{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2007-03-01","aktenzeichen":"3 StR 55/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n3 StR 55/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n1. März 2007 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 1. März 2007 gemäß \n\n§ 349 Abs. 2, § 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO einstimmig beschlossen: \n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts \n\nDüsseldorf vom 26. Oktober 2006 wird verworfen. \n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-\n\ngen. \n\n1 \n\n2 \n\nGründe: \n\nDie Nachprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des \n\nAngeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Ergänzend zu den Ausführungen \n\ndes Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: \n\n1. Soweit bei der Tat vom 23. Mai 2006 neben Handeltreiben nach § 29 \n\nBtMG auch eine tateinheitlich verwirklichte Einfuhr von Betäubungsmitteln an-\n\ngenommen worden ist, ist dies im Ergebnis zutreffend. Zwar wird bei § 29 BtMG \n\n(anders als bei § 30 BtMG) die Einfuhr vom umfassenden Merkmal des Handel-\n\ntreibens verdrängt, wenn sich beide Tatmodalitäten auf die gleichen Betäu-\n\nbungsmittel beziehen (vgl. Weber, BtMG 2. Aufl. § 29 Rdn. 400 ff. m. w. N.). \n\nHier besteht jedoch die Besonderheit, dass ein Teil des eingeführten Marihua-\n\nnas dem Eigenverbrauch dienen sollte. Hinsichtlich dieses Teils stellt der Ein-\n\nkauf nicht Handeltreiben, sondern nur Erwerb von Betäubungsmitteln dar. Da \n\nder Erwerb die nachfolgende Einfuhr nicht umfasst und mit dieser anders als \n\nbeim Handeltreiben keine Bewertungseinheit bildet, kann diese in Tateinheit \n\nverwirklicht werden und wiederum in Tateinheit mit dem Handeltreiben (in Be-\n\nzug auf die zum Weiterverkauf bestimmte Teilmenge) stehen. Der Senat hat \n\ndavon abgesehen, den Schuldspruch um den - tateinheitlich begangenen - Er-\n\nwerb zu ergänzen, da der Angeklagte durch diese Unvollständigkeit nicht be-\n\nschwert ist. \n\n3 \n\n2. Wie der Generalbundesanwalt dargelegt hat, sind die Voraussetzun-\n\ngen des § 31 Nr. 1 BtMG nicht erfüllt. Die Angaben des Angeklagten nach sei-\n\nner Festnahme bezogen sich nur auf die Mittäter bei der vorausgehenden \n\n- ohnehin observierten - Fahrt vom 31. Mai 2006. Soweit die Revision auf wei-\n\ntergehende Angaben des Angeklagten in der Hauptverhandlung zu anderen \n\nTaten verweist, ergeben die Urteilsgründe nicht, dass mit ihnen ein Aufklä-\n\nrungserfolg verbunden war. \n\n4 \n\n3. Der Angeklagte ist nicht dadurch beschwert, dass die Strafkammer \n\nnicht schon bei der Prüfung, ob ein minder schwerer Fall der Einfuhr von Be-\n\ntäubungsmitteln in nicht geringer Menge gegeben ist, berücksichtigt hat, dass \n\nmit einem Teil der eingeführten Drogen gewerbsmäßig Handel getrieben wer-\n\nden sollte, und deshalb nicht den Strafrahmen des § 30 Abs. 1 BtMG, sondern \n\nden des § 29 Abs. 3 BtMG angewandt hat. \n\nWinkler RiBGH Miebach ist urlaubsbedingt Pfister \n\n an der Unterzeichnung gehindert. \n\n Winkler \n\n Becker Hubert","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-03-01/3-str-55-07","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":3},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":2},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-03-01/3-str-55-07","retrieved":"2026-07-10 21:27:50.409378+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-03-01/3-str-55-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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