{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2008/3_StR_301-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2008-08-05","aktenzeichen":"3 StR 301/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n3 StR 301/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n5. August 2008 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde-\n\nführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 5. Au-\n\ngust 2008 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Mönchengladbach vom 15. November 2007 im Rechts-\n\nfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgeho-\n\nben. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels \n\nund die der Nebenklägerin dadurch entstandenen notwendigen \n\nAuslagen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zu-\n\nrückverwiesen. \n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Miss-\n\nbrauchs von Kindern in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jah-\n\nren (Einzelstrafen von jeweils fünf Jahren) verurteilt und seine Sicherungsver-\n\nwahrung angeordnet. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit der Revision; \n\ner rügt allgemein die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat teil-\n\nweise Erfolg. \n\n2 \n\nDie Revision bleibt erfolglos im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, soweit sie \n\nsich gegen den Schuldspruch richtet. Sie führt aber zur Aufhebung des gesam-\n\nten Rechtsfolgenausspruchs. \n\n3 \n\nDie beiden Einzelstrafen sind rechtsfehlerhaft zugemessen. Die straf-\n\nschärfende Erwägung in beiden Fällen, dass der Angeklagte in Vorbereitung \n\nder Taten erst eine Vertrauensbeziehung zu dem Tatopfer aufgebaut hat, um \n\ndann das kindliche Vertrauen auszunutzen, ist nicht belegt. Nach den Feststel-\n\nlungen lernte der Angeklagte die Nebenklägerin \"Ende April 2006\" kennen; die \n\nletzte der beiden Taten fand am 30. April 2006 statt. Dass und wie der Ange-\n\nklagte in diesem kurzen Zeitraum eine Vertrauensbeziehung zu der Nebenklä-\n\ngerin hätte aufbauen und zur Tatbegehung ausnutzen können, wird aus dem \n\nUrteil nicht ersichtlich. Im Hinblick auf die erhebliche Höhe der beiden verhäng-\n\nten Einzelstrafen kann der Senat nicht ausschließen, dass diese niedriger aus-\n\ngefallen wären, wenn das Landgericht diese strafschärfende Erwägung nicht \n\nangestellt hätte. \n\n4 \n\nDamit entfällt der Gesamtstrafenausspruch. Dieser hätte im Übrigen \n\nauch für sich keinen Bestand haben können. Zum einen sind keine Gesichts-\n\npunkte erkennbar, die es rechtfertigen könnten, trotz des sehr engen personel-\n\nlen, zeitlichen, örtlichen, situativen und kriminologischen Zusammenhangs der \n\nbeiden Taten bei der Bildung der Gesamtstrafe die Einsatzstrafe um mehr als \n\ndie Hälfte der hinzutretenden weiteren Einzelstrafe zu erhöhen; hierdurch hat \n\ndie Gesamtstrafe außerdem eine Höhe erreicht, die es zweifelhaft erscheinen \n\nlässt, ob sie sich noch im Rahmen eines gerechten Schuldausgleichs bewegt. \n\nZum anderen hat das Landgericht die Prüfung unterlassen, ob die vom Amtsge-\n\nricht Erkelenz mit Urteil vom 22. Juni 2006 verhängte Freiheitsstrafe von vier \n\nMonaten gemäß § 55 Abs. 1 StGB in die Gesamtfreiheitsstrafe einzubeziehen \n\nist. \n\n5 \n\nDie Aufhebung des Strafausspruchs führt zum Wegfall der Anordnung \n\nder Sicherungsverwahrung, deren Voraussetzungen das Landgericht ansonsten \n\nindessen rechtsfehlerfrei festgestellt hat. \n\nBecker Miebach Pfister \n\n Sost-Scheible Schäfer","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2008/3_StR_301-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-08-05/3-str-301-08","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2008/3_StR_301-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2008/3_StR_301-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-08-05/3-str-301-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2008/3_StR_301-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 18:41:34.264310+00:00"}}