{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2008/3_StR_205-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2008-08-12","aktenzeichen":"3 StR 205/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n3 StR 205/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n12. August 2008 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen besonders schwerer räuberischen Erpressung u. a. \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde-\n\nführers und des Generalbundesanwalts - zu 1. a) und 2. auf dessen Antrag - am \n\n12. August 2008 gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 154 a Abs. 1 Nr. 1, Abs. \n\n2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-\n\ngerichts Verden vom 22. November 2007 wird \n\na) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II. \n\n19. der Urteilsgründe (Fall 109. der Anklage) wegen ver-\n\nsuchter räuberischer Erpressung in Tateinheit mit vorsätz-\n\nlicher Körperverletzung verurteilt worden ist; im Umfang \n\nder Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die \n\nnotwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse \n\nzur Last; \n\nb) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, \n\ndass der Angeklagte der besonders schweren räuberi-\n\nschen Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperver-\n\nletzung, der räuberischen Erpressung in Tateinheit mit vor-\n\nsätzlicher Körperverletzung, der versuchten räuberischen \n\nErpressung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tatein-\n\nheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, der gefährlichen \n\nKörperverletzung sowie des Handeltreibens mit Betäu-\n\nbungsmitteln in 16 Fällen schuldig ist. \n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen. \n\n3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten des \n\nRechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfah-\n\nren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. \n\n1 \n\nDie Teileinstellung des Verfahrens hat die aus der Entscheidungsformel \n\nGründe: \n\nersichtliche Änderung des Schuldspruchs zur Folge. Bei der Neufassung der \n\nUrteilsformel hat der Senat klar gestellt, dass sich der Angeklagte im Fall II. 18. \n\nder Urteilsgründe der besonders schweren räuberischen Erpressung (§§ 255, \n\n253 Abs. 1 und 2, § 249 Abs. 1, § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB) schuldig gemacht hat. \n\nDies ist nach § 260 Abs. 4 Satz 1 StPO als rechtliche Bezeichnung der Tat in \n\nder Urteilsformel anzugeben (vgl. BGH, Beschl. vom 28. September 2006 \n\n- 3 StR 337/06). Hingegen ist die Gewerbsmäßigkeit des Handeltreibens mit \n\nBetäubungsmitteln (§ 29 Abs. 3 Nr. 1 BtMG; Fälle II. 1. bis 16. der Urteilsgrün-\n\nde) - anders als in der Formel des angefochtenen Urteils geschehen - nicht in \n\nden Tenor aufzunehmen, weil es sich bei § 29 Abs. 3 BtMG nicht um einen \n\nQualifikationstatbestand, sondern um eine Strafzumessungsregel handelt (vgl. \n\nMeyer-Goßner, StPO 51. Aufl. § 260 Rdn. 25 m. w. N.; Weber, BtMG 2. Aufl. \n\n§ 29 Rdn. 1339 f.). \n\n2 \n\nDie Teileinstellung hat hier nicht die Aufhebung des Ausspruchs über die \n\nGesamtfreiheitsstrafe zur Folge. Diese hat vielmehr Bestand. Angesichts der \n\nverbleibenden Einzelstrafen (sechs Jahre, zweimal zwei Jahre, ein Jahr und \n\nacht Monate, ein Jahr und drei Monate, zwölfmal ein Jahr und zwei Monate so-\n\nwie viermal ein Jahr) kann der Senat ausschließen, dass das Landgericht ohne \n\ndie im eingestellten Fall festgesetzte Einzelstrafe von zwei Jahren und neun \n\n3 \n\n4 \n\nMonaten auf eine niedrigere als die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe von sieben \n\nJahren und sechs Monaten erkannt hätte. \n\nIm Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum \n\nNachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). \n\nWegen des nur geringen Teilerfolgs erscheint es nicht unbillig, dem Be-\n\nschwerdeführer die gesamten verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels und \n\nauch die durch seine Revision entstandenen notwendigen Auslagen der Ne-\n\nbenkläger uneingeschränkt aufzuerlegen (§ 473 Abs. 4 StPO). \n\nBecker Miebach von Lienen \n\n Sost-Scheible Hubert","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2008/3_StR_205-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-08-12/3-str-205-08","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2008/3_StR_205-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2008/3_StR_205-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-08-12/3-str-205-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2008/3_StR_205-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 18:40:54.530455+00:00"}}