{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2007/3_StR_545-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2008-06-19","aktenzeichen":"3 StR 545/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n3 StR 545/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n19. Juni 2008 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Betruges \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung Generalbundes-\n\nanwalts und des Beschwerdeführers am 19. Juni 2008 gemäß § 349 Abs. 4, \n\n§ 354 Abs. 1, § 206 a Abs. 1 StPO einstimmig beschlossen: \n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts \n\nDuisburg vom 16. Mai 2007 aufgehoben. \n\nDas Verfahren wird eingestellt. \n\nDie Staatskasse trägt die Kosten des Verfahrens. Es wird davon \n\nabgesehen, ihr die notwendigen Auslagen des Angeklagten auf-\n\nzuerlegen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in fünf Fällen, da-\n\nvon in einem Fall in 146 tateinheitlich zusammentreffenden Fällen, zu einer Ge-\n\nsamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Auf die Revi-\n\nsion des Angeklagten ist das Urteil aufzuheben und das Verfahren einzustellen, \n\nweil bereits vor Erhebung der Anklage Verfolgungsverjährung eingetreten war. \n\nI. \n\n2 \n\nNach den Feststellungen täuschte der Angeklagte durch falsche Anga-\n\nben und unzutreffende Verkaufsunterlagen vier Anleger eigenhändig sowie 146 \n\nAnleger mittels gutgläubiger Anlageberater über die Renditeerwartung und Si-\n\ncherheiten einer Kapitalanlage in Form der stillen Beteiligung an einer Kom-\n\nmanditgesellschaft. Im Zeitraum vom 22. November 1996 bis 24. Januar 2001 \n\nzahlten diese 150 Anleger irrtumsbedingt Einlagen zwischen 10.000 und \n\n100.000 DM in einem Gesamtvolumen von etwa vier Millionen DM. In der Fol-\n\ngezeit verwendete der Angeklagte das Vermögen der KG für andere Unterneh-\n\nmen der \"M. -Gruppe\" sowie für sich und seine Familie. Wie vom Angeklagten \n\nvon Anfang an zumindest billigend in Kauf genommen, wurde eine Rendite we-\n\nder erzielt noch an die Anleger ausgeschüttet. Mit ihren Rückforderungsansprü-\n\nchen in Folge der vom Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen verfügten \n\nRückabwicklung der Anlagegeschäfte fielen die Anleger hinsichtlich der geleis-\n\nteten Einlagen bei einer Insolvenzquote von 1,17 % weitestgehend aus. \n\nII. \n\n3 \n\nDie Ahndung der Betrugstaten ist wegen Eintritts der Verfolgungsverjäh-\n\nrung ausgeschlossen (§ 78 Abs. 1 Satz 1 StGB). Der letzte Betrug war mit Zah-\n\nlung der Einlage am 24. Januar 2001 beendet. Die damit in Lauf gesetzte \n\n(§ 78 a StGB) fünfjährige Verjährungsfrist (§ 263 Abs. 1, § 78 Abs. 3 Nr. 4 \n\nStGB) ist zwar durch die Anordnung der ersten Vernehmung des Angeklagten \n\nals Beschuldigter vom 9. April 2001 unterbrochen worden (§ 78 c Abs. 1 Nr. 1 \n\nStGB). Bis zur nächsten in Betracht kommenden Unterbrechungshandlung, der \n\nAnklageerhebung vom 24. April 2006 (§ 78 c Abs. 1 Nr. 6 StGB), sind jedoch \n\nmehr als fünf Jahre vergangen, ohne dass die Verjährung in der Zwischenzeit \n\ndurch eine sonstige Maßnahme erneut unterbrochen worden wäre. \n\n4 \n\n1. Die Anordnung der ersten Beschuldigtenvernehmung vom 9. April \n\n2001 hat die Verjährung sämtlicher in Betracht kommender Delikte des Ange-\n\nklagten zur Erlangung und bei der weiteren Verwendung der Einlagegelder un-\n\nterbrochen. Dies gilt auch dann, wenn die dem Angeklagten im Laufe der Er-\n\nmittlungen angelasteten Untreuetaten einer- und die Betrugstaten andererseits \n\nprozessual eigenständige Taten darstellen. \n\n5 \n\na) Sind mehrere selbständige Straftaten im Sinne des § 264 Abs. 1 StPO \n\nGegenstand eines Ermittlungsverfahrens, so erstrecken sich verjährungsunter-\n\nbrechende Untersuchungshandlungen grundsätzlich auf alle diese Taten, sofern \n\nnicht der Verfolgungswille des tätig werdenden Strafverfolgungsorgans erkenn-\n\nbar auf eine oder mehrere der Taten beschränkt ist (BGH NStZ 2001, 191; \n\nNStZ 1990, 436, 437; BGHR StGB § 78 c Abs. 1 Handlung 4; BGHR StGB \n\n§ 78 c Abs. 1 Nr. 1 Bekanntgabe 2; Schmid in LK 12. Aufl. § 78 c Rdn. 8). Ent-\n\nscheidendes Kriterium für die sachliche Reichweite der Unterbrechungswirkung \n\neiner Verfahrenshandlung ist daher der Verfolgungswille der Strafverfolgungs-\n\nbehörden. Für die Bestimmung dessen Umfangs ist maßgeblich, was nach dem \n\nWortlaut der Maßnahme, nach dem sonstigen Akteninhalt sowie dem Sach- und \n\nVerfahrenszusammenhang mit der jeweiligen Untersuchungshandlung be-\n\nzweckt wird (BGH NStZ 2000, 427; NStZ 2007, 213, 214 f.). Dabei dürfen die \n\nAnforderungen an die Konkretisierung des Verfolgungswillens in einem frühen \n\nVerfahrensstadium nicht überspannt werden; es genügt, wenn die von ihm er-\n\nkennbar erfassten Taten derart individualisiert sind, dass sie von denkbaren \n\nähnlichen oder gleichartigen Vorkommnissen unterscheidbar sind (BGH NStZ \n\n2001, 191). Diese Grundsätze gelten unabhängig davon, ob es sich im konkre-\n\nten Fall zu Gunsten oder zu Ungunsten des Angeklagten auswirkt, wenn der in \n\nRede stehenden Verfahrensmaßnahme verjährungsunterbrechende Wirkung \n\nzukommt. Verbleiben hieran Zweifel, so ist zu Gunsten des Angeklagten zu ent-\n\nscheiden (BGH NStZ 1996, 274). \n\n6 \n\nb) Nach dem Wortlaut der die Beschuldigtenvernehmung anordnenden \n\nVerfügung vom 9. April 2001, dem weiteren Akteninhalt sowie dem Sach- und \n\nVerfahrenszusammenhang sind von der verjährungsunterbrechenden Wirkung \n\nder Anordnung nicht nur die Untreuehandlungen bezüglich der Zinserträge der \n\nAnleger sowie der Entnahmen zum Nachteil der KG, sondern auch die zur Ver-\n\nurteilung gelangten Betrugstaten erfasst worden. Zwar hatte sich die ermitt-\n\nlungsauslösende Strafanzeige des amtlich bestellten Abwicklers der KG vom \n\n26. März 2001 vornehmlich auf die veruntreuende Verwendung der verein-\n\nnahmten Gelder gestützt; jedoch waren durch die der Anzeige beigefügten An-\n\nlagen von Anfang an verdachtsbegründende Tatsachen auch hinsichtlich der \n\nbetrügerischen Akquise der Gelder zur Kenntnis der Strafverfolgungsbehörden \n\ngelangt. Diesen Anlagen entsprechend hat die staatsanwaltschaftliche Verfü-\n\ngung vom 9. April 2001 den Tatvorwurf als \"versuchten Betrug\" bezeichnet. Das \n\ndaraufhin verfasste Schreiben des Polizeipräsidiums O. an das Bundes-\n\nkriminalamt sowie das Landeskriminalamt vom 18. Mai 2001, das über den \n\nSach- und Verfahrenszusammenhang Rückschlüsse auf den Ermittlungsauftrag \n\nund das Verfolgungsinteresse zulässt, hat den Tatvorwurf als \"Anlagebetrug\" \n\nbezeichnet, die Tathandlung in der Erlangung der Gelder im Wege von Beteili-\n\ngungsverträgen mit den Anlegern als stillen Gesellschaftern gesehen und den \n\nSchaden mit 3,7 Millionen DM, der damaligen Summe der geleisteten Einlagen, \n\nberechnet. \n\n7 \n\n8 \n\n2. Weitere Maßnahmen, die zur erneuten Unterbrechung der Verjährung \n\ninnerhalb der ab dem 9. April 2001 neu laufenden (§ 78 c Abs. 3 Satz 1 StGB) \n\nfünfjährigen Verjährungsfrist geführt hätten, liegen nicht vor. \n\na) Weder die Gewährung von Akteneinsicht am 25. Mai 2001 noch die \n\nMitteilung des Eingangs weiterer Anzeigen am 23. Oktober 2001 konnten als \n\nMaßnahmen im Sinne des § 78 c Abs. 1 Nr. 1 StGB zu einer Verjährungsunter-\n\nbrechung führen. Zwar kann die Gewährung von Akteineinsicht grundsätzlich \n\nals verjährungsunterbrechende Handlung nach § 78 c Abs. 1 Nr. 1 StGB ange-\n\nsehen werden (BGHR StGB § 78 c Abs. 1 Nr. 1 Bekanntgabe 2; BGH StraFo \n\n2008, 155, 156 m. w. N.), ebenso die Mitteilung des Eingangs weiterer Anzei-\n\ngen. Da allerdings die Verjährung bereits am 9. April 2001 nach § 78 c Abs. 1 \n\nNr. 1 StGB für alle in Betracht kommenden Betrugs- und Untreuetaten unter-\n\nbrochen worden war, konnte die Akteneinsicht und die Mitteilung des Eingangs \n\nneuer Anzeigen nicht zu einer nochmaligen Unterbrechung führen. Denn sämt-\n\nliche Maßnahmen des § 78 c Abs. 1 Nr. 1 StGB bilden eine Einheit, so dass, \n\nsobald eine der dort genannten Unterbrechungshandlungen durchgeführt wor-\n\nden ist, die Verjährung durch eine andere der in Nr. 1 aufgezählten Maßnah-\n\nmen nicht erneut unterbrochen werden kann (vgl. BGH NStZ 2005, 33; \n\nStree/Sternberg-Lieben in Schönke/Schröder, StGB 27. Aufl. § 78 c Rdn. 5). \n\nAlle in Nr. 1 aufgeführten Handlungen sind lediglich zu einer einmaligen Unter-\n\nbrechung der Verjährung geeignet und stehen hierfür nur alternativ zur Verfü-\n\ngung (Schmid aaO Rdn. 19). \n\n9 \n\nb) Die schriftliche Befragung des Abwicklers der KG als sachverständi-\n\ngen Zeugen mit Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 8. Juni 2001 war zur \n\nUnterbrechung der Verjährung nicht geeignet; denn sie stellte keine staatsan-\n\nwaltschaftliche Beauftragung eines Sachverständigen im Sinne des § 78 c \n\nAbs. 1 Nr. 3 StGB dar. Zwar hätten die an den über besonderen Sachverstand \n\nverfügenden Abwickler der KG gestellten Fragen auch Beweisthema eines \n\nSachverständigengutachtens sein können und sind mit Übersendung eines an-\n\nderweit erstellten \"Abwicklungsgutachtens\" beantwortet worden; jedoch hat die \n\nschriftliche Beantwortung der Fragen ausweislich des Schreibens der Staats-\n\nanwaltschaft lediglich die zeugenschaftliche Vernehmung des Abwicklers erset-\n\nzen sollen. Ein Sachverständigenauftrag ist dabei weder ausdrücklich noch der \n\nSache nach erteilt worden. Damit steht in Einklang, dass sowohl in der (unwirk-\n\nsamen) Anklage vom 9. Oktober 2002 als auch in der (wirksamen) Anklage vom \n\n17. März 2006 der Abwickler der KG jeweils als Zeuge und nicht als Sachver-\n\nständiger aufgeführt wurde. Eine Auslegung des abschließenden und eng aus-\n\nzulegenden Katalogs des § 78 c Abs. 1 StGB dahin, dass auch die schriftliche \n\nBefragung eines sachverständigen Zeugen erfasst sei, ist nicht möglich (vgl. \n\nBGHSt 28, 381 ff. m. w. N.). \n\n10 \n\nc) Ebenso wenig hat die Erhebung der ersten Anklage vom 9. Oktober \n\n2002 die Verjährung nach § 78 c Abs. 1 Nr. 6 StGB unterbrochen. Diese Ankla-\n\nge ist wegen Verstoßes gegen das Bestimmtheitserfordernis des § 200 \n\nAbs. 1 Satz 1 StPO unwirksam gewesen, weil sich ihr nicht hat entnehmen las-\n\nsen, welche genauen Tatvorwürfe gegen den Angeklagten erhoben werden soll-\n\nten. Aus diesem Grund hat die Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Duis-\n\nburg mit - seit dem 13. Mai 2003 durch Rücknahme der Beschwerde rechtskräf-\n\ntigem - Beschluss vom 5. März 2003 die Eröffnung des Hauptverfahrens recht-\n\nlich zutreffend abgelehnt. Durch die Erhebung einer Anklage, die den Voraus-\n\nsetzungen des § 200 StPO nicht entspricht und deshalb unwirksam ist, kann die \n\nVerjährung indes nicht gemäß § 78 c Abs. 1 Nr. 6 StGB unterbrochen werden \n\n(OLG Bremen StV 1990, 25; zustimmend Stree/Sternberg-Lieben aaO Rdn. 14; \n\nSchmid aaO Rdn. 9 und 30; Fischer, StGB 55. Aufl. § 78 c Rdn. 16). Dies ent-\n\nspricht der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Frage der \n\nverjährungsunterbrechenden Wirkung von unwirksamen - und nicht nur fehler-\n\nhaften - Eröffnungsbeschlüssen (BGHSt 29, 351, 357) und von nicht konkreti-\n\nsierten richterlichen Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnungen (BGH \n\nNStZ 2000, 427, 428; NStZ 2004, 275). Für die Erhebung einer unwirksamen \n\nAnklage kann nichts anderes gelten. Auf die Frage, ob die wegen des Vorwurfs \n\nder Untreue erhobene Anklage die Verjährung auch bezüglich der dem Ange-\n\nklagten angelasteten Betrugstaten überhaupt hätte unterbrechen können, \n\nkommt es danach nicht an. \n\n11 \n\nd) Auch die anschließende Mitteilung der Staatsanwaltschaft vom \n\n12. September 2003 über die Fortsetzung bzw. Wiederaufnahme der Ermittlun-\n\ngen unter einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt hat die Verjährung nicht \n\nunterbrochen. Da bereits am 9. April 2001 die Beschuldigtenvernehmung mit \n\nverjährungsunterbrechender Wirkung auch für die dem Angeklagten angelaste-\n\nten Betrugstaten angeordnet worden war und die Maßnahmen nach § 78 c \n\nAbs. 1 Nr. 1 StGB eine Einheit bilden, von denen nur die erste die Verjährung \n\nunterbricht (s. oben 2.a), hat diese Mitteilung verjährungsrechtlich keine Wir-\n\nkung entfaltet. \n\n12 \n\naa) Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass es das Landgericht \n\ndurch den rechtskräftig gewordenen Beschluss vom 5. März 2003 abgelehnt \n\nhat, die Anklage vom 9. Oktober 2002 zur Hauptverhandlung zuzulassen. Dies \n\nhat nicht etwa zu einer \"Erledigung\" des Ermittlungsverfahrens geführt mit der \n\nFolge, dass dessen Fortführung bzw. die \"Wiederaufnahme\" der Ermittlungen \n\nder Einleitung eines neuen Ermittlungsverfahrens gleichgestanden hätte und \n\nder diesbezüglichen Mitteilung daher Unterbrechungswirkung nach § 78 c \n\nAbs. 1 Nr. 1 StGB zugekommen wäre (s. Schmid aaO Rdn. 21 unter Hinweis \n\nauf OLG Koblenz, OLGSt OWiG § 84 Nr. 1: Erledigung eines Ermittlungsverfah-\n\nrens wegen einer Ordnungswidrigkeit durch bestandskräftigen Bußgeldbescheid \n\nmit anschließender Aufnahme der Ermittlungen wegen Straftaten). Durch die \n\nAblehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens ist vielmehr lediglich das durch \n\ndie - unwirksame - Anklageerhebung eingeleitete gerichtliche Verfahren nach \n\n§§ 199 ff. StPO abgeschlossen worden, nicht dagegen das - nunmehr wieder in \n\nden Händen der Staatsanwaltschaft liegende - Verfahren insgesamt, das jeder-\n\nzeit, sei es nach weiteren Ermittlungen oder nicht, durch erneute Anklageerhe-\n\nbung (wegen Untreue oder wegen Betruges oder wegen beidem) wieder beim \n\nLandgericht anhängig gemacht werden konnte. Zwar hat die Staatsanwaltschaft \n\nden Ermittlungsschwerpunkt nunmehr von der Veruntreuung der Zinserträge \n\nder Anleger sowie des Vermögens der KG hin zu der betrügerischen Erlangung \n\nder Einlagen verlagert; dies steht jedoch nicht der Einleitung eines neuen Er-\n\nmittlungsverfahrens gleich, zumal der Verfolgungswille sich schon zu Beginn \n\nder ursprünglichen Ermittlungen im April 2001 auf die Betrugstaten erstreckt \n\nhatte. \n\n13 \n\nbb) Zudem erfasst der Wortlaut des § 78 c Abs. 1 Nr. 1 StGB, der auf die \n\n\"erste\" Vernehmung bzw. die Bekanntgabe, dass ein Ermittlungsverfahren \"ein-\n\ngeleitet ist\" abstellt, den Fall der \"Wiederaufnahme bzw. Fortsetzung\" der Er-\n\nmittlungen nicht. Eine entsprechende Anwendung des abschließenden Katalogs \n\ndes § 78 c Abs. 1 Nr. 1 StGB zu Ungunsten des Angeklagten verbietet sich, \n\nweil die Vorschriften über die Unterbrechung der Verjährung als materiellrechtli-\n\nche Ausnahmeregelungen einer Analogie nicht zugänglich sind (BGH NStZ-RR \n\n2005, 44; Fischer aaO Rdn. 7). \n\n14 \n\n3. Zum Zeitpunkt der wirksamen Anklageerhebung am 24. April 2006 wa-\n\nren seit dem ersten Vernehmungsauftrag vom 9. April 2001 mehr als fünf Jahre \n\nvergangen. Dass der Abschlussvermerk der Staatsanwaltschaft und die Ankla-\n\nge vom 17. März 2006 datieren, einem Zeitpunkt, als noch keine Verjährung \n\neingetreten war, ist unerheblich; denn für den Zeitpunkt der Erhebung der An-\n\nklage im Sinne des § 78 c Abs. 1 Nr. 6 StGB kommt es allein auf deren Eingang \n\nbei Gericht an. Dieser erfolgte erst am 24. April 2006 und damit in verjährter \n\nZeit. \n\n15 \n\n4. Nach alledem hätte bereits das Landgericht das Hauptverfahren we-\n\ngen des Verfahrenshindernisses der Verfolgungsverjährung nicht eröffnen dür-\n\nfen (§ 204 Abs. 1 StPO). Gemäß § 354 Abs. 1, § 206 a Abs. 1 StPO ist das Ver-\n\nfahren daher durch den Senat einzustellen. Die neben den Betrugstaten ver-\n\nfolgten Untreue- und Insolvenzstraftaten sowie die strafbewehrten Verstöße \n\ngegen das KWG und das UWG sind bereits von der Staatsanwaltschaft nach \n\n§§ 154, 154 a StPO eingestellt worden; aus den dargestellten Gründen ist auch \n\ninsoweit Verfolgungsverjährung eingetreten. \n\nIII. \n\n16 \n\nBei der Entscheidung über die notwendigen Auslagen des Angeklagten \n\n(§ 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO) übt der Senat das ihm eingeräumte Ermessen \n\ndahin aus, dass davon abgesehen wird, der Staatskasse die notwendigen Aus-\n\nlagen des Angeklagten aufzuerlegen; denn ohne das Verfahrenshindernis wäre \n\nder Angeklagte sicher wegen mehrfachen Betruges verurteilt worden (vgl. \n\nMeyer-Goßner, StPO 51. Aufl. § 467 Rdn. 16). \n\n17 \n\nDas Verfahren wurde in erster Instanz bis zur Schuldspruchreife durch-\n\ngeführt (vgl. BVerfG NJW 1987, 2427; NJW 1990, 2741; NJW 1992, 1611, \n\n1612). Ferner lagen dem Senat die Revisionsbegründung sowie die Stellung-\n\nnahme des Generalbundesanwalts nebst der Erwiderung durch den Revisions-\n\nführer vor. Deren Prüfung hat ergeben (vgl. BGH bei Becker NStZ-RR 2003, \n\n103 f.), dass die Revision des Angeklagten nicht in einem Maße Erfolg gehabt \n\nhätte, das die Auferlegung der notwendigen Auslagen des Angeklagten auf die \n\nStaatskasse angezeigt erscheinen ließe. \n\n18 \n\nDie Verfahrensrügen, mit denen geltend gemacht worden ist, der Ange-\n\nklagte sei bis zum 16. Verhandlungstag unzureichend verteidigt gewesen be-\n\nziehungsweise nach Beiordnung eines zweiten Verteidigers sei das Verfahren \n\nrechtsfehlerhaft nicht ausgesetzt worden, hätten aus den zutreffenden Gründen \n\nder Antragsschrift des Generalbundesanwalts nicht durchgreifen können. Die \n\nsachlichrechtliche Überprüfung des landgerichtlichen Urteils hat - abgesehen \n\nvon der unzutreffenden Beurteilung der Verjährungsfrage - einen Rechtsfehler \n\nzum Nachteil des Angeklagten nur insoweit aufgedeckt, als die Dauer der \n\nrechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung nicht in rechtlich zutreffender Wei-\n\nse festgestellt und kompensiert worden war. Da dieser Rechtsfehler jedoch den \n\nSchuldspruch nicht berührt und die rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung \n\nauch nicht zu einer Verfahrenseinstellung hätte führen können, hält der Senat \n\nes für angemessen, der Staatskasse die notwendigen Auslagen des Angeklag-\n\nten nicht aufzuerlegen. \n\nBecker Miebach Pfister \n\n Hubert Schäfer","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2007/3_StR_545-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-06-19/3-str-545-07","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 78c","ref_norm":"78c","n":16},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 206a","ref_norm":"206a","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 200","ref_norm":"200","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 78a","ref_norm":"78a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 467","ref_norm":"467","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 199","ref_norm":"199","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 204","ref_norm":"204","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2007/3_StR_545-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2007/3_StR_545-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-06-19/3-str-545-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2007/3_StR_545-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:41:00.033509+00:00"}}