{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2008/3_StR_221-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2008-06-17","aktenzeichen":"3 StR 221/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n3 StR 221/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n17. Juni 2008 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Diebstahls u. a. \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde-\n\nführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 17. Juni \n\n2008 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Bückeburg vom 20. Februar 2008, soweit es ihn betrifft, \n\na) im Schuldspruch dahin berichtigt, dass der Angeklagte des \n\nDiebstahls in Tateinheit mit Sachbeschädigung schuldig ist; \n\nb) mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit ei-\n\nne Entscheidung über die Unterbringung in einer Entzie-\n\nhungsanstalt unterblieben ist. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-\n\nverwiesen. \n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen \"gemeinschaftlichen Dieb-\n\nstahls im besonders schweren Fall in Tateinheit mit Sachbeschädigung\" zu ei-\n\nner Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verurteilt. Mit seiner Revi-\n\nsion rügt er die Verletzung formellen und materiellen Rechts. \n\n2 \n\nDas Rechtsmittel ist aus den Gründen der Antragsschrift des General-\n\nbundesanwalts im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit es sich \n\ngegen den Schuld- und Strafausspruch richtet. Jedoch hat der Senat den \n\nSchuldspruch berichtigt, weil weder das Vorliegen gesetzlicher Regelbeispiele \n\nfür besonders schwere Fälle noch die Tatbegehung als Mittäter in die Urteils-\n\nformel aufzunehmen sind (vgl. BGHSt 27, 287, 289; Meyer-Goßner, StPO 50. \n\nAufl. § 260 Rdn. 24, 25). \n\n3 \n\nDas Urteil kann jedoch nicht bestehen bleiben, soweit eine Entscheidung \n\nzur Frage der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 \n\nStGB) unterblieben ist. Nach den Feststellungen konsumierte der Angeklagte \n\nMarihuana, Haschisch, Amphetamine, Ecstasy, Kokain und weitere Drogen (UA \n\nS. 4). Die verfahrensgegenständliche Tat beging er nach vorangegangenem \n\nAlkoholgenuss und dem Konsum von Ecstasy sowie Haschisch oder Marihuana \n\n(UA S. 7, 9). Die Strafkammer konnte nicht ausschließen, dass dadurch seine \n\nSchuldfähigkeit gemäß § 21 StGB erheblich vermindert war (UA S. 7, 13). Nach \n\nden Angaben des früheren Mitangeklagten A. beabsichtigten der Ange-\n\nklagte und seine Mittäter, die entwendeten Gegenstände zu verkaufen und von \n\ndem Erlös Drogen zu erwerben (UA S. 10). Unter diesen Umständen liegt es \n\nnahe, dass die Tat auf einen Hang des Angeklagten zurückgehen kann, berau-\n\nschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen. Dies drängte zu der Prüfung, \n\nob die Voraussetzungen einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gege-\n\nben sind. Der Tatrichter selbst hat im Rahmen der Bewährungsentscheidung \n\nbei der Verneinung einer günstigen Sozialprognose darauf abgestellt, dass der \n\nAngeklagte bisher eine Therapie gegen seinen Drogenkonsum nicht absolviert \n\nhabe (UA S. 14). \n\n4 \n\nDie vom Landgericht unterlassene Prüfung erweist sich auch nicht des-\n\nhalb als entbehrlich, weil nach § 64 StGB in der Fassung des Gesetzes zur Si-\n\ncherung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer \n\nEntziehungsanstalt vom 16. Juli 2007 (BGBI I 1327) die Maßregel nicht mehr \n\nzwingend anzuordnen ist. Denn das Gericht muss das ihm nunmehr eingeräum-\n\nte Ermessen auch tatsächlich ausüben und dies in den Urteilsgründen kenntlich \n\nmachen (vgl. BGH NStZ-RR 2008, 73 f.). Im Übrigen sind nach den bisherigen \n\nFeststellungen keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass hier einer der Aus-\n\nnahmefälle vorliegt, in denen der Tatrichter nach seinem Ermessen von der Un-\n\nterbringung absehen könnte. \n\n5 \n\nDass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Nachholung \n\nder Unterbringungsanordnung nicht (BGHSt 37, 5). Der Beschwerdeführer hat \n\ndie Nichtanwendung des § 64 StGB durch das Tatgericht nicht von seinem \n\nRechtsmittelangriff ausgenommen. \n\nBecker Miebach von Lienen \n\n Hubert Schäfer","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2008/3_StR_221-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-06-17/3-str-221-08","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2008/3_StR_221-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2008/3_StR_221-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-06-17/3-str-221-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2008/3_StR_221-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:44:30.648359+00:00"}}