{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2008-07-10","aktenzeichen":"3 StR 173/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n3 StR 173/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n10. Juli 2008 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Diebstahls \n\nhier: Anhörungsrüge \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Juli 2008 beschlossen: \n\nDer Antrag des Verurteilten auf Nachholung rechtlichen Ge-\n\nhörs gegen den Beschluss des Senats vom 27. Mai 2008 \n\nwird zurückgewiesen. \n\nDer Verurteilte hat die Kosten seines Rechtsbehelfs zu tra-\n\ngen. \n\nVon der Erhebung der Gerichtsgebühr wird abgesehen (§ 21 \n\nGKG). \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nMit Beschluss vom 27. Mai 2008 hat der Senat die Revision des Verur-\n\nteilten gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 9. November 2007 \n\ngemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Zur Begründung hat er \n\nim Wesentlichen ausgeführt: Die Verfahrensrüge, das Landgericht habe § 24, \n\n§ 338 Nr. 3 StPO sowie den Grundsatz des fairen Verfahrens verletzt, weil das \n\nAblehnungsgesuch gegen den Kammervorsitzenden zu Unrecht verworfen wor-\n\nden sei, entspreche nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO \n\nund sei deshalb unzulässig. Die Revision teile weder den Befangenheitsantrag \n\nvom 18. Oktober 2007 noch die dienstlichen Erklärungen der abgelehnten Rich-\n\nter und die Beschlüsse mit, mit denen die drei Befangenheitsanträge zurückge-\n\nwiesen worden seien. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand \n\nzur Nachholung der Verfahrensrüge sei unzulässig; denn der Angeklagte habe \n\ndie unzulässige Verfahrensrüge entgegen § 45 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 \n\nStPO nicht innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist von einer Woche mit einer ord-\n\nnungsgemäßen Begründung nachgeholt. \n\n2 \n\nMit Schriftsatz vom 24. Juni 2008, eingegangen beim Senat am selben \n\nTag, hat der Verurteilte durch seinen Verteidiger beantragt, ihm Wiedereinset-\n\nzung in den vorigen Stand zu gewähren, soweit sein Antrag auf Wiedereinset-\n\nzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Verfahrensrüge aus der Revisions-\n\nbegründung vom 8. Februar 2008 verspätet ist. Dazu hat er ausgeführt, er habe \n\nbereits mit Schriftsatz vom 13. März 2008 einen zulässigen Wiedereinset-\n\nzungsantrag gestellt, in dem er den bis dahin fehlenden Vortrag zur Verfahrens-\n\nrüge nachgeholt habe. Dieser zuletzt genannte Schriftsatz lag dem Senat bei \n\nseiner Entscheidung nicht vor. \n\nII. \n\n3 \n\n1. Der mit Schriftsatz vom 24. Juni 2008 gestellte Wiedereinsetzungsan-\n\ntrag ist als Antrag auf nachträgliche Gewährung rechtlichen Gehörs (§ 356 a \n\nStPO) auszulegen. Denn der Verurteilte beruft sich darauf, der Senat habe bei \n\nseiner Entscheidung den bereits am 13. März 2008 gestellten Wiedereinset-\n\nzungsantrag nicht berücksichtigt. Die beantragte Wiedereinsetzung ist dagegen \n\nschon deshalb ausgeschlossen, weil das Verfahren durch die Sachentschei-\n\ndung des Revisionsgerichts nach § 349 Abs. 2 StPO rechtskräftig abgeschlos-\n\nsen ist (vgl. Meyer-Goßner, StPO 51. Aufl. § 44 Rdn. 1, § 349 Rdn. 25 m. w. \n\nN.). Gegenüber § 33 a StPO ist die Anhörungsrüge des § 356 a StPO der spe-\n\nziellere Rechtsbehelf (vgl. Meyer-Goßner aaO § 356 a Rdn. 1). \n\n4 \n\n2. Der Antrag auf Nachholung rechtlichen Gehörs ist zulässig. Der Ver-\n\nteidiger des Verurteilten hat ihn binnen einer Woche ab Zugang der Senatsent-\n\n5 \n\n6 \n\nscheidung gestellt, aus deren Begründung sich die objektive Verletzung des \n\nrechtlichen Gehörs ergibt (§ 356 a Satz 2 und 3 StPO). \n\n3. Der Antrag ist im Ergebnis unbegründet. \n\nZwar hat der Senat den Anspruch des Verurteilten auf Gewährung recht-\n\nlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) objektiv verletzt. Er hat den Schriftsatz vom \n\n13. März 2008 mit dem Wiedereinsetzungsantrag und dem ergänzenden Vor-\n\ntrag zur Verfahrensrüge nicht zur Kenntnis genommen, weil sich dieser nicht bei \n\nden ihm vorliegenden Akten befand. Dies verhilft der Anhörungsrüge jedoch \n\nnicht zum Erfolg; denn die unterbliebene Kenntnisnahme hat sich auf das Er-\n\ngebnis der Revisionsentscheidung nicht ausgewirkt, so dass der Anspruch des \n\nVerurteilten auf rechtliches Gehör hierdurch nicht \"in entscheidungserheblicher \n\nWeise\" verletzt worden ist. (vgl. Meyer-Goßner aaO § 356 a Rdn. 3). \n\n7 \n\nWenn der Senat den Wiedereinsetzungsantrag vom 13. März 2008 zur \n\nKenntnis hätte nehmen können, hätte er dem Verurteilten antragsgemäß Wie-\n\ndereinsetzung in den vorigen Stand zur Ergänzung der unvollständig vorgetra-\n\ngenen Verfahrensrüge gewährt. Der Antrag war fristgerecht gestellt und auch \n\nim Übrigen zulässig. Insbesondere hatte der Verurteilte nach vollständiger Ak-\n\nteneinsicht innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist von einer Woche die bis dahin \n\nunzulässige Verfahrensrüge ordnungsgemäß begründet. Der Wiedereinset-\n\nzungsantrag wäre auch begründet gewesen. Es lag eine Verfahrenslage vor, \n\nbei der ausnahmsweise zur Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör eine \n\nWiedereinsetzung zur Nachholung einer nicht gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO \n\nformgerecht erhobenen Verfahrensrüge zu bewilligen ist (vgl. BGHR StPO § 44 \n\nVerfahrensrüge 12; Meyer-Goßner aaO § 44 Rdn. 7 ff.). Denn dem Verteidiger \n\nwar - wegen Mängeln in der Aktenführung - vom Landgericht innerhalb der Re-\n\nvisionsbegründungsfrist nicht die beantragte Akteneinsicht vollständig gewährt \n\nworden. Der als Anlage zum Protokoll übergebene dritte Befangenheitsantrag \n\nvom 18. Oktober 2007, die dienstlichen Erklärungen der abgelehnten Richter \n\nsowie die Entscheidungen über die Befangenheitsanträge befanden sich in ei-\n\nner als Band \n\nIVa geführten Nebenakte, \n\nin die er erst am \n\n6. März 2008 nach Ablehnung seines Antrags auf Protokollberichtigung und \n\nnach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist Einsicht nehmen konnte. \n\n8 \n\nDie Gewährung von Wiedereinsetzung hätte zur Folge gehabt, dass der \n\nSenat die Verfahrensrüge als zulässig behandelt und über sie sachlich ent-\n\nschieden hätte. Die Rüge hätte jedoch keinen Erfolg gehabt, weil aus den \n\nGründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts der Verurteilte keinen \n\nAnlass hatte, an der Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit des abgelehn-\n\nten Richters zu zweifeln. Der Senat hätte daher über die Revision des Verurteil-\n\nten im Ergebnis nicht anders entschieden als geschehen. \n\nBecker Miebach Pfister \n\n von Lienen Sost-Scheible","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-07-10/3-str-173-08","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 356a","ref_norm":"356a","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 33a","ref_norm":"33a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-07-10/3-str-173-08","retrieved":"2026-07-10 19:48:16.989860+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-07-10/3-str-173-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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