3 StR 305/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n21. Oktober 2008 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. Oktober 2008 ein-\n\nstimmig beschlossen: \n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts \n\nKrefeld vom 19. Dezember 2007 wird als unbegründet verworfen, \n\nda die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-\n\ngung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben \n\nhat (§ 349 Abs. 2 StPO). \n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. \n\nErgänzend zu der Begründung der Antragsschrift des Generalbundes-\n\nanwalts bemerkt der Senat: \n\n1. Die im Zusammenhang mit den am 36. Verhandlungstag gestellten \n\nBeweisanträgen erhobene Aufklärungsrüge ist entgegen der Ansicht des Gene-\n\nralbundesanwalts zulässig. Einer Mitteilung des Inhalts der Höchststrafenver-\n\neinbarung, auf den es für die Beanstandung nicht ankam, bedurfte es nicht. Die \n\nRüge ist indes unbegründet. \n\nNach einer umfangreichen Beweisaufnahme hat der Angeklagte die An-\n\nklagevorwürfe am 37. Verhandlungstag eingeräumt und dabei - vermittelt durch \n\nvon ihm als seine eigene Einlassung autorisierte Erklärungen des Verteidigers - \n\nauch weitere Einzelheiten des Vorwurfs - die Zeiträume der Taten, die Anzahl \n\nder Cannabisernten und die dabei gewonnenen Rauschgiftmengen - eingestan-\n\nden. Unter diesen Umständen musste sich das Landgericht durch die Aufklä-\n\nrungspflicht nicht gedrängt sehen, den Indiztatsachen nachzugehen, die der \n\nAngeklagte zuvor zum Gegenstand von Beweisanträgen gemacht hatte, die \n\nnach Abgabe des Geständnisses zurückgenommen worden waren. \n\nSoweit die Revision in diesem Zusammenhang behauptet, der Vorsit-\n\nzende habe auf die Abgabe des Geständnisses und die Rücknahme der Be-\n\nweisanträge dadurch hingewirkt, dass er für den Fall einer Weigerung des An-\n\ngeklagten gedroht habe, die Urteilsgründe müssten im Fall eines Schuldspruchs \n\nderart ausfallen, dass der Angeklagte mit erheblichen Schwierigkeiten in der \n\nweiteren Strafvollstreckung, insbesondere auch hinsichtlich der Frage einer \n\nvorzeitigen Entlassung zum Zwei-Drittel-Zeitpunkt zu rechnen habe, hätte dies \n\nder Angeklagte zum Anlass eines Ablehnungsantrags machen können (vgl. \n\nBGH NStZ 2005, 526; BVerfG, Beschl. vom 8. Dezember 2005 - 2 BvR 799/05). \n\n2. Die Rüge einer Verletzung von § 244 Abs. 3 StPO durch Ablehnung \n\ndes auf Vernehmung der Zeugin C. gerichteten Beweisantrags bleibt\n\nohne Erfolg. Zwar hat das Landgericht die in Polen lebende Zeugin als uner-\n\nreichbar angesehen, ohne zuvor Erwägungen zu einer Video-Vernehmung nach \n\n§ 247 a StPO anzustellen. Der Senat schließt indes im Hinblick auf das Ges-\n\ntändnis des Angeklagten aus, dass das Urteil auf diesem Fehler beruht. \n\n3. Erfolglos bleibt die Revision auch, soweit sie in der Ablehnung des An-\n\ntrags auf Vernehmung des KHK K. einen Verstoß gegen § 244 Abs. 3 StPO \n\nerblickt. Bei diesem Antrag handelt es sich nicht um einen Beweisantrag, da \n\nTatsachen, die der unmittelbaren Wahrnehmung durch den Zeugen zugänglich \n\nsein können, nicht benannt worden sind. Angesichts des Geständnisses des \n\nAngeklagten hat auch die Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) eine Verneh-\n\nmung des Zeugen nicht geboten. \n\nBecker Miebach Pfister \n\n Hubert Schäfer","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2008/3_StR_305-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-10-21/3-str-305-08","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 247a","ref_norm":"247a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2008/3_StR_305-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2008/3_StR_305-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-10-21/3-str-305-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2008/3_StR_305-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 18:51:48.649502+00:00"}}