{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2007/3_StR__32-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2007-02-27","aktenzeichen":"3 StR 32/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n3 StR 32/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n27. Februar 2007 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. Februar 2007 ge-\n\nmäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen: \n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts \n\nKiel vom 20. Oktober 2006 wird verworfen. \n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-\n\ngen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäu-\n\nbungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheits-\n\nstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die \n\nauf zwei Verfahrensrügen und die allgemeine Sachbeschwerde gestützte Revi-\n\nsion des Angeklagten. Die Überprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum \n\nNachteil des Angeklagten ergeben. Näherer Erörterung bedarf nur das Folgen-\n\nde: \n\n2 \n\nDie Rüge, das Landgericht habe dem Angeklagten für den Fall eines \n\nGeständnisses und der Nennung seines Drogenlieferanten eine Bestrafung von \n\nhöchstens zwei Jahren und sechs Monaten zugesichert und sodann ohne Hin-\n\nweis eine höhere Strafe verhängt, ist zulässig erhoben. Entgegen der Auffas-\n\nsung des Generalbundesanwalts war der Beschwerdeführer nicht verpflichtet, \n\neinen mit dem behaupteten Verfahrensfehler nicht in Zusammenhang stehen-\n\nden Vermerk der Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft mitzuteilen. Die \n\nRüge ist indes nicht begründet, da der behauptete Verfahrensfehler nicht be-\n\nwiesen ist. \n\n3 \n\nEine Verständigung über das Verfahrensergebnis, bei der das Gericht \n\ndem Angeklagten eine Strafobergrenze zusagen darf und an diese Zusage ge-\n\nbunden ist (zu den Einzelheiten vgl. BGHSt 43, 195, 210 sowie nunmehr - ein-\n\nengend - BGH Großer Senat für Strafsachen BGHSt 50, 40, 51), ist als wesent-\n\nlicher Verfahrensvorgang im Protokoll über die Hauptverhandlung festzuhalten \n\n(BGHSt 43, 195, 206). Dies ist schon deshalb geboten, um spätere Streitigkei-\n\nten darüber zu vermeiden, ob es zu einer Absprache gekommen ist (BGHSt \n\naaO). Die Sitzungsniederschrift mit der ihr gemäß § 274 Satz 1 StPO zukom-\n\nmenden positiven und negativen Beweiskraft für das Revisionsverfahren be-\n\nweist deshalb grundsätzlich bindend die Existenz einer Verständigung in der \n\nHauptverhandlung (BGHSt 45, 227, 228; vgl. auch BVerfG StV 2000, 3; BGH \n\nNStZ 2001, 555; 2004, 342). \n\n4 \n\nDas Hauptverhandlungsprotokoll enthält keine Verständigung über das \n\nVerfahrensergebnis. Zwar hat der Verteidiger beantragt, das Protokoll dahinge-\n\nhend zu berichtigen, dass eine Verständigung mit einer zugesicherten Straf-\n\nobergrenze von zwei Jahren und sechs Monaten stattgefunden habe; diesen \n\nAntrag hat das Landgericht indes mit der Begründung abgelehnt, es habe keine \n\nVerständigung, sondern lediglich einen Austausch über die Straferwartungen \n\nder Verfahrensbeteiligten im Rahmen eines Rechtsgesprächs gegeben. Damit \n\nist bewiesen (§ 274 StPO), dass eine Verständigung nicht stattgefunden hat. \n\nUmstände, bei denen die Beweiskraft des Protokolls entfallen würde, sind nicht \n\ngegeben. Die Niederschrift enthält weder Lücken noch Unklarheiten oder Wi-\n\ndersprüche. Den Vorwurf der Fälschung des Protokolls hat der Verteidiger nicht \n\nerhoben. Er kann auch nicht darin gesehen werden, dass die Revision in Un-\n\nkenntnis der den Berichtigungsantrag ablehnenden Entscheidung vorgetragen \n\nhat, die Strafkammer habe die Höchststrafenzusage in der Hauptverhandlung \n\n\"zu Protokoll\" erklärt. Der Senat ist daher gehindert, im Wege des Freibeweises \n\nFeststellungen zum Ablauf der Hauptverhandlung zu treffen. \n\nWinkler Miebach Pfister \n\n Becker Hubert","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2007/3_StR__32-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-02-27/3-str-32-07","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2007/3_StR__32-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2007/3_StR__32-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-02-27/3-str-32-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2007/3_StR__32-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:21:34.069080+00:00"}}