{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2008/3_StR_236-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2008-10-02","aktenzeichen":"3 StR 236/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\n3 StR 236/08 \n\nURTEIL \n\nvom \n\n2. Oktober 2008 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen gefährlicher Körperverletzung \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. Oktober \n\n2008, an der teilgenommen haben: \n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof \n\nBecker, \n\ndie Richter am Bundesgerichtshof \n\nDr. Miebach, \n\nPfister, \n\nvon Lienen, \n\ndie Richterin am Bundesgerichtshof \n\nSost-Scheible \n\n als beisitzende Richter, \n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof \n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt \n\n als Verteidiger des Angeklagten Artan M. , \n\nRechtsanwalt \n\n als Vertreter der Nebenklägerin, \n\nJustizamtsinspektor \n\n als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\n1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenkläge-\n\nrin wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 8. Oktober \n\n2007 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es den Ange-\n\nklagten Artan M. betrifft. \n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten der Rechtsmittel und die der Nebenklägerin \n\nhierdurch entstandenen notwendigen Auslagen, an eine Straf-\n\nkammer des Landgerichts Hildesheim zurückverwiesen; jedoch \n\nwerden die durch das unentschuldigte Ausbleiben des Verteidi-\n\ngers Rechtsanwalt K. in der Revisionshauptverhandlung am \n\n21. August 2008 entstandenen Kosten diesem auferlegt. \n\n2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil \n\nwird verworfen. \n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und \n\ndie der Nebenklägerin hierdurch entstandenen notwendigen \n\nAuslagen zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hatte nach einer ersten Hauptverhandlung gegen den \n\nAngeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung auf eine Freiheitsstrafe von \n\ndrei Jahren und sechs Monaten erkannt. Auf die Revisionen der Staatsanwalt-\n\nschaft und der Nebenklägerin hatte der Senat dieses Urteil mit den Feststellun-\n\ngen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an \n\ndas Landgericht zurückverwiesen (BGH, Urt. vom 16. November 2006 - 3 StR \n\n294/06). Dieses hat den Angeklagten nunmehr wegen gefährlicher Körperver-\n\nletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. \n\n2 \n\nHiergegen richten sich die Revisionen der Staatsanwaltschaft, der Ne-\n\nbenklägerin und des Angeklagten. Die Staatsanwaltschaft erhebt die Rüge der \n\nVerletzung materiellen Rechts; sie beanstandet namentlich, dass dem Ange-\n\nklagten die von seinem Bruder - dem Mitangeklagten Armend M. - gegen \n\n C. geführten tödlichen Messerstiche in keiner Form zugerechnet \n\nworden sind und das Landgericht durch die vom Angeklagten gegen den Tür-\n\nsteher Be. mit einer Teleskopstahlrute geführten Schläge nicht als lebensge-\n\nfährdende Behandlung im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB angesehen hat. \n\nDie Nebenklägerin erstrebte die Verurteilung des Angeklagten wegen Körper-\n\nverletzung mit Todesfolge zum Nachteil des C. ; sie rügt die Verletzung \n\nformellen und materiellen Rechts. Der Angeklagte beanstandet das Verfahren \n\nund erhebt die Sachrüge, ohne beides näher auszuführen. Die Rechtsmittel der \n\nStaatsanwaltschaft und der Nebenklägerin haben Erfolg. Die Revision des An-\n\ngeklagten erweist sich als unbegründet. \n\n1. Die Revision der Staatsanwaltschaft \n\na) Der Senat hatte das erste gegen den Angeklagten in dieser Sache er-\n\ngangene Urteil auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenkläge-\n\nrin aufgehoben und ausgeführt: \n\n\"Die Verurteilung des Angeklagten Artan M. hat keinen Bestand, \nweil sich das Landgericht nicht mit der Frage befasst hat, ob und in welchem \nUmfang sich dieser Angeklagte die Tat seines Bruders Armend gegen C. \nnach den Grundsätzen der Mittäterschaft zurechnen lassen muss. Selbst wenn \ner keine Kenntnis davon hatte, dass sein Bruder ein Messer bei sich führte, \nschließt dies nicht aus, dass er im Rahmen des festgestellten Tatplans auch \nVerletzungshandlungen seines Bruders gegen C. bei dem gemeinschaftli-\n\n3 \n\n4 \n\nchen, auf seine Initiative zurückgehenden Angriff auf die Türsteher voraussah \nund billigte. Nach den Feststellungen liegt dies sogar nahe. Dann hätte er sich \naber auch zumindest der tateinheitlichen - gefährlichen - Körperverletzung zum \nNachteil des C. schuldig gemacht. Ob auch eine Verurteilung nach § 227 \nStGB in Betracht kommt, hängt in diesem Fall davon ab, ob er den tödlichen \nAusgang des Angriffs seines Bruders auf C. voraussehen konnte.\" \n\n5 \n\nObwohl das Landgericht aufgrund der neuen Hauptverhandlung keine \n\nFeststellungen getroffen hat, die zu dem Tatgeschehen maßgeblich von denje-\n\nnigen des ersten Urteils abweichen, hat es sich trotz der zitierten tragenden \n\nAufhebungsgründe der Revisionsentscheidung unverständlicherweise wieder-\n\num nicht näher mit der Frage auseinandergesetzt, ob und in welchem Umfang \n\nder Angeklagte sich die Tat seines Bruders gegen C. zurechnen las-\n\nsen muss. Das Landgericht hat dem Angeklagten die von seinem Bruder gegen \n\nden Türsteher Be. gerichteten Körperverletzungshandlungen zugerechnet \n\n(§ 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB), obwohl diese allein in Messerstichen bestanden, der \n\nMessereinsatz aber nach - der nicht näher begründeten - Auffassung des \n\nLandgerichts sich gerade als Exzess des Bruders darstellte und daher dem An-\n\ngeklagten nicht angelastet werden kann (UA S. 38); dies ist für sich nicht \n\nrechtsfehlerhaft (vgl. BGH NStZ-RR 2006, 37 f. m. w. N.). Nach denselben \n\nGrundsätzen könnten dem Angeklagten jedoch die von seinem Bruder gegen \n\n C. geführten Messerstiche zumindest als nicht nach § 224 Abs. 1 \n\nNr. 2 und 5 oder § 227 StGB qualifizierte Körperverletzung zuzurechnen sein. \n\nWarum das Landgericht dies allein wegen des im Messereinsatz liegenden Ex-\n\nzess des Bruders ablehnt, erschließt sich nicht. Sein Urteil kann daher erneut \n\nkeinen Bestand haben. \n\n6 \n\nb) In der neuen Hauptverhandlung wird gegebenenfalls auch eine Straf-\n\nbarkeit des Angeklagten wegen Beteiligung an einer Schlägerei zu prüfen sein. \n\nInfolge seines speziellen Rechtsguts (vgl. BGHSt 33, 100, 104) kann § 231 \n\nStGB grundsätzlich mit Tötungs- und Körperverletzungsdelikten in Tateinheit \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\nstehen (Fischer, StGB 55. Aufl. § 231 Rdn. 11). Darüber hinaus wird die nun-\n\nmehr zur Entscheidung berufene Strafkammer Gelegenheit haben, sich noch-\n\nmals näher mit der Frage zu befassen, ob die Schläge mit dem Teleskop-\n\nschlagstock den Qualifikationstatbestand des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB erfüllen. \n\n2. Die Revision der Nebenklägerin ist zulässig und mit der Sachrüge be-\n\ngründet. Insoweit verweist der Senat auf seine Ausführungen unter 1 a). Auf die \n\nerhobenen Verfahrensrügen kommt es deshalb nicht an. \n\n3. Die von dem Angeklagten erhobene Verfahrensrüge ist nicht ausge-\n\nführt und deshalb unzulässig. Im Übrigen ist seine Revision unbegründet im \n\nSinne des § 349 Abs. 2 StGB, wie der Generalbundesanwalt zutreffend darge-\n\nlegt hat. \n\n4. Die gesonderte Kostenentscheidung beruht auf § 145 Abs. 4 StPO. \n\nRechtsanwalt K. ist trotz Beiordnung als Pflichtverteidiger ohne hinreichende \n\nEntschuldigung in der Revisionshauptverhandlung am 21. August 2008 nicht \n\nerschienen; diese musste deshalb ausgesetzt werden. Ihm waren die hierdurch \n\nverursachten Kosten aufzuerlegen (vgl. Meyer-Goßner, StPO 51. Aufl. § 145 \n\nRdn. 20 f., 24). \n\n10 \n\n5. Der Senat hat die Sache an das Landgericht Hildesheim zurückver-\n\nwiesen (§ 354 Abs. 2 Satz 1 2. Alt. StPO). \n\nBecker Miebach Pfister \n\n RiBGH von Lienen Ri'inBGH Sost-Scheible \n ist erkrankt und daher befindet sich im Urlaub \n gehindert zu unterschreiben. und ist daher gehindert \n zu unterschreiben. \n\n Becker Becker","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2008/3_StR_236-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-10-02/3-str-236-08","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 224","ref_norm":"224","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 227","ref_norm":"227","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 231","ref_norm":"231","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 145","ref_norm":"145","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2008/3_StR_236-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2008/3_StR_236-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-10-02/3-str-236-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2008/3_StR_236-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 18:55:44.785505+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-10-02/3-str-236-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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