{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2008/3_StR_236-08A","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2008-08-21","aktenzeichen":"3 StR 236/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nURTEIL \n\nvom \n\n21. August 2008 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\n3 StR 236/08 \n\n1. \n\n2. \n\nwegen zu 1.: \n\nKörperverletzung mit Todesfolge u. a. \n\n zu 2.: \n\nBeihilfe zur gefährlichen Körperverletzung \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. August \n\n2008, an der teilgenommen haben: \n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof \n\nBecker, \n\ndie Richter am Bundesgerichtshof \n\nDr. Miebach, \n\nPfister, \n\nvon Lienen, \n\ndie Richterin am Bundesgerichtshof \n\nSost-Scheible \n\n als beisitzende Richter, \n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof in der Verhandlung, \nStaatsanwalt bei der Verkündung \n als Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt \n als Verteidiger des Angeklagten M. , \n\nRechtsanwalt \n als Verteidiger des Angeklagten B. , \n\nRechtsanwalt \n als Vertreter der Nebenklägerin, \n\nJustizangestellte \n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\n1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin \n\nwird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 8. Oktober \n\n2007 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es den Ange-\n\nklagten M. betrifft. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel \n\nund die der Nebenklägerin hierdurch entstandenen notwendi-\n\ngen Auslagen, an eine Strafkammer des Landgerichts Hildes-\n\nheim zurückverwiesen. \n\n2. Die Revision der Nebenklägerin gegen das vorbezeichnete Ur-\n\nteil wird verworfen, soweit sie den Angeklagten B. betrifft. \n\nDie Nebenklägerin hat die hierdurch entstandenen Gerichtskos-\n\nten zur Hälfte zu tragen. Eine Erstattung der Auslagen des An-\n\ngeklagten B. findet nicht statt. \n\n3. Die Revision des Angeklagten M. gegen das vor-\n\nbezeichnete Urteil wird verworfen. \n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und \n\ndie der Nebenklägerin hierdurch entstandenen notwendigen \n\nAuslagen zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hatte nach einer ersten Hauptverhandlung gegen den \n\nAngeklagten M. wegen Körperverletzung mit Todesfolge in Tatein-\n\nheit mit gefährlicher Körperverletzung auf eine Freiheitsstrafe von sieben Jah-\n\nren und gegen den Angeklagten B. wegen Beihilfe zur gefährlichen Körper-\n\nverletzung auf eine Bewährungsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten er-\n\nkannt. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin hatte \n\nder Senat dieses Urteil, soweit es die beiden Angeklagten betraf, mit den Fest-\n\nstellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung \n\nan das Landgericht zurückverwiesen (BGH, Urt. vom 16. November 2006 - 3 \n\nStR 294/06). Dieses hat nunmehr den Angeklagten M. wegen \"ge-\n\nfährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Körperverletzung mit Todesfolge\" \n\nzu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten und den Ange-\n\nklagten B. wegen Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung zu einer Be-\n\nwährungsstrafe von einem Jahr verurteilt. \n\n2 \n\nMit ihrer zu Ungunsten des Angeklagten M. eingelegten \n\nRevision rügt die Staatsanwaltschaft die Verletzung materiellen Rechts; sie be-\n\nanstandet namentlich, dass sich das Landgericht nicht hinreichend mit einem in \n\nBetracht kommenden bedingten Tötungsvorsatz dieses Angeklagten auseinan-\n\ndergesetzt habe. Die Nebenklägerin macht mit ihrer hinsichtlich beider Ange-\n\nklagter eingelegten Revision die Verletzung formellen und sachlichen Rechts \n\ngeltend; sie erstrebt bezüglich der Tat zum Nachteil des C. die Verur-\n\nteilung des Angeklagten M. wegen Totschlags und des Angeklag-\n\nten B. \"wegen Beihilfe zur Körperverletzung mit Todesfolge…, hilfsweise \n\nwegen Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung\". Der Angeklagte \n\n -\n\n M. wendet sich gegen seine Verurteilung mit der allgemeinen Sach-\n\nrüge. Die Revision der Staatsanwaltschaft hat in vollem Umfang, diejenige der \n\n3 \n\n4 \n\nNebenklägerin teilweise Erfolg. Das Rechtsmittel des Angeklagten \n\nM. ist unbegründet. \n\n1. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin, soweit \n\nsie den Angeklagten M. betreffen \n\na) Der Senat hatte das erste gegen den Angeklagten M. in \n\ndieser Sache ergangene Urteil auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und \n\nder Nebenklägerin aufgehoben, weil es zur subjektiven Tatseite rechtlicher Prü-\n\nfung nicht standhielt. Im Hinblick auf die Tat zum Nachteil des Zeugen Be. \n\nhatte der Senat insoweit ausgeführt (Urt. vom 16. November 2006 - 3 StR \n\n296/06 - S. 5): \n\n\"Der Angeklagte versetzte dem Zeugen Be. zwei Messerstiche in den \n\nRücken, die unter und neben dem rechten Schulterblatt in den Körper eindran-\n\ngen; durch den mehr zur Körpermitte hin geführten Stich wurde der Brustkorb \n\neröffnet, die Verletzung musste zur Vermeidung tödlicher Folgen unverzüglich \n\noperativ versorgt werden. Die Stiche waren somit nach Stoßrichtung und \n\n-intensität erkennbar lebensgefährlich. Es drängte sich daher auf, dass sie der \n\nAngeklagte mit zumindest bedingtem Tötungsvorsatz geführt haben könnte. \n\nDies musste das Landgericht zwingend erörtern; denn seine sonstigen Feststel-\n\nlungen belegen auch nicht, dass der Angeklagte durch das Verlassen des Tat-\n\norts von einem eventuellen Tötungsversuch strafbefreiend zurückgetreten wäre. \n\nAll dies bedarf daher neuer Prüfung.\" \n\n5 \n\nObwohl das Landgericht aufgrund der neuen Hauptverhandlung keine \n\nFeststellungen getroffen hat, die zu der Tat gegen den Zeugen Be. maßgeb-\n\nlich von denjenigen des ersten Urteils abweichen, hat es sich trotz der zitierten \n\ntragenden Aufhebungsgründe der Revisionsentscheidung unverständlicherwei-\n\nse wiederum nicht näher mit der Frage auseinandergesetzt, ob der Angeklagte \n\neventuell mit bedingtem Tötungsvorsatz auf den Zeugen Be. einstach. Auf \n\nwelche Überlegungen das Landgericht seine Überzeugung stützt, der Angeklag-\n\nte habe diese Stiche lediglich mit Verletzungs- und nicht mit (gegebenenfalls \n\nbedingtem) Tötungsvorsatz geführt, lässt sich der angefochtenen Entscheidung \n\nmit keinem Wort entnehmen. Der Schuldspruch wegen gefährlicher Körperver-\n\nletzung zum Nachteil des Zeugen Be. hat daher wiederum keinen Bestand. \n\nSchon deswegen kann auch die tateinheitliche Verurteilung wegen Kör-\n\nperverletzung mit Todesfolge zum Nachteil des C. keinen Bestand \n\nhaben (Kuckein in KK-StPO 5. Aufl. § 353 Rdn. 12 m. w. N.). \n\nIm Übrigen könnte es ein gewichtiges Beweisanzeichen für einen (be-\n\ndingten) Tötungsvorsatz des Angeklagten bei den - tödlichen - Stichen gegen \n\n C. darstellen, wenn sich ergeben sollte, dass der Angeklagte schon \n\nbei dem vorangegangenen Messereinsatz gegen Be. mit entsprechendem \n\nVorsatz gehandelt haben sollte. Nach alledem erweist sich insoweit auch die \n\nRevision der Nebenklägerin als begründet. Es kann daher dahinstehen, ob der \n\nSchuldspruch wegen Körperverletzung mit Todesfolge (Tat zum Nachteil \n\nC. ) schon für sich rechtlicher Prüfung nicht standgehalten hätte. \n\nb) Einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten hat die revisions-\n\nrechtliche Prüfung des Urteils aufgrund der Revisionen der Staatsanwaltschaft \n\nund der Nebenklägerin nicht ergeben (§ 301 StPO). \n\nc) In der neuen Hauptverhandlung wird gegebenenfalls auch eine Straf-\n\nbarkeit des Angeklagten wegen Beteiligung an einer Schlägerei zu prüfen sein. \n\nInfolge seines speziellen Rechtsguts (vgl. BGHSt 33, 100, 104) kann § 231 \n\nStGB grundsätzlich mit Tötungs- und Körperverletzungsdelikten in Tateinheit \n\nstehen (Fischer, StGB 55. Aufl. § 231 Rdn. 11). \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\n10 \n\n11 \n\n2. Die Revision der Nebenklägerin, soweit sie den Angeklagten B. \n\nbetrifft \n\na) Die Revision der Nebenklägerin ist zulässig, da sie die Verurteilung \n\ndes Angeklagten B. wegen Beihilfe zu dem Nebenklagedelikt des § 227 \n\nStGB erstrebt (§ 395 Abs. 2 Satz 1, § 400 Abs. 1 StPO; s. Meyer-Goßner, StPO \n\n51. Aufl. § 395 Rdn. 7). Das Rechtsmittel bleibt jedoch ohne Erfolg. Die Verfah-\n\nrensrügen sind unbegründet; insoweit verweist der Senat auf die zutreffenden \n\nAusführungen in der Zuschrift des Generalbundesanwalts vom 30. Juni 2008. \n\n12 \n\nAuch die Sachrüge greift nicht durch. Soweit das Landgericht dem Ange-\n\nklagten B. die vom Mitangeklagten M. geführten Messersti-\n\nche als \"Exzess\" nicht zugerechnet hat, hat es erkennbar nicht nur zum Aus-\n\ndruck bringen wollen, dass sich der Beihilfevorsatz nicht auf die Unterstützung \n\neines (bedingt) vorsätzlichen Tötungsdelikts richtete, sondern auch, dass dem \n\nAngeklagten B. hinsichtlich des Todes des C. kein Fahrlässig-\n\nkeitsvorwurf gemacht werden kann (vgl. Fischer aaO § 227 Rdn. 10). Dies ist \n\nauf der Grundlage der getroffenen Feststellungen, insbesondere des Umstan-\n\ndes, dass der Angeklagte nur für einen kurzen Augenblick aktiv in das Gesche-\n\nhen eingriff und sich daraus sofort wieder zurückzog, im Ergebnis rechtlich nicht \n\nzu beanstanden. \n\n13 \n\nDass sich das Landgericht rechtsfehlerhaft nicht mit der Frage befasst \n\nhat, ob das Verhalten des Angeklagten auch als tateinheitliche Beteiligung an \n\neiner Schlägerei (§ 231 StGB) zu würdigen ist, verhilft dem Rechtsmittel nicht \n\nzum Erfolg. Denn auf die Revision der Nebenklägerin ist das angefochtene Ur-\n\nteil nur auf die rechtsfehlerfreie Anwendung der zur Nebenklage berechtigen-\n\nden Strafvorschriften zu prüfen, nicht dagegen darauf, ob es der Tatrichter \n\nfälschlich unterlassen hat, in den Schuldspruch ein tateinheitlich in Betracht \n\nkommendes, nicht zur Nebenklage berechtigendes Delikt aufzunehmen (BGHSt \n\n43, 15). Dementsprechend kann die Nichtverurteilung des Angeklagten wegen \n\nBeteiligung an einer Schlägerei auch nicht zur Aufhebung des Strafausspruchs \n\nwegen Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung führen (noch offen gelassen \n\nin BGH bei Becker NStZ-RR 2003, 102 Nr. 23; vgl. Meyer-Goßner aaO § 400 \n\nRdn. 7). \n\n14 \n\nb) Die auf die Revision der Nebenklägerin veranlasste revisionsrechtliche \n\nPrüfung des angefochtenen Urteils hat auch keinen durchgreifenden Rechtsfeh-\n\nler zum Nachteil des Angeklagten B. ergeben (§ 301 StPO). \n\n15 \n\nc) Der Nebenklägerin waren die dem Angeklagten in der Revisionsin-\n\nstanz entstandenen notwendigen Auslagen nicht aufzuerlegen, da dieser seine \n\nRevision gegen das landgerichtliche Urteil zurückgenommen hat (vgl. BGHR \n\nStPO § 473 Abs. 1 Satz 3 Auslagenerstattung 1; vgl. auch Meyer-Goßner aaO \n\n§ 473 Rdn. 11). \n\n16 \n\n3. Die Revision des Angeklagten M. ist unbegründet im \n\nSinne des § 349 Abs. 2 StPO, da die Nachprüfung des angefochtenen Urteils \n\nauf die allgemeine Sachrüge keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklag-\n\nten aufgedeckt hat. \n\n17 \n\n4. Der Senat hat gemäß § 354 Abs. 2 Satz 1 2. Alt. StPO das Verfahren \n\ngegen den Angeklagten M. an das Landgericht Hildesheim zu-\n\nrückverwiesen. \n\nBecker Miebach Pfister \n\n von Lienen Sost-Scheible","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-08-21/3-str-236-08","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 231","ref_norm":"231","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 227","ref_norm":"227","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 400","ref_norm":"400","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-08-21/3-str-236-08","retrieved":"2026-07-10 18:41:12.088921+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-08-21/3-str-236-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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