{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2008/3_StR_232-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2008-07-17","aktenzeichen":"3 StR 232/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n3 StR 232/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n17. Juli 2008 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Totschlags u. a. \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Juli 2008 gemäß \n\n§ 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Düsseldorf vom 28. Februar 2008 im Rechtsfolgenaus-\n\nspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen. \n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags und wegen ver-\n\nsuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in zwei Fäl-\n\nlen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 13 Jahren verurteilt und seine Unterbrin-\n\ngung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Die Revision des Angeklagten, \n\nmit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat zum Rechtsfolgenaus-\n\nspruch Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. \n\n2 \n\n1. Die Ausführungen des Landgerichts zur Frage, ob der Angeklagte bei \n\nBegehung der Taten im Sinne des § 21 StGB erheblich vermindert schuldfähig \n\nwar, begegnen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. \n\n3 \n\n4 \n\na) Im Fall II 2 ist bereits die Ablehnung einer alkoholbedingt erheblich \n\nverminderten Steuerungsfähigkeit im Sinne des § 21 StGB nicht tragfähig be-\n\ngründet. \n\nNach den Feststellungen versetzte der erheblich angetrunkene Ange-\n\nklagte am Tattag gegen 21 Uhr seinem Bekannten Q. , den er aus dem \n\nObdachlosenmilieu kannte und der, wie er selbst, erheblich dem Alkohol zu-\n\nsprach, anlässlich eines Besuchs in dessen Wohnung sieben Messerstiche in \n\nBrust und Rücken und misshandelte ihn mittels Fußtritten schwer. Das Tatopfer \n\nverstarb binnen weniger Minuten an den Folgen der Messerstiche. Einen An-\n\nlass für die Tat hat das Landgericht nicht festgestellt (Fall II 1). Anschließend \n\nbegab sich der Angeklagte in die Wohnung seiner Nachbarn B. \n\nund T. , mit denen er zunächst gemeinsam Bier trank. Gegen 22.30 \n\nUhr brachte der Angeklagte der Zeugin B. in Tötungsabsicht unvermittelt \n\nzwei lebensgefährliche Messerstiche in Bauch- und Rippenbereich bei und ver-\n\nsetzte sodann dem zu Hilfe eilenden T. ebenfalls mit Tötungswillen \n\ndrei Stiche, bevor dieser flüchten konnte (Fall II 2). \n\n5 \n\nWährend das Landgericht bei Begehung der Tat zum Nachteil des \n\nQ. davon ausgegangen ist, der Angeklagte sei infolge seiner Alkoholisie-\n\nrung, die zu einem mittelgradigen Rauschzustand geführt habe, nicht \n\nausschließbar in seiner Steuerungsfähigkeit im Sinne des § 21 StGB erheblich \n\nbeeinträchtigt gewesen, ist es im Fall II 2 von seiner vollständig erhaltenen \n\nSchuldfähigkeit ausgegangen, obwohl sich die Taten zum Nachteil der Geschä-\n\ndigten B. und T. nur eineinhalb Stunden nach dem ersten Tatgesche-\n\nhen ereigneten. Zur Begründung hat es auf das Leistungsverhalten des Ange-\n\nklagten beim zweiten Vorfall abgestellt. \n\n6 \n\nDie angeführten \"psychodiagnostischen Kriterien\" vermögen indes die \n\nunterschiedliche Beurteilung der Schuldfähigkeit des Angeklagten nicht zu be-\n\nlegen. Soweit sich das Landgericht maßgeblich darauf gestützt hat, der Ange-\n\nklagte habe sich, bevor er Frau B. angriff, unauffällig, \"völlig normal\" ver-\n\nhalten und sei in der Lage gewesen, zwei \"gezielte Stiche\" gegen die Geschä-\n\ndigte zu führen, unterscheiden sich diese Verhaltensweisen in keiner Weise von \n\ndenjenigen, die das Landgericht im ersten Tatkomplex festgestellt hat. Diese \n\nbelegen daher allenfalls, dass die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten (auch) \n\nim Fall II 2 nicht völlig ausgeschlossen war; dass die Steuerungsfähigkeit - an-\n\nders als im ersten Fall - nicht erheblich vermindert gewesen ist, ist aus ihnen \n\nunter diesen Umständen nicht herzuleiten. \n\n7 \n\nHinzu kommt, dass das Landgericht nicht erkennbar bedacht hat, dass \n\nder Angeklagte nach der ersten Tat in der Wohnung seiner Nachbarn noch Al-\n\nkohol konsumierte, sein Alkoholisierungsgrad bei den späteren Taten demnach \n\njedenfalls nicht geringer gewesen sein dürfte als bei dem vorausgegangenen \n\nTatgeschehen. \n\n8 \n\n9 \n\nb) Auch soweit das Landgericht der festgestellten \"antisozialen Persön-\n\nlichkeitsprägung\" des Angeklagten für die Schuldfähigkeitsbeurteilung keine \n\nBedeutung beigemessen hat, halten die Ausführungen des Landgerichts recht-\n\nlicher Prüfung nicht stand. \n\nZum einen lässt die Formulierung, die normabweichenden Verhaltens-\n\nweisen des Angeklagten beruhten nicht auf \"krankheitswerten Defiziten\" besor-\n\ngen, dass der Tatrichter von einem falschen Verständnis des Merkmals der \n\nschweren anderen seelischen Abartigkeit, dem die diagnostizierte Persönlich-\n\nkeitsstörung des Angeklagten allenfalls unterfallen kann, ausgegangen ist. \n\nDenn dieses Eingangsmerkmal der §§ 20, 21 StGB erfasst gerade solche Ver-\n\nänderungen der Persönlichkeit, die nicht pathologisch bedingt sind und kann \n\ndeshalb auch dann vorliegen, wenn die Persönlichkeitsstörung des Täters nicht \n\nals krankhaft zu bezeichnen ist (vgl. BGHSt 34, 22, 24). Der Senat kann daher \n\nbereits nicht ausschließen, dass die Beurteilung des Schweregrads der Persön-\n\nlichkeitsstörung auf diesem unzutreffenden Ansatz beruht (vgl. BGHSt 49, 45 \n\nff.). \n\n10 \n\nZum anderen hat das Landgericht im Rahmen der erforderlichen Ge-\n\nsamtbetrachtung nicht die sich aufdrängende Frage geprüft, ob die festgestellte \n\nPersönlichkeitsstörung, die nach Überzeugung des Landgerichts für sich be-\n\ntrachtet noch keine erhebliche Beeinträchtigung der strafrechtlichen Verantwort-\n\nlichkeit herbeiführte, möglicherweise im Zusammenwirken mit der Alkoholisie-\n\nrung des Angeklagten bei den Taten dessen Fähigkeit, sich normgerecht zu \n\nverhalten im Vergleich zu einem voll schuldfähigen Menschen in erheblichem \n\nMaße einschränkte (vgl. BGHR StGB § 21 Ursachen, mehrere 3, 5). \n\n11 \n\n2. Die dargestellten Rechtsfehler im Rahmen der Schuldfähigkeitsprü-\n\nfung führen nicht nur zur Aufhebung der im Fall II 2 verhängten Einzelstrafen, \n\nsondern ziehen auch die Aufhebung der Einsatzstrafe für die Tat zum Nachteil \n\ndes Q. nach sich. Denn es ist nicht auszuschließen, dass deren Höhe \n\ndurch die im Fall II 2 festgesetzte Strafe beeinflusst ist. Damit können auch die \n\nGesamtstrafe und die nach § 66 Abs. 3 Satz 2 StGB angeordnete Sicherungs-\n\nverwahrung nicht bestehen bleiben. Der Schuldspruch wird hingegen von den \n\nRechtsfehlern nicht berührt, da auszuschließen ist, dass der Angeklagte bei \n\neiner der Taten schuldunfähig war. \n\n12 \n\n3. Nicht entscheidungserheblich ist deshalb, dass auch die äußerst knap-\n\npen und pauschalen Erwägungen zur Bemessung der Einzelstrafen und der \n\nGesamtstrafe rechtlich bedenklich sind und die den Ausführungen zur Anord-\n\nnung der Maßregel vorangestellte Formulierung (\"gegen den Angeklagten war \n\nnach § 66 Abs. 3 Satz 2 StGB die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung \n\nanzuordnen\") besorgen lässt, dass das Landgericht bei Anordnung der Siche-\n\nrungsverwahrung nach § 66 Abs. 3 Satz 2 StGB nicht von seinem pflichtgemä-\n\nßen Ermessen Gebrauch gemacht, sondern sich rechtsirrig für im Sinne des \n\n§ 66 Abs. 1 StGB gebunden gehalten hat. \n\nBecker Miebach von Lienen \n\n Sost-Scheible Hubert","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2008/3_StR_232-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-07-17/3-str-232-08","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2008/3_StR_232-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2008/3_StR_232-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-07-17/3-str-232-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2008/3_StR_232-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:48:07.981058+00:00"}}