{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2007/3_StR_516-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2007-12-18","aktenzeichen":"3 StR 516/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n3 StR 516/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n18. Dezember 2007 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. Dezember 2007 \n\ngemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen: \n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts \n\nKleve vom 25. Juli 2007 im Maßregelausspruch mit den zugehöri-\n\ngen Feststellungen aufgehoben. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung \n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an ei-\n\nne andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Einfuhr von Betäubungs-\n\nmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit \n\nBetäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von fünf \n\nJahren und sechs Monaten verurteilt. Außerdem hat es die Unterbringung des \n\nAngeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, dass zwei \n\nJahre der verhängten Freiheitsstrafe vor der Maßregel vollzogen werden sollen. \n\nMit seiner auf die Anordnung der Dauer des Vorwegvollzugs beschränkten Re-\n\nvision rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel \n\nführt zur Aufhebung des Maßregelausspruchs insgesamt. \n\n2 \n\n1. Nach den Feststellungen des Landgerichts ist der Angeklagte betäu-\n\nbungsmittelabhängig und konsumierte bis zu seiner Festnahme täglich zwei bis \n\nvier Gramm Heroin sowie ein halbes Gramm Kokain. Er absolvierte bislang er-\n\nfolglos insgesamt 13 stationäre Entzugsbehandlungen, darunter auch mehrere \n\nLangzeitentwöhnungstherapien. Die letzte Behandlung, die im Januar 2007 \n\nstattfand, brach der Angeklagte, wie die meisten zuvor, vorzeitig ab. Zur Er-\n\nfolgsaussicht der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt hat das Landge-\n\nricht ausgeführt, dem Angeklagten sei es zwar in der Vergangenheit nicht ge-\n\nlungen, ein drogenfreies Leben zu führen. Allerdings habe der Sachverständige \n\nüberzeugend dargelegt, dass die Therapie aufgrund der Bedingungen im Rah-\n\nmen des § 64 StGB mehr Erfolg verspreche als die bisher durchgeführten Be-\n\nhandlungen, da sie in beschützter Umgebung stattfinde. Auch habe der Ange-\n\nklagte versichert, in Zukunft ein drogenfreies Leben führen zu wollen. Danach \n\nkönne die Erfolgsaussicht „nicht verneint werden“. Seine Entscheidung zur \n\nDauer des Vorwegvollzugs hat das Landgericht damit begründet, dass § 67 \n\nAbs. 2 Satz 2 StGB nF anwendbar sei. Nach der Einschätzung des Sachver-\n\nständigen sei bei dem Angeklagten eine Therapie von eineinhalb bis zwei Jah-\n\nren erforderlich. Bei der verhängten Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs \n\nMonaten sei daher ein Vorwegvollzug der verhängten Freiheitsstrafe in Höhe \n\nvon zwei Jahren anzuordnen. \n\n3 \n\n4 \n\n2. Die Revision rügt zu Recht, dass die Bestimmung der Dauer des Vor-\n\nwegvollzugs rechtsfehlerhaft erfolgt ist. \n\nDas Landgericht hat zwar zutreffend die Neufassung des § 67 StGB ge-\n\nmäß dem Gesetz zur Sicherung der Unterbringung in einem psychiatrischen \n\nKrankenhaus und in einer Entziehungsanstalt vom 16. Juli 2007 (BGBl. I \n\nS. 1327) angewandt und bedacht, dass nach § 67 Abs. 2 Satz 2 StGB nF das \n\nGericht bei Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt neben \n\neiner zeitigen Freiheitsstrafe von über drei Jahren bestimmen soll, dass ein Teil \n\nder Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist. Die Festsetzung des vorweg zu \n\nvollstreckenden Teils der Freiheitsstrafe auf zwei Jahre lässt jedoch nicht er-\n\nkennen, dass § 67 Abs. 2 Satz 3 in Verbindung mit Abs. 5 Satz 1 StGB nF be-\n\nachtet worden ist. Danach ist der Teil der vorweg zu vollstreckenden Strafe so \n\nzu bemessen, dass nach seiner Vollziehung und einer anschließenden Unter-\n\nbringung eine Entscheidung über eine Aussetzung des Strafrestes zur Bewäh-\n\nrung nach Erledigung der Hälfte der Strafe möglich ist. Bei der ausgeurteilten \n\nFreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten ist der Halbstrafenzeitpunkt \n\nnach zwei Jahren und neun Monaten erreicht. Dieser Zeitpunkt wird bei der \n\nvom Landgericht angenommenen Therapiedauer von eineinhalb bis zwei Jah-\n\nren überschritten, wenn zuvor zwei Jahre Freiheitsstrafe vollstreckt werden. Die \n\nAnordnung des Vorwegvollzuges wirkt sich somit hier für den Angeklagten wie \n\nein zusätzliches Strafübel aus (vgl. BGH NStZ 2007, 30). \n\n5 \n\n3. Die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt als sol-\n\nche begegnet ebenfalls durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Sie setzt so-\n\nwohl nach § 64 Abs. 2 StGB aF - bei der gebotenen verfassungskonformen \n\nAuslegung (vgl. BVerfGE 91, 1; BGHR StGB § 64 Abs. 1 Erfolgsaussicht 5, 9) - \n\nwie auch nach § 64 Satz 2 StGB i. d. F. des Gesetzes zur Sicherung der Unter-\n\nbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsan-\n\nstalt vom 16. Juli 2007 (aaO) die hinreichend konkrete Aussicht auf einen Be-\n\nhandlungserfolg voraus. Die bloße Feststellung des Landgerichts, die Er-\n\nfolgsaussicht könne nicht verneint werden, reicht deshalb nicht aus. Erforderlich \n\nist vielmehr, dass sich in Persönlichkeit und Lebensumständen des Verurteilten \n\nkonkrete Anhaltspunkte für einen erfolgreichen Verlauf der Therapie finden las-\n\nsen (vgl. Fischer, StGB 55. Aufl. § 64 Rdn. 19). Hieran bestehen insbesondere \n\naufgrund der Dauer der Betäubungsmittelabhängigkeit des Angeklagten und \n\nder Vielzahl der bisher ohne Ausnahme erfolglos absolvierten Therapien be-\n\ngründete Zweifel. Bei einem derartig verfestigten und langjährigen Drogenkon-\n\nsum wird allein mit dem nicht näher ausgeführten Hinweis des Landgerichts auf \n\ndie „geschützte Umgebung“ bei einer Maßregel gemäß § 64 StGB und die Ver-\n\nsicherung des Angeklagten, in Zukunft ein drogenfreies Leben führen zu wollen, \n\ndie konkrete Erfolgsaussicht der Maßregel nicht ausreichend belegt. \n\n6 \n\n4. Unter den gegebenen Umständen ist die - grundsätzlich durchaus \n\nmögliche - Beschränkung der Revision (vgl. BGH, Beschl. vom 24. Juli 2007 \n\n- 3 StR 231/07; vgl. auch Beschl. vom 15. November 2007 - 3 StR 390/07) auf \n\ndie Bestimmung der Dauer des Vorwegvollzugs ausnahmsweise unzulässig. \n\nIhre Rechtswirksamkeit setzt voraus, dass der Beschwerdepunkt nach dem in-\n\nneren Zusammenhang des Urteils losgelöst von seinem nicht angefochtenen \n\nTeil rechtlich und tatsächlich unabhängig beurteilt werden kann, ohne eine \n\nÜberprüfung des Urteils im Übrigen erforderlich zu machen (vgl. BGHSt 29, \n\n359, 364; 39, 208, 209; 41, 57, 59). Dies ist hier nicht der Fall. \n\n7 \n\nDie Dauer des Vorwegvollzugs hängt gemäß § 67 Abs. 2 Satz 3, Abs. 5 \n\nSatz 1 StGB nF von der Höhe der verhängten Strafe und der voraussichtlichen \n\nDauer der Unterbringung gemäß § 64 StGB ab. Für letztere ist derjenige Zeit-\n\nraum maßgebend, der bei prognostischer Beurteilung erforderlich erscheint, um \n\neinen Behandlungserfolg zu erzielen. Die Festlegung einer angemessenen \n\nDauer der Unterbringung setzt deshalb voraus, dass die Maßregel als solche \n\nüberhaupt Aussicht auf Erfolg bietet. Ist dies bereits dem Grunde nach nicht der \n\nFall oder zweifelhaft, lässt sich kein angemessener Zeitraum für die Therapie \n\nbemessen. Somit ist eine unabhängige revisionsrechtliche Beurteilung der tat-\n\nrichterlichen Bestimmung der Dauer des Vorwegvollzugs, welche die Er-\n\nfolgsaussicht der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt außer Betracht \n\nlässt, nicht möglich. Andernfalls bestünde zudem die Gefahr, dass der neue \n\nTatrichter gehalten wäre, eine angemessene Dauer für die Maßregel festzustel-\n\nlen, auch wenn er - sachverständig beraten - zu der Überzeugung gelangt, dass \n\ndie Erfolgsaussicht der Unterbringung dem Grunde nach zu verneinen ist. \n\n8 \n\n5. Über die Anordnung der Maßregel ist deshalb insgesamt unter Hinzu-\n\nziehung eines Sachverständigen neu zu befinden. \n\n RiBGH Pfister ist urlaubs- RiBGH von Lienen ist \n bedingt an der Unterzeichnung wegen Krankheit an der \n gehindert. Unterzeichnung gehindert. \n\nTolksdorf Tolksdorf Tolksdorf \n\n Hubert Schäfer","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2007/3_StR_516-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-12-18/3-str-516-07","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2007/3_StR_516-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2007/3_StR_516-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-12-18/3-str-516-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2007/3_StR_516-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:07:33.887486+00:00"}}