{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2008/3_StR_159-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2008-06-26","aktenzeichen":"3 StR 159/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\n3 StR 159/08 \n\nURTEIL \n\nvom \n\n26. Juni 2008 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen vorsätzlicher Körperverletzung \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. Juni 2008, \n\nan der teilgenommen haben: \n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof \n\nBecker, \n\nder Richter am Bundesgerichtshof \n\nDr. Miebach, \n\ndie Richterin am Bundesgerichtshof \n\nSost-Scheible, \n\ndie Richter am Bundesgerichtshof \n\nDr. Graf, \n\nDr. Schäfer \n\n als beisitzende Richter, \n\nBundesanwalt beim Bundesgerichtshof \n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nJustizamtsinspektor \n\n als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\n1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des \n\nLandgerichts Osnabrück vom 29. November 2007 mit den \n\nFeststellungen aufgehoben. \n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkam-\n\nmer des Landgerichts zurückverwiesen. \n\n2. Auf die Revision des Angeklagten wird das vorgenannte Urteil \n\nim Strafausspruch dahin abgeändert, dass die Strafaussetzung \n\nzur Bewährung entfällt. \n\nDie weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen. \n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die \n\nden Nebenklägern dadurch entstandenen notwendigen Ausla-\n\ngen zu tragen. \n\n3. Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Kosten-\n\nentscheidung des vorbezeichneten Urteils wird auf seine Kos-\n\nten verworfen. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlicher Körperverlet-\n\nzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt und deren Vollstre-\n\nckung zur Bewährung ausgesetzt. Mit ihrer zu Ungunsten des Angeklagten ein-\n\ngelegten, auf die Sachrüge gestützten Revision beanstandet die Staatsanwalt-\n\nschaft die tatrichterliche Beweiswürdigung. Das vom Generalbundesanwalt ver-\n\ntretene Rechtsmittel hat Erfolg. Die Revision des Angeklagten, mit der er eine \n\nVerfahrens- und die Sachrüge erhebt, führt lediglich zum Wegfall der Strafaus-\n\nsetzung zur Bewährung. \n\n2 \n\nI. Nach den Feststellungen waren der erheblich alkoholisierte Angeklagte \n\nund die ebenfalls stark angetrunkene und zusätzlich unter dem Einfluss ver-\n\nschiedener Medikamente stehende Geschädigte in der gemeinsamen Wohnung \n\nin einen längeren Streit geraten. Schließlich begab sich die Geschädigte in das \n\nSchlafzimmer und legte sich ins Bett. Nachdem der Angeklagte ihr gefolgt war, \n\nkam es nunmehr auch zu einem Gerangel, in dessen Verlauf der Angeklagte \n\nder Geschädigten mehrere Büschel Haare ausriss. Außerdem drückte er das \n\nGesicht der auf dem Bauch liegenden, schimpfenden und schreienden Frau in \n\nder Absicht, sie zur Ruhe zu bringen, von hinten mindestens einige Sekunden, \n\njedenfalls aber so lange auf das Kopfkissen, bis sie keinen Laut mehr von sich \n\ngab. Im zeitlichen Zusammenhang mit diesem Geschehen verstarb die Ge-\n\nschädigte. \n\nII. Revision der Staatsanwaltschaft \n\n1. Das Landgericht hat das Ausreißen der Haare und das Drücken des \n\nKopfes in das Kissen als vorsätzliche Körperverletzung (§ 223 StGB) gewürdigt. \n\nAn einer Verurteilung wegen Totschlags (§ 212 StGB) oder Körperverletzung \n\nmit Todesfolge (§ 227 StGB) hat es sich gehindert gesehen, weil eine Kausalität \n\n3 \n\n4 \n\ndes Handelns des Angeklagten für den Eintritt des Todes der Geschädigten \n\nnicht sicher festgestellt werden könne. Außerdem sei nicht nachweisbar, dass \n\nder Angeklagte diese Straftatbestände in subjektiver Hinsicht erfüllt habe. We-\n\ngen der auf jahrelangem Alkoholmissbrauch beruhenden kognitiven Defizite des \n\nAngeklagten, einer möglicherweise im Tatzeitpunkt vorliegenden affektiven Er-\n\nregung und der hohen Alkoholisierung sei nicht feststellbar, dass der Angeklag-\n\nte den Tod des Opfers gewollt oder mit ihm gerechnet und ihn billigend in Kauf \n\ngenommen habe. Ebenso wenig sei sicher festzustellen, dass der Eintritt des \n\nTodes für den Angeklagten voraussehbar gewesen sei. Eine Verurteilung we-\n\ngen gefährlicher Körperverletzung (§ 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB) scheide aus, weil \n\ndie Tat nicht auf eine Lebensgefährdung angelegt gewesen sei. \n\nDiese Ausführungen halten sachlichrechtlicher Überprüfung nicht stand. \n\na) Soweit das Landgericht gemeint hat, nicht ausschließen zu können, \n\ndass allein die Alkoholisierung des Opfers im Zusammenwirken mit dem Medi-\n\nkamenteneinfluss eine Atemstörung und dadurch den Tod verursacht habe, hat \n\nes den Grundsatz \"in dubio pro reo\" vor einer ausreichenden Würdigung der \n\nerhobenen Beweise und damit rechtsfehlerhaft angewendet. \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\nDer vom Landgericht gehörte Sachverständige hat ausgeführt, als To-\n\ndesursache komme sowohl eine spurenarme Tötung, ein Erstickungstod zu-\n\nsammen mit der Alkoholbeeinflussung oder allein die Alkoholbeeinflussung zu-\n\nsammen mit der Medikamentenaufnahme in Betracht. Die ersten beiden Alter-\n\nnativen, bei denen die Kausalität des Handelns des Angeklagten für den Tod \n\ndes Opfers zu bejahen wäre, hat der Sachverständige als \"möglich\" und \"denk-\n\nbar\" bezeichnet. Demgegenüber hat er es als \"nicht nahe liegend\" bewertet, \n\ndass der Alkohol- und Medikamenteneinfluss allein ohne eine Unterbrechung \n\nder Sauerstoffzufuhr tödlich gewesen sei, da bei der trinkgewohnten Geschä-\n\ndigten eine Alkoholbeeinflussung von 3 bis 5 Promille erforderlich gewesen sei, \n\num tödlich zu wirken; es sei bei ihr aber nur von einer Blutalkoholkonzentration \n\nvon 2,6 Promille auszugehen. Es sei jedoch gleichwohl \"nicht auszuschließen\", \n\ndass allein die Alkoholisierung im Zusammenwirken mit dem Medikamentenein-\n\nfluss eine Atemstörung verursacht und dadurch die Todesursache gesetzt ha-\n\nbe. \n\n8 \n\nDiesen Ausführungen folgend ist das Landgericht allein mit dem Hinweis \n\ndarauf, es könne nicht festgestellt werden, wie lange das Anpressen des Kop-\n\nfes des Opfers gegen das Kissen gedauert habe, von der letzten, fern liegen-\n\nden Möglichkeit ausgegangen. Damit hat es nicht bedacht, dass der Zweifels-\n\nsatz eine Entscheidungsregel ist, die das Tatgericht erst dann anzuwenden hat, \n\nwenn es nach abgeschlossener Beweiswürdigung nicht die volle Überzeugung \n\nvom Vorliegen einer für den Schuld- oder Rechtsfolgenausspruch unmittelbar \n\nentscheidungserheblichen Tatsache zu gewinnen vermag (st. Rspr.; vgl. BGH \n\nNStZ-RR 2005, 209; NStZ 2001, 609). Das Landgericht hätte deshalb vor An-\n\nwendung des Zweifelssatzes eine umfassende Würdigung aller relevanten tat-\n\nsächlichen Umstände vornehmen müssen. Dabei wäre etwa zu erwägen gewe-\n\nsen, dass das Opfer bereits längere Zeit im Übermaß dem Alkohol zugespro-\n\nchen und Medikamente eingenommen hatte, ohne dass es in der Vergangen-\n\nheit zu lebensbedrohlichen Situationen gekommen war. Vor diesem Hintergrund \n\nhätte sich die Strafkammer dazu verhalten müssen, dass es der allgemeinen \n\nLebenserfahrung widerspricht, dass die Geschädigte gerade in unmittelbarem \n\nzeitlichen Zusammenhang damit, dass sie von dem Angeklagten körperlich \n\nmisshandelt und ihr Gesicht so lange in ein Kissen gedrückt wurde, bis sie sich \n\nnicht mehr rührte, allein aufgrund des Alkohol- und Medikamenteneinflusses \n\nverstorben sein soll. Statt eine solche Würdigung vorzunehmen und zu beden-\n\nken, dass eine mathematische, jede Möglichkeit eines abweichenden Gesche-\n\nhensablaufs ausschließende, von niemandem mehr anzweifelbare Gewissheit \n\nnicht erforderlich ist und die bloße gedankliche, abstrakt theoretische Möglich-\n\nkeit, dass der Tathergang auch anders gewesen sein könnte, die Verurteilung \n\nnicht hindern darf (vgl. Schoreit in KK 5. Aufl. § 261 Rdn. 4; Meyer-Goßner, \n\nStPO 51. Aufl. § 261 Rdn. 2 jeweils m. w. N.), ist das Landgericht jedoch für \n\nden Fall, dass der Eintritt des Todes des Opfers völlig unabhängig von der ver-\n\nübten Gewalt als \"zuviel Zufall\" anzusehen sei, vorschnell auf die Prüfung der \n\nsubjektiven Tatseite ausgewichen. \n\n9 \n\nb) Auch die Verneinung der Voraussetzungen des subjektiven Tatbe-\n\nstands jedenfalls der Körperverletzung mit Todesfolge und der gefährlichen \n\nKörperverletzung begegnet indes durchgreifenden rechtlichen Bedenken. \n\n10 \n\n aa) Das Landgericht hat bei der Prüfung, ob dem Angeklagten hinsicht-\n\nlich der Verursachung des Todes zumindest Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist \n\n(§ 18 StGB), zunächst zutreffend darauf abgestellt, ob vom Angeklagten in sei-\n\nner konkreten Lage nach seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten der \n\nEintritt des Todes des Opfers vorausgesehen werden konnte. \n\n11 \n\nSoweit die Strafkammer es jedoch für maßgebend gehalten hat, ob der \n\nEintritt des Todes \"insbesondere bei einem möglicherweise nur wenige Sekun-\n\nden dauernden Drücken des Gesichts in das Kissen\" für den Angeklagten vor-\n\naussehbar gewesen sei, ist sie von einem unzutreffenden Ansatzpunkt ausge-\n\ngangen. Zwar hat sie nicht festzustellen vermocht, wie lange der Angeklagte \n\nden Kopf des Opfers in das Kissen presste. Hierauf kommt es jedoch bei der \n\nBeurteilung der Vorhersehbarkeit des Todeseintritts für den Angeklagten nicht \n\nentscheidend an. Denn nach den Feststellungen wollte er das Gesicht der Ge-\n\nschädigten jedenfalls so lange in das Kissen drücken, bis diese ruhig war, un-\n\nabhängig davon, wie viel Zeit hierfür konkret erforderlich war. Diesen Plan setz-\n\nte er auch in die Tat um. Das Landgericht hätte deshalb die konkrete Absicht \n\ndes Angeklagten zum Ausgangspunkt seiner Überlegungen machen und prüfen \n\nmüssen, ob vor diesem Hintergrund der Angeklagte vorhergesehen hat oder \n\nvorhersehen konnte, dass es zum Tod des Opfers führen kann, wenn dessen \n\nGesicht so lange in ein Kissen gedrückt wird, bis es ruhig ist. Auf die Frage, ob \n\ndas vom Täter verfolgte Handlungsziel früher eintritt, als er es sich möglicher-\n\nweise vorgestellt hat, kommt es demgegenüber nicht an. Der Senat kann mit \n\nBlick auf die offensichtliche objektive Gefährlichkeit der Vorgehensweise des \n\nAngeklagten und den Umstand, dass sich die Vorhersehbarkeit nicht auf die \n\neinzelnen physichen Vorgänge erstrecken muss, die als Folge der Körperver-\n\nletzung im konkreten Fall den Tod herbeiführen (vgl. Stree in Schönke/Schrö-\n\nder, StGB 26. Aufl. § 227 Rdn. 7 m. w. N.), nicht ausschließen, dass das Land-\n\ngericht in diesem Fall auch bei Berücksichtigung der Beeinträchtigungen des \n\nAngeklagten die Voraussehbarkeit des Eintritts des Todes bejaht hätte. \n\n12 \n\nbb) Die Ausführungen der Strafkammer zu den subjektiven Vorausset-\n\nzungen des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB weisen denselben Rechtsfehler auf. Für \n\ndie Beurteilung, ob die Tat des Angeklagten subjektiv auf eine Lebensgefähr-\n\ndung angelegt war (vgl. BGHR StGB § 223 a Abs. 1 Lebensgefährdung 6), \n\nkommt es ebenfalls nicht darauf an, dass das Pressen des Gesichts auf das \n\nKissen möglicherweise nur kurze Zeit dauerte. Vielmehr ist auch in diesem Zu-\n\nsammenhang entscheidend, dass der Angeklagte das Opfer so lange in das \n\nKissen drücken wollte, bis es ruhig war, und dies auch tat. \n\n13 \n\n2. Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft hat teilweise auch zu Guns-\n\nten des Angeklagten Erfolg (§ 301 StPO). Es führt zum Wegfall des Ausspruchs \n\nüber die Strafaussetzung zur Bewährung; denn die Zeit der erlittenen Untersu-\n\nchungshaft übersteigt die erkannte Strafe. Von der Möglichkeit, die Untersu-\n\nchungshaft nicht auf die Strafe anzurechnen (§ 51 Abs. 1 Satz 2 StGB), hat das \n\nLandgericht keinen Gebrauch gemacht. Die erkannte Strafe ist deshalb bereits \n\n14 \n\n15 \n\nvollständig verbüßt und kann nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden \n\n(vgl. BGHSt 31, 25; BGH NJW 2002, 1356). Mit dem Wegfall der Strafausset-\n\nzung zur Bewährung sind etwaige Bewährungsauflagen gegenstandslos (vgl. \n\nBGHR StGB § 56 Aussetzung 1). \n\nIII. Revision des Angeklagten \n\nAuf das Rechtsmittel des Angeklagten ist aus den dargelegten Gründen \n\nder Strafausspruch abzuändern, soweit die Vollstreckung der Strafe zur Bewäh-\n\nrung ausgesetzt worden ist; im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf-\n\ngrund der Revisionsrechtfertigung aus den Gründen der Antragsschrift des Ge-\n\nneralbundesanwalts keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erge-\n\nben. \n\n16 \n\nDer geringfügige Teilerfolg des Rechtsmittels macht es nicht unbillig, den \n\nAngeklagten mit den gesamten Gebühren und Auslagen zu belasten (§ 473 \n\nAbs. 4 Satz 1 StPO). \n\n17 \n\n18 \n\nIV. Sofortige Beschwerde des Angeklagten \n\nDie nicht begründete, jedoch ersichtlich gegen die Kostenentscheidung \n\ndes angefochtenen Urteils eingelegte sofortige Beschwerde des Angeklagten ist \n\ndurch die Aufhebung des Urteils gegenstandslos. \n\nBecker Miebach Sost-Scheible \n\n Graf Schäfer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-06-26/3-str-159-08","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 224","ref_norm":"224","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 212","ref_norm":"212","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 223","ref_norm":"223","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 227","ref_norm":"227","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-06-26/3-str-159-08","retrieved":"2026-07-10 19:41:42.886538+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-06-26/3-str-159-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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