{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2008/3_StR_239-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2008-07-10","aktenzeichen":"3 StR 239/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n3 StR 239/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n10. Juli 2008 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Beihilfe zur versuchten Erpressung \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde-\n\nführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 10. Juli \n\n2008 gemäß §§ 44, 46, 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen: \n\n1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vo-\n\nrigen Stand zur Anbringung von Verfahrensrügen wird zurück-\n\ngewiesen. \n\n2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-\n\nrichts Düsseldorf vom 19. November 2007 wird verworfen. \n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu \n\ntragen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zur versuchten Er-\n\npressung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstre-\n\nckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Die gegen dieses Urteil gerichtete Re-\n\nvision des Angeklagten hat Rechtsanwältin L. am letzten Tag der \n\nRevisionsbegründungsfrist mit der allgemeinen Sachrüge begründet. Zwei Tage \n\nnach Ablauf der Frist hat Rechtsanwalt K. , der mit Rechtsanwältin L. \n\n in einer Sozietät zusammen arbeitet, für den Angeklagten zwei Ver-\n\nfahrensrügen erhoben und die Sachrüge näher ausgeführt. Am selben Tag hat \n\nder Angeklagte durch Rechtsanwalt K. die Wiedereinsetzung in den vorigen \n\nStand im Hinblick auf die Verfahrensrügen beantragt, weil er infolge eines Bü-\n\nroversehens in der Kanzlei seiner Verteidiger, in der die Revisionsbegründungs-\n\nfrist falsch notiert worden sei, diese unverschuldet versäumt habe. \n\n2 \n\n1. Das Wiedereinsetzungsgesuch ist unzulässig, weil die Revision des \n\nAngeklagten infolge der rechtzeitig erhobenen Sachrüge frist- und formgerecht \n\nbegründet worden ist (st. Rspr.; vgl. BGHSt 1, 44; BGHR StPO § 44 Verfah-\n\nrensrüge 3, 7). Dass der Angeklagte durch zwei Rechtsanwälte verteidigt wird, \n\nvon denen einer die Sachrüge fristgerecht erhoben, der andere aber die Frist \n\nzur Geltendmachung von Verfahrensbeschwerden versäumt hat, ändert hieran \n\nnichts. Denn es handelt sich bei der Revision des Angeklagten unabhängig von \n\nder Zahl seiner Verteidiger um ein einheitliches Rechtsmittel mit einer einheitli-\n\nchen Begründungsfrist (BGH StV 2008, 301; Beschl. vom 7. Mai 2004 - 2 StR \n\n458/03). Eine von der Rechtsprechung anerkannte besondere Verfahrenslage, \n\nin der die Wiedereinsetzung zur Nachholung von Verfahrensrügen ausnahms-\n\nweise gewährt werden kann, liegt nicht vor. Eine solche kommt nur in Betracht, \n\nwenn dies zur Wahrung des rechtlichen Gehörs des Angeklagten (Art. 103 Abs. \n\n1 GG) unerlässlich erscheint (vgl. BGHR StPO § 44 Verfahrensrüge 8; BGH, \n\nBeschl. vom 15. März 2001 - 3 StR 57/01; Beschl. vom 25. September 2007 - \n\n1 StR 432/07). Dies ist hier nicht der Fall. Soweit sich der Angeklagte demge-\n\ngenüber auf den Beschluss des Senats vom 13. September 2000 (3 StR 342/00 \n\n= bei Becker NStZ-RR 2001, 259 Nr. 6) beruft, übersieht er, dass dort die fer-\n\ntiggestellte Revisionsbegründung bereits am letzten Tag der Revisionsbegrün-\n\ndungsfrist vollständig vorlag und es lediglich aufgrund eines Büroversehens un-\n\nterblieb, deren zweiten Teil noch vor Fristablauf per Telefax an das Gericht zu \n\nübermitteln. Es handelt sich mithin um einen nicht vergleichbaren Sachverhalt. \n\n3 \n\nDanach kann dahinstehen, ob angesichts der Auffälligkeiten des vorlie-\n\ngenden Falles - die in der selben Sozietät arbeitende zweite Verteidigerin über-\n\nsendet ihre Revisionsbegründung mit der Sachrüge genau am Tag des Fristab-\n\nlaufs, obwohl in der Kanzlei die Frist falsch notiert worden sein soll - die Wie-\n\ndereinsetzungsgründe hinreichend glaubhaft gemacht sind. \n\n4 \n\n5 \n\n2. Die Verfahrensrügen hätten im Übrigen auch in der Sache keinen Er-\n\nfolg: \n\nDie Vorschriften über die Öffentlichkeit der Verhandlung waren trotz der \n\nwidersprüchlichen Beschilderung am Eingang zum Sitzungssaal am 31. Juli \n\n2007 gewährleistet. Denn die Wachtmeister, die die Zugangskontrollen durch-\n\nführten, dirigierten die Zuschauer und die auf freiem Fuß befindlichen Verfah-\n\nrensbeteiligten zur Tür des Verhandlungssaales, falls eine Unsicherheit auftrat. \n\n6 \n\nDas in der Sitzung vom 31. August 2007 gestellte Befangenheitsgesuch \n\nhat die Strafkammer in der gemäß § 27 Abs. 1 StPO zuständigen Besetzung \n\nmit zutreffender Begründung zurückgewiesen (vgl. BGHR StPO § 268 Abs. 2 \n\nVerlesen der Gründe 1). \n\n7 \n\nDie Überprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge hat aus den vom \n\nGeneralbundesanwalt in seiner Antragsschrift ausgeführten Gründen keinen \n\nRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Dabei hat der Senat - wie \n\nauch der Generalbundesanwalt - die die Sachbeschwerde betreffenden Ausfüh-\n\nrungen aus der verspäteten Revisionsbegründung berücksichtigt. \n\nBecker Miebach Becker \n\n von Lienen Sost-Scheible \n\nRiBGH Pfister befindet sich im \nUrlaub und ist daher gehindert \nzu unterschreiben.","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2008/3_StR_239-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-07-10/3-str-239-08","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2008/3_StR_239-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2008/3_StR_239-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-07-10/3-str-239-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2008/3_StR_239-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:48:20.224511+00:00"}}