{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2008-07-24","aktenzeichen":"3 StR 243/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n3 StR 243/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n24. Juli 2008 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen schweren Bandendiebstahls \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde-\n\nführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am \n\n24. Juli 2008 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Düsseldorf vom 30. Oktober 2007, soweit es ihn betrifft, \n\na) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der \n\nBeihilfe zum schweren Bandendiebstahl in drei Fällen und \n\nder Beihilfe zum versuchten schweren Bandendiebstahl \n\nschuldig ist, \n\nb) im gesamten Strafausspruch aufgehoben. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen. \n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen \"schweren Bandendieb-\n\nstahls in fünf Fällen, wobei es in einem Fall beim Versuch blieb\", zu einer Ge-\n\nsamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Ange-\n\nklagte die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat in dem aus der \n\nBeschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im \n\nSinne des § 349 Abs. 2 StPO. \n\n2 \n\n1. Nach den Feststellungen brachen die Mitangeklagten R. , H. \n\nund M. in Tankstellen oder Lebensmittelmärkte ein und entwendeten daraus \n\nTresore sowie Zigaretten. In einigen Fällen blieb es beim Versuch. Fünf dieser \n\nTaten förderte der Angeklagte dadurch, dass er absprachegemäß die zu ihm \n\ngebrachten Tresore in seiner Werkstatt aufschweißte und anschließend ent-\n\nsorgte bzw. - im Fall des Versuchs - einen solchen Tatbeitrag zuvor zugesagt \n\nhatte. Für zwei Einbruchsdiebstähle stellte er zudem seinen Transporter zur \n\nVerfügung. Die jeweils in den Tresoren enthaltenen Geldbeträge zwischen \n\n4.000 und 25.000 Euro teilten die Mitangeklagten R. , H. und M. un-\n\nter sich auf, während der Angeklagte für das Aufschweißen und Entsorgen der \n\nTresore jeweils einen Betrag zwischen 400 und 500 Euro erhielt. In einer Nacht \n\n(Fälle II. 7. und 8. der Urteilsgründe) entwendeten die Mitangeklagten nachein-\n\nander aus zwei Tankstellen jeweils einen Tresor. Anschließend brachten sie \n\nbeide Tresore zu dem Angeklagten, der sie gegen die übliche Entlohnung auf-\n\nschweißte und entsorgte. \n\n3 \n\nDas Landgericht hat dem Angeklagten alle Taten, an denen er beteiligt \n\nwar, als Mittäter zugerechnet. Außerdem hat es in den Fällen II. 7. und 8. der \n\nUrteilsgründe das Aufschweißen der zwei aus verschiedenen Einbruchsdieb-\n\nstählen stammenden Tresore als in Tatmehrheit (§ 53 Abs. 1 StGB) zueinander \n\nstehende Einzeltaten bewertet. \n\n4 \n\n2. Die rechtliche Wertung des Landgerichts hält zum Teil der revisions-\n\nrechtlichen Überprüfung nicht stand. Auf der Grundlage der getroffenen Fest-\n\nstellungen ist der Angeklagte lediglich der Beihilfe zum schweren Bandendieb-\n\nstahl (§ 242 Abs. 1, § 244 a Abs. 1, § 27 Abs. 1 StGB) in drei Fällen sowie der \n\nBeihilfe zum versuchten schweren Bandendiebstahl (§ 242 Abs. 1, § 244 a \n\nAbs. 1, §§ 22, 27 Abs. 1 StGB) schuldig. \n\n5 \n\na) Schließen sich mehrere Täter - wie vom Landgericht auch hinsichtlich \n\ndes Angeklagten rechtsfehlerfrei angenommen - zu einer Bande zusammen, \n\num fortgesetzt Diebstähle nach § 242 Abs. 1, § 244 a Abs. 1 StGB zu begehen, \n\nhat dies nicht zur Folge, dass jede von einem der Bandenmitglieder aufgrund \n\nder Bandenabrede begangene Tat den anderen Bandenmitgliedern ohne weite-\n\nres als gemeinschaftlich begangene Straftat im Sinne des § 25 Abs. 2 StGB \n\nzugerechnet werden kann. Vielmehr ist für jede einzelne Tat nach den allge-\n\nmeinen Kriterien festzustellen, ob sich die anderen Bandenmitglieder hieran als \n\nMittäter, Anstifter oder Gehilfen beteiligt oder ob sie gegebenenfalls überhaupt \n\nkeinen strafbaren Tatbeitrag geleistet haben. Die Abgrenzung zwischen Mittä-\n\nterschaft an bzw. Beihilfe zu der jeweiligen Einzeltat ist in wertender Betrach-\n\ntung unter Berücksichtigung aller Umstände vorzunehmen, die von der Vorstel-\n\nlung des jeweiligen Bandenmitglieds umfasst sind. Maßgeblich sind dabei ins-\n\nbesondere sein Interesse an der Durchführung der Tat sowie der Umfang sei-\n\nner Tatherrschaft oder jedenfalls sein Wille Tatherrschaft auszuüben, d. h. ob \n\nobjektiv oder jedenfalls aus seiner Sicht die Ausführung der Tat wesentlich von \n\nseiner Mitwirkung abhängt (vgl. BGH NStZ-RR 2003, 265, 267; Fischer, StGB \n\n55. Aufl. § 25 Rdn. 12 und § 244 Rdn. 19 a). \n\n6 \n\nNach diesen Kriterien sind die festgestellten Tatbeiträge des Angeklag-\n\nten als Beihilfehandlungen zu werten. Diese beschränkten sich mit dem Auf-\n\nschweißen der angelieferten Tresore und dem Überlassen des Transporters auf \n\nunterstützende Tätigkeiten. Die Einbrüche in die Tankstellen und die Lebensmit-\n\ntelmärkte sowie die Entwendung der Tresore erfolgten durch andere Banden-\n\nmitglieder, die über deren Durchführung und die Auswahl der Tatobjekte ohne \n\nden Angeklagten entschieden, der nur über die bevorstehende Anlieferung der \n\nTresore unterrichtet wurde. Für das Aufschweißen bekam der Angeklagte je-\n\nweils nur einen angesichts der Tatbeute vergleichsweise geringen Betrag als \n\nEntlohnung. Unter diesen Umständen ist eine Tatherrschaft des Angeklagten \n\nebenso wenig erkennbar wie sein Wille hierzu. \n\n7 \n\nb) In den Fällen II. 7. und 8. der Urteilsgründe hat der Angeklagte die \n\nzwei selbständigen Haupttaten durch eine Unterstützungshandlung gefördert, \n\nso dass auch nur eine Beihilfe vorliegt. Sind an einer Deliktsserie mehrere Per-\n\nsonen als Mittäter, mittelbare Täter, Anstifter oder Gehilfen beteiligt, ist die Fra-\n\nge, ob die einzelnen Straftaten tateinheitlich oder tatmehrheitlich zusammentref-\n\nfen, für jeden der Beteiligten gesondert zu prüfen und zu entscheiden (BGH \n\nNStZ-RR 2003, 265, 267). Hat ein Gehilfe, der an der unmittelbaren Ausführung \n\nder Taten nicht beteiligt war, einen mehrere Einzeldelikte fördernden einheitli-\n\nchen Tatbeitrag erbracht, werden ihm insoweit die jeweiligen Taten der Haupt-\n\ntäter nur als tateinheitlich begangen zugerechnet, weil sie in seiner Person \n\ndurch den einheitlichen Tatbeitrag zu einer Handlung im Sinne des § 52 Abs. 1 \n\nStGB verknüpft werden. Ob die Haupttäter die ihnen zurechenbaren Taten tat-\n\nmehrheitlich begangen haben, ist demgegenüber ohne Belang (vgl. BGH wistra \n\n2001, 336, 337 m. w. N; Fischer aaO vor § 52 Rdn. 34, 36). \n\n8 \n\nEin die zwei Einbruchsdiebstähle fördernder einheitlicher Tatbeitrag des \n\nAngeklagten ist festgestellt. Er sagte - wie sich aus dem Gesamtzusammen-\n\nhang der Urteilsgründe ergibt - vor deren Durchführung zu, die Tresore, die in \n\ndieser Nacht erbeutet werden, aufzuschweißen. Die Tresore wurden zusammen \n\nangeliefert und vom Angeklagten unmittelbar nacheinander geöffnet. \n\n9 \n\n3. Der Senat schließt aus, dass in einer neuen Hauptverhandlung noch \n\nFeststellungen getroffen werden können, die zu einer anderen rechtlichen Be-\n\nwertung der Taten führen. Er ändert deshalb den Schuldspruch entsprechend \n\n(§ 354 Abs. 1 StPO). § 265 Abs. 1 StPO steht dem nicht entgegen, weil sich der \n\ngeständige Angeklagte gegen den geänderten Schuldvorwurf nicht anders als \n\ngeschehen hätte verteidigen können. \n\n10 \n\n4. Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung der Einzelstra-\n\nfen sowie der Gesamtstrafe. Die Feststellungen zum Strafausspruch sind \n\nrechtsfehlerfrei getroffenen und können deshalb bestehen bleiben. Ergänzende \n\nweitere Feststellungen, die hierzu nicht in Widerspruch stehen, sind zulässig. \n\nBecker Miebach von Lienen \n\n Sost-Scheible Hubert","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-07-24/3-str-243-08","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 244a","ref_norm":"244a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-07-24/3-str-243-08","retrieved":"2026-07-10 19:51:24.431450+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-07-24/3-str-243-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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