{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2008/3_StR_229-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2008-07-08","aktenzeichen":"3 StR 229/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n8. Juli 2008 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\n3 StR 229/08 \n\n1. \n\n2. \n\nwegen besonders schwerer räuberischer Erpressung u. a. \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 8. Juli 2008 gemäß \n\n§ 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen: \n\n1. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-\n\nrichts Osnabrück vom 24. Januar 2008 werden verworfen; je-\n\ndoch werden die Schuldsprüche dahin neu gefasst, dass im \n\nFall A. II. 1. der Urteilsgründe \n\na) der Angeklagte R. des besonders schweren Raubes in \n\nTateinheit mit besonders schwerer räuberischer Erpressung \n\nund unerlaubtem Führen einer Schusswaffe \n\nund \n\nb) der Angeklagte D. des schweren Raubes in Tatein-\n\nheit mit besonders schwerer räuberischer Erpressung \n\nschuldig ist. \n\n2. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels \n\nzu tragen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDie Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen \n\nhat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. \n\n2 \n\nDer näheren Erörterung bedarf nur der Schuldspruch gegen die Ange-\n\nklagten im Fall A. II. 1. der Urteilsgründe. Die Strafkammer hat angenommen, \n\ndass der Angeklagte R. bereits bei der Wegnahme der Geldbörse des Zeugen \n\nH. durch den Angeklagten D. die von ihm mitgeführte Schuss-\n\nwaffe im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB verwendet habe, obwohl sie zu \n\nGunsten beider Angeklagter unterstellt hat, dass der Angeklagte R. erst da-\n\nnach eine Patrone in die Waffe einlegte. Die Drohung mit einer ungeladenen \n\nSchusswaffe erfüllt indes die an das Verwenden einer Waffe im Sinne des § \n\n250 Abs. 2 Nr. 1 StGB zu stellenden Voraussetzungen auch dann nicht, wenn \n\nder Täter sie in wenigen Sekunden mit zwei oder drei schnellen Handgriffen \n\nhätte laden können (BGHSt 45, 249, 251 f.; Sander in MünchKomm-StGB \n\n§ 250 Rdn. 63 m. w. N.). \n\n3 \n\nDies berührt den Bestand des Schuldspruchs gegen den Angeklagten \n\nR. jedoch nicht. Denn nach den Feststellungen lud dieser Angeklagte die \n\nWaffe spätestens im Anschluss an die Wegnahme und bedrohte den Zeugen \n\nH. damit, der sich seine Geldbörse von dem Angeklagten D. \n\nzurückholen wollte. Er setzte die geladene Waffe damit zur Beutesicherung \n\n - zwar nach der Vollendung des Raubs, aber noch vor dessen Beendigung - \n\nein, was für ein Verwenden \"bei der Tat\" im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB \n\nausreichend ist (Fischer, StGB 55. Aufl. § 250 Rdn. 18 m. w. N.). \n\n4 \n\nDem Angeklagten D. hat das Landgericht - weil er erst durch \n\ndie Abgabe des Schusses Kenntnis von der Schussbereitschaft der Waffe er-\n\nhalten habe - das Verwenden der Schusswaffe für diese Tat nicht zugerechnet \n\nund insoweit zutreffend den Tatbestand des schweren Raubes nach § 250 Abs. \n\n1 Nr. 1 Buchst. b StGB als erfüllt angesehen. Hinsichtlich der sich anschließen-\n\nden räuberischen Erpressung zum Nachteil des Zeugen He. hat es hinge-\n\ngen im Ergebnis zutreffend auch bei dem Angeklagten D. die Qualifika-\n\ntion des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB angenommen, die er im Wege der sukzessi-\n\nven Mittäterschaft am Qualifikationstatbestand (vgl. Fischer aaO § 25 Rdn. \n\n21 a) verwirklichte, indem er die durch den Schuss für den Zeugen He. ent-\n\nstandene Zwangswirkung erkannte und billigte und sich in Kenntnis des abge-\n\ngebenen Schusses bis zum Verlassen des Tatorts am weiteren Tatgeschehen \n\nbeteiligte. \n\n5 \n\nDer Senat hat den Schuldspruch hinsichtlich beider Angeklagter zur \n\nKlarstellung neu gefasst, weil die von § 260 Abs. 4 Satz 1 StPO geforderte \n\nrechtliche Bezeichnung der Straftat eine Kennzeichnung der Qualifikation erfor-\n\ndert (BGHR StPO § 260 Abs. 4 Satz 1 Urteilsformel 4). Soweit jeweils zure-\n\nchenbar, war wegen der Verwirklichung des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB durch die \n\nVerwendung der Schusswaffe deshalb auf \"besonders schwerer Raub\" bzw. \n\n\"besonders schwere räuberische Erpressung\" zu erkennen. Die Angabe mittä-\n\nterschaftlicher Begehung (\"gemeinschaftlich\") ist bei der Fassung der Urteils-\n\nformel dagegen entbehrlich und hat aus Gründen der Übersichtlichkeit zu un-\n\nterbleiben (Meyer-Goßner, StPO 51. Aufl. § 260 Rdn. 24). \n\nBecker Miebach Pfister \n\n von Lienen Sost-Scheible","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-07-08/3-str-229-08","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":6},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-07-08/3-str-229-08","retrieved":"2026-07-10 19:49:45.931367+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-07-08/3-str-229-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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