{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2007/StB__31-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2007-07-26","aktenzeichen":"StB 31/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nStB 31 und 32/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n26. Juli 2007 \n\nin dem Ermittlungsverfahren \n\ngegen \n\nwegen des Verdachts der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung \n\nu. a.; \n\nhier: Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 161 a Abs. 3 StPO \nder Zeuginnen B. (vormals: A. ) und \nR. \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Juli 2007 beschlossen: \n\nDie Anträge der Zeuginnen R. und B. auf gerichtliche \n\nEntscheidung gegen die Zeugenvorladungen des Generalbundes-\n\nanwalts vom 11. Juli 2007 werden als unzulässig verworfen. \n\nGründe: \n\n1 \n\n2 \n\nDie Anträge beanstanden die Rechtmäßigkeit der Zeugenladungen, weil \n\ndas Beweisthema nicht angegeben sei und zudem auf die Möglichkeit der \n\nzwangsweisen Vorführung hingewiesen werde. \n\nDie Anträge sind unzulässig. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist \n\nnach § 161 a Abs. 3 Satz 1 StPO nur gegen die bei unberechtigtem Ausbleiben \n\noder unberechtigter Zeugnisverweigerung in Abs. 2 Satz 1 dieser Vorschrift \n\nvorgesehenen Maßregeln zulässig. Die Ordnungsmäßigkeit der Ladung unter-\n\nliegt nicht dieser Nachprüfung. \n\n3 \n\nEtwas anderes gilt auch nicht wegen des Hinweises auf die Möglichkeit \n\nder zwangsweisen Vorführung im Hinblick auf die Entscheidung in BHGSt 39, \n\n96. Dort hatte der Senat die Nachprüfungsmöglichkeit der Androhung einer \n\nzwangsweisen Vorführung eines Beschuldigten gemäß § 163 a Abs. 3, § 133 \n\nAbs. 2 StPO ohne nähere Begründung bejaht. Ob an dieser Entscheidung im \n\nHinblick auf die veränderte Rechtsprechung zu erledigten Eingriffsmaßnahmen \n\nnoch festzuhalten ist, braucht hier nicht entschieden zu werden. Denn ein ver-\n\ngleichbarer Fall einer bestimmten Androhung, bei der mit einer nachfolgenden \n\nVorführung konkret gerechnet werden muss, liegt hier nicht vor. Vielmehr wird \n\nlediglich auf der Rückseite der Ladungsverfügung in einem vorgedruckten Text \n\nin der Art einer Rechtsbelehrung auf die allgemein möglichen gesetzlichen Fol-\n\ngen eines unentschuldigten Ausbleibens hingewiesen. Diesem bloßen Hinweis \n\nkommt kein Eingriffscharakter zu, der eine allenfalls analoge Anwendung des \n\n§ 161 a Abs. 3 Satz 1 StPO rechtfertigen könnte (BGH NStZ 1989, 539). \n\nTolksdorf Winkler Hubert","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2007/StB__31-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-07-26/stb-31-07","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 161a","ref_norm":"161a","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2007/StB__31-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2007/StB__31-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-07-26/stb-31-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2007/StB__31-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:49:39.330393+00:00"}}