{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2008/3_ARs__24-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2009-02-17","aktenzeichen":"3 ARs 24/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n17. Februar 2009 \n\nin dem Verfahren \n\n3 ARs 24/08 \n\ndes Beamten \n\n- Antragsteller - \n\nVerfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte \n\ngegen \n\nden Vorsitzenden des 1. Untersuchungsausschusses der 16. Wahlperiode des \nDeutschen Bundestages, \n\n- Antragsgegner - \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Februar 2009 beschlos-\n\nsen: \n\nDie Beschwerde des Antragstellers gegen die Anordnungen des \n\nVorsitzenden des 1. Untersuchungsausschusses der 16. Wahlpe-\n\nriode des Deutschen Bundestags vom 25. September 2008 sowie \n\ndie Anträge auf Feststellung der Rechtswidrigkeit dieser Anord-\n\nnungen und auf Erlass einer einstweiligen Anordnung werden als \n\nunzulässig verworfen. \n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Begehren des Antragstellers richtet sich gegen die Anordnungen \n\ndes Vorsitzenden des 1. Untersuchungsausschusses der 16. Wahlperiode des \n\nDeutschen Bundestags, behördliche Aktenstücke, die der Antragsteller bei sei-\n\nner Vernehmung als Zeuge vor dem Untersuchungsausschuss als Handakten \n\nbei sich führte, während einer Unterbrechung und nach Beendigung der Ver-\n\nnehmung an den Beauftragten des Bundeskanzleramts auszuhändigen. \n\nI. \n\n2 \n\n1. Der 1. Untersuchungsausschuss der 16. Wahlperiode des Deutschen \n\nBundestags wurde am 7. April 2006 eingesetzt, um - in Ergänzung des Berichts \n\nder Bundesregierung vom 20. Februar 2006 an das parlamentarische Kontroll-\n\ngremium des Deutschen Bundestages \"zu Vorgängen im Zusammenhang mit \n\ndem Irakkrieg und der Bekämpfung des Internationalen Terrorismus\" - offene \n\nFragen u. a. im Zusammenhang mit dem Einsatz von Mitarbeitern des Bundes-\n\nnachrichtendienstes (BND) während des Irakkriegs in Bagdad und der Weiter-\n\n3 \n\n4 \n\nleitung hieraus gewonnener Informationen an US-Dienststellen zu klären (Kom-\n\nplex IV des Untersuchungsauftrags; vgl. BTDrucks. 16/90, 16/1179, 16/3028, \n\n16/3191, 16/5751, 16/6007). \n\nDer Antragsteller ist Referatsleiter \"Auswertung\" beim BND und war zu-\n\nständig für die inhaltliche Koordination des Sondereinsatzteams des BND in \n\nBagdad (SET) und für die Weiterleitung von Informationen an US-Stellen. \n\nAm 18. September 2008 fasste der Untersuchungsausschuss den Be-\n\nschluss (Beweisbeschluss 16-420), den Antragsteller insbesondere zum Kom-\n\nplex IV des Untersuchungsauftrags als Zeuge zu vernehmen. Zur Vorbereitung \n\ndieser Beweisaufnahme hatte der Untersuchungsausschuss aufgrund entspre-\n\nchender Beweisbeschlüsse (16-16 und 16-419) zuvor von der Bundesregierung \n\n\"Schriftgut des Bundesnachrichtendienstes\" zu dem Komplex BND/Irak unter \n\nVersicherung der Vollständigkeit der Aktenvorlage übersandt erhalten und mit \n\nBeweisbeschluss 16-438 weitere Akten angefordert. \n\n5 \n\nDie Vernehmung des Antragstellers als Zeuge erfolgte in der Sitzung des \n\nUntersuchungsausschusses vom 25. September 2008. Ausweislich der dem \n\nAntragsteller durch den BND erteilten Aussagegenehmigung vom 9. September \n\n2008 war es ihm nicht gestattet, dienstliche oder auf dienstlichen Erkenntnissen \n\nberuhende Dokumente dem Untersuchungsausschuss vorzulegen. Die Aus-\n\nhändigung solcher Schriftstücke bedurfte vielmehr einer gesonderten Genehmi-\n\ngung des Dienstherrn. \n\n6 \n\nAls der Antragsteller während seiner Vernehmung Informationen aus ei-\n\nner mitgeführten Handakte - bestehend aus amtlichen Dokumenten - vortrug, \n\nentstand bei einigen Ausschussmitgliedern der Eindruck, deren Inhalt stimme \n\nnicht mit den von der Bundesregierung zum Komplex BND/Irak vorgelegten Ak-\n\nten überein, die Aktenvorlage durch die Bundesregierung sei daher entgegen \n\nentsprechender Zusicherungen nicht vollständig. Das Ersuchen des Vorsitzen-\n\nden des Untersuchungsausschusses, die mitgeführten Handakten dem Aus-\n\nschuss vorzulegen, lehnte der Antragsteller unter Hinweis auf die Einschrän-\n\nkung seiner Aussagegenehmigung ab. Auf entsprechende Aufforderung des \n\nVorsitzenden übergab er die Akten jedoch während einer Unterbrechung sowie \n\nerneut nach Beendigung seiner Vernehmung an den während der Ausschuss-\n\nsitzung anwesenden Vertreter des Bundeskanzleramts, in dessen Gewahrsam \n\nsie verblieben. \n\n7 \n\nNoch in der Sitzung vom 25. September 2008 fasste der Untersuchungs-\n\nausschuss den (Beweis-)Beschluss, die Akten, die der Antragsteller bei seiner \n\nVernehmung bei sich führte, beizuziehen. Am 1. Oktober 2008 leitete das Bun-\n\ndeskanzleramt mit Zustimmung des Präsidenten des BND diese Dokumente \n\ndem Untersuchungsausschuss zu. \n\n8 \n\n2. Der Antragsteller ist der Auffassung, das Verlangen des Vorsitzenden \n\ndes Untersuchungsausschusses, die bei der Vernehmung mitgeführten amtli-\n\nchen Handakten dem Vertreter des Bundeskanzleramts auszuhändigen, habe \n\neiner Rechtsgrundlage entbehrt. Durch die rechtswidrigen Anordnungen des \n\nVorsitzenden sei er gezwungen worden, den Beschränkungen der ihm erteilten \n\nAussagegenehmigung zuwider zu handeln und sich damit der Gefahr auszuset-\n\nzen, von seinem Dienstherrn disziplinarrechtlich belangt zu werden. Mit seiner \n\nBeschwerde wendet sich der Antragsteller gegen die Anordnungen des Aus-\n\nschussvorsitzenden. \n\n9 \n\nEr beantragt ferner, \n\nden Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu ver-\n\npflichten, bis zu einer entsprechenden Genehmigung des Dienst-\n\nherrn des Antragstellers bzw. hilfsweise bis zu einer Entscheidung \n\ndes Gerichts in der Hauptsache davon Abstand zu nehmen, die \n\nvom Antragsteller übergebenen Akten vom Bundeskanzleramt \n\nherauszuverlangen, sowie \n\nhilfsweise festzustellen, dass die gegenüber dem Antragsteller am \n\n25. September 2008 getroffenen Anordnungen des Vorsitzenden \n\ndes 1. Untersuchungsausschusses der 16. Wahlperiode des \n\nDeutschen Bundestags rechtswidrig waren. \n\n10 \n\nDer Vorsitzende des Untersuchungsausschusses tritt den Anträgen ent-\n\ngegen und beantragt deren Abweisung. Durch die Herausgabe der Aktenstücke \n\nan den Untersuchungsausschuss aufgrund eines entsprechenden Beweisbe-\n\nschlusses habe sich die Hauptsache erledigt. Zudem sei ein Rechtsschutzbe-\n\ndürfnis des Antragstellers nicht zu erkennen, da sich die Dokumente bis zur \n\nÜbergabe an den Untersuchungsausschuss ausschließlich im Gewahrsam des \n\nBundeskanzleramts, mithin ausschließlich in der Verfügungsgewalt der dem \n\nBND vorgesetzten dienstaufsichtsführenden Obersten Bundesbehörde befun-\n\nden hätten. \n\n11 \n\n3. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Antragsschrift vom \n\n27. September 2008 und die Erwiderung des Antragsgegners vom 9. Oktober \n\n2008 nebst Anlagen Bezug genommen. \n\nII. \n\n12 \n\n13 \n\nDem Begehren des Antragstellers bleibt der Erfolg versagt. Die Anträge \n\nsind unzulässig. \n\n1. Für die Bescheidung der Anträge ist die Zuständigkeit des Senats be-\n\ngründet. \n\n14 \n\na) Die gerichtliche Zuständigkeit für Rechtsstreitigkeiten aus Untersu-\n\nchungsverfahren des Deutschen Bundestags hat durch § 36 PUAG eine grund-\n\nsätzliche Regelung erfahren. Zuständiges Gericht für Streitigkeiten im Zusam-\n\nmenhang mit der Tätigkeit eines Untersuchungsausschusses des Deutschen \n\nBundestags ist nunmehr gemäß § 36 Abs. 1 PUAG allein der Bundesgerichts-\n\nhof, soweit nicht aufgrund gesetzlicher Zuweisung die Zuständigkeit des Bun-\n\ndesverfassungsgerichts begründet ist (BTDrucks. 14/2363 S. 21; 14/2518 S. \n\n16). Streitigkeiten in diesem Sinne sind dann gegeben, wenn der Bundestag, \n\neiner seiner Untersuchungsausschüsse oder Teile dieser Organe einer der Be-\n\nteiligten an einer gerichtlich ausgetragenen Auseinandersetzung im Zusam-\n\nmenhang mit einem Untersuchungsverfahren ist (BTDrucks. 14/5790 S. 21). \n\nDaraus folgt, dass gegen Maßnahmen des Untersuchungsausschusses oder \n\nTeile dieses Organs auch seitens privater Betroffener nur der Bundesgerichts-\n\nhof angerufen werden kann (vgl. Klein in Maunz/Dürig Komm. zum GG Art. 44 \n\nRdn. 237). \n\n15 \n\nFür die Entscheidung über das Begehren des Antragstellers, mit dem \n\nsich dieser gegen Anordnungen des Vorsitzenden als Teil des Untersuchungs-\n\nausschusses wendet, ist daher, da eine vorrangige Zuständigkeit des Bundes-\n\nverfassungsgerichts nicht besteht, der Bundesgerichtshof berufen. \n\n16 \n\nb) Innerhalb des Bundesgerichtshofs ist die funktionelle Zuständigkeit \n\ndes Senats begründet, da das Gesetz für eine Fallgestaltung wie die vorliegen-\n\nde eine spezielle und damit vorrangige Kompetenzzuweisung an den Ermitt-\n\nlungsrichter des Bundesgerichtshofs nicht vorsieht (Klein aaO Rdn. 238 ff.). Die \n\nKompetenzen des Ermittlungsrichters sind im PUAG einzeln aufgezählt und \n\ndamit abschließend geregelt und einer analogen Anwendung nicht zugänglich. \n\nEine Entscheidungsbefugnis des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs \n\nbei Zwangsmaßnahmen sieht das Gesetz indes nur dann vor, wenn der Unter-\n\nsuchungsausschuss in Ermangelung einer eigenen Entscheidungskompetenz \n\nnach den entsprechenden Vorschriften des PUAG auf die richterliche Anord-\n\nnung von Ordnungshaft, Haft, Durchsuchungen oder Beschlagnahmen anträgt \n\n(vgl. BTDrucks. 14/2363 S. 21). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. An seiner im \n\nBeschluss vom 30. September 2008 geäußerten Auffassung hält der Senat \n\nnicht fest. \n\n2. Die Anträge sind unzulässig. \n\na) Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob und gegebenenfalls nach \n\nwelchen Vorschriften der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung statt-\n\nhaft ist. Das im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes und in der Hauptsache \n\nursprünglich verfolgte Rechtsschutzziel, die Herausgabe der Handakten des \n\nAntragstellers an den Untersuchungsausschuss zu unterbinden, hat sich jeden-\n\nfalls durch die am 1. Oktober 2008 mit Zustimmung des Dienstherrn des An-\n\ntragstellers erfolgten Vorlage der Dokumente an den Untersuchungsausschuss \n\nerledigt. \n\nb) Ein trotz dieser Erledigung fortbestehendes Rechtsschutzinteresse \n\ndes Antragstellers an der Feststellung der Rechtslage besteht nicht. \n\nEin nachträgliches Rechtsschutzinteresse des Betroffenen kommt nur in \n\nFällen der Wiederholungsgefahr, der fortwirkenden Beeinträchtigung durch ei-\n\nnen an sich beendeten Eingriff, sowie bei tiefgreifenden Grundrechtseingriffen \n\nin Betracht, in denen sich die direkte Belastung durch den angegriffenen Ho-\n\nheitsakt nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt, \n\nin welcher der Betroffene die gerichtliche Entscheidung in der von der Prozess-\n\nordnung gegebenen Instanz kaum erlangen kann (vgl. BVerfGE 96, 27, 40; \n\nBVerfG NJW 2003, 1514). Der vorliegende Sachverhalt ist keiner dieser Fall-\n\ngruppen zuzuordnen. Eine substantiierte Behauptung einer Wiederholungsge-\n\n17 \n\n18 \n\n19 \n\n20 \n\nfahr ist dem Sachvortrag des Antragstellers nicht zu entnehmen. Es ist aber \n\nauch nicht zu erkennen, dass der Antragsteller durch die Übergabe der Behör-\n\ndenakten an den Vertreter des Bundeskanzleramts tiefgreifend in seinen \n\nGrundrechten beeinträchtigt worden ist. \n\n21 \n\naa) Zwar weist der Antragsteller zu Recht darauf hin, dass für die bean-\n\nstandeten Anordnungen des Ausschussvorsitzenden eine gesetzliche Grundla-\n\nge nicht bestanden hat. \n\n22 \n\nDie Rechtsgrundlage \n\nfür das Beweiserhebungsrecht des Untersu-\n\nchungsausschusses bildet Artikel 44 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 GG (vgl. \n\nBVerfGE 77, 1, 40 f., 48). Die Verweisung auf die sinngemäß anzuwendenden \n\nVorschriften über den Strafprozess gilt auch für § 244 Abs. 2 StPO, der das Ge-\n\nricht verpflichtet, zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts \n\nwegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entschei-\n\ndung von Bedeutung sind. Dem Untersuchungsausschuss stehen hierfür alle in \n\nder Strafprozessordnung bezeichneten Beweismittel und ebenso die dort be-\n\nzeichneten Instrumente der Beweisbeschaffung und Beweissicherung zur Ver-\n\nfügung (Klein aaO Rdn. 206). Allerdings findet die sinngemäße Anwendung \n\nstrafprozessualer Vorschriften dort ihre Grenze, wo das Untersuchungsaus-\n\nschussgesetz ausdrücklich eine abweichende Regelung trifft. \n\n23 \n\nFür die hier in Frage stehende Erlangung eines Urkundenbeweises ent-\n\nhält § 18 PUAG eine spezielle Regelung, soweit die Verpflichtung zur Vorlage \n\nvon Behördenakten an den Untersuchungsausschuss erstrebt wird. Die Her-\n\nausgabe in privatem Gewahrsam befindlicher Unterlagen an den Ausschuss \n\nregeln die §§ 29 und 30 PUAG. Eine Rechtsgrundlage für das beanstandete \n\nVorgehen des Ausschussvorsitzenden bieten diese Vorschriften indes schon \n\ndeshalb nicht, weil das Verlangen des Antragsgegners nicht auf eine Übergabe \n\nder Akten an den Untersuchungsausschuss oder Teile dieses Organs gerichtet \n\nwar. Es kommt deshalb nicht darauf an, dass Maßnahmen, die der Erzwingung \n\nder Herausgabe der Unterlagen unmittelbar an den Untersuchungsausschuss \n\ngedient hätten, dem Richtervorbehalt nach § 18 Abs. 3 bzw. § 29 Abs. 3 PUAG \n\nunterlegen hätten und nicht vom Untersuchungsausschuss oder von dessen \n\nVorsitzenden hätten angeordnet werden dürfen. \n\n24 \n\nDas Vorgehen des Ausschussvorsitzenden war jedoch auch bei sinnge-\n\nmäßer Anwendung der Vorschriften der Strafprozessordnung nicht gerechtfer-\n\ntigt. In Betracht kommen könnte allenfalls eine vorläufige Sicherung potentieller \n\nBeweismittel entsprechend der Regelung des § 98 Abs. 2 Satz 1 StPO. Der \n\nSenat braucht indes nicht zu entscheiden, ob der Untersuchungsausschuss \n\noder Teile dieses Organs überhaupt befugt sind, selbst vorläufige Anordnungen \n\nzur Beweissicherung zu treffen (vgl. zum Streitstand die Hinweise bei Klein aaO \n\nRdn. 206 m. N.). Eine solche vorläufige Maßnahme hätte jedenfalls das Vorlie-\n\ngen von Gefahr im Verzug vorausgesetzt. Dies wird jedoch vom Antragsgegner \n\nnicht behauptet und ist auch nicht ersichtlich. \n\n25 \n\nbb) Das rechtsgrundlose Vorgehen des Ausschussvorsitzenden hat je-\n\ndoch nicht zu einer Beeinträchtigung der Rechte des Antragstellers geführt. Ei-\n\nne solche wäre allenfalls dann in Betracht gekommen, wenn der Antragsteller, \n\nwie er behauptet, infolge der vom Antragsgegner veranlassten Übergabe der \n\nBehördenakten an den Vertreter des Bundeskanzleramts mit disziplinarischen \n\nMaßnahmen seines Dienstherrn zu rechnen gehabt hätte. Dies lag jedoch von \n\nAnfang an fern. Nach den Beschränkungen in der Aussagegenehmigung war \n\ndem Antragsteller untersagt, die von ihm mitgeführten amtlichen Dokumente \n\ndes BND dem Untersuchungsausschuss vorzulegen. Die Aushändigung der \n\nAkten erfolgte jedoch nicht an den Ausschuss, sondern an einen Vertreter der \n\ndem Bundesnachrichtendienst vorgesetzten Behörde (§ 1 Abs. 1 BND-Gesetz), \n\nin deren Gewahrsam sie bis zur ordnungsgemäßen Übergabe an den Untersu-\n\nchungsausschuss, die mit Zustimmung des Dienstherrn des Angeklagten erfolg-\n\nte, verblieben. Der Dienstherr des Antragstellers hat überdies bestätigt, dass \n\ndisziplinarrechtliche Maßnahmen gegenüber dem Antragsteller zu keinem Zeit-\n\npunkt getroffen wurden und wegen des vorliegenden Sachverhalts auch in Zu-\n\nkunft nicht beabsichtigt sind. \n\nIII. \n\n26 \n\nDie Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des \n\n§ 154 Abs. 1 VwGO. \n\nBecker Miebach Sost-Scheible \n\n Hubert Schäfer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-02-17/3-ars-24-08","cited_norms":[{"jurabk":"PUAG","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":2},{"jurabk":"PUAG","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":2},{"jurabk":"PUAG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1},{"jurabk":"PUAG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 98","ref_norm":"98","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-02-17/3-ars-24-08","retrieved":"2026-07-10 19:13:47.075202+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-02-17/3-ars-24-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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