{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2008/3_StR_229-08A","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2008-08-21","aktenzeichen":"3 StR 229/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n3 StR 229/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n21. August 2008 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen besonders schwerer räuberischer Erpressung u. a.; \n\nhier: Anhörungsrüge \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. August 2008 gemäß \n\n§ 356 a StPO beschlossen: \n\nDer Antrag des Verurteilten, das Verfahren zur Gewährung recht-\n\nlichen Gehörs in den Stand vor dem Erlass des Senatsbeschlus-\n\nses vom 8. Juli 2008 zurückzuversetzen, wird auf seine Kosten \n\nverworfen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDer Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Land-\n\ngerichts Osnabrück vom 24. Januar 2008 auf Antrag des Generalbundesan-\n\nwalts durch Beschluss vom 8. Juli 2008 gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen \n\nund dabei nur zum Schuldspruch in einem Fall in Ergänzung der Antragsschrift \n\ndes Generalbundesanwalts näher Stellung genommen. Der hiergegen erhobe-\n\nne Antrag des Verurteilten gemäß § 356 a StPO ist nicht begründet. \n\n2 \n\nDer Antrag ist darauf gestützt, dass der Senat auf Einzelausführungen \n\neines weiteren Verteidigers zur Sachrüge, die dieser erst nach der Stellung-\n\nnahme des Generalbundesanwalts und dessen Antragstellung gemäß § 349 \n\nAbs. 2 StPO mit Schriftsatz vom 16. Juni 2008 vorgetragen hat, in seinem Ver-\n\nwerfungsbeschluss nicht ausdrücklich eingegangen ist. Daraus ergebe sich, \n\ndass der Senat diese Ausführungen nicht zur Kenntnis genommen habe. \n\n3 \n\nEin Gehörsverstoß liegt nicht vor. Der Senat hat die weiteren Ausführun-\n\ngen zur Sachrüge zur Kenntnis genommen, bei seiner Beratung umfassend \n\ngewürdigt und im Ergebnis für offensichtlich unbegründet gehalten. Näher be-\n\ngründen musste er dies nicht. Das System der Revisionsentscheidung im Be-\n\nschlussverfahren nach § 349 Abs. 2 und 3 StPO baut darauf auf, dass der Be-\n\nschwerdeführer die Gründe für die Anfechtung eines Urteils bereits in der Revi-\n\nsionsbegründung (§ 344 Abs. 1 StPO) anführt. Hierzu nimmt die Revisions-\n\nstaatsanwaltschaft in ihrer Antragsschrift Stellung und legt - so sie die Bean-\n\nstandungen nicht für durchgreifend erachtet - die hierfür maßgebenden Gründe \n\nin ihrem Antrag auf Verwerfung des Rechtsmittels näher dar. Folgt das Revisi-\n\nonsgericht einstimmig der Auffassung der Staatsanwaltschaft, so kann es die \n\nRevision durch Beschluss verwerfen, ohne dass dieser einer Begründung be-\n\ndarf. Dieses System kann der Beschwerdeführer nicht dadurch außer Kraft set-\n\nzen, dass er seine Sachrüge während der Revisionsbegründungsfrist nicht wei-\n\nter ausführt, seine Einzelbeanstandungen vielmehr erst nachschiebt, nachdem \n\ndie Staatsanwaltschaft ihre Antragsschrift beim Revisionsgericht eingereicht \n\nhat, und dieser damit die Möglichkeit zu der gesetzlich vorgesehenen spezifi-\n\nzierten Stellungnahme nimmt. In diesem Fall hat der Beschwerdeführer gemäß\n\nArt. 103 Abs. 1 GG zwar Anspruch darauf, dass das Revisionsgericht seine \n\nnachgeschobenen Ausführungen zur Kenntnis nimmt und prüft; nicht jedoch \n\nkann er verlangen, dass ihm die Gründe, aus denen seine Beanstandungen für \n\nnicht durchgreifend erachtet werden, im Verwerfungsbeschluss mitgeteilt wer-\n\nden (BGH NJW 2002, 3266; BGH, Beschl. vom 17. Januar 2007 - 2 StR \n\n277/06). Ebensowenig ist es geboten, wegen der nachträglichen Ausführungen \n\nzur Sachrüge die Akten an die Staatsanwaltschaft zurückzugeben, damit diese \n\nihre Antragsschrift ergänzt. \n\nBecker Miebach Pfister \n\n von Lienen Sost-Scheible","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-08-21/3-str-229-08","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 356a","ref_norm":"356a","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-08-21/3-str-229-08","retrieved":"2026-07-10 18:39:50.092455+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-08-21/3-str-229-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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