{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2008/3_StR_142-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2008-05-08","aktenzeichen":"3 StR 142/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n3 StR 142/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n8. Mai 2008 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Mordes \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 8. Mai 2008 gemäß § 349 Abs. 4 \n\nStPO einstimmig beschlossen: \n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts \n\nHildesheim vom 21. Januar 2008 mit den Feststellungen aufgeho-\n\nben. \n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer \n\ndes Landgerichts zurückverwiesen. \n\nGründe: \n\n1 \n\n2 \n\n3 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes (Tötung aus niedri-\n\ngen Beweggründen) zur Freiheitsstrafe von 12 Jahren verurteilt. Hiergegen \n\nwendet sich die Revision des Angeklagten mit sachlichrechtlichen Beanstan-\n\ndungen. Das Rechtsmittel hat Erfolg. \n\n1. Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe mit bedingtem \n\nTötungsvorsatz gehandelt, hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Sie beruht \n\nauf einer unzureichenden Würdigung der festgestellten Tatumstände. \n\na) Bedingt vorsätzliches Handeln setzt voraus, dass der Täter den Eintritt \n\ndes tatbestandlichen Erfolges als möglich und nicht ganz fernliegend erkennt, \n\nferner, dass er ihn billigt oder sich um des erstrebten Zieles willen mit der Tat-\n\nbestandsverwirklichung zumindest abfindet; vor der Annahme bedingten Vor-\n\nsatzes müssen beide Elemente der inneren Tatseite, also sowohl das Wissens- \n\nals auch das Willenselement, in jedem Einzelfall besonders geprüft und durch \n\ntatsächliche Feststellungen belegt werden (vgl. BGHSt 36, 1, 9 f.; BGH NStZ \n\n2003, 603, BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 24, 33). Nach der \n\nständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes liegt es bei äußert gefähr-\n\nlichen Gewalthandlungen zwar nahe, dass der Täter mit der Möglichkeit, das \n\nOpfer könne durch diese zu Tode kommen, rechnet und, weil er gleichwohl sein \n\ngefährliches Handeln fortsetzt, auch einen solchen Erfolg billigend in Kauf \n\nnimmt. Deshalb ist in derartigen Fällen ein Schluss von der objektiven Gefähr-\n\nlichkeit der Handlungen des Täters auf bedingten Tötungsvorsatz grundsätzlich \n\nmöglich. Angesichts der hohen Hemmschwelle gegenüber einer Tötung ist je-\n\ndoch immer auch in Betracht zu ziehen, dass der Täter die Gefahr der Tötung \n\nnicht erkennt oder jedenfalls darauf vertraut haben könnte, ein solcher Erfolg \n\nwerde nicht eintreten. Insbesondere bei spontanen, unüberlegten, in affektiver \n\nErregung ausgeführten Handlungen kann aus dem Wissen um den möglichen \n\nErfolgseintritt nicht ohne Berücksichtigung der sich aus der Tat und der Persön-\n\nlichkeit des Täters ergebenden Besonderheiten geschlossen werden, dass auch \n\ndas - selbständig neben dem Wissenselement stehende - voluntative Vorsatz-\n\nelement gegeben ist (vgl. BGH NStZ 2003, 603; BGHR StGB § 15 Vorsatz, be-\n\ndingter 4). Dabei wird in der Regel ein Vertrauen des Täters auf das Ausbleiben \n\ndes tödlichen Erfolges dann zu verneinen sein, wenn der von ihm vorgestellte \n\nAblauf des Geschehens einem tödlichen Ausgang so nahe kommen wird, dass \n\nnur noch ein glücklicher Zufall diesen verhindern kann (st. Rspr.; vgl. nur BGHR \n\nStGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 38). Wird das Opfer in einer Weise ver-\n\nletzt, die offensichtlich mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit - etwa einem Stich in \n\ndas Herz vergleichbar - zum Tode führt (vgl. BGHR aaO 35 und 51), so liegt \n\n(zumindest) bedingter Tötungsvorsatz auf der Hand, ohne dass es dafür be-\n\nsonderer Anforderungen an die Darlegung der inneren Tatseite in den Urteils-\n\ngründen bedarf (vgl. BGHR aaO 57; BGH NStZ 2007, 150). Dass eine Hand-\n\nlung generell geeignet ist, tödliche Verletzungen herbeizuführen, macht hinge-\n\ngen eine sorgfältige Prüfung des bedingten Vorsatzes nicht entbehrlich. Der \n\nSchluss auf - bedingten - Tötungsvorsatz ist daher in solchen Fällen nur rechts-\n\nfehlerfrei, wenn der Tatrichter in seine Erwägungen auch diejenigen Umstände \n\neinbezogen hat, die ein solches Ergebnis in Frage stellen können (vgl. BGHR \n\nStGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 27, 50). \n\n4 \n\nb) Gemessen daran ist der von der Schwurgerichtskammer allein aus der \n\nArt der Tatausführung - sechs mit voller Kraft geführte Hiebe mit einer 75 cm \n\nlangen und gut ein Kilo schweren Eisenstange auf den Rumpf des Opfers - ge-\n\nzogene Schluss auf den bedingten Tötungsvorsatz des Angeklagten schon für \n\nsich nicht tragfähig. Schläge auf den Rumpf eines Menschen führen grundsätz-\n\nlich nicht ohne weiteres zu Verletzungen, die wegen ihrer Gefährlichkeit mit ho-\n\nher oder gar sehr hoher Wahrscheinlichkeit zum Tode führen. Dies gilt auch für \n\ndie hier festgestellten Hiebe: Das Opfer hat im Wesentlichen Knochenbrüche im \n\nBereich der Rippen, des Oberkörpers und an den Armen sowie großflächige \n\nHämatome erlitten, war über mehrere Stunden nach der Tat bei Bewusstsein \n\nsowie ansprechbar und verstarb (erst) etwa drei Wochen später nach einer \n\nLungenentzündung. Keinesfalls genügt den Anforderungen daher die pauschale \n\nAnnahme des Landgerichts, dass ein Täter, der auf einem anderen in der fest-\n\ngestellten Art und Weise einschlage, eine für jedermann ersichtlich lebensbe-\n\ndrohliche Handlung vornehme und daher zumindest in der Weise mit Tötungs-\n\nvorsatz handele, dass er mit der Möglichkeit tödlicher Verletzungen rechne und \n\nsich mit dem Tod des Opfers abfinde, und zwar bereits bei dem ersten heftigen \n\nSchlag. Diese Begründung lässt vielmehr besorgen, dass das Landgericht bei \n\nder Prüfung des Tötungsvorsatzes bereits die abstrakte Lebensgefährlichkeit \n\nder Tathandlungen falsch eingeschätzt und zudem die konkreten Folgen der \n\nausgeführten Schläge nicht genügend in den Blick genommen hat. \n\n5 \n\nHinzu kommt, dass das Landgericht weitere maßgebliche Umstände, die \n\ngegen das Vorliegen eines Tötungsvorsatzes, insbesondere des voluntativen \n\nVorsatzelements, sprechen könnten, nicht in die anzustellende Gesamtabwä-\n\ngung einbezogen hat. Insoweit lassen die Erwägungen des Landgerichts na-\n\nmentlich die Berücksichtigung der Tatentstehung und des Nachtatverhaltens \n\ndes Angeklagten vermissen. Das Landgericht hat bei der Prüfung des Tötungs-\n\nvorsatzes nicht bedacht, dass die Tathandlungen ihren Ausgangspunkt in ei-\n\nnem strafbaren Verhalten des in der Wohnung des Angeklagten von diesem \n\nbeherbergten Opfers hatten, dieses den Angeklagten auch zwischen den ein-\n\nzelnen Schlagserien mehrfach zur Wut provozierte und Täter wie Opfer dem \n\nTrinkermilieu angehörten. Ferner lässt das Landgericht unberücksichtigt, dass \n\nder Angeklagte bereits kurz nach der Tat einen Notruf absetzen wollte und in \n\nden folgenden etwa sieben Stunden mehrere Nachbarn hilfesuchend ansprach \n\nsowie schließlich selbst den Rettungsdienst herbeirief, wobei er allein wegen \n\nseiner Furcht vor Bestrafung so lange gezögert hatte. Schließlich hat das Land-\n\ngericht die hohe Alkoholisierung des Angeklagten zur Tatzeit (3,55 o/oo ledig-\n\nlich im Zusammenhang mit der Frage erörtert, ob der Angeklagte deswegen \n\ndaran gehindert war, die Lebensgefährlichkeit seines Handelns zu erkennen. \n\nDieser Umstand hätte indes auch bei der Prüfung des voluntativen Vorsatzele-\n\nmentes Berücksichtigung finden müssen (vgl. BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vor-\n\nsatz, bedingter 55). \n\nDie Sache bedarf daher erneuter Verhandlung und Entscheidung. \n\n2. Sollte der neue Tatrichter wiederum einen (bedingten) Tötungsvorsatz \n\nbejahen, so wird er bei der Prüfung der Frage, ob die Tötung aus niedrigen Be-\n\nweggründen begangen wurde, alle für die Handlungsantriebe des Täters maß-\n\ngeblichen Faktoren, die Umstände der Tat, die Lebensverhältnisse des Täters \n\nund seine Persönlichkeit (st. Rspr.; vgl. Fischer, StGB 55. Aufl. § 211 Rdn. 9 m. \n\n6 \n\n7 \n\nw. N.) umfassend in den Blick nehmen müssen. Nach den bisher getroffenen \n\nFeststellungen liegt es fern, dass der Angeklagte aus niedrigen Beweggründen \n\nim Sinne von § 211 Abs. 2 StGB gehandelt haben könnte. \n\n RiBGH Pfister befindet sich \n im Urlaub und ist daher ge- \n hindert zu unterschreiben. \n\nBecker Becker Kolz \n\n Hubert Schäfer","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2008/3_StR_142-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-05-08/3-str-142-08","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2008/3_StR_142-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2008/3_StR_142-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-05-08/3-str-142-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2008/3_StR_142-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:35:50.612777+00:00"}}