{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2008/3_StR_172-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2008-07-08","aktenzeichen":"3 StR 172/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n3 StR 172/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n8. Juli 2008 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 8. Juli 2008 gemäß § 349 Abs. 4 \n\nStPO einstimmig beschlossen: \n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Verden vom 25. September 2007 mit den Feststellungen \n\naufgehoben. \n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkam-\n\nmer des Landgerichts zurückverwiesen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Besitzes von Betäubungs-\n\nmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäu-\n\nbungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt \n\nund deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die Revision des Ange-\n\nklagten hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg. \n\n2 \n\nDie Hauptverhandlung hat im Fortsetzungstermin am 3. Juli 2007 in vor-\n\nschriftswidriger Abwesenheit des Angeklagten stattgefunden. Das Landgericht \n\ndurfte nicht - wie geschehen - nach § 231 Abs. 2 StPO in Abwesenheit des An-\n\ngeklagten verhandeln, da dieser nicht eigenmächtig ausgeblieben war (vgl. \n\nMeyer-Goßner, StPO 51. Aufl. § 231 Rdn. 15 m. w. N.). In Abwesenheit des \n\nAngeklagten hat die Verteidigung mit zwei Anträgen der Verwertung von Er-\n\ngebnissen aus Telefonüberwachungsmaßnahmen widersprochen und Beweis- \n\nerhebungs- und Beweisverwertungsverbote geltend gemacht. Die Strafkammer \n\nhat die Anträge sodann beschieden. Damit liegt der absolute Revisionsgrund \n\ndes § 338 Nr. 5 StPO vor. Ein Fall, in dem ausnahmsweise das Beruhen der \n\nEntscheidung auf dem Verfahrensfehler denkgesetzlich ausgeschlossen wer-\n\nden könnte (vgl. Meyer-Goßner aaO § 338 Rdn. 2), ist nicht gegeben. Ein Zu-\n\nsammenhang zwischen den Telefonüberwachungsmaßnahmen und der Durch-\n\nsuchung der Wohnung des Angeklagten, bei der die Betäubungsmittel gefun-\n\nden wurden, liegt jedenfalls nicht völlig fern. \n\n3 \n\nDamit muss das Urteil aufgehoben werden, obgleich dessen Überprü-\n\nfung im Übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erbracht \n\nhat. \n\nBecker Miebach Pfister \n\n von Lienen Sost-Scheible","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2008/3_StR_172-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-07-08/3-str-172-08","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 231","ref_norm":"231","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2008/3_StR_172-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2008/3_StR_172-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-07-08/3-str-172-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2008/3_StR_172-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 18:33:08.280102+00:00"}}