{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2008/3_StR_224-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2008-08-05","aktenzeichen":"3 StR 224/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n3 StR 224/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n5. August 2008 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Bestimmens einer Person unter 18 Jahren als Person über 21 Jahre zum \n\nHandeltreiben mit Betäubungsmitteln u. a. \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerde-\n\nführerin und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am \n\n5. August 2008 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: \n\n1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Osnabrück vom 5. Dezember 2007 mit den zugehörigen \n\nFeststellungen aufgehoben, \n\na) soweit die Angeklagte wegen Bestimmens einer Person un-\n\nter 18 Jahren zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäu-\n\nbungsmitteln (Ziffer II. 45 der Urteilsgründe) sowie wegen \n\nunerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer \n\nMenge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Be-\n\ntäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen (Zif-\n\nfern II. 46 bis 48 der Urteilsgründe) verurteilt worden ist; \n\nb) im gesamten Strafausspruch; \n\nc) soweit eine Entscheidung über die Unterbringung der Ange-\n\nklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen. \n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat die Angeklagte wegen unerlaubten Handeltreibens \n\n2 \n\n3 \n\n4 \n\nmit Betäubungsmitteln in 44 Fällen, wegen Bestimmens einer Person unter \n\n18 Jahren zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln und wegen \n\nunerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit \n\nmit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge \n\nin drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Mit \n\nihrer Revision rügt die Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts. Das \n\nRechtsmittel hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; \n\nim Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. \n\n1. Das Rechtsmittel führt zur teilweisen Aufhebung des Schuldspruchs. \n\na) Die Verurteilung der Angeklagten wegen Bestimmens einer Person \n\nunter 18 Jahren zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln nach \n\n§ 30 a Abs. 2 Nr. 1 BtMG (Fall II. 45 der Urteilsgründe) hält rechtlicher Nachprü-\n\nfung nicht stand. \n\nUnter \"Bestimmen\" im Sinne dieser Vorschrift ist nach den allgemeinen, \n\nzu § 26 StGB entwickelten Grundsätzen die Einflussnahme auf den Willen ei-\n\nnes anderen zu verstehen, die diesen zu dem im Gesetz beschriebenen Verhal-\n\nten bringt (vgl. BGHSt 45, 373, 374). Nicht ausreichend ist es dagegen, wenn \n\nder Täter dem Minderjährigen durch das Überlassen von Rauschgift lediglich \n\ndie Möglichkeit eröffnet, mit diesem Handel zu \n\ntreiben (BGHSt aaO \n\n375). Das \"Bestimmen\" setzt mithin einen kommunikativen Akt voraus, der zu \n\ndem Betäubungsmittelhandel durch den Minderjährigen führt (Weber, BtMG \n\n2. Aufl. § 30 a Rdn. 76). \n\n5 \n\nEine derartige erfolgreiche Einflussnahme der Angeklagten auf den Wil-\n\nlen ihrer minderjährigen Tochter wird jedoch durch die Urteilsfeststellungen \n\nnicht belegt. Danach gab die Angeklagte ihrer siebzehnjährigen Tochter vor \n\ndem gemeinsamen Besuch einer Diskothek 20 Ecstasy-Tabletten, die diese in \n\nihrem Büstenhalter versteckte. Die Tochter wusste, \"ohne dass die Angeklagte \n\nes ihr sagen musste, was damit zu tun sei, nämlich diese gewinnbringend in der \n\nDiskothek zu verkaufen.\" \n\n6 \n\nZwar hat das Landgericht auch festgestellt, dass die Tochter der Ange-\n\nklagten - wie dieser bekannt war - selbst keine Drogen konsumierte. Dennoch \n\nbelegt allein die Übergabe der Tabletten nicht die erforderliche Einflussnahme \n\nauf den Willen der Tochter, die Betäubungsmittel in der Diskothek gewinnbrin-\n\ngend zu veräußern. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die An-\n\ngeklagte es ihrer Tochter ausdrücklich untersagt hatte, weiterhin in ihrer Abwe-\n\nsenheit in der gemeinsamen Wohnung Ecstasy-Tabletten an Kunden gegen \n\nBezahlung herauszugeben (s. UA S. 5). \n\n7 \n\nDem Urteil lässt sich darüber hinaus aber auch nicht entnehmen, dass \n\ndie Tochter der Angeklagten in der Diskothek Aktivitäten zum gewinnbringen-\n\nden Absatz der Tabletten entfaltete. Es erschöpft sich vielmehr in der Feststel-\n\nlung, dass die Tochter beim Verlassen der Diskothek die Tabletten nicht mehr \n\nbei sich hatte. Ebensowenig belegt das Urteil, dass die Tochter die Tabletten \n\nlediglich für die Angeklagte in die Diskothek geschmuggelt und diese sie dort \n\ngewinnbringend veräußert hätte. Der Angeklagten kann daher nach den bishe-\n\nrigen Feststellungen auch nicht angelastet werden, sie habe ihre Tochter dazu \n\nbestimmt, ihren eigenen Betäubungsmittelhandel zu fördern (§ 30 a Abs. 2 \n\nNr. 1 BtMG letzte Tatvariante). \n\n8 \n\n9 \n\n10 \n\n11 \n\nb) Ebenfalls keinen Bestand hat die Verurteilung der Angeklagten wegen \n\nunerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit \n\nmit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge \n\nin den Fällen II. 46 bis 48 der Urteilsgründe. \n\nDas Landgericht hat es versäumt, Feststellungen zum Wirkstoffgehalt \n\nder jeweiligen Betäubungsmittel zu treffen. Der Senat ist daher nicht in der Lage \n\nzu prüfen, ob die Strafkammer in allen Fällen rechtsfehlerfrei davon ausgegan-\n\ngen ist, dass die Taten eine nicht geringe Menge von Betäubungsmitteln im \n\nSinne von § 30 Abs. 1 Nr. 4, § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG zum Gegenstand hatten. \n\nIm Hinblick auf die große Menge der eingeführten Ecstasy-Tabletten wird es \n\naber jedenfalls im Fall II. 46 der Urteilsgründe nahe liegen, dass der Grenzwert \n\nder nicht geringen Menge überschritten wurde. \n\n2. Der Wegfall der in den Fällen II. 45 bis 48 verhängten Einzelstrafen \n\nführt zur Aufhebung der Gesamtstrafe. \n\n3. Der Rechtsfolgenausspruch kann darüber hinaus keinen Bestand ha-\n\nben, soweit das Landgericht eine Entscheidung über die Frage der Unterbrin-\n\ngung der Beschwerdeführerin in einer Entziehungsanstalt unterlassen hat. \n\n12 \n\nNach den Feststellungen konsumierte die Angeklagte ab dem Jahr 2003 \n\nCannabis sowie seit Anfang 2004 Kokain, und zwar im Laufe der Zeit regelmä-\n\nßig zwei bis drei Gramm an den Wochenenden, später zusätzlich Ecstasy in \n\neiner Dosierung von zunächst zwei bis drei, dann bis zu neun Pillen pro Abend. \n\nHinzu trat der Konsum von Amphetamin bis zu zwei bis drei Gramm täglich so-\n\nwie Ende 2006 von Heroin, entweder nasal mit Kokain oder \"auf Blech\" ge-\n\nraucht. Schließlich nahm sie reines MDMA alle zwei Wochen in einem Getränk \n\nzu sich. Die polytoxikomane Angeklagte beging sämtliche Taten auch aufgrund \n\nihrer Betäubungsmittelabhängigkeit und finanzierte mit den Gewinnen aus den \n\nVerkaufsgeschäften auch ihren eigenen Konsum. Mittlerweile hat die Angeklag-\n\nte ihre Betäubungsmittelabhängigkeit erkannt und will ihr mit einer Therapie be-\n\ngegnen. \n\n13 \n\nUnter diesen Umständen musste das Landgericht die Voraussetzungen \n\nder Unterbringung der Angeklagten in einer Entziehungsanstalt prüfen (st. \n\nRspr.; vgl. u. a. BGHR StGB § 64 Abs. 1 Hang 4 und 5; BGH NStZ 2005, 210). \n\n14 \n\nDass nur die Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Nachholung \n\nder Unterbringungsanordnung nicht (BGHSt 37, 5). Sie hat die Nichtanwendung \n\ndes § 64 StGB durch das Tatgericht auch nicht von ihrem Rechtsmittelangriff \n\nausgenommen. \n\n15 \n\nFür die neue Hauptverhandlung wird auf § 246 a Satz 2 StPO hingewie-\n\nsen. \n\nBecker Miebach Pfister \n\n Sost-Scheible Schäfer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-08-05/3-str-224-08","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 30a","ref_norm":"30a","n":2},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29a","ref_norm":"29a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 246a","ref_norm":"246a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-08-05/3-str-224-08","retrieved":"2026-07-10 18:41:31.712125+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-08-05/3-str-224-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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