{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2008/3_StR_154-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2008-06-12","aktenzeichen":"3 StR 154/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\n3 StR 154/08 \n\nURTEIL \n\nvom \n\n12. Juni 2008 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen besonders schwerer Vergewaltigung u. a. \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. Juni 2008, \n\nan der teilgenommen haben: \n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof \n\nBecker, \n\ndie Richter am Bundesgerichtshof \n\nDr. Miebach, \n\nvon Lienen, \n\nHubert, \n\nDr. Schäfer \n\n als beisitzende Richter, \n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof \n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nJustizangestellte \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Land-\n\ngerichts Osnabrück vom 16. Januar 2008 \n\na) im Schuldspruch dahin berichtigt, dass der Angeklagte der be-\n\nsonders schweren Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährli-\n\ncher Körperverletzung schuldig ist; \n\nb) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufge-\n\nhoben. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung \n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an ei-\n\nne andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen \"Vergewaltigung in Tatein-\n\nheit mit gefährlicher Körperverletzung\" zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren \n\nverurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die zum Nachteil \n\ndes Angeklagten eingelegte, wirksam auf den Strafausspruch beschränkte Re-\n\nvision der Staatsanwaltschaft beanstandet die Verletzung materiellen Rechts. \n\nDas vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat Erfolg. \n\n2 \n\nI. Das Landgericht ist von der Verwirklichung des Qualifikationstatbe-\n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\nstandes des § 177 Abs. 4 Nr. 1 StGB ausgegangen. Es hat die Voraussetzun-\n\ngen des § 177 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 3, Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB bejaht und die \n\nTat als minder schweren Fall gemäß § 177 Abs. 5 2. Halbs. StGB gewertet. \n\nDen sich aus dieser Vorschrift unmittelbar ergebenden Strafrahmen von einem \n\nJahr bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe hat es gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB \n\ngemildert und die konkrete Strafe einem Strafrahmen von drei Monaten bis zu \n\nsieben Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe entnommen. \n\nDies begegnet mehreren durchgreifenden sachlichrechtlichen Bedenken: \n\n1. Bereits die Bestimmung der Untergrenze des Strafrahmens an sich ist \n\nrechtsfehlerhaft. \n\nDa der Angeklagte das Regelbeispiel des § 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB \n\nverwirklicht hat, wäre die Strafe, wenn die Tat nicht nach § 177 Abs. 4 Nr. 1 \n\nStGB qualifiziert wäre, grundsätzlich dem Strafrahmen dieser Vorschrift zu ent-\n\nnehmen gewesen. Dessen Untergrenze von zwei Jahren hat der Tatrichter bei \n\nder Annahme eines minder schweren Falles nach § 177 Abs. 5 2. Halbs. StGB \n\nzu beachten, wenn die Regelwirkung des § 177 Abs. 2 Satz 1 StGB nicht aus-\n\nnahmsweise aufgrund ganz außergewöhnlich mildernder - im vorliegenden Fall \n\nindes vom Landgericht nicht erörterter und in der Sache fern liegender - Um-\n\nstände entfällt (vgl. BGH NStZ 2004, 32, 33). Andernfalls entstünde ein Wer-\n\ntungswiderspruch, weil derjenige Täter, der neben einem Regelbeispiel einen \n\nQualifikationstatbestand erfüllt, günstiger gestellt wäre als derjenige, der kein \n\nQualifikationsmerkmal verwirklicht (vgl. BGHR StGB § 177 Abs. 5 Strafrah-\n\nmenwahl 2, 3). Bei einer Milderung gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 Nr. 3 StGB liegt die \n\nUntergrenze des Strafrahmens danach nicht wie vom Landgericht angenom-\n\nmen bei drei sondern bei sechs Monaten. \n\n6 \n\n7 \n\n2. Die Ausführungen des Landgerichts zur erheblichen Verminderung der \n\nSchuldfähigkeit des Angeklagten belegen die Voraussetzungen des § 21 StGB \n\nnicht; sie lassen insbesondere besorgen, die Strafkammer habe die Aufgaben-\n\nverteilung zwischen Gericht und Sachverständigem verkannt. \n\nDie richterliche Entscheidung, ob die Fähigkeit des Angeklagten, das Un-\n\nrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der \n\nin § 20 StGB bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert \n\nist, erfolgt in einem aus mehreren Schritten bestehenden Verfahren (vgl. im Ein-\n\nzelnen BGH NStZ-RR 2007, 74; Boetticher/Nedopil/Bosinski/Saß NStZ 2005, \n\n57). Zunächst ist die Feststellung erforderlich, dass bei dem Angeklagten eine \n\npsychische Störung vorliegt, die unter eines der psychopathologischen Ein-\n\ngangsmerkmale des § 20 StGB zu subsumieren ist. Sodann sind der Ausprä-\n\ngungsgrad der Störung und deren Einfluss auf die soziale Anpassungsfähigkeit \n\ndes Angeklagten zu untersuchen; es ist festzustellen, ob, in welcher Weise und \n\nin welchem Umfang sie sich auf dessen Tatverhalten ausgewirkt hat. Hierzu \n\nwird der Richter häufig auf die Hilfe eines Sachverständigen angewiesen sein \n\nund von diesem Ausführungen zur Diagnose einer psychischen Störung, zu de-\n\nren Schweregrad und deren innerer Beziehung zur Tat erwarten. Gleichwohl \n\nhandelt es sich bei der Bejahung eines der Eingangsmerkmale des § 20 StGB \n\nund bei der Annahme eingeschränkter Schuldfähigkeit - insbesondere der auch \n\nnormativ geprägten Beurteilung der Erheblichkeit der Einschränkung von Ein-\n\nsichts- oder Steuerungsfähigkeit - um Rechtsfragen. Der Tatrichter hat die Dar-\n\nlegungen des Sachverständigen daher zu überprüfen und rechtlich zu bewer-\n\nten. Außerdem ist er verpflichtet, seine Entscheidung in einer für das Revisi-\n\nonsgericht nachprüfbaren Weise zu begründen. \n\n8 \n\nDaran mangelt es hier. Das angefochtene Urteil beschränkt sich im We-\n\nsentlichen darauf, das Ergebnis des Sachverständigengutachtens zu referieren \n\nund sich diesem pauschal anzuschließen. Die Urteilsgründe enthalten schon \n\nkeine Ausführungen dazu, welches Eingangsmerkmal des § 20 StGB die Straf-\n\nkammer als gegeben ansieht. Die psychiatrische Diagnose eines Störungsbil-\n\ndes ist jedoch nicht mit einem solchen Merkmal gleichzusetzen. Dies gilt insbe-\n\nsondere, wenn der Befund wie im vorliegenden Fall auf eine \"emotional instabi-\n\nle Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typus\" lautet; denn dieses Krank-\n\nheitsbild lässt für sich genommen eine Aussage über die Schuldfähigkeit des \n\nTäters nicht zu (vgl. etwa BGHSt 42, 385, 388; BGHR StGB § 21 Seelische Ab-\n\nartigkeit 36; Fischer, StGB 55. Aufl. § 20 Rdn. 41 m. w. N.). Für die sich an die \n\nSubsumtion unter ein Eingangsmerkmal des § 20 StGB anschließende Frage, \n\nob die Schuldfähigkeit des Angeklagten im Sinne des § 21 StGB erheblich ein-\n\ngeschränkt ist, lassen sich den Urteilsgründen ebenfalls keine eigenen Erwä-\n\ngungen der Strafkammer entnehmen; auch solche wären erforderlich gewesen \n\n(vgl. BGHR StGB § 21 Seelische Abartigkeit 40). \n\nDie Strafe muss daher neu zugemessen werden. \n\nII. Der Senat hat den Tenor des landgerichtlichen Urteils den Urteils-\n\ngründen entsprechend dahin neu gefasst, dass der Angeklagte der besonders \n\nschweren Vergewaltigung schuldig ist (vgl. BGHR StPO § 260 Abs. 4 Satz 1 \n\nUrteilsformel 4). Dieser bloßen Berichtigung eines offensichtlichen Fassungs-\n\nversehens steht die aufgrund der Beschränkung der Revision auf den Strafaus-\n\nspruch eingetretene Rechtskraft des Schuldspruchs nicht entgegen (vgl. Ha-\n\nnack in Löwe/Rosenberg, StPO 25. Aufl. § 354 Rdn. 47; Schoreit in KK 5. Aufl. \n\n§ 260 Rdn. 14). \n\nIII. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf Folgendes hin: \n\nZwar ist ein minder schwerer Fall nach § 177 Abs. 5 StGB auch dann \n\nnicht ausgeschlossen, wenn der Täter den Qualifikationstatbestand des § 177 \n\n9 \n\n10 \n\n11 \n\n12 \n\nAbs. 4 StGB und ein Regelbeispiel nach § 177 Abs. 2 Satz 2 StGB verwirklicht \n\n(vgl. BGH NStZ 2004, 32, 33). Jedoch ist bei der erforderlichen Gesamtbetrach-\n\ntung, ob das gesamte Tatbild vom Durchschnitt der gewöhnlich vorhandenen \n\nFälle so sehr abweicht, dass die Anwendung des milderen Ausnahmestrafrah-\n\nmens geboten erscheint, im vorliegenden Fall über die vom Landgericht heran-\n\ngezogenen Umstände hinaus auch zu würdigen, dass der Angeklagte mit der \n\ngefährlichen Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB einen weiteren \n\nStraftatbestand verwirklicht hat. Hierauf ist bei der Zumessung der konkreten \n\nStrafe ebenfalls Bedacht zu nehmen. \n\n13 \n\nStellt der Tatrichter zur Begründung eines minder schweren Falles und \n\nbei der konkreten Strafzumessung zu Gunsten des Angeklagten auf den \"Be-\n\nziehungshintergrund\" der Tat und darauf ab, dass die bei dieser durchgeführten \n\nSexualpraktiken in der Beziehung zu der Geschädigten üblich gewesen seien, \n\nist dies jedenfalls dann bedenklich, wenn die Tat im Wesentlichen Ausdruck des \n\nUnwillens des Angeklagten war, nach der Beendigung der Beziehung durch \n\ndie Geschädigte \"alte Rechte\" aufzugeben, oder einen bestrafenden Charakter \n\nhatte (vgl. BGHR StGB § 177 Abs. 2 Strafrahmenwahl 19; BGH NStZ 2000, \n\n254; Fischer aaO § 177 Rdn. 91 m. w. N.). Beide Alternativen liegen nach den \n\nFeststellungen nicht fern. \n\n RiBGH von Lienen befindet \nsich \n im Urlaub und ist daher gehindert \n zu unterschreiben. \nBecker Miebach Becker \n\nRiBGH Hubert befindet sich im \nUrlaub und ist daher gehindert \nzu unterschreiben. \n Becker Schäfer","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2008/3_StR_154-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-06-12/3-str-154-08","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":6},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 224","ref_norm":"224","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2008/3_StR_154-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2008/3_StR_154-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-06-12/3-str-154-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2008/3_StR_154-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:43:09.954798+00:00"}}