{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2007/StB___5-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2007-07-12","aktenzeichen":"StB 5/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nStB 5/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n12. Juli 2007 \n\nin dem Ermittlungsverfahren \n\ngegen \n\nwegen Verstoßes gegen das Außenwirtschaftsgesetz u. a.; \n\nhier: Beschwerde des Beschuldigten S. gegen \n\nBeschlagnahmeanordnung \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 12. Juli 2007 gemäß § 304 Abs. 5 \n\nStPO beschlossen: \n\nDie Beschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluss des \n\nErmittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 21. Mai 2007 \n\n(1 BGs 226/2007) wird verworfen. \n\nDer Beschuldigte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. \n\nGründe: \n\n1 \n\n1. Der Generalbundesanwalt führt gegen den Beschuldigten ein Ermitt-\n\nlungsverfahren wegen des Verdachts der geheimdienstlichen Agententätigkeit, \n\ndes mehrfachen Verstoßes gegen das Außenwirtschaftsgesetz und der Geld-\n\nwäsche. Gestützt auf einen Beschluss des Ermittlungsrichters des Bundesge-\n\nrichtshofs vom 25. Oktober 2006 führten im Zuge der Ermittlungen Beamte des \n\nBundeskriminalamtes und des Zollfahndungsamtes Stuttgart am 6. November \n\n2006 eine Durchsuchung der Wohnung des Beschuldigten durch. Hierbei stell-\n\nten sie verschiedene Gegenstände des Beschuldigten sicher, da sie als Be-\n\nweismittel in Betracht kämen, unter anderem ein Notebook und ein Mobiltelefon \n\njeweils mit Zubehör. \n\n2 \n\nMit Schriftsatz vom 17. März 2007 hat der Verteidiger des Beschuldigten, \n\nRechtsanwalt B. , die Herausgabe mehrerer der sichergestellten Gegen-\n\nstände beantragt, unter anderem des Notebooks und des Mobiltelefons. Die-\n\nsem Antrag hat sich die weitere Verteidigerin des Beschuldigten, Rechtsanwäl-\n\ntin M. , mit Schriftsatz vom 26. April 2007 hinsichtlich des Note-\n\nbooks angeschlossen; hilfsweise hat sie zumindest die Aushändigung einer \n\nkompletten Kopie der Festplatte verlangt. Der Generalbundesanwalt hat dar-\n\naufhin verschiedene der sichergestellten Gegenstände herausgegeben und ei-\n\nne Kopie der auf der Festplatte des Notebooks gespeicherten Buchhaltungsda-\n\nten an Rechtsanwältin M. ausgehändigt. Die weitergehenden An-\n\nträge auf Herausgabe des Notebooks und des Mobiltelefons hat er dagegen \n\nabgelehnt und beim Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs beantragt, die \n\nBeschlagnahme dieser Gegenstände anzuordnen, weil sie zum einen als Be-\n\nweismittel in Betracht kämen und zum anderen als Tatmittel der Einziehung \n\nunterlägen. Diesem Antrag hat der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs \n\nmit Beschluss vom 21. Mai 2007 entsprochen. Hiergegen richtet sich die Be-\n\nschwerde des Beschuldigten, der der Ermittlungsrichter des Bundesgerichts-\n\nhofs nicht abgeholfen hat. \n\n2. Das zulässige Rechtsmittel (§ 304 Abs. 5 StPO) bleibt in der Sache \n\nohne Erfolg. \n\nDer Beschlagnahmebeschluss vom 21. Mai 2007 erweist sich schon \n\ndeswegen als rechtmäßig, weil Gründe für die Annahme vorhanden sind, dass \n\ndie Voraussetzungen für die Einziehung des Notebooks und des Mobiltelefons \n\nvorliegen (§ 111 b Abs. 1 StPO); darauf, ob sie auch noch als Beweismittel von \n\nBedeutung sein können (§ 94 Abs. 1 StPO) oder die auf ihnen vorhandenen \n\nDaten für das weitere Verfahren nicht auch in anderer Weise als durch die Be-\n\nschlagnahme der Geräte wirksam gesichert werden könnten, kommt es danach \n\nnicht an. Im Einzelnen: \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\nDie Anforderungen an die Beschlagnahme des Notebooks und des Mo-\n\nbiltelefons zur Sicherung ihrer etwaigen Einziehung sind § 111 b Abs. 1 StPO \n\nzu entnehmen; es genügt, dass tatsächliche Gründe die Annahme rechtfertigen, \n\ndie Voraussetzungen der Einziehung lägen vor. Nicht etwa bedarf es deswegen \n\nim Sinne des § 111 b Abs. 3 Satz 1 StPO dringender Gründe für diese Annah-\n\nme, weil nunmehr seit der Sicherstellung dieser Gegenstände anlässlich der \n\nDurchsuchung vom 6. November 2006 mehr als sechs Monate verstrichen sind. \n\nDie Sechs-Monats-Frist des § 111 b Abs. 3 Satz 1 StPO wird nicht durch jede \n\nIngewahrsamnahme eines Gegenstandes seitens der Strafverfolgungsbehör-\n\nden in Gang gesetzt, insbesondere nicht schon durch dessen Sicherstellung zu \n\nBeweiszwecken gemäß § 94 Abs. 1 StPO; vielmehr läuft sie erst ab An-ordnung \n\nder Beschlagnahme nach § 111 b Abs. 1 StPO \n\n(Schäfer \n\nin Löwe/ \n\nRosenberg, StPO 25. Aufl. § 111 b Rdn. 42; Meyer-Goßner, StPO 50. Aufl. \n\n§ 111 b Rdn. 8). Dies ist hier erst durch den angefochtenen Beschluss vom \n\n21. Mai 2007 geschehen. Gründe, die im Sinne des § 111 b Abs. 1 StPO die \n\nBeschlagnahme einer Sache zur Sicherung der Einziehung rechtfertigen sind \n\nvorhanden, wenn gegen den Beschuldigten der Anfangsverdacht (§ 152 Abs. 1 \n\nStPO) strafbaren Handelns gegeben ist (Schäfer aaO Rdn. 15; Meyer-Goßner \n\naaO m. w. N.) und auf dieser Grundlage eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür \n\nspricht, dass die zu beschlagnahmende Sache nach den Vorschriften der \n\n§§ 74 ff. StGB der Einziehung unterliegen (Schäfer aaO Rdn. 16). \n\n6 \n\nDies ist hier der Fall. Gegen den Beschuldigten besteht der Anfangsver-\n\ndacht der geheimdienstlichen Agententätigkeit (§ 99 Abs. 1 Nr. 1 StGB) sowie \n\nvon zumindest 42 strafbaren Zuwiderhandlungen gegen das Außenwirtschafts-\n\ngesetz (ein Verstoß gegen § 34 Abs. 1 Nr. 1 AWG, Art. 3 Abs. 1 i. V. m. Anhang \n\nI EG-Dual-Use-VO; 41 Verstöße gegen § 34 Abs. 2 Nr. 3, § 33 Abs. 1 AWG, § \n\n5 c, § 70 Abs. 1 Nr. 3 AWV - in der jeweiligen Tatzeitfassung -). Denn nach dem \n\nbisherigen Ergebnis der Ermittlungen liegen hinreichende Anhaltspunkte dafür \n\nvor, dass der Beschuldigte in den Jahren 2002 bis 2006, handelnd unter der \n\nangeblich in Zürich/Schweiz tätigen, tatsächlich dort aber nur als Briefkasten-\n\nfirma ansässigen \"H Ltd.\", in 42 Fällen sog. Dual-Use-Güter oh-\n\nne die erforderliche Genehmigung in den Iran ausführte, indem er den jeweili-\n\ngen Lieferfirmen einen Export in die Schweiz vorspiegelte, in Wirklichkeit die \n\nWaren aber bei der eingeschalteten deutschen Spedition zollrechtlich umdekla-\n\nrieren und anschließend in den Iran verbringen ließ. In die konspirativ durchge-\n\nführten Beschaffungsvorgänge waren nach den vorliegenden Erkenntnissen auf \n\niranischer Seite jeweils Stellen eingeschaltet, die für die oder in der Rüstungs-\n\nproduktion tätig sind. Dieser Verdacht folgt namentlich aus der (auf dem Note-\n\nbook gespeicherten) Geschäftskorrespondenz des Beschuldigten, der Auswer-\n\ntung überwachter Telefongespräche, dem Ergebnis von Zeugenvernehmungen \n\nund hinsichtlich der dem Beschuldigten angelasteten Verstöße nach § 34 \n\nAbs. 2 Nr. 3 AWG zusätzlich aus der Stellungnahme des Auswärtigen Amtes \n\nvom 20. März 2007. Ob er sich nach dem bisherigen Ermittlungsstand zu einem \n\ndringenden Tatverdacht verdichtet hat, ist für die zu treffende Entscheidung oh-\n\nne Bedeutung. Dies gilt insbesondere auch hinsichtlich der Fragen, ob das Zu-\n\nsammenwirken des Beschuldigten mit iranischen Stellen nach den vom Senat \n\ninsoweit aufgestellten Maßstäben \n\n(BGH NStZ-RR 2005, 305 m. Anm. \n\nSchmidt/Wolf NStZ 2006, 161; BGH NStZ 2007, 93 ff.; 2007, 117, 118) nahelie-\n\ngend als geheimdienstliche Agententätigkeit einzustufen ist und ob - auch unter \n\nBerücksichtigung der erwähnten Stellungnahme des Auswärtigen Amtes - die \n\nnach Außenwirtschaftsrecht allenfalls gemäß § 34 Abs. 2 Nr. 3 AWG strafrecht-\n\nlich relevanten Exportgeschäfte tatsächlich geeignet waren, die auswärtigen \n\nBeziehungen der Bundesrepublik Deutschland erheblich zu gefährden. \n\n7 \n\nDie Ermittlungen rechtfertigen weiter die Annahme, dass wegen der ge-\n\nnannten Taten die Voraussetzungen für die Einziehung des Notebooks und des \n\nMobiltelefons gegeben sind. Bei dem Angeklagten wurde keine Geschäftskor-\n\nrespondenz über die von ihm unter der Firma \"H Ltd.\" abgewickelten Expor-\n\nte in Papierform gefunden. Sämtliche dazu vorhandenen Dokumente waren in \n\ndigitaler Form auf der Festplatte des Notebooks gespeichert. Es liegt daher na-\n\nhe, dass er das Notebook für die Vorbereitung und Abwicklung dieser Geschäf-\n\nte nutzte. Gleiches gilt für das beschlagnahmte Mobiltelefon, wie die Auswer-\n\ntung mehrerer überwachter Telefonate des Beschuldigten belegt, die er über \n\ndie Rufnummer der SIM-Karte geführt hat, die bei der Sicherstellung in das Mo-\n\nbiltelefon eingelegt war. All dies deutet darauf hin, dass Notebook und Mobilte-\n\nlefon vom Beschuldigten als Tatwerkzeuge im Sinne des § 74 Abs. 1 StGB ge-\n\nnutzt worden sind. \n\n8 \n\nEs sind keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass eine Einziehung der \n\nbeiden Geräte gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (§ 74 a Abs. 1 \n\ni. V. m. § 74 Abs. 2 Nr. 1 StGB) verstoßen könnte. Notebooks werden auch in \n\ngehobener Ausstattung für Preise zwischen 1.000 und 2.000 € angeboten, Mo-\n\nbiltelefone sind für wesentlich geringere Preise erhältlich. Im Hinblick auf die \n\nStrafe, die für den Beschuldigten im Falle einer Verurteilung im Raume stünde, \n\nkann nicht davon die Rede sein, dass die Einziehung von Gegenständen mit \n\neinem solchen, vergleichsweise geringen Wert außer Verhältnis zur Bedeutung \n\nder Taten und zu dem gegen den Beschuldigten gerichteten Tatvorwurf stünde; \n\ndenn wegen der naheliegend gewerbsmäßigen Begehungsweise kommen für \n\ndie nach dem 7. April 2006 durchgeführten Exportgeschäfte gemäß § 34 Abs. 6 \n\nNr. 2 AWG nF Freiheitsstrafen über zwei Jahre in Betracht und diese Taten \n\nkönnten auch nicht mehr durch das etwaige Vergehen nach § 99 Abs. 1 Nr. 1 \n\nStGB untereinander zu Tateinheit verbunden werden. Soweit sich der Beschul-\n\ndigte demgegenüber auf den schnellen Wertverlust der Geräte beruft, vermag \n\nder Senat hierin kein taugliches Argument für die Unverhältnismäßigkeit einer \n\netwaigen künftigen Einziehung oder auch nur der diese sichernden Beschlag-\n\nnahme zu erkennen. Der Wertverlust wird durch keine dieser Maßnahmen ver-\n\ngrößert; er entstünde in gleicher Weise, wenn diese sich wieder im Besitz des \n\nBeschuldigten befänden. \n\n9 \n\nAuch im Hinblick auf die Daten, die auf den Geräten gespeichert sind, \n\nlässt sich eine Unverhältnismäßigkeit der Beschlagnahme zur Sicherung der \n\nEinziehung nicht erkennen. Soweit es um die Nutzung der Datenbestände geht, \n\nsind diese dem Beschuldigten teilweise über eine ausgehändigte Kopie der \n\nFestplatte des Notebooks wieder zugänglich gemacht worden und der General-\n\nbundesanwalt ist bereit, weitere Kopien herauszugeben. Ob auf dem Notebook \n\nund dem Mobiltelefon Daten gespeichert sind, die im Strafverfahren nicht ver-\n\nwertet werden dürfen, bedarf keiner näheren Erörterung; denn dies könnte die \n\nBeschlagnahme zur Sicherung der Einziehung nicht hindern. \n\n10 \n\nDie Beschwerde des Beschuldigten erweist sich daher als unbegründet. \n\nTolksdorf Miebach Becker","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2007/StB___5-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-07-12/stb-5-07","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 111b","ref_norm":"111b","n":6},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 304","ref_norm":"304","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 99","ref_norm":"99","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 94","ref_norm":"94","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"AWV 2013","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2007/StB___5-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2007/StB___5-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-07-12/stb-5-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2007/StB___5-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:48:06.491809+00:00"}}