{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2008/3_StR_250-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2008-07-17","aktenzeichen":"3 StR 250/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n3 StR 250/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n17. Juli 2008 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nalias: \n\nalias: \n\nalias: \n\nalias: \n\nalias: \n\nwegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Juli 2008 einstim-\n\nmig beschlossen: \n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts \n\nDuisburg vom 25. Oktober 2007 wird als unbegründet verworfen, \n\nda die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-\n\ngung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben \n\nhat (§ 349 Abs. 2 StPO). \n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-\n\ngen. \n\nErgänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts bemerkt \n\nder Senat: \n\n1. Die Verfahrensrüge, mit der die Verteidigung beanstandet, sie sei \n\ndeswegen in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkt beschränkt wor-\n\nden (§ 338 Nr. 8 StPO), weil es das Landgericht unterlassen habe, über ihren \n\nAntrag \"auf Hinzuziehung der Verfahrensakten gegen in der Verhandlung ver-\n\nnommene Belastungszeugen zu entscheiden\", greift nicht durch. Der Revisi-\n\nonsgrund nach § 338 Nr. 8 StPO ist nur gegeben, wenn die Verteidigung durch \n\neinen Gerichtsbeschluss unzulässig beschränkt worden ist. Dem steht es zwar \n\ngleich, wenn die Beschränkung darin liegt, dass es das Gericht unterlässt, ei-\n\nnen Antrag der Verteidigung durch Beschluss zu bescheiden (BGH VRS 35, \n\n132). Dies gilt indessen nur dann, wenn über den Antrag der gesamte Spruch-\n\nkörper zu entscheiden hat (etwa § 228 Abs. 1 Satz 1, § 244 Abs. 6 StPO). Darf \n\nüber den Antrag dagegen der Vorsitzende im Rahmen seiner Sachleitungsbe-\n\nfugnis (§ 238 Abs. 1 StPO) allein befinden, so kann dessen Unterlassen einer \n\nEntscheidung die Revisionsrüge nach § 338 Nr. 8 StPO nicht begründen (RGSt \n\n61, 376, 378; Frisch in SK-StPO § 338 Rdn. 161; Meyer-Goßner, StPO 51. Aufl. \n\n§ 338 Rdn. 60). So liegt es hier. Bei dem Antrag auf Aktenbeiziehung handelte \n\nes sich wegen des Fehlens einer bestimmten Beweisbehauptung und der \n\nNichtbezeichnung aus der Akten zu verlesender konkreter Schriftstücke nicht \n\num einen Beweisantrag, über den die Strafkammer gemäß § 244 Abs. 6 StPO \n\ninsgesamt zu entscheiden hatte, sondern allenfalls um einen Beweisermitt-\n\nlungsantrag. Über diesen durfte jedoch - zumindest vorab (s. § 238 Abs. 2 \n\nStPO) - der Vorsitzende allein befinden (vgl. BGHSt 6, 128; BGH NStZ 2008, \n\n109 f.; Gollwitzer in LR 25. Aufl. § 244 Rdn. 121 sowie Meyer-Goßner aaO \n\n§ 244 Rdn. 27 m. w. N.). \n\n2. Soweit die Revision geltend macht, durch die Nichtbeiziehung der ge-\n\nnannten Akten habe das Landgericht gegen seine Aufklärungspflicht (§ 244 \n\nAbs. 2 StPO) verstoßen, ist die Rüge unzulässig; denn sie teilt nicht mit, zu \n\nwelchen konkreten verfahrensrelevanten Erkenntnissen die Beiziehung der Ak-\n\nten geführt hätte (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO; s. demgegenüber den Sachverhalt, \n\nder der Entscheidung des Senats NStZ 2008, 109 zugrunde lag). Entgegen der \n\nAnsicht der Verteidigung war sie der Notwendigkeit eines entsprechenden Re-\n\nvisionsvorbringens nicht enthoben. Dass das Landgericht die Ermittlungsakten \n\ngegen die in der Hauptverhandlung vernommenen Belastungszeugen nicht bei-\n\ngezogen hat, hinderte die Verteidigung grundsätzlich nicht, gemäß § 475 Abs. 1 \n\nSatz 1 in diese Einsicht zu nehmen und - soweit vorhanden - den hierdurch \n\naufgedeckten, für das Verfahren gegen den Angeklagten entscheidungserhebli-\n\nchen Beweisertrag in der Revision zu benennen (vgl. BGH StraFo 2006, 500); \n\ndenn auch die Notwendigkeit, zur ordnungsgemäßen Ausführung einer Revisi-\n\nonsrüge Tatsachen aus einem anderen Verfahren vorzutragen, begründet re-\n\ngelmäßig ein berechtigtes Interesse im Sinne der genannten Vorschrift, die Ak-\n\nten jenes Verfahrens einzusehen. Dass die Verteidigung innerhalb der Revisi-\n\nonsbegründungsfrist entsprechende Bemühungen um Akteneinsicht erfolglos \n\nentfaltet hätte, trägt die Revision ebenfalls nicht vor (vgl. BGHSt 49, 317, 327 \n\nff.). \n\n3. Die Verteidigung zeigt auch keinen Verstoß gegen § 244 Abs. 3 Satz 2 \n\nStPO auf, soweit sie die Ablehnung ihres Antrags auf Einholung des Gutach-\n\ntens eines anderen Sprachsachverständigen beanstandet. Zwar hat das Land-\n\ngericht nach dem Wortlaut des ablehnenden Beschlusses den Antrag \"wegen \n\nUnerreichbarkeit\" des Beweismittels abgelehnt, nachdem sich der Angeklagte \n\ngeweigert hatte, die für die Stimmenvergleichung erforderliche Stimmprobe ab-\n\nzugeben, weil er dem mit der Erstellung des Gutachtens betrauten Landeskri-\n\nminalamtes Nordrhein-Westfalen misstraute. Aus der Begründung des Be-\n\nschlusses ergibt sich indes eindeutig, dass es sich hierbei um ein Versehen \n\nhandelte und die Strafkammer die Ablehnung des Antrags tatsächlich auf den \n\nAblehnungsgrund der völligen Ungeeignetheit des Beweismittels gestützt hat, \n\nda mit der Verweigerung der Abgabe der erforderlichen Stimmprobe es an den \n\ntatsächlichen Anknüpfungstatsachen für das zu erstattende Gutachten fehlte \n\n(vgl. Meyer-Goßner aaO § 244 Rdn. 59 a m. w. N.). \n\nHiergegen ist nichts zu erinnern. Durch seine Weigerung, mit dem vom \n\nLandgericht bestimmten Gutachter zusammen zu arbeiten, konnte der Ange-\n\nklagte die Beauftragung eines ihm genehmen Sachverständigen nicht erzwin-\n\ngen (s. § 73 Abs. 1 Satz 1 StPO). Die Aufklärungspflicht gebot die Zuziehung \n\neines anderen Sachverständigen hier ebenfalls nicht. \n\nBecker Miebach von Lienen \n\n Sost-Scheible Hubert","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2008/3_StR_250-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-07-17/3-str-250-08","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2008/3_StR_250-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2008/3_StR_250-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-07-17/3-str-250-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2008/3_StR_250-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 18:39:29.385275+00:00"}}