{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2008-07-08","aktenzeichen":"3 StR 190/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n3 StR 190/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n8. Juli 2008 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Körperverletzung mit Todesfolge \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 8. Juli 2008 gemäß § 349 Abs. 4 \n\nStPO einstimmig beschlossen: \n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Hildesheim vom 6. Februar 2008 mit den Feststellungen \n\naufgehoben. \n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkam-\n\nmer des Landgerichts zurückverwiesen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit To-\n\ndesfolge zur Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich \n\nder Angeklagte mit seiner Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und \n\ndie Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtmittel hat mit der Sachrüge \n\nErfolg. \n\n2 \n\nI. Nach den Feststellungen kam es am frühen Morgen des 23. April 2006 \n\nzwischen dem Angeklagten und seiner Ehefrau nach einem verbalen Streit zu \n\neiner tätlichen Auseinandersetzung. In deren Verlauf setzte sich der 128 kg \n\nschwere Angeklagte mit Schwung auf den Brustkorb seiner mit dem Rücken am \n\nBoden liegenden Frau. Dadurch brachen die Rippen der Geschädigten insge-\n\nsamt 18 Mal. Der Angeklagte blieb mindestens zwei Minuten so auf seiner Frau \n\nsitzen, dass ihr Brustkorb stark komprimiert wurde und sie kaum Luft bekam. \n\nZum Tatzeitpunkt war der Angeklagte wegen eines Affektdurchbruchs in der \n\nspezifischen Konfliktsituation in Verbindung mit seiner Alkoholisierung (BAK \n\nhöchstens 1,15 ‰) nicht ausschließbar in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich \n\nbeeinträchtigt. \n\n3 \n\nVom 25. bis 28. April 2006 wurde das Tatopfer im Krankenhaus behan-\n\ndelt. Bei zwei Röntgenuntersuchungen diagnostizierten die Ärzte lediglich Frak-\n\nturen von drei Rippen. Am 2. Mai 2006 konsultierte die Geschädigte wegen ih-\n\nrer Verletzungen einen Hausarzt, der ihr Schmerztabletten verschrieb und \n\nhäusliche Ruhe verordnete. Sie suchte ihn am 9. Mai 2006 nochmals wegen \n\nBeinbeschwerden auf. In der Folgezeit verschlechterte sich ihr Gesundheitszu-\n\nstand immer mehr. Sie verstarb in der Nacht auf den 24. Mai 2006. Todesur-\n\nsächlich war ein toxisch-resorptives Herz-/Kreislaufversagen infolge Sepsis bei \n\ninsgesamt 18 Rippenserienfrakturen, oft mit Durchspießungen nach außen und \n\ninnen, mit Vereiterung der rechten Brusthöhle als Folge der Rippenverletzun-\n\ngen. \n\n4 \n\nDie Strafkammer ist davon ausgegangen, dass der Zurechnungszusam-\n\nmenhang zwischen der Körperverletzung und dem Tod weder durch einen \n\nschweren Behandlungsfehler der Krankenhausärzte noch ein selbst schädigen-\n\ndes Verhalten des Tatopfers unterbrochen wurde. Zum subjektiven Tatbestand \n\nhat sie ausgeführt, der Körperverletzungsvorsatz folge aus dem objektiven Ge-\n\nschehen; insbesondere sei der Angeklagte aufgrund seines beträchtlichen Ge-\n\nwichts davon ausgegangen und habe billigend in Kauf genommen, dass er sei-\n\nne nur halb so schwere Ehefrau durch längeres Sitzen auf deren Thorax erheb-\n\nlich verletzen werde. \n\n5 \n\nII. Gegen den Schuldspruch bestehen durchgreifende rechtliche Beden-\n\nken. \n\n6 \n\n1. Die Strafkammer hat nicht ausdrücklich festgestellt, dass der Ange-\n\nklagte bei der vorsätzlich begangenen Körperverletzung den Tod seiner Ehe-\n\nfrau - wie es § 18 StGB i. V. m. § 227 StGB verlangt - wenigstens fahrlässig \n\nverursacht hat, also die Todesfolge voraussehen konnte (vgl. Fischer, StGB 55. \n\nAufl. § 227 Rdn. 7). Dies liegt wegen der Besonderheiten des Tatgeschehens \n\nnicht von vornherein so auf der Hand, dass Ausführungen dazu entbehrlich ge-\n\nwesen wären. \n\n7 \n\n2. Der Fahrlässigkeitsvorwurf ergibt sich insbesondere nicht zweifelsfrei \n\naus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe. Zwar hat das Landgericht \n\neine gefährliche Körperverletzung mit der Qualifikation einer das Leben gefähr-\n\ndenden Behandlung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB angenommen, was häufig \n\ndie Voraussehbarkeit einer dadurch verursachten Todesfolge einschließt. Je-\n\ndoch enthält die Begründung, mit der es diese Alternative bejaht hat, durchgrei-\n\nfende Rechtsfehler. \n\n8 \n\na) Die Begründung bezieht sich schon nicht auf die Tathandlung, durch \n\ndie die Verletzungen, die in der Folgezeit letztlich zum Tode der Geschädigten \n\nführten, verursacht wurden. Nach den Feststellungen brachen die Rippen näm-\n\nlich bereits durch das schwungvolle Setzen auf den Brustkorb der Frau. Den \n\nbedingten Körperverletzungsvorsatz in der Qualifikation einer das Leben ge-\n\nfährdenden Behandlung hat das Landgericht jedoch aus dem Umstand herge-\n\nleitet, dass der Angeklagte mindestens zwei Minuten lang auf dem Thorax des \n\nTatopfers sitzen blieb. \n\n9 \n\nb) Abgesehen davon genügen die Ausführungen des Landgerichts nicht \n\nden Anforderungen, die an subjektiven Tatbestand der gefährlichen Körperver-\n\nletzung in der Alternative einer das Leben gefährdenden Behandlung zu stellen \n\nsind. Dieser setzt voraus, dass der Täter mit Verletzungsvorsatz handelt und \n\ndabei die Umstände erkennt, aus denen sich in der konkreten Situation die Le-\n\nbensgefährlichkeit ergibt, also die Handlung nach seiner Vorstellung auf Le-\n\nbensgefährdung \"angelegt\" ist (vgl. BGHR StGB Lebensgefährdung 5 und 6; \n\nFischer aaO § 224 Rdn. 13). Ob der Angeklagte beim schwungvollen Setzen \n\nauf den Brustkorb diese Kenntnis besaß, hat das Landgericht nicht erkennbar \n\ngeprüft. \n\n10 \n\nDer subjektive Tatbestand ergibt sich bei dem hier gegebenen außerge-\n\nwöhnlichen Sachverhalt nicht von selbst aus der Schilderung des äußeren Tat-\n\ngeschehens. Das Landgericht hätte deshalb eine Gesamtwürdigung vornehmen \n\nund die Umstände, die gegen die Vorstellung des Angeklagten sprechen könn-\n\nten, seine Handlung sei auf mehr als Körperverletzung, nämlich auf Lebensge-\n\nfährdung, angelegt gewesen, in seine Überlegungen einbeziehen müssen. Ins-\n\nbesondere hätte es würdigen müssen, dass handgreifliche Auseinandersetzun-\n\ngen zwischen den Eheleuten nicht unüblich waren, die festgestellte Verlet-\n\nzungshandlung spontan \n\nim Rahmen einer schnell eskalierenden Aus- \n\neinandersetzung erfolgte, an der sich die Geschädigte selbst mit Beschimpfun-\n\ngen und Tätlichkeiten aktiv beteiligte, und die Rippenfrakturen nach einer sehr \n\nkurzen Gewalteinwirkung entstanden. Es hätte auch bedenken müssen, dass \n\nder alkoholisierte und affektiv aufgeladene Angeklagte in seiner Steuerungsfä-\n\nhigkeit nicht ausschließbar erheblich eingeschränkt war. \n\nIII. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf Folgendes hin: \n\nDer Zurechnungszusammenhang zwischen der Körperverletzung und \n\nder Todesfolge (vgl. Fischer, StGB 55. Aufl. § 226 Rdn. 2 ff.) bedarf sorgfältiger \n\nPrüfung. \n\n11 \n\n12 \n\n13 \n\nSoweit ein Behandlungsfehler der Krankenhausärzte in Betracht kommt, \n\nist zunächst mit Blick auf dessen Schweregrad festzustellen, wie viele Rippen-\n\nbrüche ein radiologisch ausgebildeter Arzt auf den gefertigten Röntgenbildern \n\nbei sorgfältiger Auswertung tatsächlich erkennen konnte oder ob etwa ein un-\n\nklarer medizinischer Befund Anlass für weitergehende Untersuchungen gab. \n\nVon Bedeutung für den Schweregrad eines eventuellen Behandlungsfehlers \n\nund eine mögliche Unterbrechung des Zurechnungszusammenhangs dürfte \n\nauch sein, welche Behandlung aufgrund des Ergebnisses einer sorgfältigen Di-\n\nagnose nach den Regeln der ärztlichen Kunst geboten war. \n\n14 \n\nEs ist weiterhin zu bedenken, ob ein den Zurechnungszusammenhang \n\nunterbrechendes selbst schädigendes Verhalten des Tatopfers möglicherweise \n\ndarin zu sehen ist, dass es nach dem 2. Mai 2006 wegen der Rippenfrakturen \n\nkeine ärztliche Hilfe mehr in Anspruch nahm, obwohl sich der Gesundheitszu-\n\nstand ständig verschlechterte. Dabei wird von Bedeutung sein, welche Schmer-\n\nzen und körperliche Symptome auftraten und inwieweit diese die Verletzte zur \n\nInanspruchnahme weiterer ärztlicher Hilfe drängten. Die Argumentation im auf-\n\ngehobenen Urteil, der Angeklagte habe voraussehen können, dass sich seine \n\nEhefrau aus Scham nicht weiterbehandeln lassen würde, um den wahren \n\nGrund der Verletzungen zu vertuschen, überzeugt schon deshalb nicht, weil \n\nden behandelnden Ärzten die mit einem Treppensturz erklärten Verletzungen \n\nbereits bekannt waren. \n\n15 \n\nAuch wird in den Blick zu nehmen sein, ob das Zusammenwirken eines \n\närztlichen Behandlungsfehlers und eines selbst schädigenden Verhaltens zu \n\neiner Unterbrechung des Zurechnungszusammenhangs geführt hat. \n\nBecker Miebach Becker \n\n von Lienen Sost-Scheible \n\n RiBGH Pfister befindet sich im \n Urlaub und ist daher gehindert \n zu unterschreiben.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-07-08/3-str-190-08","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 224","ref_norm":"224","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 227","ref_norm":"227","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-07-08/3-str-190-08","retrieved":"2026-07-10 18:33:33.288689+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-07-08/3-str-190-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. Strafsenat","date":"2008-07-08","dockets":["3 StR 190/08"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 08.07.2008 – 3 StR 190/08","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-07-08/3-str-190-08","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Hildesheim vom 6. Februar 2008 mit den Feststellungen\n\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\n\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkam-\n\nmer des Landgerichts zurückverwiesen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StGB/18","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"18","label":"§ 18 StGB","mentions":1},{"id":"StGB/224","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"224","label":"§ 224 StGB","mentions":1},{"id":"StGB/227","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"227","label":"§ 227 StGB","mentions":1},{"id":"StPO/349","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"349","label":"§ 349 StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[{"kind":"zeitschrift","cite":"NStZ 2009, 92","basis":"cited_by_decisions","votes":4}],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T18:33:33.288689+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}