{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2007/3_StR__96-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2007-08-09","aktenzeichen":"3 StR 96/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":"StPO § 228 Abs. 1, § 338 Nr. 1, GG Art. 101 Abs. 1 Satz 2 Sind in einer Hauptverhandlung noch keine Erträge erzielt worden, die bei einer Un- terbrechung fortwirkten, bei einer Aussetzung aber erneut gewonnen werden müss- ten, ist das Gericht in der Entscheidung, ob es die Hauptverhandlung unterbricht oder sie aussetzt, grundsätzlich frei. Eine solche Unterbrechungs- oder Aussetzungsentscheidung verstößt nicht gegen Art. 101 Abs. 1 GG, es sei denn, sie wäre willkürlich getroffen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nURTEIL \n\nvom \n\n9. August 2007 \n\n3 StR 96/07 \n\nNachschlagewerk: \n\nBGHSt: \n\nVeröffentlichung: \n\nja \n\nja \n\nja \n\n_______________________ \n\nStPO § 228 Abs. 1, § 338 Nr. 1, GG Art. 101 Abs. 1 Satz 2 \n\nSind in einer Hauptverhandlung noch keine Erträge erzielt worden, die bei einer Un-\nterbrechung fortwirkten, bei einer Aussetzung aber erneut gewonnen werden müss-\nten, ist das Gericht in der Entscheidung, ob es die Hauptverhandlung unterbricht oder \nsie aussetzt, grundsätzlich frei. \n\nEine solche Unterbrechungs- oder Aussetzungsentscheidung verstößt nicht gegen \nArt. 101 Abs. 1 GG, es sei denn, sie wäre willkürlich getroffen. \n\nBGH, Urt. vom 9. August 2007 - 3 StR 96/07 - LG Kleve \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen sexuellen Missbrauchs von Kindern \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. August \n\n2007, an der teilgenommen haben: \n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof \n\n Prof. Dr. Tolksdorf, \n\ndie Richter am Bundesgerichtshof \n\n Dr. Miebach, \n\n Winkler, \n\n Pfister, \n\n Hubert \n\n als beisitzende Richter, \n\nBundesanwalt beim Bundesgerichtshof \n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt \n\n als Verteidiger des Angeklagten, \n\nJustizamtsinspektor \n\n als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts \n\nKleve vom 26. September 2006 wird verworfen. \n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die \n\nder Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-\n\ngen Auslagen zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\n1 \n\n2 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von \n\nKindern in sieben Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und \n\nsechs Monaten verurteilt und ihn im Übrigen freigesprochen. \n\nDie auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revi-\n\nsion des Angeklagten, die im Übrigen offensichtlich unbegründet im Sinne des \n\n§ 349 Abs. 2 StPO ist, gibt nur zu der Rüge, das Landgericht sei vorschrifts-\n\nwidrig besetzt gewesen (§ 338 Nr. 1 StPO i. V. m. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, \n\n§ 16 Abs. 2 GVG), Anlass zu näherer Erörterung. \n\n3 \n\n1. Der Beanstandung liegt folgender Verfahrensgang zugrunde: Zu dem \n\nauf den 15. August 2006 anberaumten Termin zur Hauptverhandlung erschien \n\nder Angeklagte nicht. Grund hierfür war, dass er sich am Vortag in stationäre \n\nKrankenhausbehandlung begeben hatte. Das Landgericht erörterte mit den Er-\n\nschienenen zunächst den Erlass eines Haftbefehls. Anschließend holte es bei \n\neinigen der behandelnden Ärzte telefonisch Informationen zum Gesundheitszu-\n\nstand des Angeklagten sowie zu Notwendigkeit und Dauer seiner stationären \n\nBehandlung ein. Nachdem das Landgericht die Ergebnisse seiner Nachfor-\n\nschungen den Verfahrensbeteiligten bekannt gegeben hatte, bestimmte es \n\ndurch Kammerbeschluss vom selben Tag Termin zur Hauptverhandlung \"nun-\n\nmehr\" auf den 4. September 2006 und Fortsetzungstermine bis zum 21. Sep-\n\ntember 2006. An diesen Tagen wurde die Hauptverhandlung dann auch durch-\n\ngeführt. An ihr nahmen nicht die Schöffen aus dem Termin vom 15. August \n\n2006 teil, sondern andere Schöffen aus der Hilfsschöffenliste. \n\n4 \n\nDer Beschwerdeführer vertritt - wie bereits in seinem rechtzeitig ange-\n\nbrachten, von der Strafkammer zurückgewiesenen Besetzungseinwand gemäß \n\n§ 222 b StPO - die Auffassung, die Schöffen aus dem Termin vom 15. August \n\n2006 hätten auch weiterhin an der Hauptverhandlung teilnehmen müssen. Mit \n\nden neu eingetretenen Schöffen sei die Strafkammer vorschriftswidrig besetzt \n\ngewesen: Unabhängig von der Bezeichnung oder den Absichten der Kammer \n\nsei die Hauptverhandlung am 15. August 2006 nämlich nur unterbrochen, nicht \n\naber ausgesetzt worden, weil der neue Termin innerhalb der Frist des § 229 \n\nAbs. 1 StPO stattgefunden habe. \n\n5 \n\n6 \n\n2. Auch diese Rüge ist unbegründet. \n\na) Allerdings scheitert sie entgegen der Auffassung des Generalbundes-\n\nanwalts nicht schon daran, dass am 15. August 2006 keine Hauptverhandlung \n\nstattgefunden habe. Durch den Aufruf der Sache hatte die Hauptverhandlung \n\nbegonnen, § 243 Abs. 1 StPO. Dass der Angeklagte nicht erschienen war, än-\n\ndert daran nichts. Soweit der Generalbundesanwalt darauf verweist, dass ge-\n\nmäß § 230 Abs. 1 StPO eine Hauptverhandlung gegen den ausgebliebenen \n\nAngeklagten nicht stattfinde - mit der Folge, dass die Vorschriften über die Aus-\n\nsetzung und Unterbrechung nicht anwendbar seien - trifft dies so nicht zu. § 230 \n\nAbs. 1 StPO beschreibt mit der Anwesenheit des Angeklagten nicht etwa eine \n\nbegriffliche Voraussetzung der \"Hauptverhandlung\". Die Vorschrift bestimmt \n\nvielmehr, dass eine Hauptverhandlung gegen den Angeklagten - abgesehen \n\nvon den in der Strafprozessordnung geregelten Ausnahmefällen - in seiner Ab-\n\nwesenheit nicht durchgeführt werden darf; wird sie es doch, so greift der abso-\n\nlute Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO ein, was bei der Auffassung des Ge-\n\nneralbundesanwalts nicht möglich wäre. \n\n7 \n\nb) Die Unbegründetheit der Rüge ergibt sich aber daraus, dass das \n\nLandgericht die Hauptverhandlung am 15. August 2006 - entgegen der Auffas-\n\nsung der Revision - nicht unterbrochen, sondern ausgesetzt hat und der Ange-\n\nklagte durch die Entscheidung für die Aussetzung nicht seinem gesetzlichen \n\nRichter entzogen worden ist. \n\n8 \n\naa) Dass die mit dem Aufruf der Sache begonnene Hauptverhandlung \n\nvom 15. August 2006 am Ende dieses Termins ausgesetzt worden ist, folgt be-\n\nreits aus der gewählten Formulierung, nach der nicht ein Termin zur Fortset-\n\nzung bestimmt, sondern die Hauptverhandlung \"nunmehr\" auf den 4. Septem-\n\nber 2006 anberaumt worden ist. Für eine Aussetzung spricht auch der Um-\n\nstand, dass nicht allein der Vorsitzende den neuen Termin angeordnet hat, \n\nsondern die Strafkammer durch Beschluss. Nach § 228 Abs. 1 Satz 1 StPO \n\nentscheidet das Gericht nämlich nur bei Aussetzungen und bei Unterbrechun-\n\ngen, die länger als drei Wochen dauern (vgl. § 228 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 229 \n\nAbs. 2 StPO); über eine kürzere Unterbrechung - wie sie hier vorläge, wenn \n\nnicht die Aussetzung angeordnet worden wäre - entscheidet dagegen der Vor-\n\nsitzende allein. Schließlich belegt gerade auch die Heranziehung von anderen \n\nSchöffen zu der Hauptverhandlung vom 4. September 2006, dass das Gericht \n\ndie Hauptverhandlung neu begonnen hat. \n\n9 \n\nDer Annahme, dass das Landgericht die Hauptverhandlung ausgesetzt \n\nund nicht unterbrochen hat, steht nicht entgegen, dass der Beginn der neuen \n\nHauptverhandlung in die Zeit vor Ablauf der Frist terminiert worden ist, bis zu \n\nder die Verhandlung nach § 229 Abs. 1 StPO zulässigerweise hätte unterbro-\n\nchen werden können. Allerdings finden sich in Rechtsprechung und Literatur \n\nAussagen, die dahin gedeutet werden könnten, dass die Frage, ob eine Aus-\n\nsetzung oder eine Unterbrechung vorliegt, allein von der tatsächlichen Dauer \n\nder Unterbrechung abhänge (vgl. BGH NJW 1982, 248; Meyer-Goßner, StPO \n\n50. Aufl. § 228 Rdn. 1; Schlüchter in SK-StPO § 228 Rdn. 4; Gollwitzer in \n\nLöwe/Rosenberg, StPO 25. Aufl. § 228 Rdn. 1; jew. m. w. N.), hingegen für die \n\nAbgrenzung nicht entscheidend sei, wie das Gericht die Maßnahme bezeichnet \n\n(BGH aaO) und was es beabsichtigt habe (Gollwitzer, aaO; Meyer-Goßner \n\naaO). Diese Aussagen treffen indes in dieser Verallgemeinerung nicht zu und \n\nsind jedenfalls missverständlich: \n\n10 \n\n(1) Das belegt zum einen schon der Blick auf die Entscheidung des \n\nReichsgerichts (RGSt 58, 357), auf die sie zurückgehen. In jener Sache hatte \n\ndas Tatgericht die Hauptverhandlung (wörtlich) \"ausgesetzt\", sie aber gleich-\n\nwohl mit einem Termin innerhalb der - damals wesentlich kürzeren, nämlich \n\ndreitägigen - Unterbrechungsfrist fortgesetzt. Das Reichsgericht entschied, dass \n\ntrotz der Bezeichnung als \"Aussetzung\" nur eine Unterbrechung vorgelegen \n\nhabe (vgl. RGSt 58, 357, 358); für die Frage, ob eine unterbrochene Verhand-\n\nlung fortgesetzt werden dürfe oder erneuert werden müsse, komme es nach \n\n§ 228 StPO lediglich auf die tatsächliche Dauer der Unterbrechung, nicht aber \n\ndarauf an, ob bei dem Abbrechen der Verhandlung der Ausdruck Unterbre-\n\nchung, Aussetzung oder Vertagung gebraucht werde und ob hierbei nur eine \n\nkürzere Unterbrechung oder eine Vertagung auf längere Zeit beabsichtigt sei. \n\nBetrachtet man diese Erwägungen des Reichsgerichts in ihrem Zusammenhang \n\nund vor dem Hintergrund des zu beurteilenden Sachverhalts, so wird deutlich, \n\ndass die Entscheidung letztlich nur eine Selbstverständlichkeit zum Ausdruck \n\nbringt: Dass nämlich für die Bestimmung der Bedeutung einer Prozesshandlung \n\n\"der gegebenenfalls durch Auslegung zu ermittelnde Sinn, nicht das gespro-\n\nchene Wort als solches\" entscheidet, \"so dass insbesondere die Wahl falscher \n\ntechnischer Ausdrücke ... unschädlich sein kann, wenn nur der Sinn des Erklär-\n\nten klar ist\" (Eb. Schmidt, Lehrkommentar zur Strafprozessordnung und zum \n\nGerichtsverfassungsgesetz, 2. Aufl. Rdn. 206). Unter den gegebenen Umstän-\n\nden, insbesondere mit Blick darauf, dass innerhalb der nur dreitägigen Unter-\n\nbrechungsfrist weiterverhandelt worden ist, bestand kein Zweifel daran, dass \n\nder Tatrichter - ungeachtet der technisch fehlerhaften Bezeichnung \"Ausset-\n\nzung\" - die Hauptverhandlung lediglich unterbrochen hatte. \n\n11 \n\nAuf derselben Linie liegt auch der Beschluss des 4. Strafsenats des Bun-\n\ndesgerichtshofs vom 24. September 1981 (NJW 1982, 248). In dem zugrunde \n\nliegenden Fall hatte das Amtsgericht die Hauptverhandlung auf einen Termin \n\ninnerhalb der damals 10-tägigen Unterbrechungsfrist des § 229 Abs. 1 StPO \n\n\"vertagt\", den Angeklagten und seinen Verteidiger ohne Einhaltung der La-\n\ndungsfrist des § 217 StPO hierzu geladen und die Hauptverhandlung termin-\n\ngemäß fortgesetzt. Obwohl der Amtsrichter das Wort \"vertagt\" gebraucht habe, \n\nhabe es sich, da die Frist des § 229 Abs. 1 StPO eingehalten worden sei, um \n\neine Unterbrechung der Hauptverhandlung gehandelt, mit der Folge, dass es \n\neiner erneuten Einhaltung der Ladungsfrist nicht bedurft habe. \n\n12 \n\n(2) Dass es verfehlt wäre, die Unterscheidung zwischen Unterbrechung \n\nund Aussetzung nach der Dauer bis zum neuen Termin vorzunehmen, zeigt \n\nsich zum anderen auch an den Fällen, in denen eine Aussetzung gesetzlich \n\nvorgeschrieben oder zugelassen ist (vgl. etwa § 217 Abs. 2, § 246 Abs. 2, § 265 \n\nAbs. 3 und 4 StPO). Wird in diesen Fällen die Hauptverhandlung ausgesetzt \n\nund die neue Hauptverhandlung innerhalb der (nach neuem Recht dreiwöchi-\n\ngen) Unterbrechungsfrist des § 229 Abs. 1 StPO begonnen - was aus Gründen \n\nder Beschleunigung des Verfahrens geboten sein kann - , so wird aus der Aus-\n\nsetzung dadurch keine Unterbrechung; anderenfalls brauchte die in der ausge-\n\nsetzten Hauptverhandlung durchgeführte Beweisaufnahme entgegen der ge-\n\nsetzgeberischen Zielsetzung in der neuen Verhandlung nicht wiederholt zu wer-\n\nden. \n\n13 \n\nbb) Dass das Landgericht das Verfahren ausgesetzt und nicht unterbro-\n\nchen hat, begegnet mit Blick auf das Prinzip des gesetzlichen Richters keinen \n\nrechtlichen Bedenken. \n\n14 \n\n(1) Die Entscheidung für die Aussetzung verstößt nicht gegen einschlä-\n\ngige Vorschriften oder allgemeine Grundsätze der Strafprozessordnung. Dies \n\nschließt auch einen Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 GG aus, der wegen ihrer \n\nKonsequenz für die Besetzung der Richterbank grundsätzlich in Betracht kom-\n\nmen würde. \n\n15 \n\nDie Strafprozessordnung bestimmt zwar für eine Reihe von Fällen, dass \n\ndie Hauptverhandlung mit der Folge, dass die schon durchgeführten Teile der \n\nHauptverhandlung, insbesondere auch die Erhebung von Beweisen, wiederholt \n\nwerden müssen, ausgesetzt werden muss oder kann. Ob und unter welchen \n\nVoraussetzungen sonst eine Hauptverhandlung, die innerhalb der Unterbre-\n\nchungsfrist fortgesetzt werden könnte, ausgesetzt werden darf, regelt das Ge-\n\nsetz hingegen nicht. § 228 Abs. 1 StPO legt für die Aussetzung und die Unter-\n\nbrechung lediglich die Anordnungskompetenz fest. Aussagen dazu, wann un-\n\nterbrochen werden muss, wann ausgesetzt werden darf, hat es unter der Gel-\n\ntung der ursprünglichen Strafprozessordnung mit ihren kurzen Unterbrechungs- \n\nund längeren Ladungsfristen schon aus rein praktischen Gründen nicht bedurft. \n\nSolche Aussagen lassen sich auch nicht aus § 229 StPO ableiten. § 229 Abs. 4 \n\nStPO regelt lediglich, dass bei Überschreiten der in § 229 Abs. 1 und 2 StPO \n\nbezeichneten Zeiträume das Verfahren neu begonnen werden muss, so dass \n\nbei Wahrung der Unterbrechungsfristen die Hauptverhandlung fortgesetzt wer-\n\nden kann. Damit stehen diese Vorschriften einer Aussetzung des Verfahrens \n\nauch aus anderen Gründen, als sie das Gesetz in speziellen Normen nennt, \n\naber nicht entgegen. \n\n16 \n\nBei dieser Gesetzeslage kann über die Zulässigkeit der Aussetzung einer \n\nHauptverhandlung mit einem Neubeginn innerhalb der Unterbrechungsfrist nur \n\nmit Blick auf die von ihr berührten allgemeinen Grundsätze des Strafverfahrens-\n\nrechts entschieden werden. Einschlägig sind insbesondere der Beschleuni-\n\ngungsgrundsatz und die Konzentrationsmaxime. Es bedarf hier keiner allgemei-\n\nnen Erwägungen dazu, unter welchen Voraussetzungen nach diesen Prinzipien \n\ndie Aussetzung einer Hauptverhandlung und ihr Neubeginn innerhalb der Un-\n\nterbrechungsfrist zulässig ist. Jedenfalls dann, wenn wie hier in der Hauptver-\n\nhandlung lediglich die Gründe für die Abwesenheit des Angeklagten erörtert \n\nworden sind und wegen seiner Abwesenheit nicht einmal die Anklage verlesen \n\nworden ist - allgemeiner gewendet: wenn in der Hauptverhandlung noch keine \n\nErträge erzielt worden sind, die bei einer Unterbrechung fortwirkten, bei einer \n\nAussetzung aber erneut gewonnen werden müssten - ist das Gericht in der \n\nEntscheidung, ob es die Hauptverhandlung unterbricht oder sie aussetzt, grund-\n\nsätzlich frei. \n\n17 \n\n(2) Richtig ist allerdings, dass in Fällen dieser Art durch die Entscheidung \n\nfür die Aussetzung des Verfahrens oder seine Unterbrechung auch das Recht \n\ndes Angeklagten auf den gesetzlichen Richter aus Art. 101 GG berührt wird. Es \n\nversteht sich, dass das Gericht nicht durch seine Entscheidung für die Ausset-\n\nzung oder die Unterbrechung bewusst auf die Besetzung Einfluss nehmen darf. \n\nAnhaltspunkte für ein willkürliches Vorgehen des Landgerichts sind indes nicht \n\nersichtlich und werden auch von der Revision nicht geltend gemacht. Der Be-\n\nschwerdeführer meint allerdings, dass schon die Freiheit des Gerichts, sich für \n\ndie Aussetzung oder Unterbrechung der Hauptverhandlung zu entscheiden \n\n- wegen ihrer Folgen für die Besetzung der Richterbank, insbesondere mit den \n\nSchöffen - sich mit den strengen Anforderungen, die das Prinzip des gesetzli-\n\nchen Richters aufstellt, nicht verträgt. Dabei verkennt er, dass - soweit die Be-\n\nsetzung der Richterbank von richterlichen Entscheidungen abhängt - das Recht \n\nauf den gesetzlichen Richter nur dann verletzt ist, wenn die Grenze zur Willkür \n\nüberschritten wird (vgl. auch Eschelbach in KMR 42. ErgLfg. § 228 Rdn. 3). \n\nZugleich misst die Revision diesem Grundsatz des gesetzlichen Richters eine \n\nWirkkraft bei, die er nicht haben kann. Dieselbe Richterbank wie die, die in der \n\nvorliegenden Sache das Urteil gesprochen hat, hätte entschieden, wenn der \n\nVorsitzende die Sache am 15. August 2006 nicht aufgerufen hätte; umgekehrt \n\nwären die in jenem Termin anwesenden Richter dem Beschwerdeführer auch \n\nnicht erhalten geblieben, wenn die Aussetzung beschlossen und der neue Ter-\n\nmin nicht auf den 4. September, sondern auf den 7. September 2006 anbe-\n\nraumt worden wäre. \n\nTolksdorf Miebach Winkler \n\n Pfister Hubert","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2007/3_StR__96-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-08-09/3-str-96-07","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 229","ref_norm":"229","n":8},{"jurabk":"GG","ref":"Art 101","ref_norm":"101","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 228","ref_norm":"228","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 230","ref_norm":"230","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 222b","ref_norm":"222b","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 217","ref_norm":"217","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2007/3_StR__96-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2007/3_StR__96-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-08-09/3-str-96-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2007/3_StR__96-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:55:55.129953+00:00"}}