{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2008/3_StR_182-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2008-06-26","aktenzeichen":"3 StR 182/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\n3 StR 182/08 \n\nURTEIL \n\nvom \n\n26. Juni 2008 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen schweren Raubes u. a. \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. Juni 2008, \n\nan der teilgenommen haben: \n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof \n\n Becker, \n\nder Richter am Bundesgerichtshof \n\n Dr. Miebach, \n\ndie Richterin am Bundesgerichtshof \n\n Sost-Scheible, \n\ndie Richter am Bundesgerichtshof \n\n Dr. Graf, \n\n Dr. Schäfer \n\n als beisitzende Richter, \n\nBundesanwalt beim Bundesgerichtshof \n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nJustizamtsinspektor \n\n als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\n1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des \n\nLandgerichts Osnabrück vom 2. November 2007 mit den Fest-\n\nstellungen aufgehoben. \n\n2. Auf die Revision des Angeklagten wird das vorbezeichnete Ur-\n\nteil mit den Feststellungen aufgehoben, \n\na) soweit der Angeklagte wegen Bedrohung verurteilt worden \n\nist; \n\nb) im Gesamtstrafenausspruch. \n\nDie weitergehende Revision wird verworfen. \n\n3. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer \n\ndes Landgerichts zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Bedrohung und wegen vor-\n\nsätzlicher Körperverletzung zu einer Gesamtgeldstrafe \n\nin Höhe von \n\n70 Tagessätzen zu je 40 Euro verurteilt. Hiergegen richten sich die Revisionen \n\nder Staatsanwaltschaft, die eine Verurteilung wegen schweren Raubes, und die \n\ndes Angeklagten, der mit der allgemeinen Sachrüge einen Freispruch anstrebt. \n\nDas vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft \n\nhat in vollem Umfang Erfolg, das des Angeklagten führt lediglich zur Aufhebung \n\nder Verurteilung wegen Bedrohung. \n\nI. \n\n2 \n\n3 \n\n1. Das Landgericht hat Folgendes festgestellt: \n\nDer Angeklagte hatte vor geraumer Zeit seinen Laptop zur Reparatur in \n\ndas Computerfachgeschäft des Geschädigten, des Zeugen M. , gebracht. Am \n\nTattag erschien er erneut in dem Ladenlokal. Zwischen dem Angeklagten und \n\ndem Zeugen kam es alsbald zu einem Wortgefecht und der Aufforderung des \n\nsehr impulsiven Angeklagten, ihm einen neuen Laptop zu geben, da - was nicht \n\nzutraf - der Zeuge das Gerät des Angeklagten beschädigt habe. Daraufhin legte \n\nder Zeuge M. den Laptop des Angeklagten auf den Verkaufstresen und for-\n\nderte ihn auf, das Geschäft zu verlassen. Der Angeklagte nahm ein auf dem \n\nTresen liegendes kleines Messer an sich und hielt es dem Geschädigten kurz \n\nan den Bauch. Nachdem der Angeklagte wieder vom Zeugen abgelassen hatte, \n\nnahm er einen IBM-Laptop zum Verkaufspreis von 899 Euro aus einem Regal \n\nund verließ damit das Ladenlokal. Der Zeuge M. folgte ihm sogleich nach und \n\nergriff, als er den Angeklagten auf dem Gehweg erreicht hatte, das Notebook, \n\num es dem Angeklagten wieder zu entwinden. Dieser versetzte dem Zeugen \n\nnunmehr einen Stoß mit dem Kopf, wodurch dieser eine blutende Platzwunde \n\nan der Oberlippe erlitt. Das Gezerre um das Notebook setzte sich fort, bis der \n\nAngeklagte davon abließ, weil er sein Interesse daran verloren hatte und sich \n\nentfernte. \n\n4 \n\n2. Das Landgericht hat die Handlungen des Angeklagten lediglich als \n\nBedrohung und als Körperverletzung gewertet. Wegen eines Wegnahmedelik-\n\ntes hat es den Angeklagten nicht verurteilt, da ein solches nicht vollendet son-\n\ndern nur versucht worden und der Angeklagte von einem Versuch strafbefrei-\n\nend zurückgetreten sei. \n\nII. \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\nDas Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft führt zur Aufhebung des Urteils. \n\n1. Das Landgericht hat seiner Prüfung, ob die Wegnahme des Laptops \n\nvollendet war, als der Angeklagte von dem Gegenstand abließ, einen zu engen \n\nMaßstab zugrunde gelegt. Die Annahme, die Wegnahmehandlung sei nicht \n\nvollendet gewesen, hält deshalb rechtlicher Prüfung nicht stand. \n\nNach der Rechtsprechung ist die zur Vollendung des Diebstahls führen-\n\nde Wegnahme dann vollzogen, wenn fremder Gewahrsam gebrochen und neu-\n\ner Gewahrsam begründet ist. Für die Frage des Wechsels der tatsächlichen \n\nSachherrschaft ist entscheidend, dass der Täter die Herrschaft über die Sache \n\nderart erlangt, dass er sie ohne Behinderung durch den alten Gewahrsamsin-\n\nhaber ausüben kann (BGHSt 16, 271, 273 ff.) und dieser über die Sache nicht \n\nmehr verfügen kann, ohne seinerseits die Verfügungsgewalt des Täters zu bre-\n\nchen (Fischer, StGB 55. Aufl. § 242 Rdn. 17 m. w. N.). Ob dies der Fall ist, rich-\n\ntet sich nach den Anschauungen des täglichen Lebens (BGHSt 23, 254, 255). \n\nEinen bereits gesicherten Gewahrsam setzt die Tatvollendung nicht voraus. \n\n8 \n\nHiervon ausgehend lässt die Rechtsprechung bei handlichen und leicht \n\nbeweglichen Sachen regelmäßig schon ein Ergreifen und Festhalten bzw. das \n\noffene Wegtragen des Gegenstands als Wegnahmehandlung genügen und \n\nweist \n\nin Fällen, \n\nin denen der Täter einen \n\nleicht zu \n\ntransportierenden \n\nGegenstand an sich gebracht hat, einer Person jedenfalls dann die ausschließ-\n\nliche Sachherrschaft zu, wenn sie den umschlossenen Herrschaftsbereich des \n\nGewahrsamsinhabers verlassen hat (vgl. BGH bei Dallinger MDR 1967, 896; \n\nBGHR StGB § 242 Abs. 1 Wegnahme 1; OLG Karlsruhe NStZ-RR 2005, 140, \n\n141; Ruß in LK 11. Aufl. § 242 Rdn. 42). Daran ändert auch grundsätzlich die \n\nBeobachtung des auf frischer Tat betroffenen Täters nichts, da der Diebstahl \n\nkeine heimliche Tat ist. Die Entdeckung des Täters gibt vielmehr nur die Mög-\n\nlichkeit, ihm die Sache wieder abzunehmen (vgl. BGHR StGB aaO). \n\n9 \n\nDiese Grundsätze zugrunde gelegt, war die Wegnahme des Laptops je-\n\ndenfalls spätestens vollendet, nachdem der Angeklagte mit ihm in der Hand das \n\nLadenlokal und damit den Herrschaftsbereich des Gewahrsamsinhabers ver-\n\nlassen hatte. Dem steht - anders als dies das Landgericht meint (UA S. 19) - \n\nnicht entgegen, dass der Angeklagte den Gegenstand offen wegtrug und nicht \n\nam Körper oder in einer mitgeführten Tasche verborgen hatte. Dass der Ange-\n\nklagte die alleinige tatsächliche Herrschaft über den Gegenstand hier bereits \n\ndurch das bloße körperliche Ergreifen und Fortschaffen des Gegenstands er-\n\nlangt hatte, ergibt sich schon daraus, dass der Ladeninhaber seine Verfü-\n\ngungsgewalt nur noch gegen den Willen des Angeklagten und unter Anwen-\n\ndung von körperlicher Gewalt wiederherstellen konnte (vgl. BGH MDR \n\naaO). Die Verteidigung seines Besitzes durch den bisherigen Gewahrsamsin-\n\nhaber erfuhr durch das Fortschaffen des Gegenstands aus seinem Herrschafts-\n\nbereich eine zusätzliche Erschwernis. Dem Umstand, dass es dem Angeklagten \n\nlediglich gelungen war, sich mit dem Laptop nur wenige Schritte von dem La-\n\ndenlokal zu entfernen, kommt deshalb in einem Fall wie dem vorliegenden kei-\n\nne entscheidende Bedeutung zu. \n\n10 \n\n2. Der Rechtsfehler führt auf die Revision der Staatsanwaltschaft zur \n\nAufhebung des Urteils insgesamt. Obwohl die Feststellungen eine vollendete \n\nWegnahme und damit einen vollendeten Diebstahl tragen, kann der Senat in \n\nder Sache nicht selbst entscheiden, da auch eine Verurteilung des Angeklagten \n\nwegen räuberischen Diebstahls nach §§ 252, 249 StGB in Betracht kommt. In-\n\nsoweit bedarf es jedenfalls zur subjektiven Tatseite weitere Feststellungen. Der \n\nAufhebung unterliegt wegen des nicht ausschließbaren sachlichen Zusammen-\n\nhangs mit der Wegnahmehandlung auch die Verurteilung des Angeklagten we-\n\ngen Bedrohung. Der neue Tatrichter wird deshalb Gelegenheit haben, den \n\nSachverhalt auch unter dem Gesichtspunkt einer Raubtat nach §§ 249, 250 \n\nAbs. 2 Nr. 1 StGB zu prüfen. \n\nIII. \n\n11 \n\n12 \n\nDas Rechtsmittel des Angeklagten führt zur Aufhebung der Verurteilung \n\nwegen Bedrohung. \n\nDie getroffenen Feststellungen belegen weder das Vorliegen der objekti-\n\nven noch der subjektiven Voraussetzungen des § 241 Abs. 1 StGB. Entgegen \n\n§ 267 Abs. 1 Satz 1 StPO geben die Urteilsgründe nicht die für erwiesen erach-\n\nteten Tatsachen an, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden \n\nwerden; eine Subsumtion wird nicht vorgenommen. \n\n13 \n\nDas Urteil lässt weder erkennen, mit der Begehung welchen Verbre-\n\nchens der Angeklagte den Zeugen M. bedroht hat, noch, aus welchen Um-\n\nständen sich das Landgericht eine Überzeugung von dem Vorsatz des Ange-\n\nklagten bei dessen Messereinsatz gebildet hat. Das bloße Halten eines kleinen\n\nMessers vor den Bauch des Geschädigten kann auch die Bedrohung nur mit \n\neinem Vergehen, z. B. einer Körperverletzung sein (vgl. zur subjektiven Seite \n\nBGHSt 17, 307 ff.; Träger/Schluckebier in LK 11. Aufl. § 241 Rdn. 14 m. w. N.). \n\nBecker Miebach Sost-Scheible \n\n RiBGH Dr. Schäfer befindet sich \n im Urlaub und ist daher gehindert \n zu unterschreiben. \n\n Graf Becker","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2008/3_StR_182-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-06-26/3-str-182-08","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 252","ref_norm":"252","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 241","ref_norm":"241","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2008/3_StR_182-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2008/3_StR_182-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-06-26/3-str-182-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2008/3_StR_182-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:41:04.521432+00:00"}}