{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2008/3_StR_260-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2008-08-12","aktenzeichen":"3 StR 260/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n3 StR 260/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n12. August 2008 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Beihilfe zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde-\n\nführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am \n\n12. August 2008 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Düsseldorf vom 28. November 2007 mit den zugehöri-\n\ngen Feststellungen aufgehoben \n\na) soweit der Angeklagte wegen Beihilfe zur Einfuhr mit Be-\n\ntäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit \n\nBeihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht \n\ngeringer Menge und wegen Handeltreibens mit Betäu-\n\nbungsmitteln (Fälle II. 1 und 2 der Urteilsgründe) verurteilt \n\nworden ist, \n\nb) im Ausspruch über die Gesamtstrafe. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-\n\nverwiesen. \n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen \"Beihilfe zum Handeltrei-\n\n2 \n\n3 \n\nben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zu \n\nderen Einfuhr\" in zwei Fällen sowie wegen Handeltreibens mit Betäubungsmit-\n\nteln zur Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Die \n\nhiergegen gerichtete, auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des An-\n\ngeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Üb-\n\nrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. \n\nDie Verurteilung des Angeklagten in den Fällen II. 1 und 2 der Urteils-\n\ngründe kann nicht bestehen bleiben. Das Landgericht hat die konkurrenzrechtli-\n\nchen Auswirkungen einer von ihm als möglich festgestellten Sachverhaltsvari-\n\nante verkannt. \n\nNach den Feststellungen führte der Angeklagte im Fall II. 1 der Urteils-\n\ngründe mit seinem Pkw und vier anderen Personen eine Einkaufsfahrt nach \n\nRotterdam durch. Nachdem zwei der Mitfahrer 50 Gramm Heroin zum Zwecke \n\ndes gewinnbringenden Weiterverkaufs erworben hatten, brachte der den Pkw \n\nselbst steuernde Angeklagte seine Mitfahrer und die Betäubungsmittel nach \n\nDüsseldorf zurück. Die Strafkammer vermochte nicht sicher festzustellen, ob \n\nauch der Angeklagte bei dieser Einkaufsfahrt selbst Heroin für den Eigenkon-\n\nsum oder zum Zwecke des gewinnbringenden Weiterverkaufs erworben hatte. \n\nIm Fall II. 2 der Urteilsgründe verkaufte der Angeklagte etwa zwei Wochen nach \n\nder Einkaufsfahrt rund acht Gramm Heroin gewinnbringend. \n\n4 \n\nDanach besteht die Möglichkeit, dass der Angeklagte das im Fall II. 2 der \n\nUrteilsgründe veräußerte Heroin im Rahmen des von Fall II. 1 erfassten Ge-\n\nschehens in Rotterdam zum Zwecke des gewinnbringenden Weiterverkaufs \n\nerworben und sodann in die Bundesrepublik eingeführt hat. In diesem Falle wä-\n\nren die beiden, den Fällen II. 1 und 2 zugrunde liegenden Handlungen rechtlich \n\nals eine Tat im Sinne einer Bewertungseinheit anzusehen. Ausgehend vom \n\n(weiten) Begriff des Handeltreibens erfasst die Rechtsfigur der Bewertungsein-\n\nheit alle Betätigungen, die sich auf den Vertrieb desselben Betäubungsmittels \n\nrichten (st. Rspr.; vgl. BGH NStZ-RR 2008, 88; BGH, Beschl. vom 23. Mai 2003 \n\n- 3 StR 134/03; Weber, BtMG 2. Aufl. vor §§ 29 ff. Rdn. 436 ff. m. w. N.). Der \n\nAngeklagte hätte somit bereits mit dem Erwerb und der Einfuhr des Heroins den \n\nTatbestand des Handeltreibens in Bezug auf die zum gewinnbringenden Wei-\n\nterverkauf bestimmte Menge des Heroins erfüllt gehabt. Die nachfolgende Ver-\n\näußerung des Betäubungsmittels oder eines Teils davon wäre daher ein weite-\n\nrer unselbständiger Teilakt der Bewertungseinheit. Dies hätte zur Folge, dass \n\ndie im Rahmen desselben Güterumsatzes aufeinander folgenden Teilakte - der \n\nzum Zwecke des gewinnbringenden Weiterverkaufs erfolgte Erwerb in Rotter-\n\ndam, die Einfuhr und die Veräußerung in Düsseldorf - keine mehrfache Verwirk-\n\nlichung des Tatbestandes darstellten, sondern nur als eine Tat des Handeltrei-\n\nbens anzusehen wären (vgl. Weber aaO §§ 29 ff. Rdn. 411, 440). Dieses stün-\n\nde hier mit der vom Angeklagten verwirklichten Einfuhr von Betäubungsmitteln \n\nin nicht geringer Menge und mit der den beiden Mitfahrern geleisteten Beihilfe \n\nzu deren Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tat-\n\neinheit. Damit erweist sich die Ansicht der Strafkammer, ihre (alternative) An-\n\nnahme, der Angeklagte habe in Rotterdam selbst kein Heroin gekauft, könne \n\nausschließlich zu seinen Gunsten wirken (UA S. 25), als rechtsirrig. \n\n5 \n\n6 \n\nDie Aufhebung der Verurteilung in den Fällen II. 1 und 2 der Urteilsgrün-\n\nde erfasst auch die beiden zugehörigen Einzelstrafen. Dies zieht die Aufhebung \n\ndes Ausspruchs über die Gesamtfreiheitsstrafe nach sich. Die Sache bedarf in \n\ndiesem Umfang neuer Verhandlung und Entscheidung. \n\nDer Senat weist darauf hin, dass nach den bisherigen Feststellungen im \n\nFall II. 1 der Urteilsgründe - aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift \n\ndes Generalbundesanwalts - rechtlich eine in Mittäterschaft begangene Einfuhr \n\nvon Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge bezüglich des von den Mitfah-\n\nrern erworbenen Heroins nahe gelegen hätte. \n\nBecker Pfister von Lienen \n\n Hubert Schäfer","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2008/3_StR_260-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-08-12/3-str-260-08","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2008/3_StR_260-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2008/3_StR_260-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-08-12/3-str-260-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2008/3_StR_260-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 18:41:40.799902+00:00"}}