{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2007-11-28","aktenzeichen":"StB 43/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"(nur I. und II.) Veröffentlichung: ja StGB § 129 a Abs. 2 Nr. 2 Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Katalogtat nach § 129 a Abs. 2 Nr. 2 StGB durch die Art ihrer Begehung oder ihre Auswirkungen einen Staat erheblich schädigen kann.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nStB 43/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n28. November 2007 \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHSt: ja (nur I. und II.) \n\nVeröffentlichung: ja \n\n___________________________ \n\nStGB § 129 a Abs. 2 Nr. 2 \n\nZur Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Katalogtat nach § 129 a Abs. 2 \n\nNr. 2 StGB durch die Art ihrer Begehung oder ihre Auswirkungen einen Staat \n\nerheblich schädigen kann. \n\nBGH, Beschl. vom 28. November 2007 - StB 43/07 \n\nin dem Ermittlungsverfahren \n\ngegen \n\nwegen Verdachts der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung u. a. \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschuldigten am 28. November 2007 gemäß § 304 Abs. 5 \n\nStPO beschlossen: \n\n1. Auf die Beschwerde des Beschuldigten wird der Haftbefehl des \n\nErmittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 1. August \n\n2007 (1 BGs 365/2007) \n\na) dahin abgeändert, dass der Beschuldigte dringend verdäch-\n\ntig ist, als Mitglied einer Vereinigung, deren Zwecke oder de-\n\nren Tätigkeit darauf gerichtet sind, Straftaten zu begehen, \n\nam 31. Juli 2007 gemeinschaftlich mit weiteren Mitgliedern \n\ndieser Vereinigung versucht zu haben, drei Lastkraftwagen \n\nder Bundeswehr in Brand zu setzen; \n\nVerbrechen und Vergehen strafbar gemäß § 306 Abs. 1 \n\nNr. 4, § 305 a Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2, § 129 Abs. 1, § 12 \n\nAbs. 1, §§ 22, 23, 25 Abs. 2, § 52 StGB; \n\nb) unter folgenden Auflagen außer Vollzug gesetzt: \n\n- Der Beschuldigte hat eine Sicherheit in Höhe von 30.000 € \n\nin Geld zu leisten. \n\n- Er hat seine Personalpapiere (Reisepass und Personal-\n\nausweis) zu den Akten zu geben. \n\n- Er darf die Bundesrepublik Deutschland nicht ohne die Zu-\n\nstimmung des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs \n\nverlassen. \n\n- Er hat sich wöchentlich, jeweils mittwochs - erstmals am \n\n5. Dezember 2007 - bei dem Polizeiabschnitt 35, Oudenar-\n\nder Str. 16, 13347 Berlin, zu melden. \n\n2. Die weitergehende Beschwerde wird verworfen. \n\n3. Der Beschuldigte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra-\n\ngen; jedoch wird die Gebühr um ein Drittel ermäßigt. Die \n\nStaatskasse hat ein Drittel der dem Beschuldigten im Be-\n\nschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu er-\n\nstatten. \n\n1 \n\nDer Generalbundesanwalt führt gegen den Beschuldigten ein Ermitt-\n\nGründe: \n\nlungsverfahren wegen des Verdachts der mitgliedschaftlichen Beteiligung an \n\neiner terroristischen Vereinigung sowie der versuchten Brandstiftung nebst ver-\n\nsuchter Zerstörung wichtiger Arbeitsmittel. Auf seinen Antrag hat der Ermitt-\n\nlungsrichter des Bundesgerichtshofs am 1. August 2007 wegen dieser Vorwürfe \n\nHaftbefehl gegen den Beschuldigten erlassen. Hiergegen hat dieser Beschwer-\n\nde eingelegt; er begehrt die Aufhebung des Haftbefehls, hilfsweise dessen Au-\n\nßervollzugsetzung. Der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs hat der Be-\n\nschwerde nicht abgeholfen und sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. Das \n\nRechtsmittel führt zur Änderung des Haftbefehls sowie zu dessen Außervoll-\n\nzugsetzung unter den aus der Beschlussformel ersichtlichen Auflagen; im Übri-\n\ngen bleibt es ohne Erfolg. \n\n2 \n\nI. Der Beschuldigte ist nach dem Ergebnis der bisherigen Ermittlungen \n\ndringend verdächtig (§ 112 Abs. 1 Satz 1 StPO), Mitglied einer unter der Be-\n\nzeichnung \"militante gruppe\" auftretenden linksextremistischen, gewaltbereiten \n\nOrganisation zu sein und zusammen mit den Mitbeschuldigten R. und H. \n\n , die ebenfalls dieser Gruppierung angehören, in der Nacht des 31. Juli \n\n2007 versucht zu haben, auf dem Betriebsgelände der Firma M in Branden-\n\nburg/Havel drei dort abgestellte Lastkraftwagen der Bundeswehr in Brand zu \n\nsetzen. \n\n3 \n\nDieser Verdacht ergibt sich hinsichtlich des versuchten Anschlags vom \n\n31. Juli 2007 namentlich aus der polizeilichen Observation des Tatgeschehens, \n\ndie zur unmittelbaren Festnahme des Beschuldigten und seiner Mittäter nach \n\nVerlassen des Tatortes führte, sowie den am Tatort gefundenen, bereits ausge-\n\nlösten Zündvorrichtungen, die an den drei Fahrzeugen angebracht waren, von \n\nden Polizeikräften aber noch rechtzeitig entfernt werden konnten. Er wird ver-\n\nstärkt durch den Fund leerer, aber noch nach Kraftstoff riechender Benzinkanis-\n\nter in der Wohnung des Mitbeschuldigten R. , auf den kein Kraftfahrzeug zuge-\n\nlassen ist, sowie den bei diesem ebenfalls sichergestellten Kassenbon über den \n\nErwerb sonstiger Utensilien, die nach einer in Schriften der militanten linksext-\n\nremistischen Szene veröffentlichten Anleitung ebenfalls für die Herstellung der \n\nArt von Zündvorrichtungen (\"Nobelkarrossentod\") Verwendung finden, die auch \n\nbei dem versuchten Anschlag vom 31. Juli 2007 benutzt wurden. \n\n4 \n\nDer dringende Verdacht, dass der Beschuldigte sowie die Mitbeschuldig-\n\nten R. und H. den versuchten Brandanschlag als Mitglieder der \"mili-\n\ntanten gruppe\" in Umsetzung deren linksextremistischer, gewaltbejahender \n\nIdeologie begingen, folgt aus einer Gesamtschau insbesondere folgender Indi-\n\nzien: \n\n- Bei der Durchsuchung der Wohnung des Beschuldigten wurde ein zwölfseiti-\n\nges Schriftstück mit dem Titel \"Mini-Handbuch für Militante, INHALT - PRAXIS \n\n- REPRODUKTION - ORGANISIERUNG (IPRO)\" gefunden. Bei diesem Text \n\nhandelt es sich um den Entwurf eines Positionspapiers der \"militanten grup-\n\npe\". Dass der Beschuldigte sich im Besitz dieses Entwurfs befand, gibt - zumal \n\nder Text unvollständig und noch nicht veröffentlicht ist - einen gewichtigen An-\n\nhaltspunkt dafür, dass er selbst dieser Organisation angehört. \n\n- Das versuchte Inbrandsetzen von drei Lastkraftwagen der Bundeswehr passt \n\nnach Tatobjekt und Tatausführung zu den Brandanschlägen, die die \"militante \n\ngruppe\" seit dem Jahr 2001 verübte und für die sie durch Bekennerschreiben \n\ndie Verantwortung übernahm. Diese Anschläge richteten sich vielfach gegen \n\nGebäude und Fahrzeuge staatlicher Einrichtungen, etwa der Polizei, der Bun-\n\ndeswehr oder von Ordnungsämtern. Hierbei, aber auch bei Anschlägen auf \n\nnichtstaatliche Tatobjekte, wurde zur Inbrandsetzung von Fahrzeugen vielfach \n\nein Zündmechanismus benutzt, der in seiner Bauart mit dem vom Beschuldig-\n\nten und seinen Mittätern bei dem versuchten Anschlag vom 31. Juli 2007 ver-\n\nwendeten übereinstimmt. \n\n- Auf einer bei dem Mitbeschuldigten H. sichergestellten Computer-\n\nfestplatte wurden gespeicherte Digitalfotos gefunden, auf denen Mercedes-\n\nAutohäuser in P. und S. aus verschiedenen \n\nPerspektiven aufgenommen sind. Die Art der Aufnahmen deutet darauf hin, \n\ndass sie zum Zweck der Ausspähung potentieller weiterer Anschlagsobjekte \n\ngefertigt worden waren. Anschläge auf Autohäuser stimmen ebenfalls mit dem \n\nMuster der Straftaten überein, zu denen sich die \"militante gruppe\" seit dem \n\nJahr 2001 bekannt hat. Sie hat mehrfach Kraftfahrzeuge, die bei Autohäusern \n\nabgestellt waren, in Brand gesetzt. Auch auf dem Gelände der Mercedesnie-\n\nderlassung in P. war bereits im Februar 2003 ein \n\nBrandanschlag auf zwei Fahrzeuge der Bundeswehr verübt worden; zu dieser \n\nTat hat sich die \"militante gruppe\" bekannt. Die Mercedesniederlassung in \n\nStrausberg ist das Stammwerk für die Wartung von entsprechenden Fahrzeu-\n\ngen der an diesem Ort stationierten Bundeswehreinheiten. \n\n5 \n\nII. Dieser Verdacht gegen den Beschuldigten begründet in rechtlicher \n\nHinsicht den Vorwurf der versuchten Brandstiftung (§ 306 Abs. 1 Nr. 4, §§ 22, \n\n23 Abs. 1, § 12 Abs. 1 StGB), der versuchten Zerstörung wichtiger Arbeitsmittel \n\n(§ 305 a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, § 22 StGB) und der mitgliedschaftlichen Beteili-\n\ngung an einer kriminellen Vereinigung (§ 129 Abs. 1 StGB). Anders als im Haft-\n\nbefehl vom 1. August 2007 angenommen, kann dem Beschuldigten nach dem \n\nErgebnis der bisherigen Ermittlungen dagegen nicht angelastet werden, sich \n\nmitgliedschaftlich an einer terroristischen Vereinigung beteiligt zu haben \n\n(§ 129 a Abs. 2 Nr. 2 StGB). Im Einzelnen: \n\n6 \n\n1. Die \"militante gruppe\" erfüllt nach bisherigem Erkenntnisstand mit ho-\n\nher Wahrscheinlichkeit die Voraussetzungen einer Vereinigung im Sinne der \n\n§§ 129, 129 a StGB; denn es bestehen gewichtige Anzeichen dafür, dass es \n\nsich bei dieser Gruppierung - wie nach ständiger Rechtsprechung erforderlich - \n\num einen auf eine gewisse Dauer angelegten, freiwilligen organisatorischen \n\nZusammenschluss von mindestens drei Personen handelt, die bei Unterord-\n\nnung des Willens des Einzelnen unter den Willen der Gesamtheit gemeinsame \n\nZwecke verfolgen und untereinander derart in Beziehung stehen, dass sie sich \n\nals einheitlicher Verband fühlen (BGHSt 28, 147; 31, 202, 204 f.; 31, 239; 45, \n\n26, 35; BGH NJW 2005, 1668; 2006, 1603). Der Senat kann daher offen lassen, \n\nob im Hinblick auf Art. 2 Abs. 1 Satz 1 des Rahmenbeschlusses des Rates der \n\nEuropäischen Union vom 13. Juni 2002 zur Terrorismusbekämpfung (ABl. EG \n\nNr. L 164/3) eine Neubestimmung des Vereinigungsbegriffs in Betracht zu zie-\n\nhen ist (vgl. BGH NJW 2006, 1603) und ob und mit welchen Maßgaben sie in \n\nAuslegung des geltenden Strafgesetzbuchs überhaupt möglich wäre. \n\n7 \n\n8 \n\nDie für eine Vereinigung mindestens erforderlichen drei Mitglieder sind \n\nbereits in Person des Beschuldigten sowie der Mitbeschuldigten H. \n\nund R. vorhanden. \n\nDass es sich bei der \"militanten gruppe\" um einen auf Dauer angelegten \n\norganisatorischen Zusammenschluss handelt, dessen Mitglieder sich als ein-\n\nheitlicher Verband fühlen, folgt aus seinem kontinuierlichen Tätigwerden - min-\n\ndestens - seit dem Jahr 2001, in welchem er erstmals unter diesem Namen in \n\nErscheinung trat, dem Inhalt seiner theoretisch-propagandistischen Veröffentli-\n\nchungen und Bekennerschreiben sowie dem Handeln der hinter der Organisati-\n\non stehenden Personen unter einer einheitlichen Gruppenbezeichnung. \n\n9 \n\nAuch für das Vorliegen der weiteren organisationsbezogenen Anforde-\n\nrungen sind hinreichend tragfähige Indizien vorhanden. Zwar haben die bisheri-\n\ngen Ermittlungen die inneren Strukturen der Gruppierung nicht aufzudecken \n\nvermocht. Jedoch lässt sich ihren veröffentlichten Schriften entnehmen, dass \n\ndie Aktionen \n\nihrer Mitglieder Folge einer breit angelegten \n\ntheoretisch-\n\nideologischen Diskussion sind, aus deren Ergebnissen sie ihre vermeintliche \n\nLegitimation ableiten. Dies zeigt hinreichend deutlich, dass die Mitglieder der \n\nGruppe ihre Aktivitäten, insbesondere die von ihnen begangenen Anschläge, an \n\nden ideologischen Vorgaben und der daraus entwickelten Strategie der Organi-\n\nsation ausrichten und sich somit dem aus der internen Meinungsbildung ent-\n\nspringenden Gruppenwillen unterordnen. \n\n10 \n\n2. Die Beteiligung an der \"militanten gruppe\" begründet nach dem derzei-\n\ntigen Stand der Ermittlungen jedoch nicht den strafrechtlichen Vorwurf der Mit-\n\ngliedschaft in einer terroristischen Vereinigung. \n\n11 \n\na) Eine Strafbarkeit nach § 129 a Abs. 1 StGB scheidet - wovon letztlich \n\nauch der Generalbundesanwalt ausgeht - von vornherein aus, weil es an jegli-\n\nchem Anhalt dafür fehlt, dass die Zwecke oder die Tätigkeit der Gruppierung \n\nauf die Begehung der dort genannten schwerwiegenden Straftaten gerichtet \n\nsind. Zwar wird in den theoretisch-propagandistischen Texten der Gruppe gele-\n\ngentlich die Frage erörtert, ob zur Durchsetzung der von ihr verfolgten revoluti-\n\nonären Strategie \"Exekutionen von EntscheidungsträgerInnen\" in Betracht ge-\n\nzogen werden müssen, und ein derartiges Vorgehen für die Zukunft nicht aus-\n\ngeschlossen. Weder aus den Texten noch aus den aus der Gruppierung heraus \n\nbegangenen Straftaten lässt sich aber ein Indiz dafür ableiten, dass die Tätig-\n\nkeit oder die Zwecke der \"militanten gruppe\" von ihren Mitgliedern auch auf An-\n\nschläge gegen herausgehobene Persönlichkeiten aus Politik und Wirtschaft o-\n\nder auf sonstige als \"Klassenfeinde\" erachtete Personen festgelegt worden wä-\n\nren (vgl. BGHSt 49, 268, 271 f.). \n\n12 \n\nb) Aber auch eine Strafbarkeit der Mitglieder der \"militanten gruppe\" nach \n\n§ 129 a Abs. 2 Nr. 2 StGB (gegebenenfalls in Verbindung mit § 2 Abs. 2 StGB) \n\nkommt nicht in Betracht. Zwar ist die Gruppierung ausweislich der von ihr be-\n\nreits begangenen Anschläge sowie der hierzu veröffentlichten Bekennerschrei-\n\nben und ihrer sonstigen bekanntgewordenen theoretisch-propagan-distischen \n\nSchriften auf die Begehung von in dieser Norm genannten Straftaten - nament-\n\nlich solcher nach § 305 a und § 306 StGB - gerichtet. Das wird schon durch die \n\nSerie einschlägiger Taten gegen staatliche Stellen und privatwirtschaftliche Fir-\n\nmen und sonstige Institutionen belegt, für die die Gruppe seit dem Jahr 2001 in \n\nnachträglichen Bekennerschreiben die Verantwortung übernommen hat. Ob \n\nMitglieder der Organisation darüber hinaus nahe liegend auch hinter weiteren \n\nvergleichbaren Anschlägen aus den Jahren 1995 bis 2003 stehen, zu denen \n\nBekennerschreiben unter anderen - teilweise ähnlichen - Gruppenbezeichnun-\n\ngen verfasst worden sind, bedarf daher keiner näheren Erörterung. \n\n13 \n\n14 \n\nJedoch sind die weiteren in § 129 a Abs. 2 StGB enthaltenen Strafbar-\n\nkeitsvoraussetzungen nur teilweise erfüllt. \n\naa) § 129 a StGB ist durch das \"Gesetz zur Umsetzung des Rahmenbe-\n\nschlusses des Rates der Europäischen Union vom 13. Juni 2002 zur Terroris-\n\nmusbekämpfung und zur Änderung anderer Gesetze\" vom 22. Dezember 2003 \n\n(BGBl I 2836) grundlegend umgestaltet worden. § 129 a Abs. 1 StGB aF knüpf-\n\nte die Strafbarkeit wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung al-\n\nlein daran, dass die Zwecke oder die Tätigkeit der Gruppierung, an der sich der \n\nTäter beteiligte, auf die Begehung einer der in § 129 a Abs. 1 Nr. 1 bis 3 StGB \n\naF genannten Straftaten gerichtet waren. Aus diesem Katalog hat das Ände-\n\nrungsgesetz die bisherige Nr. 3 herausgenommen und die dort genannten ge-\n\nmeingefährlichen Straftaten (unter anderem auch die Brandstiftung nach § 306 \n\nStGB) sowie das qualifizierte Sachbeschädigungsdelikt (§ 305 a StGB) - unter \n\nEinbeziehung weiterer Straftaten - nunmehr in § 129 a Abs. 2 Nr. 2 StGB nF \n\neingefügt. Jedoch genügt es nach der Neufassung nicht mehr, dass die Zwecke \n\noder Tätigkeit der Vereinigung auf die Begehung der in dieser neu gestalteten \n\nNorm genannten Straftaten gerichtet sind. Vielmehr muss hinzukommen, dass \n\n\"eine der ... Taten bestimmt ist, die Bevölkerung auf erhebliche Weise einzu-\n\nschüchtern, eine Behörde oder eine internationale Organisation rechtswidrig mit \n\nGewalt oder durch Drohung mit Gewalt zu nötigen oder die politischen, verfas-\n\nsungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines Staates \n\noder einer internationalen Organisation zu beseitigen oder erheblich zu beein-\n\nträchtigen, und durch die Art ihrer Begehung oder ihre Auswirkungen einen \n\nStaat oder eine internationale Organisation erheblich schädigen kann\". Damit ist \n\ndie Strafbarkeit durch zwei zusätzliche Anforderungen an die begangenen oder \n\nbeabsichtigten Straftaten, nämlich einer subjektiven (\"bestimmt ist, ...\") und ei-\n\nner objektiven (\"schädigen kann\"), eingeschränkt. \n\n15 \n\nVon diesen kann hier bisher nur das subjektive Element belegt werden: \n\nDie Anschläge der \"militanten gruppe\" sind - wie sich den veröffentlichten \n\nSchriften der Organisation entnehmen lässt - aus der Sicht ihrer Mitglieder Teil \n\neines revolutionären Kampfes, der zu einer kommunistischen Staats- und Ge-\n\nsellschaftsordnung führen soll. Sie sind damit in ihrem Endziel dazu bestimmt, \n\ndie politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Grund-\n\nstrukturen - zumindest - der Bundesrepublik Deutschland zu beseitigen oder \n\nerheblich zu beeinträchtigen. Dass ihnen auch eine andere der in § 129 a \n\nAbs. 2 StGB genannten Bestimmungen zukommen sollte, ist dagegen nicht er-\n\nkennbar. Weder der Auswahl der bisherigen Anschlagsobjekte, der Zahl der \n\nAnschläge noch der Art ihrer Ausführung und den durch sie verursachten Schä-\n\nden kann entnommen werden, dass die Gruppierung mit den von ihr begange-\n\nnen oder beabsichtigten Straftaten etwa die Einschüchterung der Gesamtbevöl-\n\nkerung oder zumindest erheblicher Teile der Bevölkerung bezweckt oder eine \n\nBehörde oder internationale Organisation nötigen will. \n\n16 \n\nDagegen fehlt es den begangenen und intendierten Taten an der objekti-\n\nven Schädigungseignung. Die von der Gruppierung begangenen Taten konnten \n\n- auch im Zusammenwirken mit möglicherweise geplanten weiteren vergleich-\n\nbaren Taten (\"Nadelstichtaktik\", vgl. BGH NJW 2006, 1603) - weder durch die \n\nArt ihrer Begehung noch durch ihre Auswirkungen die Bundesrepublik Deutsch-\n\nland, die als betroffener Staat hier allein in Betracht kommt, erheblich schädi-\n\ngen; hierzu gilt: \n\n17 \n\nDas objektive Element des § 129 a Abs. 2 StGB \"einen Staat erheblich \n\nschädigen kann\" ist für sich ohne Konturen und wenig aussagekräftig. Es bedarf \n\ndaher, namentlich mit Blick auf das verfassungsrechtliche Gebot der Vorher-\n\nsehbarkeit staatlichen Strafens durch Bestimmtheit strafrechtlicher Normen \n\n(Art. 103 Abs. 2 GG), in besonderer Weise einer strukturierenden und konkreti-\n\nsierenden Auslegung durch die Rechtsprechung. \n\n18 \n\nSoweit es den Grad der Realisierung des Nachteils anbelangt, ergibt sich \n\nschon unmittelbar aus dem Wortlaut (\"schädigen kann\"), dass ein Schaden für \n\nden Staat nicht tatsächlich eintreten muss. Es genügt, dass die Straftat oder \n\ndie Straftaten im Falle ihrer Ausführung - unmittelbar oder durch ihre Auswir-\n\nkungen - konkret geeignet sind, den Schaden für den Staat herbeizuführen. Da-\n\nzu reicht die realistische Möglichkeit aus, dass der Schaden nach den Umstän-\n\nden der (vorgestellten) Tatbegehung eintritt (vgl. Miebach/Schäfer in Münch-\n\nKomm-StGB § 129 a Rdn. 54; Rudolphi/Stein in SK-StGB - Stand März 2005 - \n\n§ 129 a Rdn. 11). Die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts (Trönd-\n\nle/Fischer, StGB 54. Aufl. § 129 a Rdn. 16) oder eine erhöhte Wahrscheinlich-\n\nkeit sind nicht erforderlich. Denn Anhaltspunkte für eine solche - vom üblichen \n\nSprachgebrauch abweichende und durch ihn nicht veranlasste - einengende \n\nAuslegung, die in den praktischen Konsequenzen eine beträchtliche Zurück-\n\nnahme des strafrechtlichen Schutzes vor potentiell terroristischen Bedrohungen \n\nzur Folge haben würde, sind dem Gesetz nicht zu entnehmen. \n\n19 \n\nSchwierigkeiten bereitet vor allem die Konkretisierung des Merkmals \"ei-\n\nnen Staat schädigen\". Ob als Erfolg der Schädigungshandlung alle denkbaren \n\nSchäden für den Staat erfasst sind, gleichgültig welcher Art sie auch sein mö-\n\ngen, oder ob es möglich und vielleicht sogar geboten ist, als ausreichend nur \n\nNachteile bestimmter Art oder auf bestimmten Feldern staatlichen Wirkens an-\n\nzusehen, erschließt sich aus der Bedeutung des Wortes \"schädigen\" nicht. Da-\n\nnach könnten etwa auch bloße Vermögensschäden genügen, wenn sie die \n\n- für sich allerdings nur wiederum schwer zu bestimmende - Erheblichkeits-\n\nschwelle überschreiten. Eine solche Auslegung würde indes dem Sinn und \n\nZweck des Änderungsgesetzes erkennbar nicht gerecht, das mit der Einführung \n\nder genannten zusätzlichen Voraussetzungen eine Begrenzung des Kreises \n\nterroristischer Vereinigungen für solche Gruppierungen erreichen wollte, die \n\nnicht auf Mord, Totschlag und die weiteren in Absatz 1 des § 129 a StGB ge-\n\nnannten Delikte gerichtet sind. \n\n20 \n\nNach Auffassung des Senats ist für eine der ratio der Norm entspre-\n\nchende Auslegung des Merkmals \"schädigen\", die eine sinnvolle Begrenzung \n\nder erfassten Schäden ihrer Art und Natur nach ermöglicht, insbesondere der \n\nBlick auf die nähere Beschreibung der vom Gesetz vorausgesetzten subjektiven \n\nZielrichtungen der Straftaten hilfreich. Es liegt fern, dass die beiden neu einge-\n\nführten eingrenzenden Tatbestandsmerkmale (\"bestimmt sind\" und \"schädigen \n\nkönnen\"), die in einem einheitlichen Konditionalsatz zusammengefasst sind, \n\nbeziehungslos neben einander stehen. Näher liegt ein Verständnis dahin, dass \n\ndas an den Anfang gestellte subjektive Merkmal, das mehrere besonders gra-\n\nvierende Nachteile für den Staat näher beschreibt, in der nachfolgenden objek-\n\ntiven Voraussetzung wieder aufgenommen wird (vgl. Rudolphi/Stein aaO Rdn. \n\n12): Für die Annahme einer terroristischen Vereinigung, deren Tätigkeit oder \n\nZwecke auf die in Absatz 2 erfassten Straftaten gerichtet sind, soll nicht ausrei-\n\nchen, dass sie die Straftaten mit dem Ziel bestimmter Nachteile anstrebt. Viel-\n\nmehr will das Gesetz bei sachgerechter Auslegung erkennbar zum Ausdruck \n\nbringen, dass die Vereinigung, die mit der erforderlichen subjektiven Zielset-\n\nzung Straftaten der in Absatz 2 bezeichneten Art begeht, nur dann als terroristi-\n\nsche eingestuft werden soll, wenn die Delikte auch objektiv für den Staat ge-\n\nfährlich sind und nach der Art ihrer Begehung oder ihren Auswirkungen gerade \n\nsolche Nachteile herbeiführen können, wie nach dem subjektiven Tatbestands-\n\nmerkmal notwendigerweise angestrebt. Mit anderen Worten: Ein im Sinne des \n\nobjektiven Merkmals relevanter Schaden droht dem Staat, wenn die Straftaten \n\ngeeignet sind, die Bevölkerung in erheblicher Weise einzuschüchtern, eine Be-\n\nhörde rechtswidrig mit Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu nötigen oder die po-\n\nlitischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstruktu-\n\nren des Staates erheblich zu beeinträchtigen. Vermögensnachteile, die nicht \n\nwegen ihres Ausmaßes zu einer dieser - oder jedenfalls vergleichbaren - Wir-\n\nkungen führen, reichen dagegen nicht aus, auch wenn sie rein wertmäßig als \n\nerheblich angesehen werden könnten. \n\n21 \n\nEine solche einschränkende Auslegung ist auch mit Blick darauf gebo-\n\nten, dass für die Straftaten nach § 129 a Abs. 1 und Abs. 2 StGB derselbe \n\nStrafrahmen gilt. Dies lässt sich nur rechtfertigen, wenn die in den Vorschriften \n\njeweils beschriebenen Straftaten in ihrem Unrechtsgehalt jedenfalls im Wesent-\n\nlichen miteinander vergleichbar sind. Für die in § 129 a Abs. 1 StGB erfassten \n\nterroristischen Vereinigungen erklärt sich die hohe Strafandrohung ohne weite-\n\nres daraus, dass diese auf die Begehung von Mord und Totschlag sowie die \n\ndort genannten weiteren äußerst schweren Taten gerichtet sind. Wegen des \n\nüberaus hohen Unrechtsgehalts all dieser Delikte hat der Gesetzgeber darauf \n\nverzichten dürfen, über die Ausrichtung der Vereinigung auf deren Begehung \n\nhinaus eine zusätzliche besondere subjektive Zielrichtung und die objektive Ge-\n\nfahr einer erheblichen Schädigung des Staates als strafbarkeitsbegrenzende \n\nMerkmale in die Vorschrift aufzunehmen. Hinter den Vereinigungen des Absat-\n\nzes 1 bleiben die von Absatz 2 der Vorschrift erfassten Organisationen insge-\n\nsamt in ihrer Gefährlichkeit deutlich zurück, auch wenn die Straftaten, auf die \n\nletztere potentiell ausgerichtet sind, untereinander ein wenig einheitliches Bild \n\nzeigen (wie etwa einerseits die Zerstörung von Bauwerken - § 305 StGB - mit \n\neiner Strafdrohung von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe, andererseits aber et-\n\nwa das Herbeiführen einer Explosion durch Kernenergie - § 307 StGB - mit ei-\n\nner Strafdrohung von nicht unter fünf Jahren Freiheitsstrafe). Bei dieser Aus-\n\ngangslage hat der Gesetzgeber die erforderliche Konkordanz nur dadurch her-\n\nstellen können und erkennbar herstellen wollen, dass er in Absatz 2 die beiden \n\ngenannten tatbestandsbeschränkenden Merkmale eingeführt hat, die ihrerseits \n\nder dargestellten Auslegung bedürfen, um in ihrer gewollt beschränkenden \n\nFunktion wirksam zu werden. \n\n22 \n\nInsbesondere dieser Gesichtspunkt der Konkordanz verlangt zugleich, \n\ndass an die von § 129 a Abs. 2 StGB vorausgesetzte Eignung zu einer \"erhebli-\n\nchen\" Schädigung des Staates, einem seinerseits wenig bestimmten Merkmal, \n\ndas aber immerhin verdeutlicht, dass nicht jede geringfügige Schädigung aus-\n\nreichen kann, keine zu geringen Anforderungen gestellt werden dürfen. Wann \n\neine drohende Schädigung erheblich ist, entzieht sich naturgemäß jedem Ver-\n\nsuch einer abstrakten Beschreibung. Ob das Merkmal erfüllt ist, kann jeweils \n\nnur unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls entschieden werden. \n\nNur zur Verdeutlichung sei darauf hingewiesen, dass etwa im Falle der Zerstö-\n\nrung von Einrichtungen der Infrastruktur - beispielsweise des öffentlichen Ver-\n\nkehrs oder zur Versorgung der Bevölkerung mit Energie und Wasser - ent-\n\nscheidend sein kann, wie gravierend die Folgen für die Bevölkerung (unter dem \n\nAspekt einer beabsichtigten Einschüchterung) oder die Wirtschaft (unter dem \n\nGesichtspunkt der bezweckten Beseitigung oder erheblichen Beeinträchtigung \n\nder wirtschaftlichen Grundstrukturen des Staates) sind und wie schnell die \n\nSchäden gegebenenfalls behoben werden können (vgl. Rudolphi/Stein aaO \n\nRdn. 11). Ähnliches gilt etwa für Taten, die sich gegen Einrichtungen der Poli-\n\nzei, der Feuerwehr oder ähnlicher Institutionen richten. \n\n23 \n\nDem Senat ist bewusst, dass diese Auslegung des Merkmals der objekti-\n\nven Schädigungseignung in § 129 a Abs. 2 StGB zu einer nicht unerheblichen \n\nEinschränkung des Anwendungsbereichs der Vorschrift führt. Er sieht sich da-\n\nmit aber im Einklang mit dem Willen des Gesetzgebers, der die Neufassung des \n\n§ 129 a StGB in Kenntnis dieser Konsequenz beschlossen hat. In der zu dem \n\n\"Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses des Rates \n\nvom 13. Juni 2002 zur Terrorismusbekämpfung\" vom Rechtsausschuss des \n\nDeutschen Bundestages am 4. Juni 2003 durchgeführten öffentlichen Anhörung \n\n(vgl. Protokoll der 21. Sitzung), in der alle gehörten Sachverständigen deutlich \n\nauf die zu erwartenden erheblichen Probleme bei der Anwendung des § 129 a \n\nAbs. 2 StGB mit seinen zahlreichen unbestimmten Rechtsbegriffe hingewiesen \n\nhaben, ist mehrfach und unmissverständlich darauf aufmerksam gemacht wor-\n\nden, dass durch die geplante Neuregelung Gruppierungen, deren Tätigkeit oder \n\nZwecke auf die Begehung von Taten der hier in Rede stehenden Art gerichtet \n\nseien, nicht mehr als terroristische Vereinigungen angesehen werden könnten: \n\n24 \n\nDer Sachverständige Meier-Staude, damals Oberstaatsanwalt bei dem \n\nBayerischen Obersten Landesgericht, hat erklärt, dass die hohen zusätzlichen \n\nAnforderungen des § 129 a Abs. 2 StGB dazu führen würden, dass die Strafver-\n\nfolgungsbehörden \"für den alten § 129 a Abs. 1 Nr. 3 StGB eine Strafverfolgung \n\nim Bereich der terroristischen Vereinigung nicht mehr realisieren können\". Der \n\nSachverständige Wache, damals Leiter der Abteilung Terrorismus beim Gene-\n\nralbundesanwalt, hat auf die erheblichen praktischen Schwierigkeiten hingewie-\n\nsen, \"Ermittlungsverfahren gegen militante oder autonome Gruppen einzuleiten \n\nund durchzuführen, wenn dieser Paragraph (§ 129 a Abs. 1 Nr. 3 StGB) gestri-\n\nchen und zudem mit der Einführung dieser unbestimmten Rechtsbegriffe die \n\nStrafbarkeit fast herabgestuft würde\", und zur Erläuterung namentlich auf die \n\nBrandanschläge militanter Gruppen hingewiesen. Der Sachverständige Rechts-\n\nanwalt Kempf hat darauf erwidert, dass entgegen den Ausführungen des Sach-\n\nverständigen Wache die Neuregelung nicht dazu führen würde, dass keine \n\nStrafverfolgung mehr möglich wäre; es wäre vielmehr nur so, dass vielleicht die \n\nBundesanwaltschaft \"nicht mehr zuständig wäre, weil es dann eine Strafverfol-\n\ngung nach § 129 StGB ist und die Zuständigkeit (der Bundesanwaltschaft) nur \n\nüber § 129 a StGB vermittelt wird. Aber natürlich bliebe die Möglichkeit der \n\nStrafverfolgung über § 129 StGB, weil wir da bekanntlich gerade keine Katalog-\n\ntat haben\". \n\n25 \n\nIn der parlamentarischen Beratung des Gesetzes vom 17. Oktober 2003 \n\n(BT-Protokoll der 67. Sitzung) hat der Abgeordnete Silberhorn die Sachverstän-\n\ndigenanhörung wie folgt zusammengefasst: \"Im Bereich der politisch motivier-\n\nten Gewaltkriminalität wird kaum eine Gruppierung mehr als terroristische Ver-\n\neinigung strafrechtlich verfolgt werden können, wenn sie nicht auf Tötungsdelik-\n\nte oder Geiselnahme ausgerichtet ist. Gerade linksextremistische Gruppierun-\n\ngen, die nur Gewalt gegen Sachen ausüben, wären dann allenfalls noch als \n\nkriminelle, aber nicht mehr als terroristische Vereinigungen zu verfolgen. Das ist \n\ndas Ergebnis der Anhörung.\" \n\n26 \n\nDer Gesetzgeber hat die Änderung des § 129 a StGB mit den vorge-\n\nschlagenen Einschränkungen im Bereich des Absatzes 2 somit im Bewusstsein \n\nder von den Sachverständigen unmissverständlich aufgezeigten Bedenken und \n\nKonsequenzen beschlossen. Es ist nicht Aufgabe des Senats, über die Zweck-\n\nmäßigkeit der neuen Fassung des § 129 a StGB zu befinden, insbesondere \n\ndazu Stellung zu nehmen, ob bei einem Vergleich mit der alten Fassung die \n\nVorteile oder die Nachteile der Neuregelung schwerer wiegen. Jedenfalls belegt \n\ndie Entstehungsgeschichte des Änderungsgesetzes, dass die sich aus Wort-\n\nlaut, systematischem Zusammenhang sowie Sinn und Zweck der zusätzlichen \n\nVoraussetzungen des § 129 a Abs. 2 StGB nF ergebende Auslegung auch dem \n\nWillen des Gesetzgebers entspricht. \n\n27 \n\nbb) Nach den dargestellten Maßstäben sind die Straftaten, auf deren Be-\n\ngehung die Tätigkeit der \"militanten gruppe\" gerichtet ist, weder nach der Art \n\nihrer Begehung noch nach ihren Auswirkungen geeignet, die Bundesrepublik \n\nDeutschland erheblich zu schädigen. Die Gruppierung hat sich im Jahr 2001 zu \n\neinem, im Jahr 2002 zu zwei, im Jahr 2003 zu vier, im Jahr 2004 zu vier, im \n\nJahr 2005 zu drei, im Jahr 2006 zu acht und im Jahr 2007 zu drei vollendeten \n\noder versuchten Brandanschlägen bekannt; auch die Versuchstat vom 31. Juli \n\n2007 ist ihr zuzurechnen. Objekte ihrer Anschläge waren Gebäude und Kraft-\n\nfahrzeuge staatlicher Einrichtungen (Polizeibehörden, Ordnungsämter, Gerich-\n\nte, Landesministerium, Bundeswehr), aber auch von Privatfirmen und \n\n-personen sowie sonstiger nichtstaatlicher Stellen (Autohäuser, Abfallrecycling-\n\nfirma, Deutsches Institut für Wirtschaftsforschung, Deutsche Telekom, Baustelle \n\neines Supermarkts, Italienische Handelskammer, Türkischer Industriellen- und \n\nUnternehmerverband, Privatgaragen). Auch unter Einbeziehung der weiteren \n\nzwölf vergleichbaren Taten aus den Jahren 1995 bis 2003, die die Strafverfol-\n\ngungsbehörden trotz abweichender Eigenbezeichnung der jeweiligen Organisa-\n\ntion in den zugehörigen Bekennerschreiben der \"militanten gruppe\" zurechnen, \n\nsind derartige Anschläge weder für sich noch in ihrer Gesamtheit nach Fre-\n\nquenz und Folgen geeignet, gemessen an dem von der Organisation letztlich \n\nverfolgten Endziel eine erhebliche Schädigung der politischen, verfassungs-\n\nrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen der Bundesrepublik \n\nDeutschland zu bewirken. Eine nennenswerte Beeinträchtigung der Tätigkeit \n\nder betroffenen staatlichen und privaten Stellen ist weder eingetreten, noch war \n\nsie zu erwarten; die Gesamtschadenssumme beläuft sich zudem nur auf etwa \n\n1.000.000 Euro. An dieser Beurteilung ändert letztlich die Tatsache nichts, dass \n\nin zwei Fällen (Anschläge auf die Baustelle eines Lidl-Supermarkts am 10. Ja-\n\nnuar 2005 und auf das Polizeipräsidium Berlin am 9. April 2006) eine gewisse \n\nGefährdung von Menschen eintrat, die sich in den Gebäuden aufhielten. Über \n\ndie unmittelbaren Tatfolgen hinaus hatten die Anschläge nach alledem einen \n\neher nur propagandistischen Effekt mit potentieller Mobilisierungswirkung bei \n\nGleichgesinnten. Hierin liegt eine für § 129 a Abs. 2 StGB relevante Eignung \n\nzur erheblichen Schädigung des Staates indessen nicht; denn mittelbare Fol-\n\ngen, die sich aus derartigen Wirkungen erst durch eigenständiges Handeln Drit-\n\nter ergeben könnten, zählen nicht mehr zu den Auswirkungen der Tat und ha-\n\nben daher bei der Prüfung der Schädigungseignung außer Betracht zu bleiben. \n\nDem Ermittlungsergebnis lassen sich auch keine Anhaltspunkte dafür entneh-\n\nmen, dass die \"militante gruppe\" in der Zeit bis zur Verhaftung des Beschuldig-\n\nten ihre Strategie in Abkehr von ihrer bisherigen Vorgehensweise dahin geän-\n\ndert hätte, Art, Intensität oder Frequenz ihrer Taten in einem Umfang zu stei-\n\ngern, der eine abweichende Bewertung ihrer Eignung zur Schädigung des Staa-\n\ntes rechtfertigen könnte. \n\n28 \n\nDamit unterscheidet sich der vorliegende Fall deutlich von dem Sachver-\n\nhalt, der dem Beschluss des Senats vom 10. Januar 2006 (3 StR 263/05 = NJW \n\n2006, 1603) zugrunde lag. Dort sollte durch gezielte Brandanschläge gegen \n\nGeschäftsobjekte von Ausländern diese Bevölkerungsgruppe erheblich einge-\n\nschüchtert und aus einem bestimmten Teilgebiet der Bundesrepublik Deutsch-\n\nland vertrieben werden (\"ausländerfreies Havelland\"). Gemessen an diesem \n\nZiel waren die von der dortigen Vereinigung intendierten Straftaten durchaus \n\ngeeignet, den Gesamtstaat schwer zu schädigen; denn wären sie nach deren \n\nVorstellungen verwirklicht worden, so hätten sie das Sicherheitsgefühl der aus-\n\nländischen Bewohner Deutschlands oder zumindest des betroffenen Gebiets \n\ndurchaus in einer Weise beeinträchtigen können, dass diese sich zu einem \n\nWegzug entschlossen hätten. Dadurch wäre aber das allgemeine Vertrauen in \n\ndie Wirkungskraft elementarer Verfassungsgrundsätze in einer Weise ge-\n\nschwächt worden, dass der Staat, dem deren Schutz obliegt, selbst einen er-\n\nheblichen Schaden erlitten hätte. \n\n29 \n\n3. Dem Beschuldigten kann auch nicht der Vorwurf gemacht werden, \n\nsich der versuchten Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung gemäß \n\n§ 129 a Abs. 2 Nr. 2, § 12 Abs. 1, §§ 22, 23 Abs. 1 StGB schuldig gemacht zu \n\nhaben. Dabei kann offen bleiben, ob eine solche Versuchstat überhaupt in der \n\nWeise vorstellbar ist, dass sich der Täter subjektiv eine Schädigungseignung \n\nder von der Vereinigung intendierten Taten im Sinne des § 129 a Abs. 2 StGB \n\nvorstellt, während eine solche objektiv nicht gegeben ist (so Tröndle/Fischer \n\naaO § 129 a Rdn. 17); denn eine solche Vorstellung des Beschuldigten ist nicht \n\nbelegt. Vielmehr ergibt sich aus den veröffentlichten Texten der \"militanten \n\ngruppe\", dass deren Mitglieder sich durchaus bewusst waren, mit Art und Um-\n\nfang der von ihnen verübten Anschlägen ihr ideologisches Endziel einer ande-\n\nren Staats- und Gesellschaftsordnung in der Bundesrepublik Deutschland nicht \n\nerreichen zu können, und den Taten in Verbindung mit den Bekennerschreiben \n\neher nur eine propagandistische und gegebenenfalls mobilisierende Wirkung in \n\nder linksextremistischen Szene zukam. \n\n30 \n\nIII. Obwohl nach alledem gegen den Beschuldigten in rechtlicher Hinsicht \n\nneben dem dringenden Tatverdacht der versuchten Brandstiftung und der ver-\n\nsuchten Zerstörung wichtiger Arbeitsmittel nur derjenige der Mitgliedschaft in \n\neiner kriminellen Vereinigung besteht, ändert sich an der Ermittlungszuständig-\n\nkeit des Generalbundesanwalts nichts. Dieser hat in seiner Zuschrift vom \n\n31. Oktober 2007 die besondere Bedeutung des Falles bejaht und damit sein \n\nEvokationsrecht nach § 74 a Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2, § 120 Abs. 2 Nr. 1 GVG aus-\n\ngeübt. Hiergegen ist nichts zu erinnern. Schon im Hinblick auf die langjährige \n\nTätigkeit der \"militanten gruppe\", ihre mit gewisser Regelmäßigkeit verübten \n\nAnschläge, ihr Endziel eines Umsturzes der bestehenden verfassungsrechtli-\n\nchen, politischen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Grundstrukturen der \n\nBundesrepublik Deutschland sowie auf den Umstand, dass innerhalb der Grup-\n\npierung ein bewaffneter Kampf mit der gezielten Tötung von Menschen jeden-\n\nfalls diskutiert wird, liegt ein Staatsschutzdelikt nach § 74 a Abs. 1 Nr. 4 GVG \n\nvon besonderem Gewicht vor, das das Eingreifen des Generalbundesanwalts \n\nrechtfertigt (zu den allgemeinen Maßstäben s. BGHSt 46, 238, 253 f.). Damit \n\nbleibt auch die Zuständigkeit des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs \n\nbestehen (§ 169 Abs. 1 Satz 2 StPO) und gleichzeitig die Befugnis des Senats, \n\nals Beschwerdegericht den Haftbefehl entsprechend der tatsächlichen Rechts-\n\nlage abzuändern. \n\n31 \n\nIV. Da ein Tatverdacht nach § 129 a Abs. 2 Nr. 2 StGB nicht bejaht wer-\n\nden kann, entfällt der Haftgrund des § 112 Abs. 3 StPO, auf den der Haftbefehl \n\nvom 1. August 2007 in erster Linie gestützt worden war. Jedoch besteht weiter-\n\nhin der Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StGB), der auch schon in \n\ndem angefochtenen Haftbefehl bejaht worden war. Denn trotz des geringeren \n\nGewichts des Tatvorwurfs hat der Beschuldigte im Hinblick auf die Strafdrohung \n\ndes § 306 Abs. 1 StGB - auch wenn die Tat im Versuchsstadium stecken-\n\ngeblieben ist - und den Unrechtsgehalt der weiteren tateinheitlich verwirklichten \n\nDelikte mit einer empfindlichen Strafe zu rechnen. Obwohl er in festen sozialen \n\nBindungen lebt, begründen vor diesem Hintergrund seine, in der Vergangenheit \n\nauch konspirativ angelegten Verbindungen in die linksextremistische Szene ei-\n\nnen Anreiz, sich dem Verfahren durch Flucht zu entziehen. Dabei kann auch \n\nnicht unberücksichtigt bleiben, dass innerhalb der \"militanten gruppe\" die Mög-\n\nlichkeit des Untertauchens ihrer Mitglieder jedenfalls theoretisch erörtert wird. \n\nJedoch ist der Senat der Ansicht, dass der Fluchtanreiz nicht so ausgeprägt ist, \n\ndass ihm nicht durch weniger einschneidende Maßnahmen als den Vollzug der \n\nUntersuchungshaft \n\nhinreichend \n\nbegegnet \n\nwerden \n\nkönnte. \n\nDa \n\nentgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts der weitere Haftgrund der \n\nVerdunklungsgefahr nicht belegt ist, setzt er den Haftbefehl gemäß § 116 \n\nAbs. 1 StPO unter den aus der Beschlussformel ersichtlichen Auflagen außer \n\nVollzug. \n\nTolksdorf Miebach Becker","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-11-28/stb-43-07","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 129a","ref_norm":"129a","n":26},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 306","ref_norm":"306","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 129","ref_norm":"129","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 112","ref_norm":"112","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 112","ref_norm":"112","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 305","ref_norm":"305","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 305a","ref_norm":"305a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 307","ref_norm":"307","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 116","ref_norm":"116","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 169","ref_norm":"169","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 74a","ref_norm":"74a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 304","ref_norm":"304","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 120","ref_norm":"120","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-11-28/stb-43-07","retrieved":"2026-07-10 22:09:56.117610+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-11-28/stb-43-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. Strafsenat","date":"2007-11-28","dockets":["StB 43/07"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 28.11.2007 – StB 43/07","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-11-28/stb-43-07","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"(nur I. und II.) Veröffentlichung: ja StGB § 129 a Abs. 2 Nr. 2 Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Katalogtat nach § 129 a Abs. 2 Nr. 2 StGB durch die Art ihrer Begehung oder ihre Auswirkungen einen Staat erheblich schädigen kann.","basis":"source_field","source":null,"may_include_court_head":true}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"1. Auf die Beschwerde des Beschuldigten wird der Haftbefehl des\n\nErmittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 1. August\n\n2007 (1 BGs 365/2007)\n\na) dahin abgeändert, dass der Beschuldigte dringend verdäch-\n\ntig ist, als Mitglied einer Vereinigung, deren Zwecke oder de-\n\nren Tätigkeit darauf gerichtet sind, Straftaten zu begehen,\n\nam 31. Juli 2007 gemeinschaftlich mit weiteren Mitgliedern\n\ndieser Vereinigung versucht zu haben, drei Lastkraftwagen\n\nder Bundeswehr in Brand zu setzen;\n\nVerbrechen und Vergehen strafbar gemäß § 306 Abs. 1\n\nNr. 4, § 305 a Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2, § 129 Abs. 1, § 12\n\nAbs. 1, §§ 22, 23, 25 Abs. 2, § 52 StGB;\n\nb) unter folgenden Auflagen außer Vollzug gesetzt:\n\n- Der Beschuldigte hat eine Sicherheit in Höhe von 30.000 €\n\nin Geld zu leisten.\n\n- Er hat seine Personalpapiere (Reisepass und Personal-\n\nausweis) zu den Akten zu geben.\n\n- Er darf die Bundesrepublik Deutschland nicht ohne die Zu-\n\nstimmung des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs\n\nverlassen.\n\n- Er hat sich wöchentlich, jeweils mittwochs - erstmals am\n\n5. Dezember 2007 - bei dem Polizeiabschnitt 35, Oudenar-\n\nder Str. 16, 13347 Berlin, zu melden.\n\n2. Die weitergehende Beschwerde wird verworfen.\n\n3. Der Beschuldigte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra-\n\ngen; jedoch wird die Gebühr um ein Drittel ermäßigt. Die\n\nStaatskasse hat ein Drittel der dem Beschuldigten im Be-\n\nschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu er-\n\nstatten.\n\n1\n\nDer Generalbundesanwalt führt gegen den Beschuldigten ein Ermitt-","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StGB/129a","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"129a","label":"§ 129a StGB","mentions":26},{"id":"StGB/306","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"306","label":"§ 306 StGB","mentions":3},{"id":"StGB/129","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"129","label":"§ 129 StGB","mentions":3},{"id":"StGB/22","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"22","label":"§ 22 StGB","mentions":2},{"id":"StPO/112","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"112","label":"§ 112 StPO","mentions":2},{"id":"GG/103","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"103","label":"Art 103 GG","mentions":1},{"id":"StGB/2","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"2","label":"§ 2 StGB","mentions":1},{"id":"StGB/12","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"12","label":"§ 12 StGB","mentions":1},{"id":"StGB/23","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"23","label":"§ 23 StGB","mentions":1},{"id":"StGB/52","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"52","label":"§ 52 StGB","mentions":1},{"id":"StGB/112","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"112","label":"§ 112 StGB","mentions":1},{"id":"StGB/305","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"305","label":"§ 305 StGB","mentions":1},{"id":"StGB/305a","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"305a","label":"§ 305a StGB","mentions":1},{"id":"StGB/307","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"307","label":"§ 307 StGB","mentions":1},{"id":"StPO/116","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"116","label":"§ 116 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/169","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"169","label":"§ 169 StPO","mentions":1},{"id":"GVG/74a","law":"GVG","abbreviation":"GVG","ref":"74a","label":"§ 74a GVG","mentions":1},{"id":"StPO/304","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"304","label":"§ 304 StPO","mentions":1},{"id":"GVG/120","law":"GVG","abbreviation":"GVG","ref":"120","label":"§ 120 GVG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T22:09:56.117610+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}