{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2007/3_StR__82-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2007-05-24","aktenzeichen":"3 StR 82/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\n3 StR 82/07 \n\nURTEIL \n\nvom \n\n24. Mai 2007 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen besonders schwerer Vergewaltigung u. a. \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. Mai 2007, \n\nan der teilgenommen haben: \n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof \n\n Prof. Dr. Tolksdorf, \n\ndie Richter am Bundesgerichtshof \n\n Dr. Miebach, \n\n Pfister, \n\n Becker, \n\n Hubert \n\n als beisitzende Richter, \n\nStaatsanwalt \n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt \n\n als Verteidiger, \n\nJustizamtsinspektor \n\n als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin ge-\n\ngen das Urteil des Landgerichts Flensburg vom 29. August 2006 \n\nwerden verworfen. \n\nDie Beschwerdeführer tragen die Kosten ihrer Rechtsmittel sowie \n\njeweils die Hälfte der in der Revisionsinstanz entstandenen ge-\n\nrichtlichen Auslagen. Die dem Angeklagten durch die Revisionen \n\nentstandenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tra-\n\ngen. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf der besonders \n\nschweren Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung aus \n\ntatsächlichen Gründen freigesprochen. Hiergegen richtet sich die Revision der \n\nStaatsanwaltschaft mit formellen und sachlichrechtlichen Beanstandungen. Die \n\nRevision der Nebenklägerin erhebt die Sachrüge in allgemeiner Form. Beide \n\nRechtsmittel haben keinen Erfolg. \n\n2 \n\n1. Die von der Staatsanwaltschaft erhobenen verfahrensrechtlichen Be-\n\nanstandungen sind aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesan-\n\nwalts offensichtlich unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. \n\n3 \n\n4 \n\n2. Die aufgrund der Sachrügen veranlasste materiellrechtliche Überprü-\n\nfung des Urteils ergibt, dass die tatrichterliche Beweiswürdigung nach den \n\nMaßstäben der eingeschränkten revisionsgerichtlichen Kontrolle (st. Rspr.; vgl. \n\nBGH NJW 2005, 2322) keinen durchgreifenden Rechtsfehler aufweist. \n\nDie von der Revision der Staatsanwaltschaft insoweit erhobenen Einzel-\n\nbeanstandungen vermögen hieran nichts zu ändern. Die umfassende Beweis-\n\nwürdigung des Landgerichts ist im Rechtssinne insbesondere weder lückenhaft \n\nnoch widersprüchlich. Die Beweiswürdigung lässt auch nicht besorgen, dass die \n\nStrafkammer an ihre Überzeugungsbildung überspannte Anforderungen gestellt \n\nhaben könnte. Für eine solche Besorgnis geben auch die von der Staatsanwalt-\n\nschaft im Einzelnen gerügten Wendungen des Landgerichts keinen Anlass. Mit \n\ndiesen hat das Landgericht lediglich verdeutlichen wollen, dass es auch die Un-\n\nschuld des Angeklagten nicht für erwiesen gehalten und ihn nach erschöpfen-\n\nder Beweiswürdigung unter Anwendung des Zweifelssatzes freigesprochen hat. \n\nTolksdorf Miebach Pfister \n\n Becker Hubert","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2007/3_StR__82-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-05-24/3-str-82-07","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2007/3_StR__82-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2007/3_StR__82-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-05-24/3-str-82-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2007/3_StR__82-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:38:46.757232+00:00"}}