{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2008/3_StR_302-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2008-09-16","aktenzeichen":"3 StR 302/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n3 StR 302/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n16. September 2008 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a. \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. September 2008 \n\ngemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen: \n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-\n\ngerichts Bückeburg vom 17. März 2008 mit den Feststellun-\n\ngen aufgehoben. \n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, \n\nauch über die Kosten des Rechtsmittels und die dem Ne-\n\nbenkläger dadurch entstandenen notwendigen Auslagen, an \n\neine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwie-\n\nsen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Miss-\n\nbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexueller Nötigung zur Freiheitsstrafe von \n\nfünf Jahren verurteilt und seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung \n\nangeordnet. Die auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts \n\ngestützte Revision des Angeklagten hat mit der Sachbeschwerde Erfolg. Eines \n\nEingehens auf die verfahrensrechtlichen Beanstandungen bedarf es daher \n\nnicht. \n\n2 \n\nDie Beweiswürdigung des Landgerichts hält rechtlicher Überprüfung \n\nnicht stand. \n\n3 \n\nHierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift unter ande-\n\nrem Folgendes ausgeführt: \n\n\"… Zwar hat sich die Kammer eingehend mit der Glaubwürdigkeit \ndes Geschädigten und der Glaubhaftigkeit seiner Aussage ausei-\nnandergesetzt (UA S. 13 ff.) und dabei ein etwaiges Motiv, den \nAngeklagten zu Unrecht zu belasten, erörtert und ausgeschlossen \n(UA S. 13). Insbesondere hat sie die Möglichkeit berücksichtigt, \ndass das Tatopfer - von seiner Stiefmutter nach einem häuslichen \nEntweichen zur Rede gestellt - erst durch deren konkrete Nach-\nfrage spontan auf das Thema des sexuellen Missbrauchs und die \nIdee einer Falschaussage gebracht worden sein könnte, um hier-\ndurch von seinem Fehlverhalten abzulenken (UA S. 15, 23 f.). Je-\ndoch hat das Landgericht in diesem Zusammenhang unterlassen, \nsich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob sich das Opfer aus \noben genannter Motivation … bereits während seines unerlaubten \nFernbleibens von zu Hause eine falsche Verdächtigung des Ange-\nklagten ausgedacht haben könnte. Eine solche Erörterung hätte \nsich aufgedrängt, weil nach den getroffenen Feststellungen der \nGeschädigte seiner Stiefmutter erzählte, dass er in der Zeit seiner \nunerlaubten Abwesenheit im April 2004 mit seinem Bruder 'beim \nAngeklagten in Stadthagen gewesen sei' (UA. 10). Diese Aussage \nsteht im Widerspruch zu der Feststellung, dass der Angeklagte \nDeutschland bereits im Juli 2003 verlassen habe und erst im Jahre \n2007 zurückgekehrt sei. Wenn somit die nahe liegende Möglich-\nkeit besteht, dass der Geschädigte seine Stiefmutter bzgl. seines \nAufenthalts bei dem Angeklagten angelogen hat, erscheint es \nnicht fern liegend, dass er dies auch hinsichtlich der dem Ange-\nklagten zur Last gelegten Tat getan hat. …\" \n\n4 \n\n5 \n\nDem verschließt sich der Senat nicht, zumal die Beweiswürdigung in ei-\n\nnem weiteren Punkt durchgreifenden rechtlichen Bedenken unterliegt: \n\nObwohl die Tatschilderung des Nebenklägers in der Hauptverhandlung \n\nauch zum Kerngeschehen in zahlreichen Punkten von seinen früheren Angaben \n\nabwich, hat das Landgericht - im Widerspruch zum Gutachten der psychologi-\n\nschen Sachverständigen - im Ergebnis eine ausreichende Aussagekonstanz \n\nangenommen und ist auf dieser Grundlage zur Überzeugung von der uneinge-\n\nschränkten Glaubhaftigkeit der Angaben des Nebenklägers gelangt. Zwar ist es \n\nrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Landgericht eine von dem Gutachten \n\nder Sachverständigen abweichende eigene Beurteilung der Aussagekonstanz \n\nund der Glaubhaftigkeit der Angaben des Nebenklägers vorgenommen hat; \n\ndenn der Tatrichter ist im Rahmen seiner freien Beweiswürdigung stets zu einer \n\neigenen Beurteilung verpflichtet (vgl. Schoreit in KK 5. Aufl. § 261 Rdn. 31 \n\nm. w. N.). Weicht der Tatrichter mit seiner Beurteilung von einem Sachverstän-\n\ndigengutachten ab, muss er sich jedoch konkret mit den Ausführungen des \n\nSachverständigen auseinander setzen und seine Auffassung tragfähig sowie \n\nnachvollziehbar begründen, um zu belegen, dass er mit Recht das bessere \n\nFachwissen für sich in Anspruch nimmt, nachdem er zuvor glaubte, sachver-\n\nständiger Beratung zu bedürfen (vgl. Schoreit aaO § 261 Rdn. 33; BGH, Urt. \n\nvom 12. Juni 2001 - 1 StR 190/01; BGH NStZ 2000, 550 m. w. N.). Dies ist im \n\ngegebenen Fall nicht in ausreichender Weise geschehen. So hat der Nebenklä-\n\nger in der Hauptverhandlung bekundet, er und der Angeklagte hätten neben-\n\neinander gesessen und ferngesehen, wobei der Angeklagte ihn am ganzen \n\nKörper angefasst habe, während er ein solches Geschehen bei seiner polizeili-\n\nchen Vernehmung nicht angegeben hatte. Die Begründung des Landgerichts \n\nfür eine gleichwohl ausreichende Aussagekonstanz, es sei \"gut denkbar\", dass \n\ndas Kind bei einem anderweitigen Besuch beim Angeklagten von diesem ein-\n\nmal am ganzen Körper angefasst worden ist, stellt die durch nichts begründete \n\nAnnahme eines weiteren Missbrauchsgeschehens dar und erweist sich somit \n\nals bloße Vermutung. Auch die Würdigung der unterschiedlichen Angaben des \n\nKindes zu den Umständen des Einsatzes von Creme durch den Angeklagten, \n\n\"möglicherweise\" habe der Zeuge erst in der Hauptverhandlung erinnert, dass \n\ndie Cremedose auf der Ablage im Wohnzimmer stand und \"denkbar wäre \n\nauch\", dass ihm dies erst bei seinen Besuchen nach dem eigentlichen Vorfall \n\naufgefallen ist, vermag - unabhängig davon, dass nur ein weiterer Besuch nach \n\nder Tat festgestellt worden ist - die erhebliche Differenz zwischen den stark un-\n\nterschiedlichen Angaben des Nebenklägers zu diesem Teil des Kerngesche-\n\nhens nicht tragfähig zu erklären. Dies gilt in gleicher Weise für die Beweiswürdi-\n\ngung des Landgerichts hinsichtlich der weiteren divergierenden Bekundungen \n\ndes Kindes zur Wahrnehmung des Penis des Angeklagten und zu während der \n\nMissbrauchshandlung verspürten Schmerzen. \n\n6 \n\nDie Sache bedarf daher in vollem Umfang der Verhandlung und Ent-\n\nscheidung durch einen neuen Tatrichter. Dieser wird angesichts der Weigerung \n\ndes Nebenklägers, an der Exploration durch die bisherige Sachverständige mit-\n\nzuwirken, Anlass haben zu bedenken, ob wegen Herkunft und Geschlechts des \n\nNebenklägers möglicherweise ein neuer und zwar männlicher (psychologischer) \n\nSachverständiger günstigere Explorationsmöglichkeiten haben könnte und so-\n\nmit die bessere persönliche Eignung aufweist. Die Auswahl eines anderen \n\nSachverständigen könnte unter den gegebenen Umständen auch die Aufklä-\n\nrungspflicht gebieten (vgl. Meyer-Goßner, StPO 51. Aufl. § 73 Rdn. 7). \n\nBecker Miebach Sost-Scheible \n\n Hubert Schäfer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-09-16/3-str-302-08","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-09-16/3-str-302-08","retrieved":"2026-07-10 18:45:03.111116+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-09-16/3-str-302-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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