{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2008/3_StR_252-08A","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2008-08-19","aktenzeichen":"3 StR 252/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n3 StR 252/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n19. August 2008 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen gefährlicher Körperverletzung u. a. \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. August 2008 ge-\n\nmäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des \n\nLandgerichts Düsseldorf vom 22. Januar 2008 im Straf-\n\nausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgeho-\n\nben. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des \n\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen. \n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen. \n\nGründe:\n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet-\n\nzung in Tateinheit mit unerlaubtem Führen einer Schusswaffe zu einer Frei-\n\nheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Seine Revision hat mit \n\neiner Verfahrensrüge zum Strafausspruch Erfolg; im Übrigen ist sie unbegrün-\n\ndet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. \n\n2 \n\n1. a) Der Angeklagte schoss nach einem Streit mit einem Türsteher im \n\nEingangsbereich einer Diskothek mit einer halbautomatischen Selbstladepistole \n\nder Marke Ceska, Kal. 9 mm, auf einen Glasschaukasten, der an einer Wand \n\nunweit des Eingangs der Diskothek angebracht war. Die Zeugin T. , die \n\ngerade im Begriff war, die Diskothek zu verlassen, erlitt durch \"abgeprallte Pro-\n\njektilteile oder zersplittertes, herumfliegendes Glas\" eine blutende Verletzung an \n\nder Stirn. Einen weiteren Schuss, den kurz darauf der Mitangeklagte G. aus \n\nderselben Waffe in die Decke über dem Eingangsbereich der Diskothek abgab \n\nund der in ähnlicher Weise zu Verletzungen der Zeuginnen F. und \n\nS. führte, hat das Landgericht dem Angeklagten nicht zugerechnet. \n\n3 \n\nEs hat festgestellt, dass sich der Angeklagte bei den durch den Schuss \n\ndes Mitangeklagten verletzten Zeuginnen F. und S. entschul-\n\ndigt und ihnen darüber hinaus jeweils 1.000 Euro Schmerzensgeld bezahlt ha-\n\nbe. Bei der Zeugin T. , die durch seine Tathandlung geschädigt wurde, \n\nhabe er sich lediglich entschuldigt. \n\n4 \n\nSeiner Strafzumessung hat das Landgericht den Strafrahmen des § 224 \n\nAbs. 1 StGB zu Grunde gelegt und bei Bemessung der Strafe u. a. die vom An-\n\ngeklagten an die Zeuginnen F. und S. geleisteten Schmerzens-\n\ngeldzahlungen mildernd berücksichtigt. Die Voraussetzungen des § 46 a Abs. 1 \n\nStGB und eine Strafrahmenverschiebung nach § 49 Abs. 1 StGB hat es jedoch \n\nmit der Begründung verneint, der Angeklagte habe an die von ihm verletzte \n\nZeugin T. kein Schmerzensgeld gezahlt und sich ihr gegenüber auch nicht \n\num Wiedergutmachung bemüht. \n\n5 \n\n6 \n\nb) Mit seiner auf § 261 StPO gestützten Verfahrensbeschwerde wendet \n\nsich der Angeklagte gegen die Ablehnung eines Täter-Opfer-Ausgleichs nach \n\n§ 46 a Abs. 1 Nr. 1 StGB. \n\nDie Rüge ist zulässig und begründet. Die Revision macht zu Recht gel-\n\ntend, dass in der Hauptverhandlung verlesene Urkunden unvollständig im Urteil \n\ngewürdigt worden sind (vgl. BGHR StPO § 261, Inbegriff der Verhandlung 15; \n\nBGH StV 1993, 459). Sie trägt zutreffend vor, dass ausweislich des gemäß \n\n§ 249 Abs. 1 StPO verlesenen Schreibens des \n\nInstanzverteidigers vom \n\n21. Januar 2008 der Angeklagte der Zeugin T. über seinen Verteidiger \n\ndie Zahlung eines bereits hinterlegten Schmerzensgeldes in Höhe von \n\n1.000 Euro angeboten hat. \n\n7 \n\nDer nicht aufgelöste Widerspruch zwischen dem Inhalt dieses Schrift-\n\nstücks und den Urteilsgründen entzieht der Annahme des Landgerichts, der \n\nAngeklagte habe sich gegenüber der Zeugin T. nicht um Wiedergut-\n\nmachung bemüht, die Grundlage. Mit Blick auf zwei weitere, ebenfalls in der \n\nHauptverhandlung verlesene Schreiben, die an die Zeugin F. gerichtet wa-\n\nren, ist vielmehr zu besorgen, dass der Strafkammer hinsichtlich der Adressa-\n\ntinnen der Wiedergutmachungsangebote bzw. hinsichtlich erfolgter Schmer-\n\nzensgeldzahlungen ein Irrtum unterlaufen ist, mithin die Ablehnung eines Täter-\n\nOpfer-Ausgleichs nach § 46 Abs. 1 Nr. 1 StGB auf einer unzutreffenden Tatsa-\n\nchengrundlage beruht. \n\n8 \n\n2. Die Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge deckt demgegenüber \n\nzum Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-\n\nklagten auf. Auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen ist insbesondere \n\ndie Wertung des Landgerichts, der Angeklagte habe durch seine Tat nicht nur \n\ndie Tatmodalität des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB erfüllt, sondern die Körperverlet-\n\nzung auch mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung nach § 224 \n\nAbs. 1 Nr. 5 StGB herbeigeführt, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. \n\nBecker Miebach Pfister \n\n von Lienen Sost-Scheible","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2008/3_StR_252-08A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-08-19/3-str-252-08-2","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 224","ref_norm":"224","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46a","ref_norm":"46a","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2008/3_StR_252-08A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2008/3_StR_252-08A.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-08-19/3-str-252-08-2","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2008/3_StR_252-08A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 18:40:29.380362+00:00"}}