{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2008/3_StR_163-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2008-06-03","aktenzeichen":"3 StR 163/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n3 StR 163/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n3. Juni 2008 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Bestimmens eines Minderjährigen zum Handeltreiben mit Betäubungs-\n\nmitteln u. a. \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde-\n\nführers und des Generalbundesanwalts - zu 1. c) und 2. auf dessen Antrag - am \n\n3. Juni 2008 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des \n\nLandgerichts Düsseldorf vom 21. Dezember 2007 \n\na) dahin geändert, dass der Teilfreispruch entfällt, \n\nb) dahin ergänzt, dass die Höhe eines Tagessatzes \n\nder in den Fällen B. VII. und VIII. der Urteilsgründe \n\n(Fälle 31 und 32 der Anklage) verhängten Geld-\n\nstrafen von 90 bzw. 30 Tagessätzen auf einen Eu-\n\nro festgesetzt wird, \n\nc) aufgehoben, soweit eine Entscheidung zur Unter-\n\nbringung des Angeklagten in einer Entziehungs-\n\nanstalt unterblieben ist. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer \n\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten \n\ndes Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des \n\nLandgerichts zurückverwiesen. \n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen \n\n2 \n\n3 \n\nwegen Bestimmens eines Minderjährigen zum Handeltreiben mit Betäubungs-\n\nmitteln in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln und anderer De-\n\nlikte zur Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Hiergegen wendet \n\nsich der Angeklagte mit der Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel hat den aus der \n\nEntscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im \n\nSinne des § 349 Abs. 2 StPO. \n\nDie Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat \n\nzum Schuldspruch wie auch zum Strafausspruch keinen durchgreifenden \n\nRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. \n\n1. Das Urteil hat indes keinen Bestand, soweit das Landgericht die Prü-\n\nfung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 \n\nStGB) unterlassen hat. Nach den - rechtsfehlerfrei getroffenen - Urteilsfeststel-\n\nlungen war dies veranlasst. Der Angeklagte hat im Alter von 15 Jahren erstmals \n\n\"gekifft\". Später probierte er Kokain, Speed und chemische Drogen. Im letzten \n\nhalben Jahr vor seiner Verhaftung konsumierte er täglich Betäubungsmittel und \n\nzusätzlich Alkohol. Nach den - insoweit unwiderlegt gebliebenen - Angaben des \n\nAngeklagten handelte er mit Betäubungsmitteln, um seinen - zuletzt stark ange-\n\nstiegenen - Drogenkonsum zu finanzieren. \n\n4 \n\nDiese Sachlage legt nahe, dass die gegenständlichen Taten auf einen \n\nHang des Angeklagten zurückgehen, berauschende Mittel im Übermaß zu sich \n\nzu nehmen. Daher hätte das Landgericht prüfen und entscheiden müssen, ob \n\ndie Voraussetzungen für die Unterbringung des Angeklagten in einer Entzie-\n\nhungsanstalt gegeben sind. Daran hat sich durch die Neufassung des § 64 \n\n \n \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\nStGB nichts geändert (vgl. BGH NStZ-RR 2008, 72). Den bisher getroffenen \n\nFeststellungen ist auch nicht zu entnehmen, dass die Maßregelanordnung je-\n\ndenfalls deswegen ausscheiden müsste, weil es an der hinreichend konkreten \n\nAussicht eines Behandlungserfolges (§ 64 Satz 2 StGB) fehlt. \n\nDer aufgezeigte Rechtsfehler lässt hier den Strafausspruch unberührt. \n\nDer Senat kann ausschließen, dass das Landgericht bei Anordnung der Unter-\n\nbringung in einer Entziehungsanstalt mildere Einzelstrafen oder eine geringere \n\nGesamtstrafe verhängt hätte. \n\nZur Prüfung der Frage der Unterbringung des Angeklagten in einer Ent-\n\nziehungsanstalt nach § 64 StGB bedarf es in der neuen Hauptverhandlung der \n\nHinzuziehung eines Sachverständigen (§ 246 a StPO). \n\n2. Der die Tatkomplexe eins bis sieben und neun bis 28 der Anklage \n\nbetreffende Teilfreispruch kann insgesamt nicht bestehen bleiben. \n\nAllerdings ist ein Angeklagter, der nicht wegen aller Delikte verurteilt \n\nwird, die er der Anklage zufolge in Tatmehrheit begangen haben soll, insoweit \n\nfreizusprechen, um Anklage und Eröffnungsbeschluss zu erschöpfen; dies gilt \n\ngrundsätzlich auch dann, wenn das Gericht das Konkurrenzverhältnis anders \n\nbeurteilt und von Tateinheit ausgeht (st. Rspr.; vgl. BGHSt 44, 196, 202). Vor-\n\naussetzung ist jedoch, dass das Gericht die als tatmehrheitlich angeklagte \"Tat\" \n\nnicht für erwiesen hält. So verhält es sich hier gerade nicht: Das Landgericht hat \n\nden Angeklagten lediglich deshalb freigesprochen, weil die tatmehrheitlich an-\n\ngeklagten Betäubungsmittelstraftaten nach seiner rechtlichen Würdigung nicht \n\nGegenstand eines selbständigen Schuld- und Strafausspruchs sein konnten. \n\nUnter diesen Umständen ist für einen Teilfreispruch kein Raum (vgl. BGH NStZ \n\n2003, 546; NStZ 2004, 554). Dieser muss daher entfallen. Das Verschlechte-\n\nrungsverbot steht dem nicht entgegen. \n\n9 \n\n3. In den Fällen B. VII. und VIII. der Urteilsgründe (Fälle 31 und 32 der \n\nAnklage) hat das Landgericht Geldstrafen verhängt. Dabei hat es zwar die Ta-\n\ngessatzanzahl mit 90 bzw. 30 festgesetzt, aber unterlassen, die Höhe eines \n\nTagessatzes zu bestimmen (§ 40 Abs. 2 Satz 1 StGB). Dessen bedarf es auch \n\ndann, wenn wie hier aus den Einzelgeldstrafen und Einzelfreiheitsstrafen eine \n\nGesamtfreiheitsstrafe gebildet worden ist (BGHSt 30, 93, 96; BGHR StGB § 54 \n\nAbs. 3 Tagessatzhöhe 1). Der Senat hat dies dadurch nachgeholt, dass er den \n\neinzelnen Tagessatz auf das Mindestmaß von einem Euro festgesetzt hat (§ 40 \n\nAbs. 2 Satz 3 StGB; vgl. BGH, Beschl. vom 11. Januar 2006 - 2 StR 571/05). \n\nBecker Miebach von Lienen \n\n Hubert Schäfer","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2008/3_StR_163-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-06-03/3-str-163-08","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 246a","ref_norm":"246a","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2008/3_StR_163-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2008/3_StR_163-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-06-03/3-str-163-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2008/3_StR_163-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:45:15.810760+00:00"}}