{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2008/3_StR_274-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2008-08-07","aktenzeichen":"3 StR 274/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n3 StR 274/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n7. August 2008 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen besonders schwerer Vergewaltigung \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde-\n\nführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am \n\n7. August 2008 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Hannover vom 15. Februar 2008 mit den zugehörigen \n\nFeststellungen aufgehoben \n\na) im Strafausspruch; \n\nb) soweit eine Entscheidung über die Unterbringung des Ange-\n\nklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung \n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an \n\neine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. \n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schwerer Ver-\n\ngewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt. \n\nEs hat festgestellt, dass der Angeklagte seit 1995/1996 zunächst Kokain, später \n\nauch Heroin konsumierte. Im November 2003 geriet er in seiner Wohnung über \n\ndie Erklärung der Geschädigten F. , er erhalte ihm zustehendes Geld erst, \n\nwenn sie das nächste Mal wiederkomme, derart in Wut, dass er sie mit den \n\n2 \n\n3 \n\n4 \n\nHänden und einem metallenen Fahrradlenker schlug sowie mit dem beschuhten \n\nFuß trat. Später folgte er ihr in das Badzimmer und führte dort gegen ihren Wil-\n\nlen mit ihr den Anal- und Vaginalverkehr durch, was die Geschädigte aus Angst \n\nvor weiteren Schlägen erduldete. \n\nDie hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hat mit einer Verfah-\n\nrensrüge zum Strafausspruch Erfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegrün-\n\ndet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. \n\nDer Angeklagte beanstandet zutreffend, dass das Landgericht einen Be-\n\nweisantrag rechtsfehlerhaft zurückgewiesen hat. \n\nDer Angeklagte hat die Einholung eines medizinischen und psychologi-\n\nschen Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür beantragt, dass er im \n\nZeitpunkt der ihm vorgeworfenen Tat aufgrund seiner Betäubungsmittelabhän-\n\ngigkeit und seines aktuellen übermäßigen Betäubungsmittel- und Medikamen-\n\ntenkonsums unter einer krankhaften seelischen Störung litt. Ziel dieses Begeh-\n\nrens war es, die Voraussetzungen der §§ 21 und 64 StGB darzutun. \n\n5 \n\nDiesen Antrag hat das Landgericht mit der Begründung zurückgewiesen, \n\nausreichende Anknüpfungstatsachen, die Anlass zur Einholung eines Gutach-\n\ntens gäben, seien weder dargelegt noch sonst ersichtlich. Eine Zeugin habe \n\nbekundet, der Betäubungsmittelkonsum des Angeklagten am Tattage habe sei-\n\nner täglichen Drogenmenge entsprochen; er sei normal und wie immer aufge-\n\ntreten. Erst als die Geschädigte ihre Schulden nicht beglichen habe, sei er wü-\n\ntend geworden und habe auf sie eingeschlagen. Der Konsum von Betäu-\n\nbungsmitteln allein lasse aber keinen sicheren Rückschluss auf das individuelle \n\nMaß einer Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit zu. \n\n6 \n\n7 \n\nDiese Begründung, mit der die Strafkammer der Sache nach wohl dartun \n\nwollte, das Beweismittel sei völlig ungeeignet, trägt die Ablehnung des Beweis-\n\nantrags nicht; sie ist mit § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO nicht vereinbar. \n\nEin Beweismittel ist völlig ungeeignet im Sinne des § 244 Abs. 3 Satz 2 \n\nStPO, wenn ungeachtet des bisher gewonnenen Beweisergebnisses nach si-\n\ncherer Lebenserfahrung feststeht, dass sich mit ihm das im Beweisantrag in \n\nAussicht gestellte Ergebnis nicht erzielen lässt und die Erhebung des Beweises \n\nsich deshalb in einer reinen Förmlichkeit erschöpfen würde (vgl. BGH NStZ \n\n2007, 476). Dies trifft auf einen Sachverständigen dann zu, wenn sein Gutach-\n\nten zu keinem verwertbaren Beweisergebnis führen kann. Dies kommt etwa in \n\nBetracht, wenn es nicht möglich ist, dem Sachverständigen die tatsächlichen \n\nGrundlagen zu verschaffen, deren er für sein Gutachten bedarf (vgl. BGHR \n\nStPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Ungeeignetheit 6, 14). \n\n8 \n\nSo lag es hier aber nicht. Das Landgericht hat festgestellt, dass der An-\n\ngeklagte seit Jahren Betäubungsmittel konsumierte. Es hat zudem die - am En-\n\nde der Beweisaufnahme abgegebene - Einlassung des Angeklagten, er habe \n\nkurze Zeit vor der Tat Heroin, Crack sowie eine zerriebene Tablette des Medi-\n\nkaments Fluninoc geraucht, nicht etwa als widerlegt angesehen. Vor diesem \n\ntatsächlichen Hintergrund wäre die Anhörung eines Sachverständigen nicht von \n\nvornherein aussichtslos gewesen; vielmehr liegt auf der Hand, dass er sich zu \n\nder vorgelegten Beweisfrage hätte äußern können. \n\n9 \n\nHinzu kommt, dass das Landgericht an das zu erzielende Beweisergeb-\n\nnis einen falschen Maßstab angelegt hat; denn es kommt nicht darauf an, ob \n\nein Sachverständiger aus dem ihm zur Verfügung stehenden Tatsachenmaterial \n\nsichere und eindeutige Schlüsse ziehen kann. Selbst wenn der Sachverständi-\n\nge nur solche Erfahrungssätze und Schlussfolgerungen darzulegen vermag, \n\nwelche die unter Beweis gestellte Behauptung mehr oder weniger wahrschein-\n\nlich machen, und sein Gutachten hierdurch unter Berücksichtigung des sonsti-\n\ngen Beweisergebnisses Einfluss auf die Überzeugungsbildung des Gerichts \n\nerlangen kann, ist dieses nicht berechtigt, den gestellten Beweisantrag wegen \n\nvölliger Ungeeignetheit des Beweismittels zurückzuweisen (vgl. BGHR StPO \n\n§ 244 Abs. 3 Satz 2 Ungeeignetheit 6, 7, 14; BGH NStZ 2007, 476). \n\n10 \n\nEin sonstiger gesetzlicher Ablehnungsgrund - etwa die eigene Sachkun-\n\nde des Gerichts (§ 244 Abs. 4 Satz 1 StPO) - wird vom Landgericht nicht ge-\n\nnannt. Selbst wenn es jedoch - worauf Formulierungen im Ablehnungsbe-\n\nschluss hindeuten könnten - die Zurückweisung des Beweisantrags (auch) auf \n\ndiesen Ablehnungsgrund stützen wollte, würde dies an der Begründetheit der \n\nRevisionsrüge nichts ändern. Denn das Landgericht hat weder in dem Be-\n\nschluss noch in den Urteilsgründen die in Rede stehende Beweisbehauptung in \n\neiner Weise erörtert, die erkennen ließe, dass es über eine ausreichende Sach-\n\nkunde verfügt, um die Auswirkungen des gleichzeitigen Konsums von Heroin, \n\nCrack sowie des Medikaments Fluninoc auf die Schuldfähigkeit des langjährig \n\nbetäubungsmittelabhängigen Angeklagten eigenständig ohne die Hilfe eines \n\nGutachtens zu beurteilen. Zur Prüfung der Voraussetzungen des \n\n§ 64 StGB war ohnehin die Zuziehung eines Sachverständigen geboten \n\n(§ 246 a Satz 2 StPO). Auch insoweit finden sich weder im Ablehnungsbe-\n\nschluss noch im Urteil Darlegungen dazu, aus welchen Gründen das Landge-\n\nricht die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nicht in \n\nErwägung gezogen hat. Dies stellt im Übrigen auch einen sachlichrechtlichen \n\nMangel des Urteils dar. \n\n11 \n\nDer Senat schließt aus, dass die beantragte Beweiserhebung zu der \n\nÜberzeugung des Landgerichts hätte führen können, der Angeklagte habe bei \n\nBegehung der Tat ohne Schuld gehandelt (§ 20 StGB). Er hebt wegen des auf-\n\ngezeigten Rechtsfehlers das Urteil daher nur im Strafausspruch auf und soweit \n\neine Entscheidung über die Unterbringung des Angeklagten in einer Entzie-\n\nhungsanstalt unterblieben ist. \n\nBecker Miebach Pfister \n\n Sost-Scheible Schäfer","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2008/3_StR_274-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-08-07/3-str-274-08","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 246a","ref_norm":"246a","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2008/3_StR_274-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2008/3_StR_274-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-08-07/3-str-274-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2008/3_StR_274-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 18:41:23.198629+00:00"}}