{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2007/3_StR__50-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2007-08-23","aktenzeichen":"3 StR 50/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n3 StR 50/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n23. August 2007 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen besonders schwerer Brandstiftung u. a. \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlungen vom \n\n3. Mai 2007 und vom 14. Juni 2007 in der Sitzung am 23. August 2007, an de-\n\nnen teilgenommen haben: \n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof \n\n Prof. Dr. Tolksdorf, \n\ndie Richter am Bundesgerichtshof \n\n Winkler, \n\n von Lienen, \n\n Becker, \n\n Hubert \n\n als beisitzende Richter, \n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof \n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt \n\n als Verteidiger, \n\nJustizangestellte \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nbeschlossen: \n\nDer Senat beabsichtigt zu entscheiden: \n\nIst der Abschluss eines Strafverfahrens rechtsstaatswidrig \n\nderart verzögert worden, dass dies bei der Durchsetzung des \n\nstaatlichen Strafanspruchs unter näherer Bestimmung des \n\nAusmaßes berücksichtigt werden muss, so ist der Angeklagte \n\ngleichwohl zu der nach § 46 StGB angemessenen Strafe zu \n\nverurteilen; zugleich ist in der Urteilsformel auszusprechen, \n\ndass zur Entschädigung für die überlange Verfahrensdauer \n\nein bezifferter Teil der verhängten Strafe als vollstreckt gilt. \n\nEr legt die Sache wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung zur Fortbildung \n\ndes Rechts dem Großen Senat für Strafsachen vor. \n\n1 \n\nDem Senat liegt ein Revisionsverfahren vor, in dem die Staatsanwalt-\n\nGründe: \n\nschaft mit ihrem zu Ungunsten des Angeklagten eingelegten, auf den Strafaus-\n\nspruch beschränkten Rechtsmittel beanstandet, das Landgericht habe die we-\n\ngen einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung vorgenommene Kom-\n\npensation rechtsfehlerhaft durchgeführt. Die Rüge wirft grundsätzliche Fragen \n\nzur Art und Weise derartiger Kompensationen auf. Diese sind nach Ansicht des \n\nSenats dahin zu beantworten, dass an dem bisher in der Rechtsprechung an-\n\ngewendeten Modell, eine Strafe auszusprechen, die durch einen bezifferten \n\nAbschlag von der in den Urteilsgründen festgelegten angemessenen Strafe zu \n\nbilden ist, nicht mehr festgehalten werden sollte. Vielmehr hält der Senat die in \n\nder Vorlegungsfrage beschriebene Vorgehensweise für vorzugswürdig. Da mit \n\neinem derartigen Systemwechsel eine völlige Abkehr von der bisherigen einhel-\n\nligen Rechtsprechung verbunden wäre, hält es der Senat für erforderlich, dass \n\ndiese Grundsatzfrage vom Großen Senat für Strafsachen zur Fortbildung des \n\nRechts entschieden wird (§ 132 Abs. 4 GVG). Im Einzelnen: \n\n2 \n\nI. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schwerer \n\nBrandstiftung (§ 306 b Abs. 2 Nr. 2 StGB) und wegen versuchten Betruges \n\n(§ 263 Abs. 1 und 2, §§ 22, 23 StGB) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier \n\nJahren verurteilt. Im Rahmen der Strafzumessung hat es zunächst festgestellt, \n\ndass das Verfahren in rechtsstaatswidriger Weise verzögert worden sei, weil \n\nzwischen dem Eingang der Anklageschrift am 5. Oktober 2004 und dem Erlass \n\ndes Eröffnungsbeschlusses am 24. Mai 2006 ein unvertretbar langer Zeitraum \n\ngelegen habe. Hiervon ausgehend hat es ausgeführt: Ohne Berücksichtigung \n\nder rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung sei zur Ahndung der beson-\n\nders schweren Brandstiftung die Mindeststrafe von fünf Jahren Freiheitsstrafe \n\nangemessen. Da § 306 b Abs. 2 StGB die Möglichkeit einer milderen Bestra-\n\nfung minder schwerer Fälle nicht vorsehe, könne die eingetretene Verfahrens-\n\nverzögerung innerhalb des gesetzlich eröffneten Strafrahmens nicht berücksich-\n\ntigt werden. Um die verfassungsrechtlich gebotene Kompensation der Verlet-\n\nzung des Beschleunigungsgebots zu ermöglichen, sei § 49 Abs. 1 StGB anzu-\n\nwenden. Entsprechend dieser Vorschrift hat das Landgericht den Strafrahmen \n\ndes § 306 Abs. 2 StGB herabgesetzt und sodann zur Kompensation der Ver-\n\nzögerung eine Freiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten statt der an \n\nsich verwirkten Strafe von fünf Jahren verhängt. Für den versuchten Betrug hat \n\nes mit Blick auf die überlange Verfahrensdauer eine Einzelfreiheitsstrafe von \n\nsechs Monaten (statt der an sich verwirkten Strafe von einem Jahr) festgesetzt. \n\nUnter Erhöhung der Einsatzstrafe von drei Jahren und zehn Monaten hat es \n\nsodann auf die Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren erkannt; ohne die jeweili-\n\ngen Strafabschläge hätte es eine solche von fünf Jahren und sechs Monaten \n\ngebildet. \n\n3 \n\n4 \n\nII. Hiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit Recht. Der Senat \n\nbeabsichtigt daher, das Urteil auf deren Revision im gesamten Strafausspruch \n\naufheben. \n\n1. Allerdings sind die Einzelstrafen nicht zu beanstanden, die das Land-\n\ngericht als eigentlich - ohne Berücksichtigung der rechtsstaatswidrigen Verfah-\n\nrensverzögerung - angemessene Sanktionen für die vom Angeklagten began-\n\ngenen Taten festgesetzt und der Bemessung der tatsächlich verhängten Stra-\n\nfen zugrunde gelegt hat. Das gilt insbesondere auch, soweit es für die beson-\n\nders schwere Brandstiftung aus dem maßgeblichen Strafrahmen des § 306 b \n\nAbs. 2 StGB lediglich die Mindeststrafe als eigentlich verwirkt erachtet hat. \n\n5 \n\n2. Soweit das Landgericht ausgehend von den an sich verwirkten Einzel-\n\nstrafen die überlange Verfahrensdauer bei der Strafzumessung berücksichtigt \n\nhat, folgt es zunächst den hierzu in der bisherigen Rechtsprechung entwickelten \n\nVorgaben. Hinsichtlich der Strafreduktion für das Brandstiftungsdelikt geht es \n\nüber diese hinaus; die Auffassung, die es hierbei vertritt, begegnet indessen \n\nrechtlichen Bedenken. \n\n6 \n\na) Nach der ursprünglichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs war \n\neiner Verletzung des Anspruchs auf schleunige Abwicklung des Strafverfahrens \n\nausschließlich in der Weise Rechnung zu tragen, dass sie - wie andere relevan-\n\nte Umstände - bei der Zumessung der angemessenen Strafe als ein strafmil-\n\ndernder Gesichtspunkt berücksichtigt und gegebenenfalls als ein bestimmender \n\nFaktor in den Urteilsgründen ausgewiesen werden musste. Die Festlegung ei-\n\nnes bestimmten Ausmaßes der Berücksichtigung dieses Gesichtspunktes wur-\n\nde \n\nebenso \n\nwenig \n\nwie \n\nbei \n\nanderen \n\nstrafmildernden \n\noder \n\n-schärfenden Gesichtspunkten als notwendig angesehen (vgl. BGHSt 24, 239, \n\n242; 27, 274, 275 f.; BGH NStZ 1982, 291, 292; BGH, Urt. vom 25. Juni 1974 \n\n- 1 StR 607/73). \n\n7 \n\nDiese Rechtsprechung konnte indes keinen Bestand haben, weil sie den \n\naus der Europäischen Menschenrechtskonvention und dem Rechtstaatsgebot \n\ndes Grundgesetzes resultierenden Vorgaben nicht hinreichend gerecht wurde. \n\nAusgangspunkt für ihre Änderung war namentlich das Urteil des Europäischen \n\nGerichtshofs für Menschenrechte vom 15. Juli 1982 (EuGRZ 1983, 371 ff. \n\n- Eckle ./. Bundesrepublik Deutschland). In diesem Verfahren, in dem die bei-\n\nden Beschwerdeführer die Länge der gegen sie durchgeführten Strafverfahren \n\ngerügt hatten, hat der Gerichtshof eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 \n\nMRK festgestellt und unter anderem beanstandet, dass die angefochtenen Ent-\n\nscheidungen keine Hinweise auf eine Berücksichtigung der festgestellten Ver-\n\nzögerungen enthielten (aaO S. 381 f.). Aus den Gründen dieser Entscheidung \n\nist geschlossen worden, dass eine Verletzung des Beschleunigungsgrundsat-\n\nzes des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK künftig formell berücksichtigt werden müsse; \n\nsie sei ausdrücklich festzustellen, Art sowie Ausmaß der gebotenen Wieder-\n\ngutmachung seien erkennbar zu machen. Auf welche Art und Weise dies zu \n\ngeschehen habe, ist hingegen offen geblieben (vgl. die Anm. von Kühne \n\nEuGRZ 1983, 382, 383). \n\n8 \n\nDiesen Erwägungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte \n\nfolgend entschied das Bundesverfassungsgericht, dass eine von den Justizbe-\n\nhörden zu verantwortende erhebliche Verzögerung des Strafverfahrens den \n\nBeschuldigten auch in seinem Recht aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG \n\nauf ein rechtsstaatliches faires Verfahren verletze und - insbesondere solange \n\nes an einer gesetzlichen Regelung fehle - die daraus folgenden verfassungs-\n\nrechtlich gebotenen Konsequenzen zunächst in Anwendung und Auslegung des \n\nStraf- und Strafverfahrensrechts zu ziehen seien. Komme eine angemessene \n\nReaktion auf solche Verfahrensverzögerungen mit vorhandenen prozessualen \n\nMitteln (§§ 153, 153 a, 154, 154 a StPO) nicht in Frage, sei eine sachgerechte, \n\nangemessene Berücksichtigung im Rechtsfolgenausspruch, bei der Strafzu-\n\nmessung wie auch gegebenenfalls bei der Strafaussetzung zur Bewährung und \n\nbei der Frage der Anordnung von Maßregeln der Besserung und Sicherung re-\n\ngelmäßig verfassungsrechtlich gefordert, aber auch ausreichend (BVerfG - Vor-\n\nprüfungsausschuss - NJW 1984, 967). Die rechtsstaatswidrige Verfahrensver-\n\nzögerung müsse sich bei der Strafzumessung auswirken, wenn sie nicht zur \n\nEinstellung führe, die im Extrembereich auch wegen eines Verfahrenshindernis-\n\nses in Betracht komme (BVerfG NJW 1993, 3254, 3255; 1995, 1277 f.). Dabei \n\nsei es erforderlich, dass die Strafgerichte, wenn sie in Anwendung des Straf- \n\nund Strafverfahrensrechts die gebotenen Folgen aus einem Verstoß gegen das \n\nBeschleunigungsverbot zögen, diesen ausdrücklich feststellten und das Aus-\n\nmaß der Berücksichtigung dieses Umstandes näher bestimmten (BVerfG aaO). \n\nIn seiner Entscheidung vom 7. März 1997 (NStZ 1997, 591) präzisierte das \n\nBundesverfassungsgericht diese Rechtsprechung dahin, dass das Ausmaß der \n\nvorgenommenen Herabsetzung der Strafe durch Vergleich mit der ohne Be-\n\nrücksichtigung der Verletzung des Beschleunigungsgebotes angemessenen \n\nStrafe exakt zu bestimmen sei. \n\n9 \n\nHieran anknüpfend entwickelte sich in der Folgezeit eine Spruchpraxis al-\n\nler Senate des Bundesgerichtshofs dahin, dass der Tatrichter zunächst stets Art \n\nund Ausmaß der Verzögerung sowie ihre Ursache konkret festzustellen und - \n\nfalls dies zur Kompensation nicht ausreichend ist und andere rechtliche Folgen \n\nnicht in Betracht kommen - in einem zweiten Schritt das Maß der Kompensation \n\ndurch Vergleich der an sich verwirkten mit der tatsächlich verhängten Strafe \n\nausdrücklich und konkret zu bestimmen hat (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Ver-\n\nfahrensverzögerung 7, 12; BGH NJW 1999, 1198, 1199; NStZ-RR 2000, 343; \n\nStV 1998, 377; 2002, 598; wistra 1997, 347; 2001, 177; 2002, 420; StraFo \n\n2003, 247). Dies gilt bei Bildung einer Gesamtstrafe nach § 54 Abs. 1 StGB \n\nnicht nur für diese, sondern auch für alle zugrundeliegenden Einzelstrafen (vgl. \n\nBGH NStZ 2002, 589). Dem folgend haben die Tatrichter in den Urteilsgründen \n\nfür jede Einzeltat zwei Strafen auszuweisen, was sich aus Gründen der Klarheit \n\nauch für die Gesamtstrafe empfiehlt (vgl. BGH NStZ 2003, 601). In die Urteils-\n\nformel wird nicht die der Schuld angemessene, sondern allein die gemilderte \n\nStrafe aufgenommen. \n\n10 \n\nb) Mit diesen Vorgaben steht die Entscheidung des Landgerichts in Ein-\n\nklang, soweit es mit Blick auf die Verletzung des Beschleunigungsgebots \n\nim Strafverfahren gegen den Angeklagten zunächst das Ausmaß der von der \n\nJustiz zu verantwortenden überlangen Verfahrensdauer ermittelt hat. Es hat \n\ndieses zwar nicht exakt ziffernmäßig bestimmt; jedoch ist seinen Ausführungen \n\nhinreichend deutlich zu entnehmen, dass es die zu kompensierende Verzöge-\n\nrung auf etwa ein Jahr und sechs Monate bemessen hat. \n\n11 \n\nSoweit das Landgericht hiervon ausgehend auf die für den versuchten \n\nBetrug eigentlich verwirkte Freiheitsstrafe von einem Jahr zur Kompensation \n\nder rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung einen Strafnachlass von sechs \n\nMonaten gewährt hat, zeigt die Revision der Staatsanwaltschaft jedenfalls auf \n\nder Grundlage der bisherigen Rechtsprechung keinen beachtlichen Mangel des \n\nUrteils zugunsten des Angeklagten auf. Dieser Nachlass ist mit der Halbierung \n\nder an sich schuldangemessenen Strafe zwar sehr hoch ausgefallen; ein \n\ndurchgreifender Rechtsfehler kann hierin aber noch nicht gesehen werden. \n\n12 \n\nAnders liegt es indes, soweit das Landgericht zur Kompensation der Ver-\n\nfahrensverzögerung bei der Festsetzung der Einzelstrafe für die besonders \n\nschwere Brandstiftung die gesetzliche Mindeststrafe des § 306 b Abs. 2 StGB \n\nunterschritten hat. Bei der Bemessung dieser Strafe hat es sich vor die Schwie-\n\nrigkeit gestellt gesehen, dass die Gewährung eines bezifferten Strafnachlasses \n\nauf die an sich verwirkte Strafe (nach seiner rechtlich nicht zu beanstandenden \n\nBewertung die gesetzliche Mindeststrafe) innerhalb des gesetzlich eröffneten \n\nStrafrahmens nicht möglich gewesen ist. Da eine Kompensation dennoch gebo-\n\nten war, Aussagen der obergerichtlichen Rechtsprechung zu dieser besonderen \n\nFallkonstellation bisher jedoch fehlen, hat es sich auch zu Recht veranlasst ge-\n\nsehen, nach neuen Lösungswegen zu suchen. Die Auffassung, die es dabei \n\nentwickelt hat, ist indessen mit dem Strafzumessungsrecht des geltenden \n\nStrafgesetzbuchs nicht in Einklang zu bringen; sie ist auch nicht aus überge-\n\nordneten rechtlichen Gesichtspunkten zu billigen. All dies gibt Anlass, die \n\nGrundsätze, die die Rechtsprechung bisher zur Durchführung der Kompensati-\n\non rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerungen entwickelt hat, in Frage zu \n\nstellen und nach einer Lösung zu suchen, die sich - bei Wahrung der verfas-\n\nsungsrechtlichen Vorgaben - besser in das gesetzliche System der Rechtsfol-\n\ngenbemessung einfügt. \n\n13 \n\naa) Die vom Landgericht in Anwendung von § 49 Abs. 1 StGB vorge-\n\nnommene Herabsetzung der in § 306 b Abs. 2 StGB angedrohten Strafe ist \n\nrechtlich nicht möglich. \n\n14 \n\nEine unmittelbare Anwendung der Vorschrift scheidet aus, weil § 49 \n\nAbs. 1 StGB die Herabsetzung des Strafrahmens nur für Konstellationen regelt, \n\nin denen \"eine Milderung nach dieser Vorschrift vorgeschrieben oder zugelas-\n\nsen ist\", wobei nach dem Zusammenhang der Strafzumessungsregeln nur die \n\ngesetzlich vorgeschriebene (§ 27 Abs. 2, § 28 Abs. 2, § 30 Abs. 1, § 35 Abs. 2, \n\n§ 111 Abs. 2 StGB) oder zugelassene (im Strafgesetzbuch: § 13 Abs. 2, § 17, \n\n§ 21, § 23 Abs. 2, § 35 Abs. 1, § 46 a, § 239 a Abs. 4 StGB) Strafmilderung \n\ngemeint ist. Eine solche gesetzliche Vorschrift, die für den Fall einer vom Staat \n\nzu verantwortenden überlangen Verfahrensverzögerung die gebotene Kompen-\n\nsation durch eine Strafmilderung nach § 49 Abs. 1 StGB vorschreibt oder zu-\n\nlässt, gibt es indes nicht. \n\n15 \n\nMit seiner Annahme, die Verpflichtung zur Kompensation einer überlan-\n\ngen Verfahrensdauer begründe einen \"ungeschriebenen gesetzlichen Milde-\n\nrungsgrund\", der die Anwendung von § 49 Abs. 1 StGB ermögliche (so wohl \n\nKrehl in StV 2006, 407, 412; ähnlich LG Bremen StV 1998, 378: allgemeine \n\nStrafrahmenminderung nach dem Rechtsgedanken der §§ 46, 49 StGB), spricht \n\nsich das Landgericht in der Sache für eine analoge Anwendung dieser Vor-\n\nschrift aus. Auch diese ist jedoch einfachrechtlich nicht möglich. Ihr steht zwar, \n\nweil es sich um eine analoge Anwendung zugunsten des Angeklagten handelt, \n\nnicht das Analogieverbot des Art. 103 Abs. 2 GG entgegen. Die analoge An-\n\nwendung scheitert indes daran, dass es dem Rechtsanwender nicht frei steht, \n\nden gesetzlichen Katalog der Vorschriften, die eine Milderung nach § 49 Abs. 1 \n\nStGB vorschreiben oder zulassen, nach seinen Vorstellungen durch Festlegung \n\neines ungeschriebenen obligatorischen oder fakultativen Milderungsgrundes zu \n\nerweitern. Dementsprechend hat auch in der bisherigen Rechtsprechung kein \n\nSenat des Bundesgerichtshofs die analoge Anwendung von § 49 Abs. 1 StGB \n\nje als zulässigen Weg zur Kompensation rechtsstaatswidriger Verfahrensverzö-\n\ngerungen in Erwägung gezogen. Soweit die Verzögerung nicht derart gravie-\n\nrend ist, dass sie ein aus der Verfassung abzuleitendes Verfahrenshindernis \n\nbegründet (vgl. BGHSt 46, 159, 171 ff.; dazu auch BVerfG NJW 2003, 2897, \n\n2899; 2003, 2228; 1995, 1277, 1278; s. ergänzend BGHSt 35, 137, 140 ff.), hat \n\nder Bundesgerichtshof vielmehr stets - ausdrücklich oder jedenfalls der Sache \n\nnach - daran festgehalten, dass die Kompensation mit den Mitteln vorzunehmen \n\nist, die das Straf- oder das Strafverfahrensrecht dem Rechtsanwender zur Ver-\n\nfügung stellt; die dadurch vorgegebenen Grenzen sind einzuhalten. So kommt \n\netwa die Verfahrenseinstellung nach §§ 153, 153 a StPO nur in Betracht, wenn \n\nsich der Angeklagte keines Verbrechens schuldig gemacht hat (vgl. BGHSt 24, \n\n239, 242). Ebenso scheidet eine Verwarnung mit Strafvorbehalt (§ 59 StGB) \n\noder ein Absehen von Strafe (§ 60 StGB) aus, wenn die in der jeweiligen Vor-\n\nschrift genannten Voraussetzungen für eine derartige Rechtsfolgenentschei-\n\ndung nicht erfüllt sind (BGHSt 27, 274). Auch führt eine rechtsstaatswidrige \n\nVerzögerung des Verfahrens nicht dazu, dass von der gesetzlich vorgeschrie-\n\nbenen Verhängung der lebenslangen Freiheitsstrafe abgesehen werden könnte \n\n(BGH NJW 2006, 1529, 1535). In der Rechtsprechung des Bundesverfas-\n\nsungsgerichts wird \n\nall \n\ndies \n\nnicht \n\nanders \n\ngesehen \n\n(BVerfG \n\n- Vorprüfungsausschuss - NJW 1984, 967; BVerfG NJW 1993, 3254, 3256; \n\n2003, 2897, 2899; NStZ 2006, 680, 681). \n\n16 \n\nIn Konsequenz dieser Grundsätze können sich jedoch - wie der hier zu \n\nentscheidende Fall exemplarisch zeigt - in Sachverhalten, bei denen der an sich \n\ngebotene Ausgleich für die rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung an ge-\n\nsetzliche Schranken stößt und daher ganz oder teilweise ausgeschlossen ist, \n\n\"Kompensationslücken\" ergeben. So fände hier jede Kompensation nach ein-\n\nfachgesetzlichem nationalen Recht bei der Mindeststrafe von fünf Jahren ihre \n\nGrenze und könnte eine weitergehende Reaktion auf eine Verletzung des Be-\n\nschleunigungsgebots erst dann erfolgen, wenn diese so gravierend wäre, dass \n\ndas Verfahren aus verfassungsrechtlichen Gründen eingestellt werden muss, \n\nweil dessen Fortführung mit dem aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitenden \n\nAnspruch des Angeklagten auf ein faires Verfahren und daher gleichzeitig mit \n\ndem Übermaßverbot nicht mehr vereinbar wäre. Die vom Landgericht für gebo-\n\nten, aber auch ausreichend erachtete Reduzierung der Einzelstrafe wegen des \n\nBrandstiftungsdelikts auf drei Jahre und zehn Monate wäre danach ausge-\n\nschlossen. Ein solches Ergebnis wird sich (einfachgesetzlich) mit den von der \n\nBundesrepublik Deutschland durch die Anerkennung des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 \n\nMRK konventionsrechtlich eingegangenen Verpflichtungen, aber auch mit den \n\nverfassungsrechtlichen Vorgaben des Rechtsstaatsprinzips und des Übermaß-\n\nverbots nicht vereinbaren lassen. \n\n17 \n\nAber auch dies führt entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht dazu, \n\ndass die analoge Anwendung des § 49 Abs. 1 StGB aus übergeordneten ver-\n\nfassungs- oder konventionsrechtlichen Gründen jedenfalls beschränkt auf die \n\nhier in Frage stehende Konstellation gerechtfertigt wäre, weil nur so dem Gebot \n\nder Kompensation für eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung Rech-\n\nnung getragen werden könnte. \n\n18 \n\nDabei ist nicht von maßgeblicher Bedeutung, dass die vom Landgericht \n\nvertretene Auffassung bei allgemeiner Betrachtung ohnehin nur eine Teillösung \n\nböte, weil sie keine Antwort auf die Frage gibt, was zu geschehen hätte, wenn \n\ndie notwendige Kompensation zwar nicht zu einer Verfahrenseinstellung aus \n\nverfassungsrechtlichen Gründen führt, aber die Unterschreitung des bereits a-\n\nnalog § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmens (hier: Mindeststrafe von zwei \n\nJahren Freiheitsstrafe) erforderlich macht. Ausgehend von dem Grundansatz \n\ndes Landgerichts müsste daher erwogen werden, ob es in all den Fällen, in de-\n\nnen das verfassungs- und konventionsrechtliche Gebot einer Kompensation für \n\neine vom Staat zu verantwortende überlange Verfahrensdauer und die Bindung \n\ndes Strafrichters an die gesetzlichen Strafrahmen (Art. 103 Abs. 2 GG) zuein-\n\nander in Widerspruch treten, möglich ist, die Kollision dadurch aufzulösen, dass \n\ndie Bindung an die Strafrahmen(unter)grenze aus übergeordneten rechtlichen \n\nGründen entfällt; dies wäre der Sache nach eine analoge Anwendung des § 49 \n\nAbs. 2 StGB. \n\n19 \n\nDer Senat hat auch erwogen, ob es rechtlich zulässig ist, im Wege rich-\n\nterlicher Rechtsfortbildung - ungeachtet der grundsätzlichen Analogiefeindlich-\n\nkeit des § 49 StGB - die Vorschrift zur Lösung eines extremen Sonderfalls doch \n\nausnahmsweise analog heranzuziehen, wie es der Bundesgerichtshof mit sei-\n\nner sogenannten Rechtsfolgenlösung zur lebenslangen Freiheitsstrafe insbe-\n\nsondere beim Heimtückemord in der Entscheidung BGHSt 30, 105 ff. getan hat. \n\nEs braucht hier weder entschieden zu werden, wie weit die Kritik an jener Ent-\n\nscheidung, die ihr eine Überschreitung der Grenzen zulässiger Rechtsfortbil-\n\ndung vorwirft, berechtigt ist, noch bedarf es der Klärung, ob die hier in Rede \n\nstehende Konstellation derjenigen vergleichbar ist, die der Entscheidung BGHSt \n\n30, 105 ff. zugrunde gelegen hat und dadurch geprägt war, dass im Hinblick auf \n\nextreme, außergewöhnliche Tatumstände die Verhängung der nach § 211 StGB \n\nallein zulässigen lebenslangen Freiheitsstrafe das verfassungsrechtliche Über-\n\nmaßverbot verletzt hätte und das Abgehen von der absoluten Strafe nur auf \n\ndem Weg über die Anwendung von § 49 StGB ermöglicht werden konnte. \n\n20 \n\nAll dies kann hier schon deshalb dahinstehen, weil eine verfassungs- und \n\nkonventionskonforme Auslegung des Gesetzes möglich ist, die die hier gebote-\n\nne Kompensation für die überlange Verfahrensdauer auf einem Weg zulässt, \n\nder aus Rechtsgründen der vom Landgericht gefundenen Lösung vorzuziehen \n\nist. \n\n21 \n\nbb) Nach Ansicht des Senats kann in Fällen der vorliegenden Art die ge-\n\nbotene Kompensation für eine überlange Verfahrensdauer - bei weitgehender \n\nRespektierung des geltenden Systems strafrechtlicher Rechtsfolgenbestim-\n\nmung - durch eine \"Anrechungs- oder Vollstreckungslösung\" vorgenommen \n\nwerden: \n\n22 \n\nDas Gericht bestimmt in einem ersten Schritt, in dem die überlange Ver-\n\nfahrensverzögerung als ein kompensationspflichtiger Umstand außer Betracht \n\nbleibt, die unter Berücksichtigung aller strafzumessungsrelevanten Umstände \n\nangemessene Strafe und spricht diese in der Urteilsformel aus. Gleichzeitig legt \n\nes - ebenfalls in der Urteilsformel - fest, dass ein bestimmter Teil der Strafe, der \n\ndem Ausmaß der gebotenen Kompensation entspricht, als vollstreckt gilt. \n\n23 \n\nGrundlage dieses Lösungsmodells ist eine entsprechende Anwendung \n\ndes § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB. Diese Vorschrift beruht auf dem Grundgedanken, \n\ndass der Staat die besonderen Belastungen auszugleichen hat, die er dem An-\n\ngeklagten im Strafverfahren dadurch auferlegt, dass er trotz der Unschuldsver-\n\nmutung - wenn auch auf gesetzlicher Grundlage (etwa §§ 112, 112 a StPO) - \n\nschon vor einer rechtskräftigen Verurteilung in dessen Grundrecht auf Freiheit \n\nder Person eingreift (vgl. Franke in MünchKomm-StGB § 51 Rdn. 1; Theune in \n\nLK 12. Aufl. § 51 Rdn. 2; so schon Dreher MDR 1970, 965, 968 zu § 60 Abs. 1 \n\nStGB aF). Dieser Rechtsgedanke ist auf den hier fraglichen Sachverhalt über-\n\ntragbar, in dem besondere Belastungen des Strafverfahrens für den Angeklag-\n\nten zu kompensieren sind, die der Staat ihm in anderer Form als durch Frei-\n\nheitsentziehung vor Abschluss des Verfahrens nicht nur ohne gesetzliche \n\nGrundlage, sondern sogar in rechtsstaatswidriger Weise zufügt. \n\n24 \n\n(1) Diese Vollstreckungs- oder Anrechnungslösung in entsprechender \n\nAnwendung des § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB fügt die Kompensation einer rechts-\n\nstaatswidrigen Verfahrensverzögerung in den hier zu beurteilenden Grenzfällen \n\nstimmiger in das System strafrechtlicher Rechtsfolgenbestimmung ein als das \n\nvom Landgericht entwickelte Modell. Dies wird zunächst schon daran deutlich, \n\ndass es die Kompensation von vornherein jenseits der Strafzumessung und \n\ndamit auch jenseits der Bindung an gesetzlich vorgegebene Strafrahmen des \n\nBesonderen Teils vornimmt und auf diese Weise in Sonderkonstellationen, wie \n\n25 \n\n26 \n\nder hier gegebenen, Lösungen ermöglicht, die den gesetzlich vorgegebenen \n\nStrafrahmen beachten und dessen Untergrenze nicht unterschreiten. Sie könnte \n\ndaher sogar dann, wenn trotz zwingend vorgeschriebener Verhängung lebens-\n\nlanger Freiheitsstrafe ausnahmsweise einmal ein Ausgleich für eine besonders \n\naußergewöhnliche Verzögerung des Verfahrens unumgänglich wäre, eine \n\nKompensation dadurch eröffnen, dass ein bestimmter Teil der mindestens zu \n\nverbüßenden Strafe (§ 57 a Abs. 1 Nr. 1 StGB) als vollstreckt angerechnet wird. \n\n(2) Das Vollstreckungsmodell hebt die Kompensation von dem Akt der \n\neigentlichen Strafzumessung ab. \n\nAllerdings ist die - gegebenenfalls durch eine rechtsstaatswidrige Verfah-\n\nrensverzögerung (mit)bedingte - überlange Dauer eines Strafverfahrens für die \n\nBestimmung der schuldangemessenen Strafe in mehrfacher Hinsicht relevant. \n\nSo nimmt - abgesehen von den Fällen der absolut angedrohten lebenslangen \n\nFreiheitsstrafe - allein schon durch einen besonders langen Zeitraum, der zwi-\n\nschen der Tat und dem Urteil liegt, das Strafbedürfnis allgemein ab. Außerdem \n\nwirken sich generell die Belastungen, die für den Angeklagten mit dem gegen \n\nihn geführten Strafverfahren verbunden sind, umso stärker mildernd aus, je \n\nmehr Zeit zwischen dem Zeitpunkt, in dem er von den gegen ihn laufenden Er-\n\nmittlungen erfährt, und dem Verfahrensabschluss verstreicht; dies gilt unabhän-\n\ngig davon, ob die Verfahrensdauer auch durch einen mit rechtsstaatlichen \n\nGrundsätzen nicht vereinbaren Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot mit-\n\nbedingt ist (BGH NJW 1999, 1198; NStZ-RR 1998, 108; BGHR StGB § 46 \n\nAbs. 2 Verfahrensverzögerung 3, 6). Die Kompensation für eine zudem rechts-\n\nstaatswidrige Verfahrensverzögerung ist zwar mit diesen Gesichtspunkten rein \n\nfaktisch eng verschränkt; sie hebt sich in ihrer rechtlichen Funktion von diesen \n\nStrafzumessungserwägungen jedoch deutlich ab. Denn sie dient nicht unmittel-\n\nbar Zwecken eines gerechten Ausgleichs von Unrecht und (Strafzumes- \n\nsungs)Schuld, sondern der Entschädigung dafür, dass der Angeklagte durch \n\nMaßnahmen staatlicher Strafverfolgung zum Opfer (vgl. Art. 25 MRK) einer mit \n\nrechtsstaatlichen Maßstäben nicht mehr zu vereinbarenden Verfahrensführung \n\ngeworden ist. Dies wird daran deutlich, dass eine derartige Entschädigung \n\ngrundsätzlich - in welcher Form auch immer - auch und gerade dann geboten \n\nsein wird, wenn das rechtsstaatswidrig verzögerte Verfahren nicht zu einer Ver-\n\nurteilung des Angeklagten, sondern zu dessen Freispruch führt. \n\n27 \n\n(3) Ist der Aspekt, dass die überlange Verfahrensdauer (teilweise auch) \n\ndurch einen rechtsstaatswidrigen Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot \n\nverursacht wurde, somit rechtlich nicht mit Strafzumessungsgesichtspunkten zu \n\nvermengen, sondern von diesen gesondert zu bewerten und auszugleichen, so \n\nführt das Vollstreckungs- im Gegensatz zum Strafabschlagsmodell dazu, dass \n\ndie Festsetzung der unrechts- und schuldangemessenen Strafe beginnend mit \n\nder Wahl der Strafart und des Strafrahmens bis hin zu ihrer konkreten Bemes-\n\nsung von diesem Gesichtspunkt unberührt bleibt; sie ist daher auch im Urteils-\n\ntenor auszusprechen. Damit behält sie ihre Funktion, die ihr in anderen straf-\n\nrechtlichen Bestimmungen, aber auch in außerstrafrechtlichen Regelungen zu-\n\ngewiesen ist. So bleibt - wie nach der gesetzlichen Konzeption vorgesehen - die \n\ndem Unrecht und der Schuld angemessene und nicht eine aus hiervon abzu-\n\ngrenzenden Gründen verminderte Strafe entscheidend etwa für die Fragen, ob \n\nund gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen die Strafe zur Bewährung \n\nausgesetzt werden kann (§ 56 Abs. 1 - 3 StGB), ob die formellen Vorausset-\n\nzungen für die Verhängung von Sicherungsverwahrung (§ 66 Abs. 1 - 3 StGB), \n\nderen Vorbehalt (§ 66 a Abs. 1 StGB) oder deren nachträgliche Anordnung \n\n(§ 66 b StGB) erfüllt sind, ob der Verlust der Amtsfähigkeit, der Wählbarkeit und \n\ndes Stimmrechts eintritt (§ 45 Abs. 1 StGB), ob Führungsaufsicht angeordnet \n\nwerden kann (§ 68 Abs. 1 StGB), ob eine Verwarnung mit Strafvorbehalt in Be-\n\ntracht kommt (§ 59 Abs. 1 StGB) oder ob von Strafe abgesehen werden kann \n\n(§ 60 Satz 2 StGB). Ebenfalls bleibt sie beispielsweise maßgeblich für Tilgungs-\n\nfristen nach dem BZRG (etwa § 46 BZRG) sowie beamten- oder ausländer-\n\nrechtliche Folgen der Verurteilung (s. § 24 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BRRG; § 24 \n\nDRiG, §§ 53, 54 AufenthG). \n\n28 \n\n(4) Letztlich führt die Aufnahme der Kompensationsentscheidung in den \n\nUrteilstenor auch zu einer höheren Transparenz der Rechtsfolgenbemessung, \n\nindem sie für alle Beteiligten sofort kenntlich macht, in welchem Umfang das \n\nden Angeklagten letztlich treffende geringere Strafübel allein dadurch bedingt \n\nist, dass er einem Verfahren unterworfen war, in dem das Beschleunigungsge-\n\nbot in rechtsstaatlich nicht mehr hinnehmbarer Weise missachtet worden ist. \n\n29 \n\n3. Respektiert somit das Anrechnungs- oder Vollstreckungsmodell auch \n\nin Sonderfällen die Strafrahmen der Strafgesetze und fügt es sich außerdem \n\nauch allgemein stimmiger in das strafrechtliche Rechtsfolgensystem ein als das \n\nStrafabschlagsmodell, so ist es diesem vorzuziehen. Dies entspricht dem \n\nGrundsatz, dass eine verfassungsrechtlich oder wegen der Kollision mit ande-\n\nren einfachgesetzlichen Regelungen gebotene Auslegung eines Gesetzes, die \n\nin dessen Wortlaut nicht angelegt ist, stets auf die schonendste Weise vorge-\n\nnommen werden muss. \n\n30 \n\nDie für das Brandstiftungsdelikt festgesetzte Einzelstrafe erweist sich da-\n\nher als rechtsfehlerhaft; sie ist aufzuheben. An dieser Entscheidung wäre der \n\nSenat weder durch entgegenstehende Rechtsprechung anderer Strafsenate \n\ndes Bundesgerichtshofs noch durch verfassungsrechtliche Vorgaben gehindert, \n\ndie sich der bisherigen Judikatur des Bundesverfassungsgerichts zur notwendi-\n\ngen Kompensation rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerungen entnehmen \n\nlassen. Denn die Frage, wie der erforderliche Ausgleich vorzunehmen ist, wenn \n\ndieser nach dem Strafabschlagsmodell zu einer Unterschreitung des gesetzli-\n\nchen Rahmens einer zeitigen Freiheitsstrafe führen würde, war bisher nicht Ge-\n\ngenstand einer Entscheidung eines der beiden Gerichte. \n\n31 \n\nIII. Jedoch führt der hier zu beurteilende Sachverhalt über diese Frage-\n\nstellung hinaus und macht eine vertiefte Betrachtung des Problemkreises der \n\nKompensation rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerungen notwendig, die \n\nauch eine Prüfung der bisherigen Rechtsprechung erforderlich macht. Dazu gilt: \n\n32 \n\n1. Der Senat ist - wie das Landgericht - der Ansicht, dass dem Angeklag-\n\nten wegen der rechtsstaatswidrigen Verzögerung des Verfahrens zwischen dem \n\nEingang der Anklage und dem Erlass des Eröffnungsbeschlusses ein Ausgleich \n\nzu gewähren ist. Ausgehend von den oben dargelegten Rechtsgrundsätzen wä-\n\nren daher die Einzelstrafe für das Brandstiftungsdelikt sowie die Gesamtstrafe \n\naufzuheben, und die Sache müsste in diesem Umfang an das Landgericht zu-\n\nrückverwiesen werden, damit dieses die beiden Strafen neu zumisst und so-\n\ndann bestimmt, welcher Teil der neu gebildeten Gesamtstrafe zur Kompensati-\n\non der rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung als bereits vollstreckt gilt; \n\ngegebenenfalls könnte der Senat für die besonders schwere Brandstiftung \n\nselbst auf die Mindeststrafe von fünf Jahren erkennen und die Sache nur zur \n\nneuen Gesamtstrafenbildung und zur Festlegung der Kompensation nach dem \n\nVollstreckungsmodell an das Landgericht zurückgeben. In beiden Fällen sähe \n\nsich das Landgericht \n\njedoch vor das Problem gestellt, dass die \n\n- nach bisheriger Rechtsprechung rechtsfehlerfrei - wegen der Verzögerung im \n\nWege des Strafabschlags auf sechs Monate bemessene Einzelfreiheitsstrafe \n\nfür den versuchten Betrug weiterhin im Raum stünde und in die Gesamtfrei-\n\nheitsstrafe einbezogen werden müsste, von der nach der Rechtsauffassung des \n\nSenats dann im Anrechnungsmodell ein Teil als vollstreckt zu erklären wäre. Es \n\nkäme damit zu einer Kollision der unterschiedlichen Kompensationssysteme. \n\n33 \n\nEs kann offen bleiben, ob sich in dieser außergewöhnlichen Situation ei-\n\nne Lösung finden ließe, die auf dieser Grundlage einen rechtlich noch tragfähi-\n\ngen Rechtsfolgenausspruch ermöglichen würde. Ein insgesamt in sich ausge-\n\nwogenes, stimmiges Ergebnis wäre jedenfalls nicht zu erreichen. Dies gibt dem \n\nSenat Anlass, auch die Bemessung der Einzelstrafe wegen versuchten Betru-\n\nges einer nochmaligen rechtlichen Prüfung zu unterziehen. Diese ergibt, dass \n\n- entgegen bisheriger Rechtsprechung - auch die Betrugsstrafe als rechtsfeh-\n\nlerhaft zugemessen anzusehen ist. Denn - mit Ausnahme der Beachtung der \n\ngesetzlichen Strafrahmenuntergrenze - beanspruchen die Gründe, die bestim-\n\nmend dafür sind, dass die Kompensation der rechtsstaatswidrigen Verfahrens-\n\nverzögerung bei der Einzelstrafe wegen des Brandstiftungsdelikts nicht nach \n\ndem Strafabschlagsmodell vorzunehmen ist, auch für die Fälle Geltung, in de-\n\nnen die im Wege der Kompensation herabgesetzte Strafe noch innerhalb des \n\ngesetzlichen Strafrahmens gefunden werden kann. Sie führen nach Ansicht des \n\nSenats dazu, dass auch hier in Zukunft das Vollstreckungsmodell angewendet \n\nwerden muss. Das hat zur Folge, dass auch die Einzelstrafe wegen versuchten \n\nBetruges aufzuheben wäre. Dies erscheint im Übrigen auch deswegen geboten, \n\nweil als Konsequenz des Vollstreckungsmodells bei einer Gesamtstrafenbildung \n\ndie Kompensation ohnehin nicht bei den Einzelstrafen, sondern allein bei der \n\nGesamtstrafe ansetzt. \n\n34 \n\n35 \n\n2. Dieses Ergebnis steht nicht in Widerspruch zu konventions- oder ver-\n\nfassungsrechtlichen Vorgaben. \n\nIn der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschen-\n\nrechte findet sich kein Hinweis darauf, dass nach Ansicht des Gerichtshofs der \n\nzur Beseitigung der Opferstellung (Art. 25 MRK) erforderliche erkennbare Aus-\n\ngleich für einen Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot des Art. 6 Abs. 1 \n\nSatz 1 MRK in einer bestimmten Weise, gar in der Form eines bezifferten Ab-\n\nschlags auf die an sich schuldangemessene Strafe zu gewähren wäre. Vor dem \n\nHintergrund, dass die Rechtsprechung des Gerichtshofs sehr unterschiedlichen \n\nnationalen Rechtsordnungen Rechnung zu tragen hat, ist dies auch nur konse-\n\nquent. \n\n36 \n\nIn einigen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts findet sich \n\nzwar die Aussage, dass das Vorliegen einer rechtsstaatswidrigen Verfahrens-\n\nverzögerung einen Zumessungsaspekt bilde, der bei der Festsetzung der dem \n\nUnrecht und der Schuld angemessenen Strafe zu beachten sei (z. B. BVerfG \n\nNJW 2003, 2897; 1995, 1277 f.; 1993, 3254, 3255). Dies ist aber ersichtlich \n\nnicht dahin zu verstehen, dass aus verfassungsrechtlichen Gründen allein das \n\nbisher praktizierte Modell des bezifferten Strafabschlags dem Rechtsstaatsge-\n\nbot und dem daraus abzuleitenden Anspruch des Angeklagten auf ein faires \n\nVerfahren oder sonstigen verfassungsrechtlichen Anforderungen gerecht wer-\n\nden könnte, während die hier vertretene Rechtsauffassung, dass ein bezifferter \n\nTeil der ohne Berücksichtigung der rechtsstaatswidrigen Verzögerung allein \n\nnach den Maßstäben des § 46 StGB gebildeten Strafe für vollstreckt zu erklären \n\nist, vor dem Grundgesetz keinen Bestand haben könnte; derartige Detailvorga-\n\nben wären aus der Verfassung schlicht nicht ableitbar. Andernfalls wäre auch \n\nder Gesetzgeber gehindert, das Vollstreckungsmodell in Gesetzesform zu fas-\n\nsen und in das Strafgesetzbuch einzustellen. Die genannten Aussagen des \n\nBundesverfassungsgerichts sind vielmehr vor dem Hintergrund zu sehen, dass \n\nbisher weder in der fachgerichtlichen noch in der Verfassungsrechtsprechung \n\nein anderes Modell als das Strafabschlagssystem ernsthaft in Betracht gezogen \n\nwurde und sich daher auch die Entscheidungen des Bundesverfassungsge-\n\nrichts ausschließlich an diesem Modell ausrichten, wobei die fachgerichtliche \n\nRechtsprechung in rechtlicher Hinsicht nicht immer deutlich zwischen den straf-\n\nzumessungsrelevanten Auswirkungen einer langen oder überlangen Verfah-\n\nrensdauer einerseits und andererseits dem gebotenen Ausgleich dafür unter-\n\nscheidet, dass diese Verfahrensdauer durch ein Verhalten der Strafverfol-\n\ngungsbehörden verursacht wurde, das mit rechtsstaatlichen Maßstäben nicht \n\nvereinbar war. \n\n37 \n\n3. Auch aus der Auffassung des 1. Strafsenats des Bundesgerichtshofs, \n\ndass die unzulässige Provokation der Tat des Angeklagten einen Verstoß ge-\n\ngen den rechtsstaatlichen Grundsatz des fairen Verfahrens darstellt, der bei der \n\nStrafzumessung zu Gunsten des Angeklagten wie eine rechtsstaatswidrige Ver-\n\nfahrensverzögerung zu beachten ist (BGHSt 45, 321; 47, 44), lässt sich nichts \n\ngegen das Vollstreckungsmodell herleiten. Dabei mag dahinstehen, ob dieser \n\nAnsicht überhaupt zugestimmt werden könnte. Denn jedenfalls werden durch \n\ndie unzulässige Tatprovokation das Unrecht der Tat und die Schuld des Täters \n\nunmittelbar gemindert, so dass eine an den Strafausspruch anknüpfende Kom-\n\npensation des rechtsstaatswidrigen Verhaltens der Strafverfolgungsorgane ge-\n\ngenüber dem Angeklagten hier mit Recht bei der Zumessung der Strafe nach \n\n§ 46 StGB vorgenommen wird. \n\n38 \n\nIV. Das vom Senat für rechtlich zutreffend erachtete Ergebnis steht - so-\n\nweit die Einzelstrafe wegen versuchten Betruges betroffen ist - in Widerspruch \n\nzu der oben näher dargelegten ständigen Rechtsprechung des Bundesge-\n\nrichtshofs, wie sie sich nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs \n\nfür Menschenrechte in dem Verfahren Eckle ./. Bundesrepublik Deutschland \n\naufbauend auf Judikaten des Bundesverfassungsgerichts entwickelt hat. Bei \n\nder beabsichtigten Änderung dieser Rechtsprechung handelt es sich daher um \n\neine Fortbildung des Rechts von grundsätzlicher Bedeutung, die dem Großen \n\nSenat für Strafsachen des Bundesgerichtshofs unabhängig davon vorbehalten \n\nbleiben sollte, ob zwischen den Strafsenaten ein Konsens über diesen Recht-\n\nsprechungswandel hergestellt werden könnte oder nicht. Der Senat legt dem \n\nGroßen Senat für Strafsachen die maßgebliche Rechtsfrage daher gemäß \n\n§ 132 Abs. 4 GVG unmittelbar zur Entscheidung vor und sieht davon ab, wegen \n\nder Divergenz zu der bisherigen Rechtsprechung der übrigen Strafsenate in ein \n\nAnfrageverfahren nach § 132 Abs. 3 GVG einzutreten und die Frage zu klären, \n\nob diese sich unter Aufgabe ihrer Rechtsauffassung der Ansicht des Senats \n\nanschließen würden. \n\nTolksdorf Winkler von Lienen \n\n Becker Hubert","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2007/3_StR__50-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-08-23/3-str-50-07","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":13},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 306b","ref_norm":"306b","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":4},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":3},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":2},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 25","ref_norm":"25","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 239a","ref_norm":"239a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 306","ref_norm":"306","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 111","ref_norm":"111","n":1},{"jurabk":"BZRG","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"DRiG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 66b","ref_norm":"66b","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 57a","ref_norm":"57a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 66a","ref_norm":"66a","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2007/3_StR__50-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2007/3_StR__50-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-08-23/3-str-50-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2007/3_StR__50-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:54:37.479560+00:00"}}