{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2007/3_StR__50-07A","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2008-03-06","aktenzeichen":"3 StR 50/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\n3 StR 50/07 \n\nUrteil \n\nvom \n\n6. März 2008 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen besonders schwerer Brandstiftung u. a. \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. März \n\n2008, an der teilgenommen haben: \n\nRichter am Bundesgerichtshof \n\nBecker \n\nals Vorsitzender, \n\ndie Richter am Bundesgerichtshof \n\nDr. Miebach, \nPfister, \nHubert, \nDr. Schäfer \n\nals beisitzende Richter, \n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof \n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt \n\nals Verteidiger, \n\nJustizamtsinspektor \n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil \n\ndes Landgerichts Oldenburg vom 9. August 2006 im \n\nStrafausspruch aufgehoben; die zugehörigen Feststel-\n\nlungen bleiben aufrechterhalten. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des \n\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schwerer Brandstif-\n\ntung (§ 306 b Abs. 2 Nr. 2 StGB) und versuchten Betruges zur Gesamtfreiheitsstrafe \n\nvon vier Jahren (Einzelstrafen von drei Jahren und zehn Monaten sowie sechs Mona-\n\nten) verurteilt. Die wirksam auf den Strafausspruch beschränkte, zu Ungunsten des \n\nAngeklagten eingelegte und auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestütz-\n\nte Revision der Staatsanwaltschaft beanstandet vor allem die Einzelstrafe für das \n\nBrandstiftungsdelikt; sie führt zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs. \n\n2 \n\nDas Landgericht hat im Rahmen der Strafzumessung eine - beide Einzeltaten \n\nbetreffende - rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung festgestellt. Ohne deren \n\nBerücksichtigung hätte es für die besonders schwere Brandstiftung - aus dem Straf-\n\nrahmen des § 306 b Abs. 2 StGB - die Mindeststrafe von fünf Jahren als an sich ver-\n\nwirkt und schuldangemessenen angesehen. Da deshalb der für die eingetretene Ver-\n\nfahrensverzögerung zwingend vorgeschriebene Strafabschlag innerhalb des gesetz-\n\nlichen Strafrahmens nicht vorgenommen werden könne, § 306 b StGB insbesondere \n\neinen Sonderstrafrahmen für minder schwere Fälle nicht vorsehe, hat es § 49 Abs. 1 \n\nStGB analog angewandt und den Strafrahmen des § 306 b Abs. 2 StGB entspre-\n\nchend herabgesetzt. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dass die ver-\n\nfassungsrechtlich gebotene Kompensation hier einen ungeschriebenen gesetzlichen \n\nMilderungsgrund darstelle. Es hat zum Ausgleich für die Verzögerung hinsichtlich der \n\nbesonders schweren Brandstiftung einen Strafabschlag von einem Jahr und zwei \n\nMonaten vorgenommen und statt der an sich verwirkten Einzelstrafe von fünf Jahren \n\neine solche von drei Jahren und zehn Monaten verhängt. Für die Betrugstat hat es \n\neine Freiheitsstrafe von einem Jahr als an sich verwirkt ausgewiesen und im Hinblick \n\nauf die gebotene Kompensation eine solche von sechs Monaten festgesetzt. Aus \n\ndiesen beiden reduzierten Einzelstrafen hat es sodann die Gesamtfreiheitsstrafe ge-\n\nbildet. Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht Stand. \n\n3 \n\n1. Allerdings ist die Zumessung der beiden fiktiven Einzelstrafen, die das \n\nLandgericht als an sich verwirkt angesehen und ausgewiesen hat, für sich rechtlich \n\nnicht zu beanstanden. Dies gilt auch, soweit es für die besonders schwere Brandstif-\n\ntung lediglich die - angesichts der gegebenen Umstände relativ milde - Mindeststrafe \n\nvon fünf Jahren ausgewiesen hat. Insoweit hat die Beschwerdeführerin die Strafzu-\n\nmessung des Landgerichts auch nicht beanstandet. \n\n4 \n\nAls rechtsfehlerhaft erweist es sich dagegen, dass das Landgericht den Straf-\n\nrahmen des § 306 b Abs. 2 StGB analog § 49 Abs. 1 StGB gemildert hat, um auf die-\n\nsem Wege die Möglichkeit zu eröffnen, dem Angeklagten die für die rechtsstaatswid-\n\nrige Verfahrensverzögerung gebotene Kompensation zu gewähren. Die Gründe hier-\n\nfür hat der Senat in seinem Beschluss in dieser Sache vom 23. August 2007 (BGH \n\nNJW 2007, 3294) im Einzelnen dargelegt und gleichzeitig darauf hingewiesen, dass \n\njedenfalls in Fällen, in denen die Kompensation einer rechtsstaatswidrigen Verfah-\n\nrensverzögerung innerhalb des gesetzlich eröffneten Strafrahmens nicht hinreichend \n\ngewährt werden könne, die gebotene Entschädigung des Angeklagten nicht durch \n\neinen Abschlag auf die an sich verwirkte Strafe, sondern durch eine im Urteil auszu-\n\nsprechende Vergünstigung des Angeklagten bei der Strafvollstreckung vorzunehmen \n\nsei. Er hat darüber hinaus den hier zu beurteilenden Sonderfall zum Anlass genom-\n\nmen, zur Fortbildung des Rechts dem Großen Senat für Strafsachen des Bundesge-\n\nrichtshofs die Frage zur Entscheidung vorzulegen, ob die Kompensation einer \n\nrechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung generell nach diesem Vollstreckungs-\n\nmodell zu leisten sei. Der Große Senat hat die ihm vorgelegte Rechtsfrage wie folgt \n\nbeantwortet (BGH - GS - NJW 2008, 860): \n\n5 \n\n\"Ist der Abschluss eines Strafverfahrens rechtsstaatswidrig derart verzögert \n\nworden, dass dies bei der Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs unter nähe-\n\nrer Bestimmung des Ausmaßes berücksichtigt werden muss, so ist an Stelle der bis-\n\nher gewährten Strafminderung in der Urteilsformel auszusprechen, dass zur Ent-\n\nschädigung für die überlange Verfahrensdauer ein bezifferter Teil der Strafe als voll-\n\nstreckt gilt.\" \n\n6 \n\nDanach kann hier der gesamte Strafausspruch keinen Bestand haben. Jedoch \n\nsind die Feststellungen des Landgerichts zu den Strafzumessungstatsachen sowie \n\nzu Art und Ausmaß der rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung durch die feh-\n\nlerhafte Form der Kompensation nicht berührt. Sie können daher aufrechterhalten \n\nbleiben. Der neue Tatrichter kann ergänzende, zu ihnen nicht in Widerspruch ste-\n\nhende Feststellungen treffen. \n\n7 \n\n2. Bei der nunmehr gebotenen Durchführung der Kompensation im Wege des \n\nVollstreckungsmodells ist Folgendes zu beachten: \n\n8 \n\nDie bisherigen Feststellungen zu Art und Ausmaß der Verzögerung sowie ih-\n\nren Ursachen dienen zunächst als Grundlage für die Strafzumessung. Insofern ist in \n\nwertender Betrachtung zu entscheiden, ob und in welchem Umfang der zeitliche Ab-\n\nstand zwischen Tat und Urteil sowie die besonderen Belastungen, denen der Ange-\n\nklagte wegen der überlangen Verfahrensdauer ausgesetzt war, bei der Festsetzung \n\nder Einzelstrafen in den Grenzen der gesetzlich eröffneten Strafrahmen und bei der \n\nBildung der Gesamtstrafe mildernd zu berücksichtigen sind. Die entsprechenden Er-\n\nörterungen sind als bestimmende Zumessungsfaktoren in den Urteilsgründen kennt-\n\nlich zu machen (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO); eine Bezifferung des Maßes der Straf-\n\nmilderung ist nicht vorzunehmen. \n\n9 \n\nDa allein die Feststellung der rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung in \n\nden Urteilsgründen (vgl. BGH - GS - NJW 2008, 860, 864, 866) hier als Kompensati-\n\non nicht ausreichen wird, ist daran anschließend festzulegen und im Urteilstenor \n\nauszusprechen, welcher bezifferte Teil der Gesamtstrafe zur Entschädigung für die \n\nVerzögerung als vollstreckt gilt. Allgemeine Kriterien für diese Festlegung lassen sich \n\nnicht aufstellen; entscheidend sind stets die Umstände des Einzelfalls, wie der Um-\n\nfang der staatlich zu verantwortenden Verzögerung, das Maß des Fehlverhaltens der \n\nStrafverfolgungsorgane sowie die Auswirkungen all dessen auf den Angeklagten.\n\nJedoch muss stets im Auge behalten werden, dass die Verfahrensdauer als solche \n\nsowie die hiermit verbundenen Belastungen des Angeklagten bereits mildernd in die \n\nStrafbemessung eingeflossen sind und es daher in diesem Punkt der Rechtsfolgen-\n\nbestimmung nur noch um einen Ausgleich für die rechtsstaatswidrige Verursachung \n\ndieser Umstände geht. Dies schließt es regelmäßig aus, etwa den Anrechnungs-\n\nmaßstab des § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB heranzuziehen und das Maß der Anrechnung \n\nmit dem Umfang der Verzögerung gleichzusetzen (so der Sache nach annähernd \n\nindessen das Landgericht im angefochtenen Urteil, wo für eine Verzögerung von ei-\n\nnem Jahr und sechs Monaten ein Abschlag von einem Jahr und zwei Monaten auf \n\ndie an sich für das Brandstiftungsdelikt verwirkte Strafe vorgenommen wurde); viel-\n\nmehr wird sich die Anrechnung häufig auf einen eher geringen Bruchteil der Strafe zu \n\nbeschränken haben. \n\nBecker Miebach Pfister \n\n Hubert Schäfer","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2007/3_StR__50-07A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-03-06/3-str-50-07","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 306b","ref_norm":"306b","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2007/3_StR__50-07A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2007/3_StR__50-07A.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-03-06/3-str-50-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2007/3_StR__50-07A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:23:38.422642+00:00"}}