{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2007/3_StR_563-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2008-02-13","aktenzeichen":"3 StR 563/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n3. StR 563/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n13. Februar 2008 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen schweren Raubes u. a. \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde-\n\nführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 13. Feb-\n\nruar 2008 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des \n\nLandgerichts Osnabrück vom 11. Juni 2007 im Straf-\n\nausspruch aufgehoben; die zugehörigen Feststellungen \n\nbleiben aufrechterhalten. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer \n\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten \n\ndes Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen da-\n\ndurch entstandenen notwendigen Auslagen, an eine \n\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwie-\n\nsen. \n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen \"gemeinschaftlichen \n\nschweren Raubes und wegen gemeinschaftlicher Vergewaltigung in Tateinheit \n\nmit Freiheitsberaubung und gefährlicher Körperverletzung\" zur Gesamtfreiheits-\n\nstrafe von zehn Jahren verurteilt. Die hiergegen gerichtete, auf die Verletzung \n\nformellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt auf \n\n2 \n\n3 \n\ndie Sachrüge zur Aufhebung des Strafausspruchs; im Übrigen ist das Rechts-\n\nmittel unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). \n\nDie vom Landgericht für die festgestellte Verletzung des Gebots einer \n\nzügigen Verfahrenserledigung (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK, Art. 2 Abs. 1 i. V. m. \n\nArt. 20 Abs. 3 GG) vorgenommene Kompensation kann keinen Bestand haben. \n\nDas Landgericht hat für die beiden festgestellten Taten mit rechtsfehler-\n\nfreien Erwägungen Einzelfreiheitsstrafen von neun bzw. acht Jahren für an sich \n\nverwirkt angesehen. Sodann hat es unter Beachtung der bisherigen Rechtspre-\n\nchung (vgl. hierzu BGH NJW 2007, 3294) die beide Taten gleichermaßen \n\nbetreffende rechtsstaatswidrige Verzögerung des Verfahrens dadurch kompen-\n\nsiert, dass es von diesen beiden fiktiven Einzelstrafen jeweils sechs Monate \n\nabgezogen, mithin Einzelstrafen von acht Jahren und sechs Monaten bzw. sie-\n\nben Jahren und sechs Monaten festgesetzt und hieraus eine Gesamtfreiheits-\n\nstrafe von zehn Jahren gebildet hat. Eine fiktive Gesamtfreiheitsstrafe hat es \n\n- obwohl sich dies empfohlen hätte (vgl. BGH NStZ 2003, 601) - nicht bestimmt. \n\n4 \n\nDiese Verfahrensweise (\"Strafabschlagslösung\") entspricht nicht der \n\n- nach dem Erlass der angefochtenen Entscheidung - geänderten Rechtspre-\n\nchung des Bundesgerichtshofs zur Kompensation des Verstoßes gegen Art. 6 \n\nAbs. 1 Satz 1 MRK (\"Vollstreckungsmodell\"; vgl. BGH - Großer Senat, Beschl. \n\nvom 17. Januar 2008 - GSSt 1/07). Dies hat hier die Aufhebung des gesamten \n\nStrafausspruches zur Folge. \n\n5 \n\nDie Feststellungen des Landgerichts zur rechtsstaatswidrigen Verfah-\n\nrensverzögerung und zu den Strafzumessungstatsachen sind durch die Form \n\nder Kompensation nicht berührt. Sie können daher aufrechterhalten bleiben. \n\nDer neue Tatrichter kann ergänzende, zu ihnen nicht in Widerspruch stehende \n\nFeststellungen treffen. Zur nunmehr gebotenen Durchführung der Kompensati-\n\non im Wege des Vollstreckungsmodells hat er Folgendes zu beachten: \n\n6 \n\nZunächst hat er in der neuen Hauptverhandlung nach den Kriterien des \n\n§ 46 StGB schuldangemessene, die festgestellte rechtsstaatswidrige Verfah-\n\nrensverzögerung außer Acht lassende Einzelstrafen festzusetzen und aus die-\n\nsen eine Gesamtstrafe zu bilden. Sodann hat er die gebotene Kompensation \n\ndadurch vorzunehmen, dass er in der Urteilsformel - zusätzlich zu der neu ge-\n\nbildeten Gesamtstrafe - ausspricht, dass ein bezifferter Teil dieser Strafe als \n\nvollstreckt gilt. Dabei ist er durch § 358 Abs. 2 StPO nicht gehindert, höhere \n\nEinzelstrafen als die bisher erkannten zu verhängen und auch eine höhere Ge-\n\nsamtstrafe auszusprechen. Indes dürfen die neuen Einzelstrafen die im ange-\n\nfochtenen Urteil als an sich verwirkt und - ohne Kompensationsabschlag - als \n\nschuldangemessen ausgewiesenen Einzelstrafen nicht übersteigen. Außerdem \n\ndarf die im Falle vollständiger Vollstreckung zu verbüßende Strafe (schuldan-\n\ngemessene Gesamtstrafe abzüglich des als vollstreckt geltenden Teils) nicht \n\nhöher sein, als die im angefochtenen Urteil ausgesprochene Gesamtfreiheits-\n\nstrafe von zehn Jahren. Damit wird sichergestellt, dass der Angeklagte, auch \n\nwenn der neue Tatrichter auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von mehr als zehn Jah-\n\nren erkennt, durch die Kompensation in Form der Vollstreckungslösung im Er-\n\ngebnis nicht schlechter steht; denn die höchst mögliche Gesamtverbüßung \n\nkann im Vergleich zum bisherigen Straferkenntnis auch dann nicht länger dau-\n\nern. Zugleich erhält der Angeklagte einen Vorteil, weil sich in Folge der vollen \n\nAnrechnung eines zehn Jahre übersteigenden Teils der neuen Gesamtstrafe \n\nder Zeitpunkt, zu dem ein Strafrest zur Bewährung ausgesetzt werden kann, \n\nnach vorne verlagert. Der Angeklagte könnte deshalb - bei Vorliegen der übri-\n\ngen Voraussetzungen - früher als bisher aus dem Strafvollzug entlassen wer-\n\nden. \n\nBecker Pfister von Lienen \n\n Hubert Schäfer","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2007/3_StR_563-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-02-13/3-str-563-07","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2007/3_StR_563-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2007/3_StR_563-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-02-13/3-str-563-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2007/3_StR_563-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:19:55.235285+00:00"}}