{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2007/3_StR__19-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2007-03-06","aktenzeichen":"3 StR 19/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n3 StR 19/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n6. März 2007 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde-\n\nführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 6. März \n\n2007 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird die Entscheidungsfor-\n\nmel des Urteils des Landgerichts Mönchengladbach vom \n\n21. Juli 2006 dahin neu gefasst und das vorgenannte Urteil im \n\nAusspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und \n\nsechs Monaten dahin geändert, dass der Angeklagte \n\na) wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Men-\n\nge in vier Fällen, davon in zwei Fällen jeweils in Tateinheit \n\nmit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer \n\nMenge und in den zwei übrigen Fällen jeweils in Tateinheit \n\nmit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln, Beihilfe zum Han-\n\ndeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in \n\nsechs Fällen sowie wegen Handeltreibens mit Betäubungs-\n\nmitteln unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil \n\ndes Amtsgerichts Viersen vom 8. Dezember 2003 (4 Ds \n\n302 Js 998/03), dessen Gesamtstrafe aufgelöst wird und \n\nwegfällt, \n\nund unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amts-\n\ngerichts Viersen vom 1. März 2004 (4 Ds 702 Js 1409/03) \n\nzur Gesamtfreiheitsstrafe von \n\ndrei Jahren und sechs Monaten \n\nsowie \n\nb) wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Men-\n\nge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln, \n\nBeihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht \n\ngeringer Menge und wegen Diebstahls unter Einbeziehung \n\nder Geldstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Sieg-\n\nburg vom 4. Juli 2005 (206 Cs 104/05) zur weiteren Gesamt-\n\nfreiheitsstrafe von \n\neinem Jahr und zehn Monaten \n\nverurteilt ist. \n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen. \n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-\n\ngen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDie erneute Revision des Angeklagten führt auf die Sachrüge zur Einbe-\n\nziehung der durch Urteil des Amtsgerichts Viersen vom 1. März 2004 gegen \n\nden Angeklagten verhängten Freiheitsstrafe von neun Monaten in die vom \n\nLandgericht festgesetzte Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Mo-\n\nnaten. \n\n2 \n\nDer Senat hatte das in dieser Sache ergangene erste Urteil des Landge-\n\nrichts vom 29. Juli 2004 im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben und \n\ndie Sache insoweit zurückverwiesen, weil das Landgericht die Bildung einer \n\nnachträglichen Gesamtstrafe mit der durch das Amtsgericht Viersen verhängten \n\nneunmonatigen Freiheitsstrafe nicht geprüft hatte. Wenngleich diese Strafe zum \n\nZeitpunkt des am 21. Juli 2006 ergangenen zweiten Urteils vollständig voll-\n\nstreckt war (§ 55 Abs. 1 Satz 1 StGB), hätte sie bei der neuen Gesamtstrafen-\n\nentscheidung nicht außer Betracht bleiben dürfen. Eine unter Verletzung des \n\n§ 55 StGB unterbliebene Bildung einer Gesamtstrafe ist auch dann nachzuho-\n\nlen, wenn die früher verhängte Strafe inzwischen - etwa durch Vollstreckung - \n\nerledigt ist (st. Rspr.; vgl. BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Erledigung 1 m. w. N.; \n\nBGH NStZ-RR 2003, 139). Das Landgericht hätte demnach die Gesamtstrafen-\n\nbildung in der zweiten Hauptverhandlung nach Maßgabe der Vollstreckungssi-\n\ntuation zum Zeitpunkt des ersten Durchgangs in dieser Sache vornehmen müs-\n\nsen. Damals war die Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Viersen \n\nvom 1. März 2004 nach den Feststellungen des nunmehr angefochtenen Urteils \n\nindes noch nicht vollständig vollstreckt. Der Senat hat in entsprechender An-\n\nwendung von § 354 Abs. 1 StPO die Einbeziehung der vollstreckten Freiheits-\n\nstrafe von neun Monaten unter Berücksichtigung der insoweit maßgeblichen \n\nTatzeit des abgeurteilten Diebstahls in die Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jah-\n\nren und sechs Monaten nachgeholt. Dies hat gemäß § 51 Abs. 2 StGB die An-\n\nrechnung der verbüßten Strafe auf diese Gesamtstrafe zur Folge. \n\n3 \n\nFerner hat der Senat die Urteilsformel dahin neu gefasst, dass sie erken-\n\nnen lässt, für welche der abgeurteilten Straftaten des Angeklagten die erste und \n\nfür welche seiner Straftaten die weitere Gesamtfreiheitsstrafe festgesetzt wor-\n\nden ist (vgl. Meyer-Goßner, StPO 49. Aufl. § 260 Rdn. 31). \n\n4 \n\n5 \n\nIm Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrecht-\n\nfertigung keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten \n\nergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). \n\nAngesichts des geringen Teilerfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den \n\nBeschwerdeführer mit den gesamten Kosten des Rechtsmittels zu belasten \n\n(§ 473 Abs. 4 StPO). \n\nTolksdorf Pfister von Lienen \n\n Becker Hubert","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2007/3_StR__19-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-03-06/3-str-19-07","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2007/3_StR__19-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2007/3_StR__19-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-03-06/3-str-19-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2007/3_StR__19-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:26:37.181946+00:00"}}