{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2007/StB__47-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2007-12-20","aktenzeichen":"StB 47/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nStB 12/07, 13/07 und 47/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n20. Dezember 2007 \n\nin dem Ermittlungsverfahren \n\ngegen \n\nwegen Verdachts der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung u. a.; \n\nhier: Beschwerde des Beschuldigten, vertreten durch Rechtsanwalt \n\nB. aus H. , gegen eine Durchsuchungsanordnung, die \n\nAnordnung der Entnahme von Körperzellen sowie deren moleku-\n\nlargenetische Untersuchung und gegen einen Sicherstellungs- und \n\nBeschlagnahmebeschluss \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Dezember 2007 gemäß \n\n§ 304 Abs. 1 und 5 StPO beschlossen: \n\n1. Auf die Beschwerden des Beschuldigten werden die Be-\n\nschlüsse des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs \n\nvom 26. April 2007 (Durchsuchungsanordnung, 1 BGs \n\n145/2007) und vom 19. Juli 2007 (Bestätigung der Be-\n\nschlagnahme und der vorläufigen Sicherstellung, 1 BGs \n\n341/2007) aufgehoben. \n\nDie diesen Beschlüssen zu Grunde liegenden Anträge des \n\nGeneralbundesanwalts werden zurückgewiesen. \n\nDie Kosten der Rechtsmittel und die dem Beschuldigten \n\nhierdurch entstandenen notwendigen Auslagen hat die \n\nStaatskasse zu tragen. \n\n2. Die Beschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluss \n\ndes Ermittlungsrichters des Bundesgerichthofs vom 3. Mai \n\n2007 (Entnahme von Körperzellen sowie deren moleku-\n\nlargenetische Untersuchung, 1 BGs 165/2007) wird als \n\nunzulässig verworfen. \n\nDer Beschuldigte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-\n\ngen. \n\nGründe: \n\n1 \n\n2 \n\nDer Generalbundesanwalt führt gegen den Beschwerdeführer und 16 \n\nweitere Beschuldigte ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Bil-\n\ndung einer terroristischen Vereinigung (§ 129 a Abs. 2 Nr. 2 StGB) sowie ande-\n\nrer Straftaten. \n\nDen Beschuldigten wird vorgeworfen: Sie hätten sich an einer terroristi-\n\nschen Vereinigung beteiligt, deren Ziel es gewesen sei, durch Brandanschläge \n\n(§ 306 StGB) und Sachbeschädigungen (§ 303 StGB) gewaltbereite Gesin-\n\nnungsgenossen zu mobilisieren, um den Weltwirtschaftsgipfel (G 8) vom Früh-\n\nsommer 2007 in Heiligendamm durch Gewalttaten erheblich zu stören oder zu \n\nverhindern. Die Straftaten seien dazu bestimmt gewesen, die in der Bundesre-\n\npublik Deutschland bestehende Gesellschafts- und Wirtschaftsordnung zu er-\n\nschüttern. Sie seien auch geeignet gewesen, die Bundesrepublik Deutschland, \n\ninsbesondere ihre internationale Position als verlässlicher Partner im Verbund \n\nder acht wichtigsten Wirtschaftsnationen, erheblich zu schädigen. Der Vereini-\n\ngung seien zwölf gewalttätige Aktionen zuzurechnen, die im Zeitraum Juli 2005 \n\nbis März 2007 durchgeführt worden seien. Es habe sich im Wesentlichen um \n\nBrandanschläge auf Kraftfahrzeuge mehrerer Wirtschaftsunternehmen und de-\n\nren Repräsentanten sowie eines Staatssekretärs und um Sachbeschädigungen \n\nan Gebäuden gehandelt. Insgesamt sei ein Schaden von ca. 2,6 Mio. € ent-\n\nstanden; davon entfalle der größte Teil auf einen Brandanschlag auf ein im Bau \n\nbefindliches Gästehaus des Auswärtigen Amtes (\"Villa Borsig\"). \n\n3 \n\nAuf Antrag des Generalbundesanwalts hat der Ermittlungsrichter des \n\nBundesgerichtshofs mit Beschluss vom 26. April 2007 (1 BGs 145/2007) die \n\nDurchsuchung der Wohn- und Nebenräume, des Arbeitsplatzes, der Person \n\nsowie der Kraftfahrzeuge des Beschwerdeführers zur Sicherstellung im Einzel-\n\nnen näher bezeichneter Beweismittel angeordnet. Auf weiteren Antrag des Ge-\n\nneralbundesanwalts hat er mit Beschluss vom 3. Mai 2007 (1 BGs 165/2007) \n\ndie Entnahme von Körperzellen im Wege einer Speichel- oder einer Blutprobe \n\nsowie deren molekulargenetische Untersuchung angeordnet und mit der Unter-\n\nsuchung einen Sachverständigen beauftragt. \n\n4 \n\nAm 9. Mai 2007 wurden im Rahmen einer gegen eine Vielzahl von Be-\n\nschuldigten und Dritten durchgeführten, koordinierten Aktion auch die gegen \n\nden Beschwerdeführer angeordneten Zwangsmaßnahmen ausgeführt. Bei der \n\nDurchsuchung wurden mehrere Gegenstände beschlagnahmt und zum Zwecke \n\nder Durchsicht vorläufig sichergestellt. Mit Beschluss vom 19. Juli 2007 (1 BGs \n\n341/2007) hat der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs auf Antrag des \n\nGeneralbundesanwalts die Beschlagnahme und die vorläufige Sicherstellung \n\nbestätigt. \n\n5 \n\n6 \n\nGegen die Beschlüsse des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs \n\nsowie gegen die Art und Weise der Durchsuchung wendet sich der Beschwer-\n\ndeführer mit seinen Beschwerden. \n\nI. Die Beschwerden sind zulässig, soweit sie sich gegen die Durchsu-\n\nchungsanordnung und die Bestätigung der Beschlagnahme sowie der vorläufi-\n\ngen Sicherstellung richten. Die Durchsuchungsanordnung hat sich nicht erle-\n\ndigt, weil die Durchsuchung wegen der nicht abgeschlossenen Durchsicht der \n\nvorläufig sichergestellten Gegenstände noch andauert (vgl. BGH NStZ 2003, \n\n670, 671; Meyer-Goßner, StPO 50. Aufl. § 110 Rdn. 6). Im Übrigen würde die \n\nBeschwerde gegen die Durchsuchungsanordnung - wegen der mit dieser Maß-\n\nnahme verbundenen tief greifenden Grundrechtseingriffe - auch bei einer et-\n\nwaigen Erledigung die Nachprüfung durch den Senat eröffnen, weil dies zur \n\nGewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) erforder-\n\nlich ist (vgl. BVerfG NJW 1997, 2163; BGH NJW 2000, 84, 85; Meyer-Goßner \n\naaO vor § 296 Rdn. 18 a). \n\n7 \n\n8 \n\nSoweit der Beschwerdeführer die Art und Weise des Vollzugs der Durch-\n\nsuchungsanordnung beanstandet, entscheidet der Ermittlungsrichter des Bun-\n\ndesgerichtshofs entsprechend § 169 Abs. 1 Satz 2, § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO \n\n(vgl. BGH NJW 2000, 84, 86; NJW 2002, 215, 216). \n\nII. Die zulässigen Beschwerden haben in der Sache Erfolg. Denn für die \n\nangeordneten Zwangsmaßnahmen fehlt es an der erforderlichen Strafverfol-\n\ngungskompetenz des Generalbundesanwalts und damit an der Zuständigkeit \n\ndes Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs (§ 74 a, § 120, § 142 a GVG, \n\n§ 169 StPO). \n\n9 \n\n1. Die Zuständigkeit ergibt sich nicht aus § 120 Abs. 1 Nr. 6 GVG (Zuwi-\n\nderhandlung gegen das Vereinigungsverbot des § 129 a StGB), § 142 a Abs. 1 \n\nSatz 1 GVG, § 169 Abs. 1 Satz 2 StPO. Eine etwaige Beteiligung der Beschul-\n\ndigten an den Anschlägen kann nach dem derzeitigen Stand der Ermittlungen \n\nnicht den strafrechtlichen Vorwurf der mitgliedschaftlichen Betätigung in einer \n\nterroristischen Vereinigung (§ 129 a Abs. 2 Nr. 2 StGB) begründen. Dies gilt \n\nauch dann, wenn es sich bei ihrem Zusammenschluss um eine Vereinigung im \n\ntatbestandlichen Sinne handelt. In diesem Fall ist ihre Tätigkeit - ausweislich \n\nsowohl der bereits begangenen Anschläge als auch der hierzu veröffentlichten \n\nBekennerschreiben - zwar auf die Begehung von in dieser Norm genannten \n\nStraftaten, nämlich Brandstiftungen gemäß § 306 StGB, gerichtet. Jedoch fehlt \n\nes an der in § 129 a Abs. 2 Nr. 2 StGB enthaltenen zusätzlich vorausgesetzten \n\nEignung \"einen Staat erheblich zu schädigen\". \n\n10 \n\na) Diese gesetzliche Voraussetzung kann nach allen maßgeblichen Aus-\n\nlegungsgesichtspunkten - Wortlaut, systematischer Zusammenhang, Sinn und \n\nZweck, Entstehungsgeschichte und Wille des Gesetzgebers - nur bejaht wer-\n\nden, wenn die von der Vereinigung begangenen oder intendierten Straftaten \n\ngeeignet sind, die Bevölkerung oder einen größeren Teil der Bevölkerung er-\n\nheblich einzuschüchtern, eine Behörde rechtswidrig mit Gewalt oder Drohung \n\nmit Gewalt zu nötigen oder die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftli-\n\nchen oder sozialen Grundstrukturen des Staates erheblich zu beeinträchtigen \n\n(vgl. BGH, Beschl. vom 28. November 2007 - StB 43/07). Dies hat - entspre-\n\nchend dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers - im Vergleich zur früheren \n\nRechtslage eine deutliche Einschränkung der Strafbarkeit wegen mitgliedschaft-\n\nlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung gemäß § 129 a Abs. 2 \n\nStGB zur Folge. \n\n11 \n\nb) Die Straftaten, auf deren Begehung die Zwecke und die Tätigkeit der \n\nnach Einschätzung des Generalbundesanwalts von den Beschuldigten gebilde-\n\nten Vereinigung zielen, sind weder nach der Art ihrer Begehung, d. h. nach ihrer \n\nFrequenz und Intensität, noch nach ihren Auswirkungen geeignet, die Bundes-\n\nrepublik Deutschland in diesem Sinne erheblich zu schädigen. Die in einem \n\nZeitraum von 20 Monaten durchgeführten zwölf Anschläge mit einem Gesamt-\n\nschaden von ca. 2,6 Mio. €, die der Generalbundesanwalt der Vereinigung zu-\n\nrechnet, richteten sich - was selbstverständlich an der Notwendigkeit, sie nach-\n\nhaltig zu verfolgen und zu ahnden, nichts ändert - ausschließlich gegen Sachen \n\nund sind dem Bereich der mittleren Kriminalität zuzuordnen. Die Gefährdung \n\nvon Menschen war ausgeschlossen und sollte erklärtermaßen ausgeschlossen \n\nsein. Eine nennenswerte Behinderung der Tätigkeit des Staates oder staatlicher \n\nOrgane sowie der betroffenen Unternehmen und Privatpersonen ist nicht einge-\n\ntreten und war auch nicht zu erwarten. \n\n12 \n\nAuch mit Blick auf das Fernziel, durch die Anschläge Gesinnungsgenos-\n\nsen für Proteste anlässlich des Weltwirtschaftsgipfels zu mobilisieren, kann die \n\nvon § 129 a Abs. 2 StGB vorausgesetzte Eignung zur erheblichen Schädigung \n\ndes Staates nicht bejaht werden. Dies gilt auch, soweit in den Bekennerschrei-\n\nben zu gewalttätigen Aktionen wie Brandanschlägen und Sachbeschädigungen \n\naufgefordert wurde. Denn mittelbare Tatfolgen, die sich erst durch eigenständi-\n\nges Handeln Dritter ergeben könnten, zählen nicht mehr zu den Auswirkungen \n\nder Tat und haben daher bei der Prüfung der Schädigungseignung außer Be-\n\ntracht zu bleiben (vgl. Tröndle/Fischer aaO § 129 a Rdn. 5). Dem Ermittlungs-\n\nergebnis lassen sich auch keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass die Ver-\n\neinigung in der verbleibenden Zeit bis zum Weltwirtschaftsgipfel ihre Strategie in \n\nAbkehr von ihrer bisherigen Vorgehensweise dahin hätte ändern wollen, Art, \n\nIntensität oder Frequenz der Taten in einem Umfang zu steigern, der eine ab-\n\nweichende Bewertung ihrer Eignung zur Schädigung des Staates rechtfertigen \n\nkönnte. \n\n13 \n\nc) Soweit der Generalbundesanwalt meint, die Eignung der in Rede ste-\n\nhenden Straftaten zur erheblichen Schädigung des Staates ergebe sich aus der \n\nkonspirativen Arbeitsweise der von ihm angenommenen Vereinigung, vermag \n\nder Senat dem nicht zu folgen. Die Mitglieder der von §§ 129, 129 a StGB er-\n\nfassten Vereinigungen arbeiten, wenn auch nicht notwendiger-, so doch typi-\n\nscherweise konspirativ zusammen. Schon deshalb kann dem Gesichtspunkt der \n\nkonspirativen Arbeitsweise bei der Prüfung, ob das die Strafbarkeit beschrän-\n\nkende Merkmal der Eignung zur erheblichen Schädigung des Staates vorliegt, \n\nkeine Bedeutung zukommen. \n\n14 \n\nd) Den Beschuldigten kann auf der Grundlage des Sachverhalts, den ih-\n\nnen der Generalbundesanwalt zur Last legt, auch nicht der Vorwurf gemacht \n\nwerden, sich der versuchten mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer terroristi-\n\nschen Vereinigung gemäß § 129 a Abs. 2 Nr. 2, § 12 Abs. 1, §§ 22, 23 Abs. 1 \n\nStGB schuldig gemacht zu haben. Dabei kann offen bleiben, ob eine solche \n\nVersuchstat überhaupt in der Weise vorstellbar ist, dass sich der Täter subjektiv \n\neine Schädigungseignung der von der Vereinigung intendierten Taten im Sinne \n\ndes § 129 a Abs. 2 StGB vorstellt (so Tröndle/Fischer aaO § 129 a Rdn. 17); \n\ndenn eine solche Vorstellung der Vereinsmitglieder ist jedenfalls nicht belegt. \n\nGegen sie sprechen nicht nur der Inhalt der Selbstbezichtigungsschreiben, \n\nsondern vor allem die Anzahl und die Qualität der Anschläge, denen in Verbin-\n\ndung mit den Bekennerschreiben vornehmlich eine propagandistische und mo-\n\nbilisierende Wirkung in der linksextremistischen Szene zukommen sollte. \n\n15 \n\n2. Die Zuständigkeit des Generalbundesanwalts folgt auch nicht aus \n\n§ 120 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 GVG, § 74 a Abs. 1 Nr. 4 GVG (kriminelle Vereini-\n\ngung), § 142 a Abs. 1 Satz 1 GVG, § 169 Abs. 1 Satz 2 StPO. Es fehlt an der \n\nbesonderen Bedeutung des Falles im Sinne der genannten Vorschriften. \n\n16 \n\na) Diese kann nur dann angenommen werden, wenn es sich bei der Tat \n\nunter Beachtung der Zielrichtung der Vereinigung und deren objektiven Gefähr-\n\nlichkeit um ein staatsgefährdendes Delikt von erheblichem Gewicht handelt, \n\nwelches den Gesamtstaat in einer derart spezifischen Weise angreift, dass ein \n\nEinschreiten des Generalbundesanwalts und eine Aburteilung durch ein Bun-\n\ndesgerichtsbarkeit ausübendes Gericht geboten ist. An die Bejahung einer be-\n\nsonderen Bedeutung sind strenge Anforderungen zu stellen, weil durch die \n\nÜbernahmeerklärung nicht nur der gesetzliche Richter (Art. 101 GG) bestimmt, \n\nsondern auch in die verfassungsrechtliche Kompetenzverteilung zwischen Bund \n\nund Ländern eingegriffen wird. \n\n17 \n\nErforderlich ist eine Gesamtwürdigung der Tat- und Schuldschwere, d. h. \n\nder Umstände und Auswirkungen der Tat unter besonderer Berücksichtigung \n\ndes Gewichts des Angriffs auf das jeweils betroffene Rechtsgut des Staates. \n\nDabei sind in erster Linie die konkreten Tatfolgen für die innere Sicherheit der \n\nBundesrepublik, insbesondere die Auswirkungen auf das Sicherheitsgefühl der \n\nBevölkerung, daneben aber auch die mögliche Signalwirkung auf potentielle \n\nNachahmungstäter sowie die Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes der \n\nBundesrepublik Deutschland in solchen Staaten, die ihr durch gemeinsame \n\nWertvorstellungen verbunden sind, in Betracht zu ziehen (vgl. BGHSt 46, 238, \n\n253 f.; BGH NStZ 2002, 447 f.). Darüber hinaus ist auch die Gefährlichkeit der \n\nVereinigung in den Blick zu nehmen, die wiederum davon abhängig ist, wie \n\nschlagkräftig sie organisiert ist. Ein für die Abwägung erheblicher Umstand kann \n\nauch die Größe des Aktionsraumes sein, in dem die Vereinigung tätig wird. Ent-\n\nfaltet sie ihre Aktivitäten überregional oder gar bundesweit, wird dies eher für \n\ndie Annahme besonderer Bedeutung sprechen als im Falle von örtlich oder re-\n\ngional beschränkten Taten. Insgesamt muss der in Frage stehende Fall deutlich \n\naus den Durchschnittsfällen herausragen (vgl. BGH NStZ aaO; Siolek in Lö-\n\nwe/Rosenberg, StPO 25. Aufl. § 74 a GVG Rdn. 12; Welp NStZ 2002, 1, 7 und \n\n609 f.). \n\n18 \n\nBei der Beurteilung der besonderen Bedeutung des Falles steht dem \n\nGeneralbundesanwalt im Ermittlungsverfahren mit dessen sich häufig verän-\n\ndernden Erkenntnisstand grundsätzlich ein Beurteilungsspielraum zu, so dass \n\nsie im Beschwerdeverfahren regelmäßig nur einer eingeschränkten Überprü-\n\nfung auf Vertretbarkeit unterliegt (vgl. BGHR GVG § 120 Abs. 2 Besondere Be-\n\ndeutung 3). Allerdings engt sich der Beurteilungsspielraum im Laufe des Ermitt-\n\nlungsverfahrens mit dem Vorliegen gesicherter Erkenntnisse immer mehr ein. \n\n19 \n\n20 \n\nb) Zur Begründung der besonderen Bedeutung des Falles hat der Gene-\n\nralbundesanwalt im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: \n\n\"... Das Ausmaß der Individualrechtsverletzungen ist erheblich. ... Der \n\ndurch die vollendeten Anschläge eingetretene Gesamtschaden ist mit insge-\n\nsamt 2,6 Millionen € zu beziffern. \n\n21 \n\nHinzu kommen die seinerseits zu erwartenden gravierenden Folgen für \n\ndie Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland: Insoweit ist zu be-\n\nrücksichtigen, dass die Vereinigung die ihr zugerechneten Anschläge gezielt zu \n\ndem Zwecke begangen hat, eine militante Mobilisierung (großen Ausmaßes) \n\ngewaltbereiter Autonomer zur Verhinderung des Weltwirtschaftsgipfels ... zu \n\nerreichen. Die Anschläge der Vereinigung sollten damit eine erhebliche Signal-\n\nwirkung hinsichtlich potentieller Nachahmungstäter entfalten. Angesichts des-\n\nsen war bei Erlass der angegriffenen Beschlüsse berechtigter Weise zu besor-\n\ngen, dass die militante Mobilisierungskampagne in einer den Weltwirtschaftsgip-\n\nfel gefährdenden Weise würde Erfolg haben können. Die Verwirklichung des \n\nFernziels der Vereinigung, nämlich die Verhinderung, vorzeitige Beendigung \n\noder zumindest erhebliche Schädigung des Gipfeltreffens hätte ganz erhebliche \n\nAuswirkungen auf das Erscheinungsbild der Bundesrepublik Deutschland im \n\nAusland gehabt. Die Wahrnehmung ihrer außen- und wirtschaftspolitischen Be-\n\nlange wäre erheblich beeinträchtigt gewesen, weil die internationale Position \n\nder Bundesrepublik Deutschland als verlässlicher Partner im Verbund der acht \n\nwichtigsten Wirtschaftsnationen geschwächt worden wäre. \n\n22 \n\n... Zudem konnte durch die Anschläge das Sicherheitsgefühl weiter Teile \n\nder Bevölkerung beeinträchtigt werden. Die Vereinigung hat nicht nur staatliche \n\nEinrichtungen, sondern auch exponierte Personen des Wirtschaftslebens, der \n\nPolitik, der Wissenschaft und der öffentlichen Verwaltung als Repräsentanten \n\neines vermeintlich (weltweiten) ausbeuterischen kapitalistischen Systems ange-\n\ngriffen. Die Anschläge waren damit geeignet, in diesen Kreisen Angst und Unsi-\n\ncherheit zu erzeugen und damit die Wahrnehmung verfassungsrechtlich ge-\n\nschützter Positionen und Aufgaben erheblich zu beeinträchtigen. \n\n23 \n\nSchließlich sprechen auch die Umstände der Anschlagstaten für eine be-\n\nsondere Bedeutung des Falles. Die Vereinigung hat äußerst konspirativ \n\nagiert, länderübergreifende Strukturen in Hamburg, Berlin und Brandenburg \n\ngebildet und aus diesen heraus überregional Straftaten in vier Bundesländern \n\n(Hamburg, Berlin, Brandenburg und Niedersachsen) begangen. Daher ist eine \n\nzentrale Strafverfolgung, die die Zusammenführung der in Bund und Ländern \n\nanfallenden Erkenntnisse in besonderer Weise gewährleistet, geboten. ...\" \n\n24 \n\n25 \n\nc) Mit diesen Erwägungen ist - gemessen an den dargestellten Anforde-\n\nrungen - die besondere Bedeutung des Falles nicht belegt. \n\nDas Schädigungspotential der begangenen und intendierten Anschläge \n\nfür die Schutzgüter des Gesamtstaates, insbesondere die demokratische \n\nGrundordnung und die innere Sicherheit, waren aus den bereits dargestellten \n\nGründen (II.1.b) - Angriffe ausschließlich gegen Sachen, die der mittleren Kri-\n\nminalität zuzuordnen sind; keine Gefährdung von Menschen; keine erhebliche \n\nEinschüchterung der Bevölkerung; keine nennenswerte Beeinträchtigung der \n\nTätigkeit der Geschädigten - relativ gering. Für die Funktionsfähigkeit des Staa-\n\ntes wichtige Infrastruktur oder für die öffentliche Sicherheit notwendige Einrich-\n\ntungen wurden nicht beschädigt. Anzeichen für eine wegen ihrer inneren Struk-\n\ntur und guten Organisation besonders schlagkräftige und gefährliche Vereini-\n\ngung lagen nach dem Ermittlungsergebnis nicht vor. Bis zur öffentlichkeitswirk-\n\nsamen Durchführung der Durchsuchungen am 9. Mai 2007 hatten die Taten in \n\nder Bevölkerung und in den Medien kein besonderes Aufsehen hervorgerufen. \n\nDeshalb ging von ihnen für potentielle Nachahmungstäter - ausgenommen oh-\n\nnehin schon gewaltbereite Gesinnungsgenossen - allenfalls ein schwacher An-\n\nreiz zur Begehung vergleichbarer Taten aus. \n\n26 \n\nDie konspirative Arbeitsweise der Gruppierung, auf die der Generalbun-\n\ndesanwalt verweist, ist für die Beurteilung der besonderen Bedeutung des Fal-\n\nles ohne Belang, weil es sich um ein typisches Verhalten von Mitgliedern einer \n\nkriminellen Vereinigung handelt. Die überregionalen Täterstrukturen und Aktivi-\n\ntäten sind zwar bei der Abwägung zu berücksichtigende Gesichtspunkte. Ihnen \n\nkommt jedoch angesichts der Gesamtumstände, insbesondere wegen der ge-\n\nringen Auswirkungen der Anschläge auf die Interessen des Staates, keine we-\n\nsentliche Bedeutung zu. Dies gilt umso mehr, als die Aktionen sich hier auf we-\n\nnige, benachbarte Bundesländer beschränken; zudem sind überregionale Tä-\n\nterstrukturen nicht selten auch in Fällen der allgemeinen Schwerkriminalität ge-\n\ngeben, und die dann zuständigen Ermittlungsbehörden der Bundesländer sind \n\nregelmäßig ebenfalls in der Lage, unter solchen erschwerten Bedingungen er-\n\nfolgreich zu ermitteln. \n\n27 \n\nDie besondere Bedeutung des Falles kann auch nicht mit dem Fernziel \n\nder nach Ansicht des Generalbundesanwalts bestehenden Vereinigung begrün-\n\ndet werden. Zwar lehnen die dem linksradikalen Spektrum angehörenden Per-\n\nsonen, die für die Anschläge verantwortlich sind, aus ideologischen Gründen \n\ndie politische und wirtschaftliche Ausrichtung der Bundesrepublik Deutschland \n\ninnerhalb der globalen Wirtschaftsordnung ab und setzen strafbar Gewalt ge-\n\ngen Sachen als Mittel des politischen Meinungskampfes ein. Ihr Ziel war jedoch \n\nauf die Mobilisierung von Gesinnungsgenossen beschränkt, aus eigenem Ent-\n\nschluss an einer militanten Protestkampagne teilzunehmen, um den Weltwirt-\n\nschaftsgipfel durch Blockaden von Zufahrten, Angriffe auf Gebäude und ähnli-\n\nche Aktionen empfindlich zu stören oder seine vorzeitige Beendigung herbeizu-\n\nführen. Eine schwerwiegende Beeinträchtigung oder gar Beseitigung der ver-\n\nfassungsmäßigen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland bezweckten \n\nsie damit nicht. \n\n28 \n\nAuch der Umstand, dass sich die Aktivitäten der Beschuldigten gegen ein \n\nweltpolitisches Großereignis richteten, rechtfertigt bei einer Gesamtbetrachtung \n\nkeine andere Beurteilung. Die angestrebte Mobilisierung gewaltbereiter Gesin-\n\nnungsgenossen konnte die bestehende Gefahr nicht nachhaltig erhöhen. Ange-\n\nsichts des Gewaltpotentials, das regelmäßig bei Weltwirtschaftsgipfeln und ver-\n\ngleichbaren politischen Großveranstaltungen zu erwarten ist, waren ohnehin \n\numfangreiche staatliche Absicherungsmaßnahmen erforderlich. Unter diesen \n\nUmständen waren die angestrebten militanten Proteste auch nicht geeignet, \n\nden Gipfel tatsächlich zu verhindern oder schwerwiegend zu stören. Auch konn-\n\nten sie das Ansehen Deutschlands bei befreundeten Staaten nicht ernsthaft \n\ngefährden, weil gewalttätige Aktionen inzwischen typische Begleiterscheinun-\n\ngen solcher politischer Treffen sind, unabhängig davon, in welchem Staat sie \n\nstattfinden. \n\n29 \n\nUnter den gegebenen Umständen lag die Bejahung der besonderen Be-\n\ndeutung auch nicht mehr im Rahmen des dem Generalbundesanwalt im Ermitt-\n\nlungsverfahren grundsätzlich zustehenden Beurteilungsspielraums. Zum Zeit-\n\npunkt der Anträge auf Erlass der angefochtenen Entscheidungen war ein sol-\n\ncher Beurteilungsspielraum allenfalls noch sehr eingeschränkt gegeben. Das \n\nErmittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer und die weiteren Beschul-\n\ndigten lief bereits über ein Jahr (Einleitung: 12. April 2006). Da die Anschläge \n\nregelmäßig nach dem gleichen Muster begangen worden waren und ihre Ziel-\n\nrichtung durch die Bekennerschreiben bekannt war, lagen seit längerer Zeit ge-\n\nsicherte Erkenntnisse über die begangenen und intendierten Straftaten vor, die \n\neine zuverlässige Bewertung der besonderen Bedeutung des Falles ermöglich-\n\nten. \n\n30 \n\n3. Da es an der besonderen Bedeutung der Sache fehlt, kommt es nicht \n\nmehr darauf an, ob zum maßgeblichen Zeitpunkt der Anordnung der Zwangs-\n\nmaßnahmen überhaupt der erforderliche Verdacht bestand, dass sich eine Ver-\n\neinigung gebildet hatte, der die Brandanschläge zugerechnet werden können. \n\nAuch daran fehlt es indes, weil bei der gegebenen Verdachtslage die tatsächli-\n\nchen Anhaltspunkte dafür nicht ausreichen, dass der Beschwerdeführer sich mit \n\nden anderen Beschuldigten zu einer Gruppierung zusammenschloss, die die für \n\ndie Annahme einer Vereinigung erforderlichen Strukturen aufweist. Dies gilt un-\n\nabhängig davon, welche Anforderungen an die Regeln der Willensbildung und \n\ndas Maß an Organisation der in Frage stehenden Gruppierung zu stellen sind. \n\n31 \n\na) Nach ständiger Rechtsprechung kann als Vereinigung im Sinne der \n\n§§ 129, 129 a StGB nur ein auf eine gewisse Dauer angelegter, freiwilliger or-\n\nganisatorischer Zusammenschluss von mindestens drei Personen angenom-\n\nmen werden, die bei Unterordnung des Willens des Einzelnen unter den Willen \n\nder Gesamtheit gemeinsame Zwecke verfolgen und untereinander derart in Be-\n\nziehung stehen, dass sie sich als einheitlicher Verband fühlen (BGHSt 28, 147, \n\n202, 204 f.; 31, 239; 45, 26, 35; BGH NJW 2005, 2668; 2006, 1603). Für die \n\nExistenz einer solchermaßen durchorganisierten Gruppierung lagen hier zum \n\nmaßgeblichen Zeitpunkt im Sinne des erforderlichen Verdachts (vgl. BGH NJW \n\n2000, 84, 85; Nack in KK 5. Aufl. § 102 Rdn. 1) keine ausreichenden Indizien \n\nvor. Entsprechende Erkenntnisse sind allem Anschein nach - worauf es aber \n\nletztlich nicht ankäme - bislang auch nicht durch die beanstandete Durchsu-\n\nchungsaktion zu Tage getreten. \n\n32 \n\nSo ist bereits nicht belegt, dass die zwölf Anschläge überhaupt von einer \n\nOrganisation begangen worden sind. Dagegen spricht, dass sich unter ver-\n\nschiedenen Bezeichnungen (\"August 2005\"; \"fight 4 revolution crews\"; \"Unheili-\n\nge Allianz Dammbruch\"; \"AG Kolonialismus und Krieg in der militanten \n\nAnti-G8-Kampagne\"; \"AG Herz-infarkt\"; \"Militante Antimilitaristische Initiative \n\n(\"M.A.M.I.\")\"; \"Revolutionäre Antimilitaristische AktivistInnen Butter bei die Fi-\n\nsche\"; \"autonome gruppen/militant people (mp)\"; \"Autonome Gruppen\") auftre-\n\ntenden Gruppierungen zu den Taten bekannt haben und die Bekennerschrei-\n\nben selbst deutliche Unterschiede aufweisen. Weiterhin ergibt sich aus den \n\nFormulierungen in einigen der Selbstbezichtigungsschreiben, dass die für den \n\njeweiligen Anschlag verantwortlichen Personen sich selbst nicht als Teil der die \n\n\"Kampagne\" organisierenden Gruppe ansahen, sondern ihre Tat als Anregung \n\nverstanden, bestimmte für sie wichtige politische Themen in die Proteste gegen \n\nden G8-Gipfel einzubringen. \n\n33 \n\nDer Ansicht des Generalbundesanwalts, der Verdacht für das Bestehen \n\neiner Vereinigung ergebe sich aus den bei den Analysen der Bekennerschrei-\n\nben vorgefundenen Übereinstimmungen in thematischer (Themen wie Globali-\n\nsierung, Gentechnik, Imperialismus u.a.), stilistischer (Begriffe wie Intervention, \n\n\"rund um den Globus\", Prekariat, Euromayday u.a.) und textgestalterischer \n\n(Textgliederung durch Leerzeichen, willkürliche Ein- und Ausrückungen, unein-\n\nheitliche Verwendung von Abkürzungen, Ausschreibung von Zahlwörtern, \n\nRechtschreibunsicherheiten in Bezug auf \"ß\" und \"ss\" u.a.) Hinsicht, der schlüs-\n\nsigen Auswahl der Anschlagsziele sowie der zeitlichen Abfolge der Taten, ver-\n\nmag der Senat nicht zu folgen. Es handelt sich insoweit um Indizien mit einem \n\nallenfalls äußerst geringen Beweiswert. \n\n34 \n\nSelbst wenn man aufgrund einer Gesamtschau aller Indizien noch an-\n\nnehmen wollte, dass die Anschläge von zueinander in Verbindung stehenden \n\nTätern begangen worden sind, ergeben sich aus dem bisherigen Ermittlungser-\n\ngebnis keinerlei tatsächliche Anhaltspunkte für das nach der ständigen Recht-\n\nsprechung erforderliche Maß an Struktur und Organisation des Willensbil-\n\ndungsprozesses. \n\n35 \n\nb) Allerdings wird in der neueren Literatur zum Teil gefordert, im Hinblick \n\nauf Art. 2 Abs. 1 Satz 1 des Rahmenbeschlusses des Rates der Europäischen \n\nUnion vom 13. Juni 2002 zur Terrorismusbekämpfung (Abl. EG Nr. L 164/3) den \n\nder Rechtsprechung zugrunde liegenden Vereinigungsbegriff weiter zu fassen. \n\nSo soll - weil der Rahmenbeschluss die Willensbildung innerhalb einer Vereini-\n\ngung nicht anspricht - statt der Bildung eines Gesamtwillens und der Unterwer-\n\nfung der Mitglieder unter diesen Willen nur noch eine irgendwie regelhafte Wil-\n\nlensbildung ausreichend sein (Kress JA 2005, 220, 224 m. w. N.). Ebenso sol-\n\nlen im Hinblick auf die im Rahmenbeschluss (Abl. EG Nr. L 164/4) gegebene \n\nDefinition des Begriffes \"organisierter Zusammenschluss\", nach der förmlich \n\nfestgelegte Rollen für die Mitglieder, eine kontinuierliche Zusammensetzung \n\noder eine ausgeprägte Struktur nicht erforderlich sind, keine anspruchsvollen \n\nAnforderungen mehr an die Organisationsstruktur der Vereinigung zu stellen \n\nsein, sondern jedwede rudimentäre Organisation den Tatbestand der Vereini-\n\ngung erfüllen (Kress aaO 227; ähnlich Altvater NStZ 2003, 179, 184, der von \n\neiner \"europafreundlichen\" Auslegung des Vereinigungsbegriffs spricht). \n\n36 \n\nAuch bei einer solchen \"europarechtskonformen\" oder \"europafreundli-\n\nchen\" Auslegung des Vereinigungsbegriffs lässt sich hier der Verdacht einer \n\nvom Beschwerdeführer und den weiteren Beschuldigten gebildeten Vereinigung \n\nnicht begründen. Denn selbst eine \"irgendwie regelhafte Willensbildung\" oder \n\neine \"rudimentäre Organisation\" in dem Personenzusammenschluss, von dem \n\nder Generalbundesanwalt ausgeht, ist durch das Ergebnis der mehr als ein Jahr \n\nandauernden Ermittlungen, die umfangreiche Telekommunikationsüberwachun-\n\ngen und Observationsmaßnahmen umfassten, nicht belegt. Über den Umstand \n\nhinaus, dass der Beschwerdeführer und vier weitere Beschuldigte zu den Auto-\n\nren des Buches \"Autonome in Bewegung\" gehören, in dem sie Gewalt gegen \n\nSachen als Mittel des politischen Meinungskampfes für legitim erachten und \n\nsich auch weiterhin der linksautonomen/linksradikalen Szene zugehörig fühlen, \n\nberuht die Annahme, sie hätten sich mit anderen zur Begehung der Anschläge \n\nzusammengeschlossen, im Wesentlichen nicht auf Tatsachen, sondern auf blo-\n\nßen Vermutungen. Dass sich der Beschuldigte mehrfach mit anderen Gegnern \n\ndes Weltwirtschaftsgipfels getroffen hat, gibt angesichts der gesellschaftlichen \n\nBreite der Protestbewegung ebenso wenig einen Hinweis auf einen organisato-\n\nrischen Zusammenschluss zur Begehung von Straftaten wie seine fortbeste-\n\nhenden Kontakte zu den anderen Buchautoren. \n\n37 \n\nc) Da im Sinne des erforderlichen Verdachts die Mindestanforderungen \n\nan das Bestehen einer Vereinigung nicht erfüllt sind, kann letztlich dahingestellt \n\nbleiben, ob der neueren Literaturmeinung gefolgt werden kann. Der Senat sieht \n\njedoch Anlass, seine Zweifel zum Ausdruck zu bringen, ob die - ausschließlich \n\nauf die terroristische Vereinigung im Sinne des § 129 a StGB diskutierte - \"eu-\n\nropafreundliche\" ausweitende Auslegung des Tatbestandsmerkmals \"Vereini-\n\ngung\" rechtlich möglich ist. Jedenfalls für kriminelle Vereinigungen im Sinne des \n\n§ 129 StGB, um die es hier geht, dürfte für sie im geltenden Recht kein Raum \n\nsein. \n\n38 \n\naa) Für den Begriff der (kriminellen) Vereinigung im Sinne des § 129 \n\nStGB begegnet eine extensive Auslegung, die auf die von der bisherigen stän-\n\ndigen Rechtsprechung aufgestellten strengen Anforderungen an Organisations-\n\nstruktur und geregelte Willensbildung verzichtet, aus mehreren Gründen Be-\n\ndenken: \n\n39 \n\nSie würde zum einen den Rechtsanwender bei der Abgrenzung von Ver-\n\neinigungen einerseits und Banden oder nur mittäterschaftlichen Zusammen-\n\nschlüssen andererseits vor kaum zu bewältigende Probleme stellen. Diese Ab-\n\ngrenzung ist aber erforderlich und muss trennscharf möglich sein. Denn die \n\nMitgliedschaft in einer Bande ist als solche nicht strafbar und führt zur (ver-\n\nschärften) Strafbarkeit erst dann, wenn sich das Mitglied an einer konkreten \n\nBandentat beteiligt, die vollendet wird oder jedenfalls die Grenze zum strafba-\n\nren Versuch (§ 22 StGB) oder zur gegebenenfalls strafbaren Vorbereitung (§ 30 \n\nStGB) überschreitet. Demgegenüber ist die mitgliedschaftliche Betätigung in \n\neiner (kriminellen) Vereinigung unabhängig davon strafbar, ob konkrete Taten in \n\nstrafbarer Weise vollendet, versucht oder vorbereitet werden. \n\n40 \n\nAus dieser Abstufung und der ihr zugrunde liegenden Systematik ergibt \n\nsich zugleich das zweite Bedenken: Das Strafgesetzbuch stellt im Grundsatz \n\nkonkrete, die geschützten Rechtsgüter unmittelbar verletzende oder gefährden-\n\nde Handlungen unter Strafandrohung. Strafbar macht sich, wer ein Delikt voll-\n\nendet. Wenn er es nur versucht, ist er nur strafbar, wenn es sich um ein Verbre-\n\nchen handelt oder die Strafbarkeit ausdrücklich bestimmt ist (§ 23 Abs. 1 StGB). \n\nWird auch die Schwelle zum Versuch nicht überschritten, kommt eine Strafbar-\n\nkeit nur bei Verbrechen und nur für bestimmte Vorbereitungshandlungen in Be-\n\ntracht (§ 30 StGB). Wer sich etwa mit anderen zur Begehung von Diebstählen \n\nverabredet bleibt straflos, solange kein Vorhaben in das Versuchsstadium ein-\n\ntritt. \n\n41 \n\nDieses abgestufte System der Strafbarkeit von Tatvollendung, Versuch \n\nund Vorbereitungshandlung darf bei der Bestimmung der Anforderungen an den \n\nVereinigungsbegriff nicht aus dem Blick geraten. Sollen nämlich die Begren-\n\nzungen der Strafbarkeit, die sich aus diesem System ergeben, nicht ihre Wir-\n\nkung verlieren, so kann nicht jeder Zusammenschluss von Tätern, die Straftaten \n\n(etwa Diebstähle) planen, schon als solcher die Strafbarkeit begründen. Viel-\n\nmehr kann die Strafbarkeit wegen des Zusammenschlusses nur dann ange-\n\nnommen werden, wenn dieser schon für sich ein strafwürdiges Gefährdungspo-\n\ntential für geschützte Rechtsgüter enthält. Das setzt aber voraus, dass sich für \n\ndie in Frage stehende Gruppierung mehr als nur rudimentäre Organisationsfor-\n\nmen feststellen lassen. Vielmehr sind eine ausgeprägte Organisationsstruktur \n\nund grundsätzlich bindende Regeln über die Bildung des Gruppenwillens erfor-\n\nderlich. Nur unter dieser Voraussetzung ist auch gewährleistet, dass für den \n\nNormadressaten voraussehbar ist, dass er schon durch den bloßen Zusam-\n\nmenschluss mit anderen zur Begehung zukünftiger Taten die Grenze zum \n\nstrafbaren Verhalten überschreitet. \n\n42 \n\nDie ausweitende Auslegung wäre schließlich auch mit Blick auf die pro-\n\nzessualen Folgewirkungen bedenklich. Denn die Strafprozessordnung knüpft an \n\nden Verdacht einer Tat nach § 129 StGB die Berechtigung zu weit reichenden \n\nErmittlungsmaßnahmen wie etwa zur Telefonüberwachung (§ 100 a Abs. 1 Nr. \n\n1 c StPO) und damit zu erheblichen Eingriffen in die Grundrechte der Betroffe-\n\nnen, woraus umgekehrt folgt, dass die materiellrechtlichen Anforderungen an \n\ndie Annahme einer Vereinigung nicht zu weit abgesenkt werden können. \n\n43 \n\nbb) Der Senat verkennt nicht, dass bezogen auf terroristische Gruppie-\n\nrungen die Enge des herkömmlichen Vereinigungsbegriffes mit Blick auf den \n\nRahmenbeschluss und die Notwendigkeit einer europafreundlichen Auslegung \n\nSchwierigkeiten bereitet und im Interesse einer effektiven Bekämpfung von Ter-\n\nrorismus mit strafrechtlichen Mitteln wenig befriedigend erscheint. Indes könnte \n\ndie - wie dargelegt - notwendigerweise restriktive Auslegung des Vereinigungs-\n\nbegriffes in § 129 StGB zur Folge haben, dass sich eine extensive Auslegung \n\nauch für § 129 a StGB verbietet. Dafür spricht, dass derselbe Begriff in einer \n\nQualifikationsnorm grundsätzlich nicht anders ausgelegt werden kann als im \n\nGrundtatbestand. \n\n44 \n\nEinen Weg aus dem Dilemma wird möglicherweise nur der Gesetzgeber \n\nweisen können, der gegebenenfalls auch zu entscheiden haben wird, ob die \n\nUmsetzung des Rahmenbeschlusses systematisch verträglicher durch eine Än-\n\nderung der §§ 129 ff. StGB oder durch eine Ergänzung des § 30 StGB vollzo-\n\ngen werden kann. \n\n45 \n\nIII. Die gegen den Beschluss des Ermittlungsrichters des Bundesge-\n\nrichtshofs vom 3. Mai 2007, mit dem die Entnahme von Körperzellen sowie de-\n\nren molekulargenetische Untersuchung angeordnet worden ist, gerichtete Be-\n\nschwerde ist gemäß § 304 Abs. 4 Satz 1, § 304 Abs. 5 StPO unstatthaft. Aus-\n\nnahmen vom Grundsatz der Unanfechtbarkeit von Entscheidungen des Bun-\n\ndesgerichtshofs gelten nach § 305 Abs. 5 StPO nur für Verfügungen des Ermitt-\n\nlungsrichters, wenn sie die Verhaftung, einstweilige Unterbringung, Beschlag-\n\nnahme oder Durchsuchung betreffen. Bei dieser den Grundsatz der Unanfecht-\n\nbarkeit durchbrechenden Bestimmung handelt es sich um eine die Anfech-\n\ntungsmöglichkeiten abschließend regelnde Ausnahmevorschrift, die restriktiv \n\nauszulegen und einer analogen Anwendung nicht zugänglich ist. Die Anordnung \n\nder Entnahme von Körperzellen und deren molekulargenetische Untersuchung \n\nzur Feststellung des DNA-Identifizierungsmusters einer Person kann auch bei \n\nweitestem Verständnis des Wortsinns nicht mehr unter eine der in § 305 Abs. 5 \n\nStPO aufgezählten Maßnahmen subsumiert werden. Allein die Schwere des \n\nEingriffs in Rechte des Betroffenen stellt kein Kriterium dar, das eine Erweite-\n\nrung des Katalogs dieser Vorschrift über den möglichen Wortlaut hinaus recht-\n\nfertigen könnte, weil der Gesetzgeber nicht alle, sondern nur bestimmte ein-\n\ngriffsintensive Maßnahmen der Anfechtung unterstellt hat (vgl. BGH NJW 2002, \n\n765). Außerdem ist die Anordnung der Entnahme von Körperzellen und deren \n\nmolekulargenetische Untersuchung keine besonders intensive Eingriffsmaß-\n\nnahme; sie kommt im Hinblick auf die restriktiven gesetzlichen Regelungen zum \n\nUmgang mit dem Zellmaterial und zum zulässigen Untersuchungsbereich der \n\nDNA (vgl. § 81 a Abs. 2, § 81 e Abs. 1, § 81 f Abs. 2 StPO) nur der Abnahme \n\neines Fingerabdrucks gleich (vgl. BVerfG NStZ 2001, 328, 329). Die \n\nBeschwerde kann auch nicht ausnahmsweise im Hinblick auf die Unzuständig-\n\nkeit des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs als statthaft angesehen \n\nwerden (vgl. BGH NStZ 1999, 414). \n\nTolksdorf von Lienen Schäfer","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2007/StB__47-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-12-20/stb-47-07","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 129a","ref_norm":"129a","n":9},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 129","ref_norm":"129","n":5},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 142a","ref_norm":"142a","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 169","ref_norm":"169","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 306","ref_norm":"306","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":2},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 74a","ref_norm":"74a","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 305","ref_norm":"305","n":2},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 120","ref_norm":"120","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 98","ref_norm":"98","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 303","ref_norm":"303","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 81f","ref_norm":"81f","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 304","ref_norm":"304","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2007/StB__47-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2007/StB__47-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-12-20/stb-47-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2007/StB__47-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:09:01.889408+00:00"}}