{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2007/3_StR__21-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2007-04-11","aktenzeichen":"3 StR 21/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n3 StR 21/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n11. April 2007 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Aufrechterhaltens des organisatorischen Zusammenhaltes eines Vereins \n\nentgegen einem vollziehbaren Verbot \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. April 2007 gemäß \n\n§ 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen: \n\n1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-\n\nrichts Dresden vom 2. August 2006 wird verworfen. \n\n2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu \n\ntragen. \n\n1 \n\n2 \n\n3 \n\nGründe: \n\nDie Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat \n\nkeinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Insoweit wird auf \n\ndie zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts Bezug genommen. \n\nZur Rüge der Verfahrensverzögerung bemerkt der Senat ergänzend: \n\nDie Verteidigung hat insoweit geltend gemacht, das Landgericht habe in \n\nder Zeit vom Erlass des Eröffnungsbeschlusses am 1. März 2005 und den seit \n\neinem Vermerk der Berichterstatterin vom 8. März 2006 erkennbaren Bemü-\n\nhungen der Strafkammer, die Hauptverhandlung vorzubereiten und anzube-\n\nraumen, das Verfahren etwa ein Jahr lang nicht gefördert und damit gegen das \n\nallgemeine Beschleunigungsgebot aus Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK sowie gegen \n\ndas besondere Beschleunigungsgebot in Haftsachen nach Art. 2 Abs. 2 Satz 2 \n\nGG, Art. 5 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 MRK verstoßen. \n\n \n \n \n \n\n4 \n\n5 \n\n1. Hierzu ergibt sich aus der dienstlichen Erklärung des Vorsitzenden der \n\nStrafkammer, der seinerseits den früheren Vorsitzenden und den sachbearbei-\n\ntenden Staatsanwalt befragt hatte, folgendes: \n\nIm Frühjahr 2005 war ein weiteres Ermittlungsverfahren gegen mehrere \n\nBeschuldigte anhängig, denen ebenfalls zur Last lag, den organisatorischen \n\nZusammenhalt des vollziehbar verbotenen Vereins \"Skinheads Sächsische \n\nSchweiz (SSS)\" aufrechterhalten zu haben. Mit einer Anklage wurde im Mai \n\n2005 gerechnet. Da in beiden Verfahren geständige Einlassungen nicht zu er-\n\nwarten waren und somit das Fortbestehen und die darauf gerichteten Bemü-\n\nhungen der jeweiligen Täter in einer weitgehend identischen, sehr umfangrei-\n\nchen Beweisaufnahme aufzuklären war, wurde mit der Anberaumung eines Ter-\n\nmins zur Hauptverhandlung in dem bereits eröffneten Verfahren gegen den An-\n\ngeklagten zugewartet, um es mit dem Parallelverfahren zur gemeinsamen Ver-\n\nhandlung zu verbinden. Die weitere Anklage wurde jedoch erst am 28. Juli 2005 \n\nerhoben. In der Folgezeit bereitete deren Zustellung Probleme, da ein Ange-\n\nklagter unbekannten Aufenthalts war und seine Anschrift erst ermittelt werden \n\nmusste. Da zum 1. Februar 2006 ein Wechsel im Vorsitz eintrat und zudem wei-\n\ntere Erkenntnisse aus einem dritten Ermittlungsverfahren im \"SSS\"-Komplex \n\nbekannt wurden, die in das Parallelverfahren eingeführt und den Verteidigern \n\nbekannt gegeben werden mussten, verzögerte sich dessen Eröffnung weiter. \n\nDaraufhin entschloss sich die Strafkammer, wie sich aus dem Aktenvermerk \n\nvom 8. März 2006 ergibt, das Verfahren gegen den Angeklagten doch geson-\n\ndert vorweg durchzuführen und von der beabsichtigten Verbindung abzusehen. \n\n6 \n\n2. Durch diese Verfahrensweise, der sachliche Gesichtspunkte zugrunde \n\nlagen, ist das Verfahren nicht unangemessen verzögert worden. \n\n7 \n\na) Es war sachgerecht und nicht zu beanstanden, dass das Landgericht \n\nnach Eröffnung des Hauptverfahrens im Frühjahr 2005 die angekündigte Ankla-\n\ngeerhebung im Parallelverfahren gegen weitere Beschuldigte der \"SSS\" zum \n\nZweck einer Verbindung und gemeinsamen Hauptverhandlung mit nur einer \n\nBeweisaufnahme abwarten wollte, obgleich damit eine Verlängerung des Ver-\n\nfahrens gegen den Angeklagten S. für eine nicht unerhebliche Zeit ver-\n\nbunden war. Es war in beiden Verfahren mit einer umfangreichen, weitestge-\n\nhend identischen Beweisaufnahme zu rechnen, da jeweils zunächst die organi-\n\nsatorischen Strukturen, personelle Zusammensetzung und die Aktivitäten des \n\nVereins \"SSS\" vor seinem Verbot festzustellen waren, um sodann in einem \n\nzweiten Schritt zu klären, inwieweit diese Strukturen und Tätigkeiten aufrecht-\n\nerhalten worden sind. In der Ladungsverfügung für die - spätere - Hauptver-\n\nhandlung gegen den Angeklagten S. waren 16 Zeugen aufgeführt, tatsäch-\n\nlich war es erforderlich, zu 15 Hauptverhandlungstagen über 50 Zeugen vorzu-\n\nladen und zu vernehmen, soweit sie nicht von einem Auskunftsverweigerungs-\n\nrecht Gebrauch gemacht haben. Es war einerseits ein Gebot der Prozesswirt-\n\nschaftlichkeit, eine solche Beweisaufnahme nach Möglichkeit nicht doppelt \n\ndurchzuführen, andererseits erforderte dies auch die Rücksicht auf die Belange \n\nder Zeugen, um ihre Belastung durch die Erfüllung ihrer staatsbürgerlichen \n\nPflicht in Grenzen zu halten. Zudem war eine gemeinsame Verhandlung paral-\n\nleler Sachverhalte auch im Interesse einer einheitlichen Beurteilung sachge-\n\nrecht. \n\n8 \n\nb) Dem steht auch nicht entscheidend entgegen, dass der Angeklagte \n\nS. in diesem Zeitraum den Belastungen eines außer Vollzug gesetzten \n\nHaftbefehls ausgesetzt war (vgl. dazu BVerfG NJW 2006, 668 f.). Ihm war zwar \n\nneben Erbringung einer Kaution von 5.000 € zunächst eine Meldepflicht von \n\nzweimal wöchentlich auferlegt worden. Nachdem er zur Aufnahme einer Ar-\n\nbeitsstelle seinen Wohnsitz wechselte, wurde die Meldepflicht aber auf einmal \n\nwöchentlich reduziert und ihm gestattet, die Meldung an seinem jeweiligen \n\nWohnsitz zu erbringen. Auf diese Weise hat das Landgericht die Beeinträchti-\n\ngung des Angeklagten gering gehalten. \n\n9 \n\nc) Aus diesen gewichtigen Gründen war es weiterhin sachlich gerechtfer-\n\ntigt, auch im Herbst 2005 trotz der im Parallelverfahren aufgetretenen Probleme \n\neine gewisse Zeit zuzuwarten, ob sich die gemeinsame Hauptverhandlung doch \n\nnoch verwirklichen ließ. Dabei war zu berücksichtigen, dass dem Angeklagten \n\nS. erst am 1. Dezember 2004 die Durchführung des Verfahrens eröffnet \n\nworden war und dieses somit im Herbst 2005 nur etwa ein dreiviertel Jahr an-\n\ndauerte. Bei einer Durchführung der gemeinsamen Hauptverhandlung im Früh-\n\njahr des Jahres 2006 hätte somit die Gesamtverfahrensdauer nur wenig mehr \n\nals ein Jahr betragen. Erst als sich Anfang März 2006 herausstellte, dass sich \n\nein solcher Zeitrahmen nicht einhalten ließ, hat das Landgericht - wiederum \n\nsachgerecht - reagiert und das Verfahren gegen den Angeklagten S. \n\n vorweg verhandelt. \n\n10 \n\nd) Damit hat sich auch insgesamt eine Verfahrensdauer von der Be-\n\nkanntgabe an den Beschuldigten bis zum rechtskräftigen Abschluss im Revi- \n\nsionsverfahren von etwa zwei Jahren und vier Monaten ergeben, die in Anbe- \n\ntracht der besonderen Schwierigkeiten eines Verfahrens wegen Aufrechterhal-\n\ntens des organisatorischen Zusammenhalts eines vollziehbar verbotenen Ver-\n\neins nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 VereinsG nicht als unangemessen bezeichnet wer-\n\nden kann. \n\nTolksdorf RiBGH Miebach ist urlaubs- Winkler \n\n bedingt an der Unterzeich- \n\n nung gehindert. \n\n Tolksdorf \n\n von Lienen Becker","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2007/3_StR__21-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-04-11/3-str-21-07","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"VereinsG","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2007/3_StR__21-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2007/3_StR__21-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-04-11/3-str-21-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2007/3_StR__21-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:35:21.244018+00:00"}}