{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2007/3_StR_527-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2008-06-03","aktenzeichen":"3 StR 527/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n3 StR 527/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n3. Juni 2008 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Vergewaltigung u. a. \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. Juni 2008 gemäß \n\n§ 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-\n\nrichts Krefeld vom 20. März 2007 wird \n\na) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II. 7. \n\nder Urteilsgründe verurteilt worden ist; im Umfang der Ein-\n\nstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendi-\n\ngen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last; \n\nb) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, \n\ndass der Angeklagte der Vergewaltigung in Tateinheit mit \n\nsexuellem Missbrauch von Kindern, des schweren sexuellen \n\nMissbrauchs von Kindern und des sexuellen Missbrauchs \n\nvon Kindern in vier Fällen schuldig ist. \n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen. \n\n3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines \n\nRechtsmittels und die den Nebenklägerinnen dadurch entstan-\n\ndenen notwendigen Auslagen zu tragen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tatein-\n\nheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern, sexueller Nötigung, schweren se-\n\nxuellen Missbrauchs von Kindern und sexuellen Missbrauchs von Kindern in \n\nvier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten \n\nverurteilt sowie über den Adhäsionsantrag einer Nebenklägerin entschieden. Mit \n\nseiner hiergegen gerichteten Revision rügt der Angeklagte die Verletzung for-\n\nmellen und materiellen Rechts. \n\n2 \n\nI. Der Senat hat auf Antrag des Generalbundesanwalts das Verfahren \n\ngemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte im \n\nFall II. 7. der Urteilsgründe wegen sexueller Nötigung verurteilt worden ist. Dies \n\nführt zur entsprechenden Änderung des Schuldspruchs und zum Wegfall der \n\ninsoweit verhängten Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten. \n\n3 \n\n4 \n\nII. Im verbleibenden Umfang der Verurteilung hat die Überprüfung des \n\nUrteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil \n\ndes Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). \n\nDer Erörterung bedarf lediglich die Beanstandung, das Landgericht habe \n\nunter Verstoß gegen § 261 StPO den Inhalt der polizeilichen und der richterli-\n\nchen Vernehmung der Nebenklägerin S. zum Gegenstand der \n\nUrteilsfindung gemacht. Die Revision trägt insoweit zwar zutreffend vor, dass \n\nnach der ursprünglichen Fassung des Protokolls der Hauptverhandlung die \n\nVernehmungsniederschriften nicht verlesen worden sind. Jedoch haben die \n\nVorsitzende der Strafkammer und der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle mit \n\nBeschluss vom 16. Oktober 2007 das Hauptverhandlungsprotokoll dahin berich-\n\ntigt, dass die Verlesung am 3. Hauptverhandlungstag angeordnet bzw. be-\n\nschlossen worden und sodann auch erfolgt ist. Die ausführlich dargelegten \n\nGründe der Berichtigungsentscheidung tragen die Berichtigung; gemäß den \n\nVorgaben der Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen vom 23. April \n\n2007 (BGHSt 51, 298), von denen abzuweichen trotz der zwischenzeitlich im \n\nSchrifttum teilweise erhobenen Kritik (vgl. etwa Hamm NJW 2007, 3166; Schu-\n\nmann JZ 2007, 927; zustimmend etwa Fahl JR 2007, 345; Hebenstreit HRRS \n\n2008, 172) kein Anlass besteht, ist deshalb der Entscheidung des Senats das \n\nberichtigte Protokoll zu Grunde zu legen. Damit ist der Verfahrensrüge der Bo-\n\nden entzogen. \n\nIm Einzelnen: \n\n1. Das erforderliche Berichtigungsverfahren (vgl. BGH-GS aaO 316 f.) ist \n\neingehalten. \n\nNachdem die Vorsitzende den Inhalt der Revisionsbegründung zur \n\nKenntnis genommen und bemerkt hatte, dass im Hauptverhandlungsprotokoll \n\ndie Verlesung der Aussagen der Nebenklägerin nicht wiedergegeben war, ha-\n\nben sie selbst und der Protokollführer hierzu jeweils eine dienstliche Stellung-\n\nnahme abgegeben. Die Vorsitzende hat diese Erklärungen sodann dem Ange-\n\nklagten und dem Verteidiger zugeleitet. Nachdem der Verteidiger und ein weite-\n\nrer Verteidiger sich dahin geäußert hatten, sie seien sich sicher, dass die Ver-\n\nnehmungsniederschriften nicht verlesen worden seien, hat die Vorsitzende den \n\nbeisitzenden Richter, beide Schöffen, die Sitzungsvertreterin der Staatsanwalt-\n\nschaft und die Nebenklägervertreterin um eine dienstliche Erklärung gebeten. \n\nAuch zu diesen Erklärungen ist dem Angeklagten und der Verteidigung rechtli-\n\nches Gehör gewährt worden. Sodann ist der Berichtigungsbeschluss ergangen. \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\n2. Die Berichtigungsentscheidung hält auch in der Sache der Überprü-\n\nfung stand; der Senat hat aufgrund der umfangreichen und substantiierten Be-\n\ngründung keine Zweifel an der Richtigkeit des berichtigten Protokolls (vgl. BGH-\n\nGS aaO 317). \n\nDie Strafkammervorsitzende und der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle \n\nhaben nicht lediglich pauschal einen Fehler der Sitzungsniederschrift behauptet, \n\nsondern zum betreffenden Geschehen während der Hauptverhandlung detail-\n\nreiche Angaben gemacht und mehrere markante, die tatsächliche Verlesung \n\nbelegende Umstände benannt. Die Vorsitzende hat unter Angabe zahlreicher \n\nEinzelheiten erklärt, sich sicher zu sein, dass der Inhalt der Vernehmungen im \n\nausdrücklichen Einvernehmen mit allen Verfahrensbeteiligten verlesen worden \n\nsei. Dies sei in der Ursprungsfassung des Hauptverhandlungsprotokolls auch so \n\nnotiert gewesen. Der Protokollführer hat ausgeführt, er habe die konkrete posi-\n\ntive Erinnerung daran, dass die Aussage der Nebenklägerin in der Hauptver-\n\nhandlung verlesen worden sei. Wenn er die Bekundungen im Nachhinein durch-\n\nlese, kämen ihm einzelne Passagen sofort wieder in Erinnerung; dieses Erin-\n\nnern könne nur aus der Hauptverhandlung rühren, da ihm die Akten zuvor nicht \n\nvorgelegen hätten. Als Grund für die fehlerhafte Endfassung des Protokolls \n\nkomme nur eine zwischenzeitliche Löschung der entsprechenden Passagen im \n\nComputer in Betracht; dies sei jedoch trotz intensiver Bemühungen nicht mehr \n\naufklärbar. \n\n10 \n\nAuch der beisitzende Richter, beide Schöffen, die Nebenklägervertreterin \n\nsowie - wenn auch mit gewissen Einschränkungen - die Sitzungsvertreterin der \n\nStaatsanwaltschaft konnten sich an die Verlesung erinnern. Der beisitzende \n\nRichter hat ausgeführt, er sei sich sicher, dass die Verlesung erfolgt sei, was \n\nsich auch seinen während der Hauptverhandlung gefertigten handschriftlichen \n\nAufzeichnungen entnehmen lasse. Die entsprechenden Mitschriften sind seiner \n\nStellungnahme beigefügt, was dieser ein zusätzliches Gewicht verleiht. Die Sit-\n\nzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft hat sich dahin geäußert, sie verfüge \n\nüber eine Notiz, wonach die Verlesung für den dritten Hauptverhandlungstag \n\ngeplant gewesen sei. Sie sei auch beschlossen worden. Sie vermöge sich aller-\n\ndings nicht mehr \"sicher\" zu erinnern, ob der Beschluss auch ausgeführt wor-\n\nden sei. Beide Schöffen - die keine vorherige Aktenkenntnis hatten - und die \n\nNebenklägervertreterin haben in getrennten Erklärungen ausgeführt, sie könn-\n\nten sich an die Verlesung der Niederschriften erinnern. \n\n11 \n\nUnter diesen Umständen ist trotz der entgegenstehenden Äußerungen \n\nder Verteidiger für Zweifel daran, dass lediglich ein Protokollierungsfehler vor-\n\nlag, kein Raum; eine weitere Aufklärung des Geschehens im Freibeweisverfah-\n\nren ist nicht veranlasst. \n\n12 \n\nIII. Auch die Gesamtfreiheitsstrafe hat Bestand. Der Senat schließt mit \n\nBlick auf den Unrechtsgehalt der verbleibenden Taten, die Höhe der Einsatz-\n\nstrafe (zwei Jahre und neun Monate) und der weiteren Einzelfreiheitsstrafen \n\n(zwei Jahre und drei Monate, ein Jahr und sechs Monate, zweimal acht Monate \n\nsowie vier Monate) aus, dass die Strafkammer auf eine mildere Gesamtstrafe \n\nerkannt hätte, wenn es die weggefallene Einzelstrafe nicht in die Gesamtstra-\n\nfenbildung mit einbezogen hätte. \n\nBecker Pfister von Lienen \n\n Hubert Schäfer","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2007/3_StR_527-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-06-03/3-str-527-07","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2007/3_StR_527-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2007/3_StR_527-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-06-03/3-str-527-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2007/3_StR_527-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:45:12.807407+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-06-03/3-str-527-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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