{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2008/3_StR_181-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2008-08-14","aktenzeichen":"3 StR 181/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\n3 StR 181/08 \n\nURTEIL \n\nvom \n\n14. August 2008 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Betruges \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom \n\n10. Juli 2008 in der Sitzung am 14. August 2008, an denen teilgenommen ha-\n\nben: \n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof \n\nBecker, \n\ndie Richter am Bundesgerichtshof \n\nDr. Miebach, \nPfister, \nvon Lienen, \n\ndie Richterin am Bundesgerichtshof \n\nSost-Scheible, \n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof \n - in der Verhandlung vom 10. Juli 2008 -, \n\nStaatsanwalt \n - bei der Verkündung am 14. August 2008 - \n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt \n als Verteidiger, \n\nJustizangestellte \n - in der Verhandlung vom 10. Juli 2008 -, \n\nJustizamtsinspektor \n - bei der Verkündung am 14. August 2008 - \n\n als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revisionen der Angeklagten und der Staatsanwaltschaft ge-\n\ngen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 1. November \n\n2007 werden verworfen. \n\nDie Angeklagte trägt die Kosten ihres Rechtsmittels. Die Staats-\n\nkasse hat die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft und die \n\nder Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu \n\ntragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat die Angeklagte wegen Betruges in zwölf Fällen zu \n\neiner Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und die Vollstreckung der \n\nStrafe zur Bewährung ausgesetzt. Gegen dieses Urteil wendet sich die Staats-\n\nanwaltschaft mit ihrer zu Ungunsten der Angeklagten eingelegten und auf den \n\nRechtsfolgenausspruch beschränkten Revision, die vom Generalbundesanwalt \n\nvertreten wird. Sie beanstandet in sachlich-rechtlicher Hinsicht die Ablehnung \n\ngewerbsmäßigen Handelns der Angeklagten und wendet sich gegen die Aus-\n\nsetzung der Freiheitsstrafe zur Bewährung. Die Angeklagte macht mit ihrer Re-\n\nvision die Verletzung formellen und materiellen Rechts geltend. \n\n2 \n\n3 \n\nDie Rechtsmittel haben keinen Erfolg. \n\nI. Nach den Feststellungen befindet sich die Angeklagte seit dem Jahr \n\n1991 in erheblichen finanziellen Schwierigkeiten. Im Jahr 1999 gab sie die ei-\n\ndesstattliche Versicherung ab. Der Erwerb eines Anwesens, auf dem sie ein \n\nGestüt betrieb, scheiterte, weil sie den Kaufpreis in Höhe von 1,7 Millionen DM \n\nnicht finanzieren konnte. Das Grundstück musste sie im März 2000 räumen. \n\n4 \n\nDaraufhin pachtete die Angeklagte im September 2000 von der Zeugin \n\nM. das \"Rittergut O. \", das sich in einem baulich desolaten Zustand be-\n\nfand. Es war von vorneherein geplant, dass die Angeklagte das Gut zu einem \n\nPreis erwerben sollte, der die Grundstücksbelastungen in Höhe von 6,8 Millio-\n\nnen € abdeckte. Da die Angeklagte über keine nennenswerten Barmittel, Ein-\n\nkünfte oder sonstiges Vermögen verfügte, wurde ihr der Pachtzins gestundet, \n\nder später mit dem Kaufpreis verrechnet werden sollte. Im August 2002 schloss \n\ndie Angeklagte mit der Eigentümerin einen notariellen Kaufvertrag über den Er-\n\nwerb des Ritterguts für 6,8 Millionen €. \n\n5 \n\nBereits im Jahr 2001 hatte ein Kreditvermittler der Angeklagten angebo-\n\nten, mittels eines \"selbsttilgenden Kredits\" den Erwerb des Anwesens zu finan-\n\nzieren. Das Konzept sah vor, auf \"den internationalen Geldmärkten\" einen Kre-\n\ndit in Höhe des doppelten Kaufpreises zu niedrigen Zinsen aufzunehmen. Mit \n\neinem Teil des Kreditbetrags sollte der Kaufpreis für das Rittergut finanziert, der \n\nandere Teil sollte hoch verzinst so angelegt werden, dass mit der erzielten \n\nRendite der gesamte Kredit bedient werden konnte. Im August 2001 erteilte die \n\nU. -Bank der Angeklagten eine Zusage für eine Zwischenfinanzierung über 25 \n\nMillionen US-Dollar, verlangte jedoch für die Auszahlung des Kredits die Vorla-\n\nge einer Bankgarantie. Diese konnte die Angeklagte trotz intensiver Bemühun-\n\ngen nicht erlangen. Die von ihr bei Dritten geborgten 500.000 US-Dollar oder \n\nEuro (das Urteil ist insoweit nicht eindeutig), die sie an zwei eingeschaltete \n\nRechtsanwälte zur Beschaffung der Bankgarantie weiterleitete, wurden von die-\n\nsen veruntreut. Der Kreditvermittler hielt die Angeklagte, auch unter Vorlage \n\ngefälschter Bestätigungsschreiben über die bevorstehende Gewährung des \n\nKredits, über längere Zeit hin. Zu einer Auszahlung des Kredits kam es nicht. \n\n6 \n\nVor diesem Hintergrund schloss die Angeklagte in der Zeit zwischen De-\n\nzember 2000 und März 2004 im wesentlichen zum Zwecke des Umbaus und \n\nder Renovierung des Gutes 11 Werk- bzw. Dienstverträge und in einem Fall \n\neinen Kaufvertrag mit verschiedenen Vertragspartnern ab, wobei sie jeweils den \n\nAnschein erweckte, die zu erbringenden Leistungen bezahlen zu können. Dabei \n\nnahm sie zumindest billigend in Kauf, ihren Zahlungsverpflichtungen nicht \n\nnachkommen zu können. Bei Nachfragen zu ihrer Zahlungsfähigkeit, gab sie \n\nihren Vertragspartnern gegenüber u. a. etwa wahrheitswidrig an, Geldbeträge in \n\nMillionenhöhe aus einer Erbschaft oder aus frei werdenden Festgeldern zu er-\n\nwarten. Die für die Leistungen in Rechnung gestellten Beträge zwischen 350 \n\nund 19.000 € bezahlte sie nicht oder nicht vollständig, so dass ihren Vertrags-\n\npartnern ein Schaden in Höhe von insgesamt etwa 100.000 € entstand. \n\nII. Revision der Angeklagten. \n\n1. Die Verfahrensrüge, mit der die Angeklagte beanstandet, das Landge-\n\nricht habe durch die Zurückweisung eines Beweisbegehrens gegen § 244 Abs. \n\n3 Satz 2, Abs. 6 StPO verstoßen, dringt im Ergebnis nicht durch. \n\na) Der Verteidiger hat in der Hauptverhandlung beantragt, den \"Sachbe-\n\narbeiter\" des Finanzamts zum Beweis dafür zu vernehmen, dass die Angeklag-\n\nte \"im angeklagten Zeitraum insgesamt 939.475 € aus eigenen Mitteln für den \n\nUnterhalt und den Betrieb des Ritterguts ausgegeben\", namentlich Krankenkas-\n\nsenbeiträge und Lohnsteuern beglichen und Handwerkerrechnungen in bar be-\n\nzahlt habe. Die entsprechenden Summen seien durch Steuer- und Umsatz-\n\nsteuerprüfungen rechtskräftig festgestellt worden. Von einer vollständigen Zah-\n\nlungsunfähigkeit der Angeklagten könne deshalb nicht ausgegangen werden. \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\n10 \n\nDie beantragte Beweiserhebung hat das Landgericht mit der Begründung \n\nabgelehnt, es fehle an der erforderlichen Konnexität zwischen Beweistatsache \n\nund Beweismittel. Der Sachbearbeiter des Finanzamts prüfe lediglich die steu-\n\nerrechtliche Relevanz der ihm vorgelegten Unterlagen und befasse sich nicht \n\nmit den Hintergründen von Geldflüssen. Auch der \"von ihm\" gefertigte Steuer-\n\nbescheid sage nichts über die Bewegungen auf den Konten der Angeklagten \n\naus. \n\nb) Hiergegen wendet sich die Revision letztlich ohne Erfolg. \n\nEin Verstoß gegen § 244 Abs. 6 StPO liegt - unabhängig davon, ob es \n\nsich bei dem Beweisbegehren um einen Beweisantrag handelte oder nicht - \n\nschon deswegen nicht vor, weil das Landgericht über das Begehren im Be-\n\nschlusswege entschieden hat. \n\n11 \n\n12 \n\n13 \n\nJedenfalls auf der Grundlage der Auslegung des Antrags, wie sie das \n\nLandgericht vorgenommen hat (Vernehmung des \"Steuerfestsetzungsbeam-\n\nten\"), ist es nicht zu beanstanden, dass es dem Begehren den Charakter eines \n\nBeweisantrags abgesprochen hat. Dabei kann dahinstehen, ob mit dem Begriff \n\nder \"Konnexität\" ein eigenständiges konstitutives Element eines Beweisantrags \n\nbenannt oder lediglich die notwendige Konkretisierung der Beweistatsache um-\n\nschrieben wird. In der ersten Entscheidung des Bundesgerichtshofs, die den \n\nBegriff der Konnexität gebraucht, wird dieser allein in dem letztgenannten Sinne \n\nverwendet (BGHSt 40, 3, 6). Danach genügt es namentlich beim Antrag auf \n\nZeugenbeweis nicht, nur das Beweisziel zu benennen; vielmehr sind in der Be-\n\nweisbehauptung exakt die Tatsachen zu bezeichnen, die Gegenstand der eige-\n\nnen Wahrnehmung des Zeugen gewesen sein sollen, da ansonsten die Ableh-\n\nnungsgründe des § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO auf das Beweisbegehren nicht \n\nsinnvoll und exakt angewendet werden können (vgl. BGHSt 39, 251, 253 f.). \n\nErst in späteren Judikaten ist ihm allmählich ein darüber hinausgehendes Ver-\n\nständnis beigelegt und daraus das Erfordernis abgeleitet worden, der Antrag \n\nmüsse im Einzelfall noch zusätzliche Umstände darlegen, aus denen sich erge-\n\nbe, \"warum\" der Zeuge die in sein Wissen gestellte Beobachtung gemacht ha-\n\nben könne; andernfalls ermangele dem Begehren die Qualität eines Beweisan-\n\ntrags (BGHSt 43, 321, 329 ff.; BGH NStZ 1998, 97; 1999, 522; 2000, 437, 438; \n\n2001, 604, 605; NStZ-RR 2001, 43, 44; sehr weitgehend zuletzt BGH, Urt. vom \n\n10. Juni 2008 - 5 StR 38/08; vgl. Fezer in FS für Meyer-Goßner S. 636: \"Konne-\n\nxität im weiteren Sinn\"; offengelassen von BGH NStZ 2006, 585, 586). \n\n14 \n\nAuf diese Fragen kommt es hier indessen nicht an; denn das Landgericht \n\nhat dem Begriff der Konnexität kein weitergehendes Verständnis als das in \n\nBGHSt 40, 3, 6 umschriebene beigelegt. Aus seinem Ablehnungsbeschluss \n\nwird deutlich, dass ihm im Kern nicht ersichtlich war, was zu den im Antrag be-\n\nhaupteten Tatsachen letztlich der eigenen Wahrnehmung des Veranlagungsbe-\n\namten unterlegen haben soll, und es sich daher an einer sinnvollen Prüfung des \n\nAntrags am Maßstab des § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO gehindert sah. \n\n15 \n\nDies hat die Revision - zumindest in der schriftlichen Rechtsmittelbe-\n\ngründung - auch nicht näher beanstandet. Sie hat vielmehr gerügt, der Antrag \n\nsei tatsächlich nicht auf die Vernehmung des zuständigen Veranlagungsbeam-\n\nten, sondern auf diejenige des für die Außenprüfung zuständigen Finanzbeam-\n\nten gerichtet gewesen. Dieser verfüge kraft Gesetzes - was das Landgericht \n\nverkannt habe - über weitergehende Prüfungsbefugnisse und Erkenntnismög-\n\nlichkeiten als der Veranlagungsbeamte, sei insbesondere nicht auf die Prüfung \n\nder ihm vorgelegten Unterlagen beschränkt und deshalb in der Lage, zu den \n\nunter Beweis gestellten Tatsachen Angaben zu machen. Hiermit kann die An-\n\ngeklagte in der Revision indessen nicht mehr gehört werden. \n\n16 \n\nEs mag zwar zutreffen, dass dem im Rahmen einer Außenprüfung täti-\n\ngen Finanzbeamten grundsätzlich weitergehende Erkenntnismöglichkeiten zur \n\nErmittlung der steuerlich relevanten Umstände zur Verfügung stehen als dem \n\nfür die steuerliche Veranlagung zuständigen Beamten (vgl. Dreßler \n\nin \n\nPump/Leibner, AO § 194 Rdn. 2 a, § 199 Rdn. 23). Ob vor diesem Hintergrund \n\nallein durch die eindeutige Benennung des zuständigen Außenprüfers als Zeu-\n\ngen bei sinngerechter Auslegung des weiteren Inhalts des Antrags die Beweis-\n\ntatsache im notwendigen Umfang (genauer Inhalt der Wahrnehmung des Au-\n\nßenprüfers) konkretisiert und dem Begehren daher der Charakter eines Be-\n\nweisantrags verliehen worden wäre, bedarf jedoch keiner Entscheidung. Denn \n\nder Antrag ist insoweit jedenfalls nicht derart klar, dass die Auslegung des \n\nLandgerichts, es solle der Veranlagungsbeamte vernommen werden, als von \n\nvornherein unverständlich und damit offensichtlich rechtsfehlerhaft zu qualifizie-\n\nren wäre. Die eigentliche Beweisbehauptung, die Angeklagte habe \"aus eige-\n\nnen Mitteln\" insgesamt 939.475,00 € ausgegeben, benennt ersichtlich nur ein \n\nBeweisziel; denn diese Umstände waren offenkundig nicht Gegenstand unmit-\n\ntelbarer Wahrnehmung eines Finanzbeamten. Auch war der zu vernehmende \n\nZeuge nicht über Namen oder Funktionsbezeichnung individualisiert (\"Zeugnis \n\ndes Sachbearbeiters des Finanzamts Os. \"). Die notwendige Kon-\n\nkretisierung von Beweisbehauptung und Beweismittel war daher nur durch eine \n\nAuslegung des Begehrens unter Heranziehung der Antragsbegründung zu ge-\n\nwinnen. Aber auch aus dieser ergibt sich zumindest nicht eindeutig, dass der \n\nzuständige Außenprüfer vernommen werden sollte. Eine entsprechende Zu-\n\nständigkeitsbezeichnung befindet sich im Antrag an keiner Stelle. Zwar ist dort \n\nvon \"Steuerprüfungen inklusive Umsatzsteuersonderprüfungen\" die Rede, was \n\nauf die Benennung des Außenprüfers hindeuten könnte. Andererseits wird aber \n\nauch auf die rechtskräftige Feststellung entsprechender Summen bzw. Zahlun-\n\ngen hingewiesen; derartige, der Bestandskraft fähige Feststellungen trifft aber \n\ngerade nicht der Außenprüfer, sondern der den Prüfungsbericht auswertende \n\nVeranlagungsbeamte (vgl. Dreßler aaO § 202 Rdn. 2, 14). Vor diesem Hinter-\n\ngrund ist es daher jedenfalls nicht unverständlich, dass das Landgericht den \n\nAntrag dahin verstanden hat, es solle der Veranlagungsbeamte vernommen \n\nwerden, wobei nicht hinreichend präzisiert sei, was dessen eigene unmittelbare \n\nWahrnehmung zu den behaupteten Zahlungen der Angeklagten und der Her-\n\nkunft der dafür eingesetzten Gelder sein soll. \n\n17 \n\nBei dieser Sachlage hätte es dem Antragsteller, dem durch den Inhalt \n\ndes Ablehnungsbeschlusses die Auslegung des Antrags durch das Landgericht \n\noffenbar geworden ist, oblegen, noch in der Hauptverhandlung das - vermeintli-\n\nche - Missverständnis aufzuklären und durch einen entsprechenden Hinweis \n\noder einen neuen Beweisantrag den von ihm benannten Zeugen sowie dessen \n\ngenaue Wahrnehmung zu den aus seiner Sicht beweisrelevanten Umständen \n\nzu konkretisieren; denn jedenfalls dann, wenn die unzutreffende Auslegung ei-\n\nnes Beweisantrags auch auf dessen missverständlicher Formulierung durch \n\nden Antragsteller beruht (vgl. BGH StV 2008, 227, 228), ist dieser gehalten, das \n\nMissverständnis des Gerichts noch in der Hauptverhandlung auszuräumen (vgl. \n\nBGH NStZ 2003, 381, 382; wistra 2007, 259, 260; BGHR StPO § 244 Abs. 3 \n\nRügerecht 2; § 244 Abs. 6 Beweisantrag 3, 30, 42). Unterlässt er dies, so ist es \n\nihm verwehrt, die unzutreffende Auslegung des Beweisantrags und dessen \n\ndarauf beruhende rechtsfehlerhafte Ablehnung mit der Revision zu beanstan-\n\nden. So liegt es hier. \n\n18 \n\nc) Der Senat kann darüber hinaus auch ausschließen, dass das Urteil auf \n\nder unterbliebenen Beweiserhebung beruht. \n\n19 \n\nDie Angeklagte hat eingeräumt, nicht über ausreichende Geldmittel ver-\n\nfügt zu haben, um einen für den Kauf und die Renovierung des Rittergutes er-\n\nforderlichen Kredit bedienen zu können. Deshalb sei ihr das Konzept des \n\n\"selbsttilgenden Kredits\" als die einzige Möglichkeit erschienen, das Vorhaben \n\nzu finanzieren. Selbst wenn die Beweiserhebung das im Antrag benannte Be-\n\nweisziel bestätigt hätte, kann in Anbetracht dieser Einlassung der Angeklagten \n\nausgeschlossen werden, dass das Landgericht vor dem Hintergrund des Er-\n\ngebnisses der weiteren Beweisaufnahme (insbesondere Täuschung ihrer Ver-\n\ntragspartner und Gläubiger über die ihr zu Gebote stehenden Finanzquellen) zu \n\nder Überzeugung gelangt wäre, die Angeklagte habe ernsthaft darauf vertraut, \n\nauch ohne Auskehrung des \"selbsttilgenden Kredits\" alle von ihr in Bezug auf \n\ndas Rittergut eingegangenen Verbindlichkeiten in vollem Umfang begleichen zu \n\nkönnen. \n\n2. Auch in sachlich-rechtlicher Hinsicht weist das Urteil keinen Rechts-\n\nfehler zum Nachteil der Angeklagten auf. \n\nIII. Revision der Staatsanwaltschaft. \n\nDer Revision der Staatsanwaltschaft bleibt der Erfolg ebenfalls versagt. \n\n1. Die Begründung, mit welcher die Strafkammer das Vorliegen beson-\n\nders schwerer Fälle des Betrugs nach § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB abge-\n\nlehnt hat, hält im Ergebnis rechtlicher Prüfung stand. Das Landgericht hat die \n\nAnwendung des Regelbeispiels der Gewerbsmäßigkeit \"nicht für angezeigt\" \n\ngehalten, da nicht mit der erforderlichen Sicherheit habe festgestellt werden \n\nkönnen, dass die Angeklagte beabsichtigt habe, ihren Lebensunterhalt alleine \n\noder überwiegend aus der Begehung von Straftaten zu bestreiten, sondern die \n\nTaten nur begangen habe, um für sich, ihre Mutter und die Pferde eine \"be-\n\nwohnbare Unterkunft\" zu erlangen. \n\n20 \n\n21 \n\n22 \n\n23 \n\n24 \n\nDer Revision ist zuzugeben, dass diese Begründung Anlass gibt zu be-\n\nsorgen, das Landgericht könnte die an das Vorliegen von Gewerbsmäßigkeit zu \n\nstellenden Anforderungen überspannt und verkannt haben, dass das Ge-\n\nwinnstreben des gewerbsmäßig handelnden Täters nicht darauf gerichtet sein \n\nmuss, seinen Lebensunterhalt \"allein\" oder \"überwiegend\" durch die Begehung \n\nvon Straftaten zu bestreiten (vgl. BGH NStZ 2004, 265, 266). \n\n25 \n\nIndes lassen die Ausführungen des Urteils noch hinreichend deutlich er-\n\nkennen, dass die Strafkammer die Verwirklichung des Regelbeispiels nicht etwa \n\n- wie die Revision meint - aufgrund der Anwendung eines rechtlich unzutreffen-\n\nden Maßstabs von vorneherein abgelehnt hat, sondern im Grundsatz von ge-\n\nwerbsmäßigem Handeln der Angeklagten ausgegangen ist, jedoch im Rahmen \n\ndes ihr zustehenden Ermessens von der Annahme einer Regelwirkung im Sinne \n\ndes § 263 Abs. 3 StGB abgesehen hat. Der einschränkenden, auf die Aus-\n\nübung von Ermessen hinweisenden Formulierung, die Strafkammer halte die \n\nAnwendung des § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB \"nicht für angezeigt\", hätte es \n\nnicht bedurft, wenn das Landgericht bereits die Voraussetzungen der Ge-\n\nwerbsmäßigkeit für nicht gegeben erachtet hätte. \n\n26 \n\nDie Ermessensentscheidung des Landgerichts ist tragfähig begründet. \n\nDie Indizwirkung eines Regelbeispiels kann durch besondere strafmildernde \n\nUmstände entkräftet werden, die für sich allein oder in ihrer Gesamtheit so \n\nschwer wiegen, dass die Anwendung des Strafrahmens für besonders schwere \n\nFälle unangemessen erscheint (BGH NStZ 2004, 265, 266 m. w. N.). Als einen \n\nsolchen besonders strafmildernden Umstand hat das Landgericht gewertet, \n\ndass die Angeklagte die Dienst- und Werkleistungen nur deshalb in Auftrag \n\ngab, um für sich, ihre Mutter und ihre Tiere eine \"bewohnbare Unterkunft\" zu \n\nschaffen, mit anderen Worten also nur deshalb betrügerisch handelte, um drin-\n\ngende und lebensnotwendige Bedürfnisse zu befriedigen. \n\n27 \n\nHiergegen ist rechtlich nichts zu erinnern. Die Erwägung widerspricht ins-\n\n28 \n\n29 \n\nbesondere nicht den getroffenen Feststellungen zu Art und Umfang der er-\n\nbrachten Leistungen. Soweit die Beschwerdeführerin die Begründung des \n\nLandgerichts in tatsächlicher Hinsicht als unzutreffend erachtet, beruft sie sich \n\nauf urteilsfremdes und deshalb im Revisionsverfahren unbeachtliches Vorbrin-\n\ngen. Dass die Strafkammer im Rahmen der von ihr vorzunehmenden Gesamt-\n\nwürdigung frühere Verurteilungen der Angeklagten zu Geldstrafen außer Acht \n\ngelassen hat, kann der Senat ausschließen. \n\n2. Auch die Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung weist \n\nkeinen durchgreifenden Rechtsfehler auf. \n\nNach dem eingeschränkten revisionsrechtlichen Prüfungsmaßstab hat \n\ndie Annahme besonderer Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB Bestand. \n\nSoweit die Strafkammer dabei maßgeblich darauf abgestellt hat, der Schuldge-\n\nhalt der Taten wiege durch die zumindest vage bestehende Hoffnung der Ange-\n\nklagten auf Auszahlung des \"selbsttilgenden Kredits\" weniger schwer, ist dies \n\nvor dem Hintergrund der festgestellten Bemühungen der Angeklagten um den \n\nKredit und der Tatsache, dass sie in diesem Zusammenhang letztlich selbst \n\nOpfer eines Betrugs geworden ist, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. \n\nDass die Strafkammer bei ihrer Entscheidung die vom Generalbundesanwalt \n\naufgeführten Umstände außer Acht gelassen hat, kann der Senat ausschließen. \n\n30 \n\nDie Voraussetzungen des § 56 Abs. 3 StGB hat das Landgericht eben-\n\nfalls mit rechtsfehlerfreien Erwägungen verneint. \n\nBecker Miebach Pfister \n\n von Lienen Sost-Scheible","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2008/3_StR_181-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-08-14/3-str-181-08","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":2}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2008/3_StR_181-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2008/3_StR_181-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-08-14/3-str-181-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2008/3_StR_181-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 18:42:22.937820+00:00"}}