{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2007/3_StR__54-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2007-06-28","aktenzeichen":"3 StR 54/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nURTEIL \n\nvom \n\n28. Juni 2007 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\n3 StR 54/07 \n\n1. \n\n2. \n\nwegen besonders schwerer Brandstiftung u. a. \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der Verhandlung vom \n\n24. Mai 2007 in der Sitzung am 28. Juni 2007, an denen teilgenommen haben: \n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof \n\n Prof. Dr. Tolksdorf, \n\ndie Richter am Bundesgerichtshof \n\n Dr. Miebach, \n\n Winkler, \n\n von Lienen, \n\n Becker \n\n als beisitzende Richter, \n\nStaatsanwalt \n\n- in der Verhandlung vom 24. Mai 2007 -, \n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof \n- bei der Verkündung am 28. Juni 2007 - \n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt \n\n- in der Verhandlung vom 24. Mai 2007 - \n\n als Verteidiger des Angeklagten K. , \n\nRechtsanwalt \n als Verteidiger der Angeklagten B. , \n\nJustizamtsinspektor \n als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\n1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Osnabrück vom 19. Oktober 2006 \n\na) in den Schuldsprüchen dahin geändert, dass die Angeklag-\n\nten jeweils des Versicherungsmissbrauchs und des versuch-\n\nten Versicherungsmissbrauchs schuldig sind; \n\nb) in den Strafaussprüchen mit den zugehörigen Feststellungen \n\naufgehoben. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, \n\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwie-\n\nsen. \n\n2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat die beiden Angeklagten jeweils der besonders \n\nschweren Brandstiftung und der versuchten besonders schweren Brandstiftung \n\nschuldig gesprochen. Es hat gegen den Angeklagten K. auf eine Gesamt-\n\nfreiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten und gegen die Angeklagte \n\nB. auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und einem Monat er-\n\nkannt; vom Vorwurf des versuchten Betruges hat es die Angeklagten freige-\n\nsprochen. Mit ihren Revisionen beanstanden die Angeklagten ihre Verurteilung \n\nund rügen die Verletzung materiellen Rechts. Die Rechtsmittel führen zur Ände-\n\nrung der Schuldsprüche und zur Aufhebung der Strafaussprüche; im Übrigen \n\nbleiben sie ohne Erfolg. \n\n2 \n\n1. Nach den Feststellungen des Landgerichts wohnten die beiden Ange-\n\nklagten in nichtehelicher Lebensgemeinschaft in einem im Alleineigentum der \n\nAngeklagten B. stehenden Einfamilienhaus. Dort lebten auch die zwei \n\nminderjährigen Töchter der Angeklagten B. , der das Sorgerecht für die \n\nbeiden Kinder gemeinsam mit ihrem früheren - geschiedenen - Ehemann zu-\n\nsteht. Um den beabsichtigten Umbau des Obergeschosses des Hauses zu fi-\n\nnanzieren, beschlossen die beiden Angeklagten, dieses in Brand zu setzen und \n\nsodann die Feuerversicherung der Angeklagten B. in Anspruch zu neh-\n\nmen. Die Angeklagten hatten die Vorstellung, dass durch das Feuer nicht mehr \n\nals das Obergeschoss des Hauses zerstört werden sollte und sie im Unterge-\n\nschoss weiter wohnen könnten. Falls notwendig, wollten sie für die Zeit der Be-\n\nseitigung der Brandschäden bei Verwandten wohnen. \n\n3 \n\nIhren Plan setzten sie am 13. April 2006 (Gründonnerstag) in die Tat um. \n\nAm Nachmittag dieses Tages hatte der frühere Ehemann der Angeklagten B. \n\n die beiden Töchter - wie schon langfristig geplant - abgeholt, damit sie, wie \n\nüblich, die Osterfeiertage bei ihm verbrächten. Weder er noch die Kinder waren \n\nin das Vorhaben der Angeklagten eingeweiht. Diese besuchten am Abend die \n\nFeier eines Motorradclubs. Von dort ließ sich der Angeklagte K. in der \n\nNacht unter einem Vorwand zu dem Haus zurückfahren, wo er entsprechend \n\nder Abrede mit der Angeklagten B. Feuer legte, indem er im Kinderzim-\n\nmer im Obergeschoss Papier und Textilien anzündete. Als auch die Gardinen \n\nFeuer gefangen hatten, ging er davon aus, dass nunmehr das Obergeschoss \n\nwie geplant ausbrennen werde. Er ließ sich daher zu der Feier zurückbringen, \n\nwo er der Angeklagten B. signalisierte, dass der Brand gelegt sei. \n\n4 \n\nEntgegen der Erwartung der Angeklagten war das Feuer jedoch erlo-\n\nschen, ohne auf das Haus überzugreifen und weiteren Schaden anzurichten. \n\nDies bemerkten sie, als sie später von der Feier nach Hause zurückkehrten. \n\nDer Angeklagte K. erklärte daraufhin, er werde das Obergeschoss jetzt \n\n\"ordentlich\" anzünden; hiermit war die Angeklagte B. einverstanden. Vor-\n\nkehrungen gegen ein Übergreifen des Feuers auf das Erdgeschoss trafen die \n\nAngeklagten auch jetzt nicht; sie gingen aber weiterhin davon aus, dass sich \n\ndas Feuer auf das Obergeschoss beschränken werde. Der Angeklagte K. \n\nzündete nunmehr in der Abstellkammer des Obergeschosses Kleidungsstücke \n\nan und stellte sicher, dass das Feuer nicht wieder erlosch. Dieses griff im \n\nObergeschoss um sich, die dortigen Räumlichkeiten brannten aus. \n\n5 \n\n2. Das Landgericht ist der Ansicht, die Angeklagten hätten sich danach \n\neiner versuchten und einer vollendeten besonders schweren Brandstiftung nach \n\n§ 306 b Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 i. V. m. § 306 a Abs. 1 Nr. 1 StGB schuldig gemacht. \n\nBei dem Wohnhaus der Angeklagten B. habe es sich auch im Zeitpunkt \n\nder beiden Brandlegungen noch um ein Gebäude gehandelt, das der Wohnung \n\nvon Menschen diente. Diese Eigenschaft habe es durch die Tathandlungen \n\nnicht verloren. Zwar sei eine Entwidmung dadurch möglich, dass die bisherigen \n\nBewohner des Gebäudes durch die Brandlegung zu erkennen geben, sie woll-\n\nten dieses nicht mehr zu Wohnzwecken nutzen. Dies scheide hier jedoch aus \n\nzwei Gründen aus. Zum einen sei die Absicht der Angeklagten allein auf die \n\nZerstörung des Obergeschosses und dessen Umbau gerichtet gewesen, wäh-\n\nrend das Untergeschoss unversehrt bleiben sollte; demgemäß wollten sie das \n\nHaus weiter zu Wohnzwecken nutzen und sollte auch die eventuell notwendige \n\nUnterkunft bei Verwandten während der Dauer der Renovierungsarbeiten nur \n\nvorübergehend sein. Zum anderen habe es an einer Entwidmung durch alle \n\nBewohner des Hauses gefehlt, da die Töchter der Angeklagten B. \n\n nicht eingeweiht und einverstanden gewesen seien; die Angeklagte B. \n\n habe wegen des gemeinsamen Sorgerechts den Aufenthalt ihrer Töchter \n\naber nicht allein bestimmen und daher für diese auch nicht allein den Wohn-\n\nzweck des Hauses aufgeben können. \n\n6 \n\n7 \n\n3. Dies hält rechtlicher Prüfung nicht stand. \n\na) Zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt des Landgerichts. Da der \n\nQualifikationstatbestand des § 306 b Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 StGB auf § 306 a StGB \n\naufbaut, ist er hier nur dann erfüllt, wenn es sich zum Zeitpunkt der beiden - zu \n\nBetrugszwecken vorgenommenen (vgl. BGHSt 45, 211; BGH NJW 2000, 3581; \n\nNStZ 2000, 197, 198; NStZ-RR 2004, 366) - Brandlegungen bei dem Haus der \n\nAngeklagten B. im Sinne des § 306 a Abs. 1 Nr. 1 StGB (noch) um ein \n\nGebäude handelte, das der Wohnung von Menschen dient. Ob dieses Tatbe-\n\nstandsmerkmal erfüllt ist, beurteilt sich nicht danach, ob ein Gebäude nach sei-\n\nner objektiven Beschaffenheit für Wohnzwecke geeignet oder vom Eigentümer \n\nhierfür bestimmt ist; maßgeblich ist vielmehr allein, ob es rein tatsächlich von \n\nBewohnern zumindest vorübergehend als Mittelpunkt ihrer (privaten) Lebens-\n\nführung zu Wohnzwecken genutzt wird (BGHSt 16, 394, 395; 23, 114; 26, 121, \n\n122; BGH NStZ 1984, 455; Radtke in MünchKomm-StGB § 306 a Rdn. 11 \n\nm. w. N.). An einer derartigen Nutzung fehlt es etwa dann, wenn das Gebäude \n\nleer steht (vgl. BGH NStZ 1984, 455), der bisher einzige Bewohner getötet wur-\n\nde (BGHSt 23, 114 f.) oder alle Bewohner das Gebäude als Wohnung aufgege-\n\nben haben (BGHSt 16, 394, 396; 26, 121, 122; BGH NStZ 1988, 71; 1994, 130; \n\nNStZ-RR 2005, 76; BGHR StGB § 306 Nr. 2 aF Wohnung 3, 6). In letztgenann-\n\ntem Fall muss der Willensentschluss zur Aufgabe der Wohnung nicht durch ei-\n\nne vor der Brandlegung nach außen erkennbar gewordene Handlung manifest \n\ngeworden sein (BGHSt 16, 394, 396); vielmehr genügt es, dass der Entschluss \n\nin der Brandlegung seinen Ausdruck findet, sei es, dass alle Bewohner an die-\n\nser mitwirken (BGHSt 16, 394, 396; 26, 121, 122) oder zu ihr anstiften (BGH \n\nNStZ 1988, 71; 1994, 130), sei es, dass sie mit der Inbrandsetzung des Gebäu-\n\ndes zumindest einverstanden sind (BGH NStZ-RR 2004, 235, 236; 2005, 76). \n\n8 \n\n9 \n\nb) Nicht gefolgt werden kann jedoch der Auffassung des Landgerichts, \n\nnach diesen Maßstäben manifestiere sich in den beiden Brandlegungen nicht \n\nder Wille der Bewohner des Hauses der Angeklagten B. , dieses nicht \n\nmehr als Wohnung zu nutzen. \n\naa) Allerdings ging die Vorstellung der Angeklagten dahin, nach dem \n\nBrand zunächst das Erdgeschoss und nach dem Umbau des Obergeschosses \n\ndas gesamte Haus weiter als Wohnung zu nutzen; nur vorübergehend wollten \n\nsie erforderlichenfalls bei Verwandten unterkommen. Dies ändert indessen \n\nnichts daran, dass sie durch die beiden Brandlegungen die Bestimmung des \n\nHauses Wohnzwecken zu dienen, jedenfalls in dem Umfang aufgegeben ha-\n\nben, in dem dieses nach ihrer Vorstellung von dem Brand erfasst werden konn-\n\nte. \n\n10 \n\nWer das von ihm bewohnte Gebäude in Brand setzt, gibt dessen Zweck-\n\nbestimmung als Wohnung auch dann auf, wenn er bei seinem Tun von der Ab-\n\nsicht geleitet ist, das Gebäude - gegebenenfalls mit betrügerisch erlangten Mit-\n\nteln der Feuerversicherung - neu zu errichten oder zu renovieren, um es da-\n\nnach wieder zu bewohnen; denn maßgeblich für die Entwidmung des Gebäudes \n\nist allein, ob der Bewohner im Tatzeitpunkt damit einverstanden ist oder es zu-\n\nmindest hinnimmt, dass das Gebäude durch den Brand in einer Weise beschä-\n\ndigt wird, die es ausschließt, die Räumlichkeiten unmittelbar nach der Tat ohne \n\nWiederaufbau oder Renovierung weiter als Wohnung zu nutzen. Aus diesem \n\nGrunde ist der Wohnzweck des Gebäudes durch dessen Bewohner auch dann \n\naufgegeben, wenn dieser sich vorbehält, im Falle des Fehlschlags der Tat dort \n\nweiter zu wohnen (BGH NStZ-RR 2001, 330; 2005, 76; s. demgegenüber noch \n\nBGHSt 26, 121, 122). Nichts anderes kann gelten, wenn der Bewohner zwar \n\nbeabsichtigt, nur einen Teil des von ihm bewohnten Gebäudes durch das Feuer \n\nzu zerstören, es im Hinblick auf die mangelnde Kontrollierbarkeit der Brandent-\n\nwicklung aber hinnimmt, dass auch die übrigen Räumlichkeiten durch den \n\nBrand unbewohnbar werden. \n\n11 \n\nNach diesen Maßstäben gaben die Angeklagten mit den beiden Brandle-\n\ngungen den Wohnzweck des gesamten Hauses auf. Zwar war es ihr Bestreben, \n\ndurch den Brand lediglich das Obergeschoss des Hauses zu zerstören und im \n\nErdgeschoss auch unmittelbar nach der Tat weiter wohnen zu bleiben. Ihnen \n\nwar jedoch bewusst, dass das Feuer auch das Erdgeschoss des Hauses ergrei-\n\nfen konnte. Sollte es so kommen, wollten sie vorübergehend zu Verwandten \n\nziehen. Maßnahmen, die ein Übergreifen des Brandes auf das Erdgeschoss \n\nhätten verhindern können, trafen sie nicht. Sie waren demgemäß damit einver-\n\nstanden, dass gegebenenfalls auch das gesamte Haus abbrannte. Danach ist \n\nes ohne Belang, ob durch den Brand auch das Erdgeschoss erfasst wurde, was \n\nsich den Feststellungen nicht eindeutig entnehmen lässt. \n\n12 \n\nbb) Durch ihre Mitwirkung an den Tathandlungen hat die Angeklagte \n\nB. auch für ihre Töchter im vorbezeichneten Sinne die Nutzung ihres \n\nHauses als Wohnung aufgehoben (vgl. grds. BGH NStZ 1992, 541; 1999, 32, \n\n34). Maßgeblich ist bei Minderjährigen insoweit grundsätzlich der Wille des \n\noder der Sorgeberechtigten. Stellen diese durch entsprechende Maßnahmen \n\noder Weisungen sicher, dass ihre Kinder sich im Zeitpunkt der Brandlegung \n\naußerhalb des elterlichen Hauses befinden, so haben sie auch für diese den \n\nWohnzweck des Gebäudes aufgegeben. Dass die Kinder von dem Tatplan \n\nnichts wissen, also - unbewusst und selbstverständlich - davon ausgehen, das \n\nHaus sei weiterhin auch ihre Wohnung, ändert hieran nichts. Denn ihr Wille, das \n\nHaus weiterhin als Wohnung zu nutzen, wird durch den entgegenstehenden \n\nWillen der Sorgeberechtigten überlagert. Ob etwas anderes dann zu gelten hat, \n\nwenn sich die Kinder dem Willen der Sorgeberechtigten widersetzen (Radtke \n\naaO § 306 a Rdn. 18; Heine in Schönke/Schröder, StGB 27. Aufl. § 306 a Rdn. \n\n5), bedarf keiner Entscheidung; denn ein solcher Fall liegt nicht vor. \n\n13 \n\nHier besteht allerdings die Besonderheit, dass die Angeklagte B. \n\ndie elterliche Sorge über die beiden Kinder gemeinsam mit ihrem geschiedenen \n\nfrüheren Ehemann ausübte, der von ihr getrennt lebte und in das Vorhaben \n\nnicht eingeweiht war. Dessen Mitwisserschaft oder Einverständnis war indessen \n\nfür die Aufgabe des Wohnzwecks des Hauses nicht erforderlich. Die Angeklagte \n\nB. war Alleineigentümerin des Gebäudes. Nach Scheidung und Trennung \n\nvon ihrem Ehemann hatte sie allein darüber zu bestimmen, ob dieses den bei-\n\nden Töchtern zu Wohnzwecken dienen sollte. Aus § 1687 Abs. 1 Satz 1 BGB \n\nergibt sich nichts anderes. Zwar zählt zu den Angelegenheiten von erheblicher \n\nBedeutung im Sinne dieser Vorschrift auch das Aufenthaltsbestimmungsrecht \n\n(Finger in MünchKomm-BGB 4. Aufl. § 1687 Rdn. 8). Dieses umfasst jedoch \n\nnicht das Recht, auch darüber mitzubestimmen, an welchem konkreten Wohn-\n\nsitz, in welchem konkreten Haus das Kind mit dem Elternteil, bei dem es sich \n\nmit Einwilligung des anderen Elternteils gewöhnlich aufhält, Wohnung zu neh-\n\nmen hat (Salgo in Staudinger, BGB Neubearbeitung 2006 § 1687 Rdn. 39). So \n\nhätte die Angeklagte B. mit ihrem geschiedenen Ehemann auch nicht etwa \n\ndarüber Einvernehmen herstellen müssen, ob sie das Haus verkauft und mit \n\nden beiden Töchtern in eine andere Wohnung am selben Ort umzieht. \n\n14 \n\nc) Eine Verurteilung der Angeklagten wegen versuchter und vollendeter \n\nbesonders schwerer Brandstiftung scheidet daher aus. Auf Grundlage der \n\nrechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen haben sie sich vielmehr jeweils des \n\nversuchten und des vollendeten Versicherungsmissbrauchs (§ 265 Abs. 1 und \n\n2, § 22, § 23 Abs. 1, § 53 Abs. 1 StGB) schuldig gemacht. Eine weitergehende \n\nStrafbarkeit des Angeklagten K. nach § 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB kommt \n\ndagegen wegen der Einwilligung der Angeklagten B. nicht in Betracht \n\n(Tröndle/Fischer aaO § 306 Rdn. 20 m. w. N.). Entgegen der Auffassung der \n\nRevision der Angeklagten B. handelte es sich bei den beiden Brandle-\n\ngungen jedoch nicht um ein einheitliches Tatgeschehen. Vielmehr war der erste \n\nVersuch, bei dem der Angeklagte K. meinte, alles zur Inbrandsetzung des \n\nObergeschosses Notwendige getan zu haben, infolge des frühzeitigen Erlö-\n\nschens des Feuers vor Übergreifen auf wesentliche Gebäudebestandteile fehl-\n\ngeschlagen. Erst als die beiden Angeklagten dies nach einer deutlichen zeitli-\n\nchen Zäsur bemerkt und ihren Tatentschluss erneuert hatten, legte der Ange-\n\nklagte K. erneut Feuer, was nunmehr zum Erfolg führte. Damit liegen zwei \n\nTaten im Sinne des § 53 Abs. 1 StGB vor. \n\n15 \n\nDer Senat kann die Schuldsprüche selbst entsprechend ändern (§ 354 \n\nAbs. 1 StPO analog; vgl. Meyer-Goßner, StPO 49. Aufl. § 354 Rdn. 12 ff.). \n\n§ 265 Abs. 1 StPO steht dem nicht entgegen, da sich die Angeklagten gegen \n\nden geänderten Schuldvorwurf ersichtlich nicht anders als geschehen hätten \n\nverteidigen können. Die Änderung der Schuldsprüche führt zur Aufhebung der \n\nStrafaussprüche und in diesem Umfang zur Zurückverweisung der Sache an \n\ndas Landgericht, damit dieses die Strafen neu zumisst. \n\nTolksdorf Miebach Winkler \n\n von Lienen Becker","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-06-28/3-str-54-07","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 306a","ref_norm":"306a","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1687","ref_norm":"1687","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 306","ref_norm":"306","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 306b","ref_norm":"306b","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-06-28/3-str-54-07","retrieved":"2026-07-10 21:46:12.023764+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-06-28/3-str-54-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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