{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2007-10-18","aktenzeichen":"StB 34/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nStB 34/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n18. Oktober 2007 \n\nin dem Ermittlungsverfahren \n\ngegen \n\nwegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschuldigten am 18. Oktober 2007 gemäß § 304 Abs. 5 \n\nStPO beschlossen: \n\nDie Beschwerde des Generalbundesanwalts gegen den Beschluss \n\ndes Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 22. August \n\n2007 (1 BGs 417/2007) wird verworfen. Der Haftbefehl des Ermitt-\n\nlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 1. August 2007 (1 BGs \n\n366/2007) wird aufgehoben. \n\nDie Kosten des Rechtsmittels und die dem Beschuldigten hier-\n\ndurch entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse \n\nzur Last. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDer Generalbundesanwalt führt gegen den Beschuldigten ein Ermitt-\n\nlungsverfahren wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in einer terroristischen \n\nVereinigung. Auf seinen Antrag hat der Ermittlungsrichter des Bundesgerichts-\n\nhofs am 1. August 2007 Haftbefehl gegen den Beschuldigten erlassen, worauf \n\ndieser in Untersuchungshaft genommen worden ist. Mit Beschluss vom 22. Au-\n\ngust 2007 hat der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs den Haftbefehl \n\nunter Auflagen außer Vollzug gesetzt; der Beschuldigte ist daraufhin aus der \n\nUntersuchungshaft entlassen worden. Gegen den Beschluss vom 22. August \n\n2007 wendet sich die Beschwerde des Generalbundesanwalts. Das Rechtsmit-\n\ntel hat keinen Erfolg; vielmehr führt es zur Aufhebung des Haftbefehls. \n\n2 \n\nAuf die Beschwerde hat der Senat nicht nur den Beschluss vom 22. Au-\n\ngust 2007, sondern auch den Haftbefehl vom 1. August 2007 zu prüfen; denn \n\ndie vom Generalbundesanwalt erstrebte Wiederinvollzugsetzung des Haftbe-\n\nfehls ist nur zulässig, wenn die Voraussetzungen für die Anordnung der Unter-\n\nsuchungshaft gegeben sind (OLG Stuttgart NJW 1982, 1296, 1297). Dies ist \n\nindessen nicht der Fall. \n\n3 \n\nDer Haftbefehl ist auf den Vorwurf gestützt, der Beschuldigte sei Mitglied \n\nder \"militanten gruppe (mg)\". Bei dieser handele es sich um eine gewaltbereite \n\nlinksextremistische Vereinigung, deren Zwecke und Tätigkeit auf die Begehung \n\nvon Delikten nach § 305 a StGB (Zerstörung wichtiger Arbeitsmittel), § 306 \n\nStGB (Brandstiftung) und § 306 a StGB (schwere Brandstiftung) gerichtet seien \n\nund die seit dem Jahr 2001 eine Vielzahl von Brandanschlägen begangen habe; \n\nder Beschuldigte habe sich daher gemäß § 129 a Abs. 2 Nr. 2 StGB strafbar \n\ngemacht. \n\n4 \n\nDie Voraussetzungen für den Erlass eines Haftbefehls liegen nicht vor; \n\ndenn weder die bis zur Anordnung der Untersuchungshaft am 1. August 2007 \n\nnoch die danach angefallenen Ermittlungsergebnisse begründen gegen den \n\nBeschuldigten einen dringenden Tatverdacht im Sinne des § 112 Abs. 1 Satz 1 \n\nStPO. Ein solcher ist nur gegeben, wenn den ermittelten Tatsachen entnommen \n\nwerden kann, dass sich der Beschuldigte mit große Wahrscheinlichkeit der ihm \n\nangelasteten Tat schuldig gemacht hat; bloße Vermutungen genügen dagegen \n\nnicht (vgl. Meyer-Goßner, StPO 50. Aufl. § 112 Rdn. 5 - 7 m. w. N.). Nach die-\n\nsem Maßstab kann ein dringender Tatverdacht gegen den Beschuldigten nicht \n\nbejaht werden. \n\n5 \n\nNach Auffassung des Ermittlungsrichters und des Generalbundesanwalts \n\nfolgt der dringende Verdacht einer mitgliedschaftlichen Beteiligung an der \"mili-\n\ntanten gruppe\" maßgeblich aus mehreren Treffen des Beschuldigten mit dem \n\nMitbeschuldigten L. , die nach den Ermittlungen in konspirativer Weise \n\nvereinbart und durchgeführt worden seien. L. sei dringend verdächtig, als \n\nAngehöriger der \"militanten gruppe\" am 31. Juli 2007 an einem versuchten \n\nBrandanschlag auf drei Bundeswehrfahrzeuge beteiligt gewesen zu sein. \n\n6 \n\nDurch die Ermittlungen wird belegt: Die Kontaktaufnahme zwischen den \n\nbeiden geschah über den E-Mail-Account \"o @yahoo.de\". In dessen \n\nEntwurfsordner speicherten (jedenfalls auch) der Beschuldigte und L. \n\nbeim Besuch von Internetcafés verschlüsselte Nachrichten, die vom jeweils an-\n\nderen beim Aufruf des Accounts gelesen werden konnten, ohne dass sie als \n\nE-Mail verschickt werden mussten. \n\n7 \n\nEin solches Vorgehen deutet zwar darauf hin, dass der Beschuldigte sei-\n\nne Kontakte zu L. und die mit diesem zu besprechenden Themen geheim \n\nhalten wollte. Ohne eine Entschlüsselung der in den Nachrichten verwendeten \n\nTarnbegriffe und ohne Kenntnis dessen, was bei den - teilweise observierten \n\nund auch abgehörten - Treffen zwischen dem Beschuldigten und L. \n\n besprochen wurde, wird hierdurch eine mitgliedschaftliche Einbindung des \n\nBeschuldigten in die \"militante gruppe\" jedoch nicht hinreichend belegt. Dies gilt \n\numso mehr, als der Beschuldigte ersichtlich um seine Überwachung durch die \n\nErmittlungsbehörden wusste und daher ganz allgemein Anlass sehen konnte, \n\nseine Aktivitäten innerhalb der linksextremistischen Szene, etwa eine Mitarbeit \n\nan der Zeitschrift \"radikal\", vor diesen zu verheimlichen. \n\n8 \n\nSoweit die Ermittlungsbehörden nunmehr - nach Erlass des Haftbefehls - \n\ngewisse zeitliche Regelmäßigkeiten zwischen den Zugriffen auf den E-Mail-\n\nAccount und Aktivitäten der \"militanten gruppe\" (Anschläge; Selbstbezichti-\n\ngungsschreiben) ermittelt haben, ist dies nicht geeignet, den Tatverdacht in er-\n\nheblicher Weise zu verstärken; diese zeitlichen Zusammenhänge sind nämlich \n\ngerade nicht durchgehend \n\nfeststellbar, sodass die Zugriffe auf den \n\nAccount, die in zeitlicher Nähe zu den Maßnahmen der Ermittlungsbehörden \n\nvom 9. Mai 2007 vorgenommen worden sind, wieder auf andere Weise interpre-\n\ntiert werden müssen. \n\n9 \n\nAuch die gelöschten Dateien auf der Festplatte des beim Beschuldigten \n\nsichergestellten Laptops, die durch die Ermittlungsbehörden zwischenzeitlich \n\nwieder lesbar gemacht worden sind, begründen einen dringenden Verdacht ge-\n\ngen den Beschuldigten nur dahingehend, dass er an den Veröffentlichungen \n\nder letzten Ausgaben der Zeitschrift \"radikal\" mitwirkte und dabei auch mit Tex-\n\nten arbeitete, die einen direkten Bezug zur \"militanten gruppe\" und deren ge-\n\nwaltbereiter Ideologie hatten. Eine eigene Zugehörigkeit des Beschuldigten zu \n\ndieser Organisation wird dadurch jedoch nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit be-\n\nlegt; dies gilt insbesondere für die Annahme der Ermittlungsbehörden, der Be-\n\nschuldigte sei als verantwortliches Mitglied der \"militanten gruppe\" in die Redak-\n\ntion der Zeitschrift \"radikal\" entsandt worden. \n\n10 \n\nDas weitere Beweismaterial, das beim Beschuldigten und bei Mitbe-\n\nschuldigten sichergestellt werden konnte (insbesondere etwa die bei dem Be-\n\nschuldigten gefundene Ausgabe von \"radikal\", in der eine Seite mit der Anlei-\n\ntung zum Bau von Brandsätzen aufgeschlagen war), ist ebenfalls weder für sich \n\nnoch in Verbindung mit den sonst bisher vorhandenen Beweisen geeignet, ei-\n\nnen dringenden Tatverdacht gegen den Beschuldigten dahingehend zu begrün-\n\nden, er sei Mitglied der \"militanten gruppe\". Es bestätigt zwar in hinreichender \n\nWeise seine linksextremistische Einstellung, seine Einbindung in die entspre-\n\nchende Szene im Raum Berlin und auch seine Mitarbeit an den letzten Ausga-\n\nben der aus dem Untergrund publizierten Szenezeitschrift \"radikal\"; es mag \n\nauch ein Indiz für seine Gewaltbereitschaft liefern. Mehr als einen Anfangsver-\n\ndacht, dass der Beschuldigte selbst Mitglied der \"militanten gruppe\" sein könn-\n\nte, ergeben die bisher aufgedeckten Beweistatsachen indessen auch in ihrer \n\nGesamtheit nicht. \n\n11 \n\nDer Haftbefehl gegen den Beschuldigten kann daher keinen Bestand ha-\n\nben. \n\nTolksdorf Miebach Becker","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-10-18/stb-34-07","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 305a","ref_norm":"305a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 306","ref_norm":"306","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 306a","ref_norm":"306a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 304","ref_norm":"304","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 112","ref_norm":"112","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 129a","ref_norm":"129a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-10-18/stb-34-07","retrieved":"2026-07-10 22:03:44.512312+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-10-18/stb-34-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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