{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2008/3_StR_150-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2008-05-08","aktenzeichen":"3 StR 150/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n3 StR 150/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n8. Mai 2008 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Körperverletzung mit Todesfolge \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerde-\n\nführerin und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 8. Mai \n\n2008 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: \n\n1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Oldenburg vom 15. November 2007 im Strafausspruch mit \n\nden zugehörigen Feststellungen aufgehoben. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung \n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an \n\neine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. \n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen. \n\nGründe: \n\n1 \n\n2 \n\n3 \n\nDas Landgericht hat die Angeklagte wegen Körperverletzung mit Todes-\n\nfolge zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die hiergegen gerichte-\n\nte, auf die allgemeine Sachbeschwerde gestützte Revision der Angeklagten hat \n\nden aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg. \n\nWährend der Schuldspruch rechtlicher Nachprüfung standhält, kann der \n\nStrafausspruch nicht bestehen bleiben. \n\nAls rechtsfehlerhaft erweist sich bereits die Bestimmung des Strafrah-\n\nmens. Das Landgericht hat nicht ausschließen können, dass die Angeklagte bei \n\nder Tatbegehung in ihrer Steuerungsfähigkeit erheblich vermindert war, und \n\nunter Berücksichtigung dieses Umstandes einen minder schweren Fall nach \n\n§ 227 Abs. 2 StGB angenommen. Der Strafzumessung hat es sodann einen \n\nStrafrahmen zugrunde gelegt, der im Höchstmaß dem Rahmen des § 227 \n\nAbs. 2 StGB (1 Jahr bis 10 Jahre), im Mindestmaß hingegen dem nach §§ 21, \n\n49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 227 Abs. 1 StGB (6 Monate bis \n\n11 Jahre drei Monate) entspricht. Dies ist unzulässig (vgl. Fischer, StGB \n\n55. Aufl. § 46 Rdn. 84 a). Der Senat kann allerdings ausschließen, dass die ge-\n\nfundene, eher in der Mitte der in Betracht kommenden Strafrahmen liegende \n\nStrafe von diesem Fehler beeinflusst ist. \n\n4 \n\nZur Aufhebung muss indes die konkrete Strafzumessung führen. Das \n\nLandgericht hat ihr eine größere Anzahl strafmildernder Gesichtspunkte \n\nzugrunde gelegt (u. a. das hohe Alter der Angeklagten, ihre beginnende demen-\n\ntielle Erkrankung, ihre besondere Haftempfindlichkeit und ihr Leiden an dem \n\nvon ihr verschuldeten Tod des Ehemanns) und sodann nur noch ausgeführt: \n\n\"Andererseits war aus generalpräventiven Erwägungen eine empfindliche Frei-\n\nheitsstrafe zu verhängen, um das Unrecht der Tat angemessen zu ahnden.\" \n\n5 \n\nDie Berücksichtigung generalpräventiver Erwägungen setzt die Notwen-\n\ndigkeit allgemeiner Abschreckung für den Gemeinschaftsschutz voraus. Eine \n\ngemeinschaftsgefährliche Zunahme von Körperverletzungsdelikten hochbetag-\n\nter Frauen zum Nachteil ihrer Ehemänner oder ähnlicher Straftaten hat das \n\nLandgericht nicht festgestellt (vgl. BGHSt 6, 125, 127; BGH NStZ 1982, 463; \n\nBGHR StGB § 46 Abs. 1 Generalprävention 2, 3, 6, 7). \n\n6 \n\nDie Strafe muss deshalb neu zugemessen werden. \n\nBecker Pfister Kolz \n\n Hubert Schäfer","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2008/3_StR_150-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-05-08/3-str-150-08","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 227","ref_norm":"227","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2008/3_StR_150-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2008/3_StR_150-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-05-08/3-str-150-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2008/3_StR_150-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:38:22.859837+00:00"}}