{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2007/StB___3-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2007-05-16","aktenzeichen":"StB 3/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"StGB § 129 a Abs. 5 Eine Tathandlung, die sich als Werben um Mitglieder oder Unterstützer einer terroristischen Vereinigung darstellt, ist grundsätzlich keine Unterstützung die- ser Vereinigung.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nAK 6/07 und StB 3/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n16. Mai 2007 \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHSt: \n\nVeröffentlichung: \n\nja \n\nja \n\n_________________ \n\nStGB § 129 a Abs. 5 \n\nEine Tathandlung, die sich als Werben um Mitglieder oder Unterstützer einer \n\nterroristischen Vereinigung darstellt, ist grundsätzlich keine Unterstützung die-\n\nser Vereinigung. \n\nBGH, Beschl. vom 16. Mai 2007 - AK 6/07 und StB 3/07 - Ermittlungsrichter des \n\nBundesgerichtshofs \n\nin dem Ermittlungsverfahren \n\ngegen \n\nwegen des Verdachts der Unterstützung einer ausländischen terroristischen \n\nVereinigung \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts sowie des Beschuldigten und seiner Verteidiger am 16. Mai 2007 \n\ngemäß § 304 Abs. 5, §§ 121, 122 StPO beschlossen: \n\n1. Der Haftbefehl des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs \n\nvom 5. März 2007 - 2 BGs 43/07 - wird dahin geändert, dass der \n\nBeschuldigte nicht der Unterstützung einer ausländischen terro-\n\nristischen Vereinigung in mindestens 40 Fällen, sondern des \n\nWerbens um Mitglieder oder Unterstützer für eine ausländische \n\nterroristische Vereinigung in mindestens 26 Fällen dringend ver-\n\ndächtig ist. \n\n2. Die Untersuchungshaft hat fortzudauern. \n\nEine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch den Bundes-\n\ngerichtshof findet in drei Monaten statt. Bis zu diesem Zeitpunkt \n\nwird die Haftprüfung dem nach allgemeinen Vorschriften zustän-\n\ndigen Gericht übertragen. \n\n3. Die Beschwerde des Beschuldigten ist damit erledigt. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDer Beschuldigte ist am 10. Oktober 2006 festgenommen worden und \n\nbefindet sich seitdem in Untersuchungshaft, zuerst aufgrund des Haftbefehls \n\ndes Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 28. September 2006 \n\n- 2 BGs 280/06, seit dem 8. März 2007 aufgrund des Haftbefehls des Ermitt-\n\nlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 5. März 2007 - 2 BGs 43/07, der den \n\nvorangegangenen Haftbefehl ersetzt hat. Gegenstand des neuen Haftbefehls ist \n\nder Vorwurf, der Beschuldigte habe vom 24. September 2005 bis zum \n\n4. Oktober 2006 in zumindest 40 Fällen eine ausländische terroristische Verei-\n\nnigung unterstützt, deren Zwecke und deren Tätigkeit darauf gerichtet sind, \n\nMord oder Totschlag oder Straftaten gegen die persönliche Freiheit in den Fäl-\n\nlen des § 239 a oder des § 239 b StGB zu begehen (§ 129 a Abs. 1 Nr. 1 und \n\nNr. 2, Abs. 5 Satz 1, § 129 b Abs. 1 StGB). \n\n2 \n\nDer Beschuldigte hat gegen den ursprünglichen Haftbefehl Beschwerde \n\neingelegt und das Rechtsmittel auf den neuen Haftbefehl erstreckt, nachdem \n\ndieser an dessen Stelle getreten ist. Der Ermittlungsrichter des Bundesge-\n\nrichtshofs hat der Beschwerde nicht abgeholfen. Dem Senat liegt die Sache \n\nzugleich zur Entscheidung über die Fortdauer der Untersuchungshaft nach \n\n§§ 121, 122 StPO vor. Er ändert im Rahmen der Haftprüfung den Haftbefehl ab \n\nund hält die Untersuchungshaft aufrecht. Die Haftbeschwerde des Beschuldig-\n\nten findet damit ihre Erledigung. \n\n3 \n\n4 \n\n1. Nach dem bisherigen Ermittlungsergebnis ist im Sinne eines dringen-\n\nden Tatverdachts von folgendem Geschehen auszugehen: \n\nDer Beschuldigte verbreitete in der Zeit vom 24. September 2005 bis \n\nzum 4. Oktober 2006 von seinem Wohnsitz über eine Kommunikationssoftware \n\nin einem islamistisch ausgerichteten Chatroom Audio- und Videobotschaften \n\nvon Rädelsführern oder Mitgliedern der ausländischen terroristischen Vereini-\n\ngungen Al-Qaeda und Al-Qaeda im Zweistromland. Er spielte entweder die Au-\n\ndiodateien in Echtzeit in dem Chatroom ab, stellte sie in Einzelfällen in den so \n\ngenannten Textchat ein oder machte diese Dateien über Links den Teilnehmern \n\nzugänglich. In mindestens 40 Fällen verbreitete der Beschuldigte auf diese \n\nWeise Texte, in denen im wesentlichen durch die Rädelsführer Bin Laden, Al-\n\nZarqawi und Al-Zawahiri zur Teilnahme am Djihad sowie zur Tötung von Geg-\n\nnern aufgerufen wurde oder bereits begangene terroristische Anschläge ge-\n\nrechtfertigt wurden. \n\n5 \n\n2. Der dringende Tatverdacht ergibt sich bezüglich der Existenz, Tätigkeit \n\nund Zusammensetzung der ausländischen terroristischen Vereinigungen aus \n\nden im Haftbefehl näher aufgeführten Erkenntnissen. Hinsichtlich der Handlun-\n\ngen des Beschuldigten folgt er im Wesentlichen aus den im Haftbefehl geschil-\n\nderten Überwachungsmaßnahmen des Internetverkehrs. Dass es der Beschul-\n\ndigte war, der unter insgesamt neun verschiedenen Tarnnamen in dem \n\nChatroom agierte, folgt aus Erkenntnissen, die bei der Auswertung der beiden \n\ntragbaren Computer des Beschuldigten, bei dessen längerfristiger Observation \n\nund bei der Überwachung der Telekommunikation gewonnen wurden, sowie \n\naus Umständen, die im Rahmen eines früheren Ermittlungsverfahrens bekannt \n\ngeworden waren. \n\n6 \n\n3. Entgegen der vom Generalbundesanwalt und vom Ermittlungsrichter \n\ndes Bundesgerichtshofs vertretenen Ansicht erfüllt das Verhalten, dessen der \n\nBeschuldigte nach den bisherigen Ermittlungen dringend verdächtig ist, nicht \n\nden Tatbestand des Unterstützens einer ausländischen terroristischen Vereini-\n\ngung (§ 129 b Abs. 1, § 129 a Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 5 Satz 1 StGB). Die vom \n\nGesetzgeber mit dem 34. Strafrechtsänderungsgesetz (vom 22. August 2002, \n\nBGBl I 3390) und dem Gesetz zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses des \n\nRates vom 13. Juni 2002 zur Terrorismusbekämpfung und zur Änderung ande-\n\nrer Gesetze (vom 22. Dezember 2003, BGBl I 2836) vorgenommenen Ände-\n\nrungen des § 129 a StGB schließen es aus, Tätigkeiten, die sich als Werben für \n\neine terroristische Vereinigung darstellen, (auch) unter das Tatbestandsmerk-\n\nmal des Unterstützens zu subsumieren; dies gilt sowohl für das Werben um \n\nMitglieder oder Unterstützer, als auch für das Werben für die Ideologie oder die \n\nZiele der Vereinigung. Im Einzelnen: \n\n7 \n\na) § 129 a StGB stellt mit den Tatbestandsvarianten des Unterstützens \n\neiner terroristischen Vereinigung und des Werbens für eine solche auch Hand-\n\nlungen unter Strafe, die durch außerhalb der Organisation Stehende begangen \n\nwerden. Obwohl derartige Taten gegenüber denjenigen des Gründens einer \n\nterroristischen Vereinigung und der mitgliedschaftlichen Beteiligung an ihr im \n\nGrundsatz geringeres Unrecht verwirklichen, hatte die Vorschrift in Absatz 1 \n\nihrer ursprünglichen Fassung (eingefügt in das StGB durch das Gesetz zur Än-\n\nderung des StGB, der StPO, des GVG, der BRAO und des StVollzG vom \n\n18. August 1976, BGBl I 2181) zunächst für alle diese Taten dieselbe Strafe \n\nangedroht (Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren). Erst durch \n\ndas Gesetz zur Bekämpfung des Terrorismus (vom 19. Dezember 1986, BGBl I \n\n2566) hat der Gesetzgeber die Tatbestandsvarianten des Gründens und der \n\nmitgliedschaftlichen Beteiligung mit höherer Strafe bedroht (Freiheitsstrafe von \n\neinem Jahr bis zu zehn Jahren) und die Alternativen des Unterstützens und \n\nWerbens in Absatz 3 gesondert erfasst, es dabei jedoch für beide einheitlich bei \n\nder Strafdrohung von Freiheitsstrafe zwischen sechs Monaten und fünf Jahren \n\nbelassen. \n\n8 \n\nMit dem 34. Strafrechtsänderungsgesetz hat er den Tatbestand des \n\nWerbens eingeschränkt; während bis dahin jede Art der Werbung für eine terro-\n\nristische Vereinigung mit Strafe bedroht war, ist seither nur noch das Werben \n\num Mitglieder oder Unterstützer strafbar. Dem lag das Ziel zu Grunde, eine ge-\n\ngenüber der bisherigen Rechtsprechung klarere Eingrenzung des Tatbe-\n\nstandsmerkmals des Werbens zu erreichen und dieses auf die Fälle zu be-\n\nschränken, in denen auch unter Berücksichtigung der grundrechtlich geschütz-\n\nten Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) die Pönalisierung erforderlich \n\nsei; hierzu sollte insbesondere der Bereich der sog. reinen Sympathiewerbung \n\nvon der Strafbarkeit ausgenommen werden (s. Protokoll der 125. Sitzung des \n\nRechtsausschusses der 14. Wahlperiode vom 24. April 2002 S. 33 ff.; Be-\n\nschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses vom 24. April 2002, \n\nBTDrucks. 14/8893 S. 8). Eine Änderung der Strafandrohung für das Unterstüt-\n\nzen sowie für das Werben um Mitglieder oder Unterstützer ist hiermit nicht ver-\n\nbunden worden. \n\n9 \n\nDurch das Gesetz vom 22. Dezember 2003 hat der Gesetzgeber in \n\n§ 129 a StGB schließlich deutliche Differenzierungen zwischen den Tatbe-\n\nstandsalternativen des Unterstützens und des Werbens um Mitglieder oder Un-\n\nterstützer vorgenommen. Nach Absatz 5 Satz 1 der Neufassung ist die Unter-\n\nstützung jeder der in den Absätzen 1 bis 3 genannten terroristischen Vereini-\n\ngungen strafbar, jedoch mit unterschiedlicher Strafandrohung je nach Art der \n\nVereinigung (Unterstützung einer der in den Absätzen 1 oder 2 genannten Or-\n\nganisationen: Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren; Unterstüt-\n\nzung einer von Absatz 3 erfassten Organisation: Freiheitsstrafe bis zu fünf Jah-\n\nren oder Geldstrafe). Demgegenüber ist, soweit eine werbende Tätigkeit in Fra-\n\nge steht, gemäß Absatz 5 Satz 2 der Neufassung allein das Werben um Mit-\n\nglieder oder Unterstützer für eine der in den Absätzen 1 oder 2 genannten Ver-\n\neinigungen strafbar; die Strafandrohung hierfür ist mit Freiheitsstrafe von sechs \n\nMonaten bis zu fünf Jahren unverändert geblieben. Das Werben um Mitglieder \n\noder Unterstützer für die in Absatz 3 beschriebenen Organisationen sowie jede \n\nandere, nicht auf die Gewinnung von Mitgliedern oder Unterstützern gerichtete \n\nWerbung sind als solche nicht mit Strafe bedroht. \n\n10 \n\nb) Während es nach den Fassungen des § 129 a StGB bis zum \n\n34. Strafrechtsänderungsgesetz im Hinblick auf den einheitlichen und uneinge-\n\nschränkten Anwendungsbereich des Unterstützens und des Werbens sowie auf \n\ndie identische Strafandrohung nicht erforderlich war, eine auf die Förderung \n\neiner terroristischen Vereinigung und ihrer Zwecke oder die Propagierung ihrer \n\nIdeologie und ihrer Ziele ausgerichteten Tathandlung eindeutig einer der beiden \n\nTatbestandsvarianten zuzuordnen, ist es vor dem Hintergrund der geschilderten \n\nGesetzgebungsgeschichte, der dem Gesetz dadurch in seiner heute geltenden \n\nFassung verliehenen Systematik und insbesondere der nur noch eingeschränk-\n\nten Strafbarkeit des Werbens auf die Fälle des Werbens um Mitglieder oder \n\nUnterstützer nunmehr unerlässlich, eine klare Abgrenzung zwischen § 129 a \n\nAbs. 5 Satz 1 und § 129 a Abs. 5 Satz 2 StGB nF vorzunehmen. \n\n11 \n\nNach bisheriger Rechtsprechung und vorherrschender Ansicht im Schrift-\n\ntum (s. insg. Miebach/Schäfer in MünchKomm § 129 a Rdn. 60 i. V. m. § 129 \n\nRdn. 81 ff. m. zahlr. w. N.) unterstützt eine terroristische Vereinigung, wer, ohne \n\nselbst Mitglied der Organisation zu sein, deren Tätigkeit und terroristische Be-\n\nstrebungen direkt oder über eines ihrer Mitglieder fördert. Dabei kann sich die \n\nFörderung richten auf die innere Organisation der Vereinigung und deren Zu-\n\nsammenhalt, auf die Erleichterung einzelner von ihr geplanter Straftaten, aber \n\nauch allgemein auf die Erhöhung ihrer Aktionsmöglichkeiten oder die Stärkung \n\nihrer kriminellen Zielsetzung. Nicht erforderlich ist, dass der Organisation durch \n\ndie Tathandlung ein messbarer Nutzen entsteht. Vielmehr genügt es, wenn die \n\nFörderungshandlung an sich wirksam ist und der Organisation irgendeinen Vor-\n\nteil bringt; ob dieser Vorteil genutzt wird und daher etwa eine konkrete, aus der \n\nOrganisation heraus begangene Straftat oder auch nur eine organisationsbezo-\n\ngene Handlung eines ihrer Mitglieder mitprägt, ist dagegen ohne Belang. \n\n12 \n\nDiese Maßstäbe, die trotz einer gewissen - unvermeidlichen - begriffli-\n\nchen Unschärfe (vgl. Miebach/Schäfer aaO Rdn. 82), das tatbestandliche Un-\n\nrecht ausreichend bestimmt umschreiben, würden es für sich nicht ausschlie-\n\nßen, auch solche Betätigungen, die der Sache nach Werbung um Mitglieder \n\noder Unterstützer für eine terroristische Vereinigung, aber auch um \"Sympathie\" \n\nfür deren Ideologie oder Ziele darstellen, dem Tatbestandsmerkmal der Unter-\n\nstützung zu subsumieren. Dementsprechend hat der Senat unter der Geltung \n\ndes alten Rechts etwa die Verbreitung einer Schrift, in der vergangene und zu-\n\nkünftige terroristische Aktivitäten der \"Rote Armee Fraktion\" zustimmend darge-\n\nstellt und kommentiert wurden, als Unterstützung dieser terroristischen Vereini-\n\ngung bewertet, weil hierdurch deren Stellung in der Gesellschaft günstig beein-\n\nflusst, ihre Aktionsmöglichkeiten und eventuell ihr Rekrutierungsfeld erweitert \n\nund damit insgesamt ihr Gefährdungspotential gestärkt werden könnte (BGH \n\nNJW 1988, 1677 f. = BGHR StGB § 129 a Abs. 3 Unterstützen 1). \n\n13 \n\nHieran kann im Hinblick auf die neue Gesetzeslage nicht festgehalten \n\nwerden. Der Gesetzgeber hat ausdrücklich alle Handlungen, die sich in einem \n\nWerben für die Ideologie und die Ziele einer terroristischen Vereinigung er-\n\nschöpfen, aus der Strafbarkeit herausnehmen wollen; das Werben um Mitglie-\n\nder oder Unterstützer hat er nur noch für bestimmte besonders gefährliche ter-\n\nroristische Vereinigungen unter Strafe gestellt und es insoweit bei einem ge-\n\ngenüber dem Unterstützen niedrigeren Strafrahmen belassen. Es hieße, diesen \n\nim Gesetzeswortlaut und in der Gesetzessystematik objektivierten Willen des \n\nGesetzgebers zu missachten, wollte man derartige Aktivitäten weiterhin als Un-\n\nterstützen im Sinne des § 129 a Abs. 5 Satz 1 StGB ansehen, weil ihnen die \n\nabstrakte Eignung zukommt, das Gefährdungspotential der beworbenen Verei-\n\nnigung zu stärken. \n\n14 \n\n15 \n\nc) Die demgegenüber vom Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift vom \n\n2. Mai 2007 vorgebrachten Argumente vermögen nicht zu überzeugen: \n\naa) Soweit er darauf hinweist, dass für die Al-Qaeda und die Al-Qaeda \n\nim Zweistromland die Verbreitung ihrer Propaganda wesentliches Element des \n\nKampfes sei und der Beschuldigte daher durch seine Betätigung als Multiplika-\n\ntor dieser Propaganda gewichtige Beiträge zu diesem Kampf geleistet habe, \n\nmacht er in der Sache eine gesteigerte Strafwürdigkeit geltend. Über diese hat \n\nin erster Linie der Gesetzgeber zu entscheiden; die Gerichte können das Straf-\n\nbedürfnis im Rahmen der Auslegung nur berücksichtigen, soweit das Gesetz \n\ndafür Raum lässt. Hier hat der Gesetzgeber derartige propagandistische Tätig-\n\nkeiten, wenn sie durch ein Nichtmitglied der Organisation begangen werden, \n\naber gerade vollständig und nicht nur etwa nach dem Maßstab ihrer mehr oder \n\nweniger großen Nützlichkeit für die Vereinigung oder deren Ziele aus der Straf-\n\nbarkeit herausgenommen. \n\n16 \n\nbb) Der Generalbundesanwalt weist weiter darauf hin, dass das Unter-\n\nstützen einer terroristischen Vereinigung in Rechtsprechung (vgl. BGHSt 20, 89; \n\n29, 99, 101) und Schrifttum (s. etwa Tröndle/Fischer, StGB 54. Aufl. § 129 Rdn. \n\n30; Rudolphi/Stein in SK-StGB - Stand März 2005 - § 129 Rdn. 17; von Bubnoff \n\nin LK 11. Aufl. § 129 Rdn. 65; Miebach/Schäfer aaO Rdn. 81 m. w. N. auch zur \n\nGegenansicht) teilweise als zur Täterschaft verselbständigte Form der Beihilfe \n\nbezeichnet wird. Falls mit diesem Hinweis angedeutet werden soll, dass auch \n\njedes Werben für eine terroristische Vereinigung, das sich als Beihilfe zu einer \n\nTat nach § 129 a Abs. 1 - 3 StGB darstellt, als täterschaftliches Delikt im Sinne \n\ndes § 129 a Abs. 5 Satz 1 strafbar ist, könnte der Senat dem nicht folgen. \n\n17 \n\nDie Umschreibung der Tatvariante des Unterstützens einer terroristi-\n\nschen Vereinigung als zur Täterschaft verselbständigte Form der Beihilfe ist \n\nerkennbar nicht als dogmatische Einordnung in dem Sinne zu verstehen, dass \n\nohne gesonderte Pönalisierung der Unterstützungshandlungen in § 129 a \n\nAbs. 5 Satz 1 StGB diese stets als Beihilfe (§ 27 Abs. 1 StGB) zu Tathandlun-\n\ngen nach § 129 a Abs. 1 - 3 StGB strafbar wären. Denn zum einen bezieht sich \n\nein Hilfeleisten im Sinne des § 27 Abs. 1 StGB stets auf die vorsätzliche \n\nrechtswidrige Tat eines Haupttäters, während sich das Unterstützen gemäß \n\n§ 129 a Abs. 5 Satz 1 StGB auf die Vereinigung als solche richtet und lediglich \n\nnach der besonderen Gestaltung des Einzelfalles gleichzeitig eine Beihilfe zu \n\nder mitgliedschaftlichen Betätigung eines Mitglieds der Organisation darstellen \n\nkann; zum anderen setzt die Strafbarkeit nach § 27 Abs. 1 StGB voraus, dass \n\ndie Haupttat in ihrer konkreten Ausgestaltung durch die Hilfeleistung gefördert \n\noder erleichtert wird (BGH NJW 2007 384, 388 m. w. N.), während ein entspre-\n\nchender Effekt der Unterstützungshandlung für die Vereinigung gerade nicht \n\nnotwendig ist. \n\n18 \n\nHinzu kommt, dass der ausdrückliche und im Gesetz unmissverständlich \n\nzum Ausdruck gebrachte Wille des Gesetzgebers unterlaufen würde. Danach \n\nist die in der Werbung um Mitglieder, Unterstützer oder Sympathie für eine ter-\n\nroristische Vereinigung etwa liegende Beihilfe zu täterschaftlichen terroristi-\n\nschen Handlungen im Sinne des § 129 a Abs. 1 - 3 StGB durch § 129 a Abs. 5 \n\nSatz 2 StGB strafrechtlich privilegiert, nämlich im Falle der Sympathiewerbung \n\nstraflos, im Falle der Mitglieder- oder Unterstützerwerbung nur mit Freiheitsstra-\n\nfe von sechs Monaten bis fünf Jahren bedroht und dies auch nur, wenn um Mit-\n\nglieder oder Unterstützer für Organisationen geworben wird, die dem § 129 a \n\nAbs. 1 oder 2 StGB unterfallen. Dies darf nicht durch Anwendung des § 129 a \n\nAbs. 5 Satz 1 StGB umgangen werden. Ob eine abweichende Beurteilung ge-\n\nrechtfertigt wäre, wenn in einem Einzelfall einmal festgestellt werden könnte, \n\ndass das Werben der Organisation tatsächlich einen messbaren Vorteil ge-\n\nbracht, etwa nachweislich zum Beitritt eines neuen Mitglieds geführt hat, bedarf \n\nhier keiner Entscheidung; denn die Ermittlungen ergeben keinen Anhaltspunkt \n\ndafür, dass durch die Tätigkeit des Beschuldigten den beiden terroristischen \n\nVereinigungen ein derartiger konkreter Vorteil erwachsen wäre. \n\n19 \n\nHier ist zudem schon rein tatsächlich eine Beihilfehandlung des Beschul-\n\ndigten zu den mitgliedschaftlichen Betätigungsakten der Rädelsführer und sons-\n\ntigen Mitglieder der beiden terroristischen Vereinigungen nicht feststellbar, die \n\nan der Herstellung der Dateien sowie deren Bereitstellung im Internet beteiligt \n\nwaren; denn es ist nicht erkennbar, dass diese Taten in ihrer konkreten Gestalt \n\ndurch die Weiterverbreitung der Dateien in irgendeiner Form gefördert oder er-\n\nleichtert worden wären. Das Weiterverbreiten durch den Beschuldigten knüpft \n\nan diese Vortaten an, fördert sie aber nicht mehr. \n\n20 \n\ncc) Auch soweit der Generalbundesanwalt weiterhin darauf verweist, \n\ndass das Verhalten des Beschuldigten deswegen als Unterstützung der beiden \n\nterroristischen Vereinigungen und nicht als Werben für diese einzustufen sei, \n\nweil er lediglich die Dateien im Internet weiterverbreitet habe, nicht aber mit \n\nausdrücklich befürwortenden Stellungnahmen für deren Inhalte eingetreten sei, \n\nkann ihm nicht gefolgt werden. Diese Erwägungen finden schon im Ergebnis \n\nder Ermittlungen keine Grundlage. Diese belegen zum einen eine Mehrzahl \n\nderartiger Äußerungen des Beschuldigten; zum anderen ist allein schon aus \n\nden Gesamtumständen seiner Besuche und Aktivitäten in dem Chatroom für \n\nalle anderen dortigen Besucher sein befürwortendes Eintreten für die Inhalte \n\nder von ihm verbreiteten Dateien unverkennbar (vgl. BGHSt 43, 41, 46). \n\n21 \n\nDavon abgesehen ist eine derartige ausdrücklich befürwortende Stel-\n\nlungnahme zum Inhalt der weiterverbreiteten Dateien rechtlich aber nicht einmal \n\nerforderlich. Vielmehr reicht es zur Verwirklichung des § 129 a Abs. 5 Satz 2 \n\nStGB aus, dass der Beschuldigte den werbenden Inhalt der von ihm weiterver-\n\nbreiteten Dateien erkennbar als eigene Meinungsäußerung den weiteren Besu-\n\nchern des Chatrooms zugänglich machen wollte (vgl. BGHSt 36, 363, 367 f.). \n\nDies steht nach den bisherigen Ermittlungen nicht in Zweifel. \n\n22 \n\nLetztlich würde diese Argumentation des Generalbundesanwalts in Fäl-\n\nlen der hier zu beurteilenden Art aber auch zu in sich nicht stimmigen Ergebnis-\n\nsen führen. Die Weiterverbreitung fremder Äußerungen, deren Inhalt propagan-\n\ndistisch um Mitglieder oder Unterstützer für eine terroristische Vereinigung oder \n\nfür deren Ideologie und Ziele wirbt, wäre gemäß § 129 a Abs. 5 Satz 1 StGB als \n\nUnterstützung der Organisation strafbar, wenn die Weiterverbreitung nicht mit \n\neigenen befürwortenden Stellungnahmen verbunden ist. Dagegen wäre das \n\nVerhalten straflos oder nur mit geringerer Strafe bedroht, wenn solche aus-\n\ndrücklich befürwortenden Stellungnahmen hinzugefügt werden. Da durch sie die \n\nWirkung der Weiterverbreitung und damit das Maß des Rechtsgutsangriffs aber \n\nim Allgemeinen eher verstärkt werden, wären die Ergebnisse der vom General-\n\nbundesanwalt befürworteten Argumentation nicht mehr plausibel. \n\n23 \n\n4. Der Beschuldigte ist vielmehr dringend verdächtig, in mindestens 26 \n\nFällen für eine ausländische terroristische Vereinigung um Mitglieder oder Un-\n\nterstützer geworben zu haben (§ 129 a Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2, Abs. 5 Satz 2, \n\n§ 129 b Abs. 1 StGB). \n\n24 \n\na) Um Mitglieder für eine der in § 129 a Abs.1 oder 2 StGB bezeichneten \n\nterroristischen Vereinigungen wirbt, wer sich um die Gewinnung von Personen \n\nbemüht, die sich mitgliedschaftlich in die Organisation einer bestimmten derarti-\n\ngen Vereinigung einfügen. Um Unterstützer wirbt, wer bei anderen die Bereit-\n\nschaft wecken will, die Tätigkeit oder die Bestrebungen einer solchen Vereini-\n\ngung direkt oder über eines ihrer Mitglieder zu fördern, ohne sich selbst als Mit-\n\nglied in die Organisation einzugliedern. \n\n25 \n\nDie Werbung kann sich dabei in beiden Fällen sowohl an eine konkrete \n\nPerson als auch an eine unbestimmte Vielzahl von Adressaten richten. Ein Er-\n\nfolg der Werbung wird nicht vorausgesetzt; auch der erfolglose Versuch, andere \n\nals Mitglied oder Unterstützer einer Vereinigung zu gewinnen, wird von der \n\nStrafbarkeit erfasst. \n\n26 \n\nNicht mehr ausreichend sind demgegenüber das befürwortende Eintre-\n\nten für eine terroristische Vereinigung, die Rechtfertigung ihrer Ziele oder der \n\naus ihr heraus begangenen Straftaten sowie die Verherrlichung der Ideologie, \n\naus der verschiedene derartige Vereinigungen ihre Tätigkeit legitimieren und die \n\ngegebenenfalls auch Einzelpersonen zur Rechtfertigung für die Begehung von \n\nStraftaten dient. Vielmehr muss sich zumindest aus den Gesamtumständen der \n\nÄußerung ergeben, dass der Werbende gezielt Mitglieder oder Unterstützer \n\ngewinnen will - und dies zu Gunsten einer konkreten Organisation. Ein allge-\n\nmein gefasster Aufruf, sich an nicht näher gekennzeichneten terroristischen \n\nAktivitäten zu beteiligen, reicht für den erforderlichen Organisationsbezug nicht \n\naus. Auch die Aufforderung, sich dem Djihad anzuschließen, genügt für sich \n\ngenommen nicht, da dieser Begriff nicht allein für den Kampf einer oder mehre-\n\nrer bestimmter terroristischer Vereinigungen steht, sondern für eine Vielzahl von \n\nislamistischen Aktivitäten, selbst wenn diese nicht durch terroristische Vereini-\n\ngungen unternommen werden. Etwas anderes kann für den Aufruf zum Djihad \n\nnur gelten, wenn er durch eine Person erfolgt, die eine Vereinigung derartig he-\n\nrausgehoben repräsentiert, dass sich allein daraus ausreichend konkret ergibt, \n\ndie Aufforderung gelte zu allererst oder zumindest auch zu Gunsten der reprä-\n\nsentierten Vereinigung. \n\n27 \n\nIst dies der Fall, so wird die Strafbarkeit allerdings nicht dadurch ausge-\n\nschlossen, dass die Äußerung als Werbung um Mitglieder oder Unterstützer \n\nauch für andere - ideologisch gleichgesinnte - Vereinigungen verstanden wer-\n\nden kann oder gleichzeitig auch deren Tätigkeit preist sowie zu deren Fortset-\n\nzung aufruft. \n\n28 \n\nVeröffentlicht oder verbreitet ein Dritter lediglich eine in diesem Sinne um \n\nMitglieder oder Unterstützer werbende Äußerung eines anderen - sei dieser \n\nselbst Mitglied der beworbenen terroristischen Vereinigung oder nicht -, so \n\nmacht er sich nur dann nach § 129 a Abs. 5 Satz 2 StGB strafbar, wenn zumin-\n\ndest aus den Umständen erkennbar wird, dass er sie sich zu eigen macht und \n\nals eigenes werbendes Eintreten für die Vereinigung verstanden wissen will. \n\nWer die Äußerung lediglich als fremde - gleichsam zu Informationszwecken - \n\nweitergibt, handelt hingegen nicht tatbestandsmäßig. \n\n29 \n\nb) Nach diesen Maßstäben ist der Beschuldigte hier jedenfalls in 26 der \n\nvom Haftbefehl erfassten Taten des Werbens um Mitglieder oder Unterstützer \n\nfür die terroristischen Vereinigungen Al-Qaeda oder Al-Qaeda im Zweistrom-\n\nland dringend verdächtig (Nrn. 2, 4, 8, 11, 13, 14, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, \n\n25, 26, 28, 29, 30, 31, 32, 33, 34, 35, 36 und 38 des Haftbefehls). In diesen Fäl-\n\nlen hat er jeweils die in Dateien enthaltenen Reden der Rädelsführer dieser \n\nVereinigungen - Bin Laden, Al-Zawahiri, Al-Zarqawi und Al-Muhadjer - den Be-\n\nsuchern des Chatrooms zugänglich gemacht. Die Äußerungen der genannten \n\nRädelsführer waren nach ihrer Gesamtaussage unverkennbar nicht nur darauf \n\ngerichtet, allgemein Propaganda für den Djihad und ungenannte Vereinigungen \n\nzu treiben, die sich diesem verschrieben haben; ihr Anliegen beschränkte sich \n\nauch nicht darauf, terroristische Anschläge zu rechtfertigen oder anzukündigen. \n\nIm Vordergrund stand vielmehr der Zweck, gezielt neue Teilnehmer oder Unter-\n\nstützer für diesen Kampf zu gewinnen. Unter den hier gegebenen Umständen, \n\ninsbesondere aufgrund der herausgehobenen Stellung der allgemein, vor allem \n\nin islamistisch orientierten Kreisen bekannten Rädelsführer kann dabei kein \n\nZweifel daran bestehen, dass diese Werbung vorrangig darauf gerichtet war, \n\nMitglieder oder Unterstützer gerade für die durch sie jeweils repräsentierten \n\nVereinigungen zu rekrutieren. Dass sie dabei aufgrund ihres ideologischen \n\nDogmas des weltumspannenden Heiligen Krieges gegen die Westliche Welt, \n\nnamentlich gegen \"Amerikaner und Juden\" sowie deren \"Helfers-Helfer\", zu ei-\n\nner umfassenden Förderung des Djihad aufriefen und damit notwendigerweise \n\ngleichzeitig für Sympathie, aber auch um Mitglieder und Unterstützer für ent-\n\nsprechend ausgerichtete andere Organisationen warben, tritt demgegenüber in \n\nden Hintergrund und ist für die rechtliche Bewertung ohne Belang. \n\n30 \n\nDiese werbenden Reden hat sich der Beschuldigte zu eigen gemacht. \n\nSoweit dies nicht schon dadurch geschehen ist, dass er den entsprechenden \n\nDateien eigene befürwortende Stellungnahmen beigefügt hat, ergibt sich dies \n\naus den Gesamtumständen seines Tuns. Denn schon durch die Gestaltung und \n\nAusrichtung des Chatrooms war für deren Besucher unverkennbar, dass dieje-\n\nnigen, die dort derartige Dateien zugänglich machten, die in diesen enthaltenen \n\nErklärungen guthießen und als eigene Botschaften weitergaben. Ein abwei-\n\nchendes Verständnis ließe sich weder mit dem Inhalt der Reden noch mit dem \n\nVerhalten des Beschuldigten in Einklang bringen. Unter diesen Umständen \n\nkommt eine andere Auslegung auch nicht mit Blick darauf in Betracht, dass es \n\nsich bei dem Tun des Beschuldigten letztlich um die Äußerung von Meinungen \n\n31 \n\n32 \n\nhandelte und die Beachtung des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG da-\n\nher die Prüfung gebietet, ob diese Äußerungen und Verhaltensweisen eventuell \n\nauch in einer Weise interpretiert werden können, die ihnen die strafrechtliche \n\nRelevanz nähme (BVerfGE 93, 266, 295 ff.; BVerfG NJW 1999, 204, 205). \n\nc) Hingegen kann in der Verbreitung der übrigen Reden kein Werben im \n\nSinne von § 129 a Abs. 5 Satz 2 StGB gesehen werden. \n\nEs handelt sich dabei um Texte, die entweder nicht konkret zur Teilnah-\n\nme Außenstehender am Kampf auffordern, oder lediglich allgemeine religiöse \n\noder politische Erörterungen enthalten oder begangene Anschläge rechtfertigen \n\nbzw. beschreiben. Ihnen kann daher nicht mit der gebotenen Eindeutigkeit ent-\n\nnommen werden, dass sie auf das Gewinnen von Mitgliedern oder Unterstüt-\n\nzern für die Al-Qaeda oder die Al-Qaeda im Zweistromland ausgerichtet sind. \n\n33 \n\n5. Der Senat hat deshalb im Rahmen der Haftprüfung den Haftbefehl des \n\nErmittlungsrichters des Bundesgerichtshofs entsprechend abgeändert. Die \n\nFortdauer der Untersuchungshaft des Beschuldigten ist derzeit auch unter die-\n\nser veränderten rechtlichen Beurteilung noch gerechtfertigt. \n\n34 \n\na) Es besteht der Haftgrund der Fluchtgefahr. Auch wenn der Tatbestand \n\ndes Werbens um Mitglieder oder Unterstützer mit einem geringeren Strafrah-\n\nmen versehen ist, besteht angesichts der Vielzahl der Taten eine Anreiz zur \n\nFlucht gebende Straferwartung. Im Übrigen nimmt der Senat Bezug auf die Er-\n\nwägungen im vorbezeichneten Haftbefehl, die durch das Vorbringen der Vertei-\n\ndigung nicht entkräftet werden. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Be-\n\nschuldigte derzeit bereit wäre, mit seiner Familie wieder in den Irak umzusie-\n\n \n \n \n \n\n35 \n\n36 \n\ndeln. Er kann sich dem Verfahren auch dadurch entziehen, dass er das Land \n\nohne seine Familie verlässt, wie er es bereits einmal getan hat. \n\nHaftverschonende Maßnahmen nach § 116 StPO vermögen die Flucht-\n\ngefahr nicht auszuräumen. \n\nb) Die Voraussetzungen der Fortdauer der Untersuchungshaft über \n\nsechs Monate hinaus liegen vor. Der besondere Umfang der Ermittlungen hat \n\nein Urteil noch nicht zugelassen. Es waren durch die Ermittlungsbehörden um-\n\nfangreiche Beweismittel, insbesondere die im Zusammenhang mit der Verhaf-\n\ntung des Beschuldigten sichergestellten beiden tragbaren Computer sowie wei-\n\ntere Datenspeicher, zu sichten und auszuwerten. Der überwachte Internetver-\n\nkehr umfasst ein Datenvolumen von 318 Gigabyte, von dem 14 Gigabyte Daten \n\nmit Textchat und mit im Chatroom in Echtzeit abgespielten Reden überprüft \n\nwurden. Da die Kommunikation größtenteils auf Arabisch, im Übrigen in einem \n\nkurdischen Dialekt geführt wurde, war diese Auswertung besonders zeitrau-\n\nbend. Der Einwand der Verteidigung, der Generalbundesanwalt hätte über die \n\nAuswertung des Internetverkehrs bereits zum Zeitpunkt der Verhaftung verfügt \n\nund deshalb unverzüglich die Anklage erheben müssen, trifft nicht zu, was sich \n\nschon daraus ergibt, dass die Vorwürfe in dem neuen Haftbefehl unter dem \n\nEindruck inzwischen hinzugewonnener Erkenntnisse detaillierter sind. Der Ge-\n\nneralbundesanwalt erstellt derzeit die Anklage, mit deren unverzüglicher Erhe-\n\nbung der Senat rechnet. \n\n37 \n\n6. Durch die Anordnung der Fortdauer der Untersuchungshaft nach \n\n§§ 121, 122 StPO wird die Haftbeschwerde des Beschuldigten gegenstandslos. \n\nSie ist für erledigt zu erklären (Meyer-Goßner, StPO 49. Aufl. § 122 Rdn. 18). \n\nTolksdorf Pfister Becker","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2007/StB___3-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-05-16/stb-3-07","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 129a","ref_norm":"129a","n":14},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 129b","ref_norm":"129b","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 116","ref_norm":"116","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 239b","ref_norm":"239b","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2007/StB___3-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2007/StB___3-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-05-16/stb-3-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2007/StB___3-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:39:34.821916+00:00"}}