{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2008-03-06","aktenzeichen":"3 StR 538/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\n3 StR 538/07 \n\nURTEIL \n\nvom \n\n6. März 2008 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Totschlags u. a. \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. März 2008, \n\nan der teilgenommen haben: \n\nRichter am Bundesgerichtshof \n\nBecker \n\nals Vorsitzender, \n\ndie Richter am Bundesgerichtshof \n\nDr. Miebach, \n\nPfister, \n\nHubert, \n\nDr. Schäfer \n\nals beisitzende Richter, \n\nStaatsanwalt in der Verhandlung. \n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof \n\nbei der Verkündung \n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nJustizamtsinspektor \n\n als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\n1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten \n\nwird das Urteil des Landgerichts Stade vom 2. Juli 2007 im \n\nAusspruch über die Dauer des Vorwegvollzugs der Freiheits-\n\nstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung \n\nund Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel und \n\ndie dem Nebenkläger dadurch entstandenen notwendigen Aus-\n\nlagen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen. \n\n2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags und gefährli-\n\ncher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verur-\n\nteilt. Ferner hat es die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsan-\n\nstalt angeordnet und bestimmt, dass von der verhängten Freiheitsstrafe zwei \n\nJahre und sechs Monate vor der Maßregel zu vollziehen sind. Das Rechtsmittel \n\nder Staatsanwaltschaft beanstandet die Verletzung materiellen Rechts und \n\nwendet sich insbesondere gegen die Strafzumessung sowie die Anordnung der \n\nMaßregel; die Beschwerdeführerin erstrebt eine höhere Einzelstrafe für den \n\nabgeurteilten Totschlag und eine höhere Gesamtfreiheitsstrafe. Der Angeklagte \n\nerhebt gegen seine Verurteilung die allgemeine Sachrüge. Beide Revisionen \n\nhaben den aus dem Urteilstenor ersichtlichen Erfolg. \n\n \n\n2 \n\n3 \n\nI. Revision der Staatsanwaltschaft \n\n1. Der Schuldspruch weist keinen Rechtsfehler zum Vorteil des Ange-\n\nklagten auf, auch die Strafzumessung ist frei von Rechtsfehlern zugunsten des \n\nAngeklagten. Bei den von der Revision vermissten Erwägungen handelt es sich \n\njeweils um keine bestimmenden Strafzumessungsgründe im Sinne des § 267 \n\nAbs. 3 Satz 1 StPO, die das Landgericht in den Urteilsgründen zwingend hätte \n\nerörtern müssen. Die zwar sehr milde Einzelstrafe wegen Totschlags löst sich \n\nhier noch nicht von ihrer Bestimmung, gerechter Schuldausgleich zu sein. Das \n\nLandgericht hat auch nicht rechtsfehlerhaft die Anordnung der Maßregel straf-\n\nmildernd berücksichtigt. Die in diesem Zusammenhang beanstandete Formulie-\n\nrung ist lediglich so zu verstehen, dass das Landgericht bei der Strafzumessung \n\ndie (gleichzeitige) Anordnung der Maßregel nicht aus dem Blick verloren hat \n\n(vgl. dazu auch BGHSt 38, 362, 365). \n\n4 \n\n2. Auch die Anordnung der Maßregel ist frei von Rechtsfehlern. Die \n\nStrafkammer hat in noch ausreichender Weise dargelegt, dass - in Überein-\n\nstimmung mit den Ausführungen des Sachverständigen - jedenfalls eine hinrei-\n\nchend konkrete Aussicht besteht, den Angeklagten über eine erhebliche Zeit \n\nvor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und vor der Begehung erheblicher \n\nrechtswidriger Taten abzuhalten, die auf den Hang zurückgehen (§ 64 Satz 2 \n\n2. Alt. StGB). \n\n5 \n\nAllerdings ist nach der Entscheidung des Landgerichts das Gesetz zur \n\nSicherung der Unterbringung in einem Psychiatrischen Krankenhaus und in ei-\n\nner Entziehungsanstalt vom 16. Juli 2007 (BGBI I 1327) in Kraft getreten; die \n\ngeänderte Rechtslage ist vom Revisionsgericht zu beachten (vgl. § 2 Abs. 6 \n\nStGB; § 354 a StPO). Aber auch bei Anwendung des neuen Rechts weist das \n\nlandgerichtliche Urteil keinen Rechtsfehler auf. Zwar setzt nach der Umwand-\n\nlung des § 64 StGB von einer Muss- in eine Sollvorschrift die Prüfung der An-\n\nordnung der Maßregel eine revisionsrechtlich nachprüfbare Ermessensaus-\n\nübung durch den Tatrichter voraus (vgl. BGH NStZ-RR 2008, 73 f.); von der \n\nAnordnung darf nach dem Willen des Gesetzgebers aber nur in Ausnahmefäl-\n\nlen abgesehen werden (vgl. Fischer, StGB 55. Aufl. § 64 Rdn. 22 ff.). Die Ur-\n\nteilsgründe belegen jedoch, dass ein solcher Ausnahmefall nicht vorliegt und \n\ndaher ein auf Ermessungserwägungen gestütztes Absehen von der Unterbrin-\n\ngungsanordnung hier nicht in Betracht gekommen wäre. \n\n6 \n\n3. Keinen Bestand haben kann jedoch unter Berücksichtigung der neuen \n\nRechtslage der Ausspruch über die Dauer des Vorwegvollzugs der Freiheits-\n\nstrafe. Nach § 67 Abs. 2 StGB nF soll das Gericht bei Anordnung der Unter-\n\nbringung in einer Entziehungsanstalt neben einer zeitigen Freiheitsstrafe von \n\nüber drei Jahren bestimmen, dass ein Teil der Strafe vor der Maßregel zu voll-\n\nziehen ist; dabei ist dieser Teil der Strafe so zu bemessen, dass nach seiner \n\nVollziehung und einer anschließenden Unterbringung eine Entscheidung über \n\ndie Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung nach § 67 Abs. 5 Satz 1 StGB \n\nmöglich ist. Bei der ausgeurteilten Freiheitsstrafe von sechs Jahren ist der \n\nHalbstrafenzeitpunkt nach drei Jahren erreicht. Dieser Zeitpunkt würde bei der \n\nvom Landgericht nicht näher eingegrenzten voraussichtlichen Therapiedauer, \n\ndie nach den getroffenen Feststellungen aber wohl deutlich länger als sechs \n\nMonate dauern müsste, naheliegend überschritten, wenn zuvor zwei Jahre und \n\nsechs Monate der Freiheitsstrafe vollstreckt würden. Die Dauer des angeordne-\n\nten Vorwegvollzuges würde sich dann für den Angeklagten wie ein zusätzliches \n\nStrafübel auswirken (vgl. BGH NStZ 2007, 30; § 301 StPO). \n\n \n\n7 \n\n8 \n\nII. Revision des Angeklagten \n\nDie Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat \n\nzum Schuldspruch und Strafausspruch sowie zur Anordnung der Maßregel kei-\n\nnen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Dagegen hat das \n\nRechtsmittel hinsichtlich des Ausspruchs über die Dauer des Vorwegvollzugs \n\nder Freiheitsstrafe aus den unter I. 3. dargelegten Gründen Erfolg. \n\nBecker Miebach Pfister \n\n Hubert Schäfer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-03-06/3-str-538-07","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354a","ref_norm":"354a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-03-06/3-str-538-07","retrieved":"2026-07-10 19:24:42.881495+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-03-06/3-str-538-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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