{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2007/3_StR_505-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2008-02-21","aktenzeichen":"3 StR 505/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\n3 StR 505/07 \n\nURTEIL \n\nvom \n\n21. Februar 2008 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen gefährlicher Körperverletzung u. a. \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Februar \n\n2008, an der teilgenommen haben: \n\nRichter am Bundesgerichtshof \n\nBecker \n\n als Vorsitzender, \n\ndie Richter am Bundesgerichtshof \n\nDr. Miebach, \n\nPfister, \n\nHubert, \n\nDr. Schäfer \n\n als beisitzende Richter, \n\nBundesanwalt beim Bundesgerichtshof in der Verhandlung, \nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof bei der Verkündung \n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt \n als Verteidiger, \n\nRechtsanwältin \n als Vertreterin der Nebenklägerin W. , \n\nRechtsanwalt \n als Vertreter des Nebenklägers M. , \n\nJustizamtsinspektor \n\n als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\n1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des \n\nLandgerichts Saarbrücken vom 19. Juni 2007 im Ausspruch \n\nüber die Gesamtfreiheitsstrafe aufgehoben; die zugehörigen \n\nFeststellungen bleiben aufrechterhalten. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen. \n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hatte den Angeklagten durch Urteil vom 17. Mai 2006 \n\nwegen gefährlicher Körperverletzung in vier Fällen, davon in einem Fall in Tat-\n\neinheit mit Freiheitsberaubung und Verwenden von Kennzeichen verfassungs-\n\nwidriger Organisationen, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und \n\ndrei Monaten verurteilt. Auf die Revision des Angeklagten hatte der Senat durch \n\nBeschluss vom 11. April 2007 - 3 StR 115/07 - (NStZ 2007, 479) den Schuld-\n\nspruch bestätigt, den Strafausspruch jedoch mit den Feststellungen aufgeho-\n\nben, da das Verfahren nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist bis zum Ein-\n\ngang der Akten beim Generalbundesanwalt um sieben Monate in rechtsstaats-\n\nwidriger Weise verzögert worden war. Nunmehr hat das Landgericht den Ange-\n\nklagten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten \n\nverurteilt. Es hat - wie schon im ersten Urteil - auf Einzelstrafen von einem Jahr \n\n2 \n\n3 \n\ndrei Monaten, einem Jahr, zwei Jahren drei Monaten und einem Jahr erkannt, \n\ndaraus - fiktiv - eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten \n\ngebildet, diese zur Kompensation der Verfahrensverzögerung um neun Monate \n\nreduziert und die Vollstreckung des nach Anrechnung von Untersuchungshaft \n\nverbleibenden Strafrestes zur Bewährung ausgesetzt. Gegen dieses Urteil \n\nwendet sich die Staatsanwaltschaft mit der Sachrüge; diese hat einen Teiler-\n\nfolg. \n\nDer Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe ist aufzuheben; damit ent-\n\nfällt die Grundlage der Entscheidung des Landgerichts über die Strafausset-\n\nzung zur Bewährung. Dagegen können die Einzelstrafaussprüche und die ge-\n\ntroffenen Feststellungen aufrechterhalten bleiben. \n\n1. Soweit sich die Revision gegen die Bemessung der Einzelstrafen \n\nwendet, zeigt sie keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Vorteil des Ange-\n\nklagten auf. Zwar sind die festgesetzten Einzelstrafen - wie der Senat bereits in \n\nseinem Beschluss vom 11. April 2007 (NStZ 2007, 479) dargelegt hat - außer-\n\ngewöhnlich milde. Jedoch hat das Landgericht weder bestimmende Strafzu-\n\nmessungsgründe (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO) außer Betracht gelassen oder in \n\nrechtlich fehlerhafter Weise bewertet noch lösen sich die Einzelstrafen nach \n\nunten von ihrer Bestimmung, gerechter Schuldausgleich zu sein. Sie sind daher \n\nrevisionsrechtlich hinzunehmen. \n\n4 \n\nEtwas anderes folgt - zugunsten des Angeklagten (§ 301 StPO) - auch \n\nnicht daraus, dass das Landgericht bei der Bemessung der Einzelstrafen die \n\nrechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung nicht berücksichtigt hat. Es hat - im \n\nEinklang mit der bisherigen Rechtsprechung - die insoweit erforderliche Kom-\n\npensation durch Reduzierung der Strafe (sog. Strafabschlagsmodell) vorge-\n\nnommen, dabei jedoch nicht beachtet, dass nach diesem Modell bereits eine \n\nReduzierung der Einzelstrafen geboten gewesen wäre. Nach Verkündung des \n\nangefochtenen Urteils hat der Große Senat für Strafsachen des Bundesge-\n\nrichtshofs jedoch entschieden, dass die Kompensation für die rechtsstaatswid-\n\nrige Verletzung des Gebots zügiger Verfahrenserledigung nicht mehr im Wege \n\ndes Strafabschlags, sondern nach dem sog. Vollstreckungsmodell zu gewähren \n\nist (Beschl. vom 17. Januar 2008 - GSSt 1/07 = NJW 2008, 860 ff.; zum Ab-\n\ndruck in BGHSt bestimmt). Danach ist im Falle der Gesamtstrafenbildung zum \n\nAusgleich des Verstoßes gegen das Beschleunigungsgebot (Art. 6 Abs. 1 Satz \n\n1 MRK) nicht mehr die an sich schuldangemessene Einzelstrafe um einen be-\n\nzifferten Abschlag zu ermäßigen und sodann auf eine - reduzierte - Gesamtstra-\n\nfe zurückzuführen. Vielmehr sind die schuldangemessenen Einzelstrafen in den \n\nUrteilsgründen festzusetzen; sodann ist aus ihnen die schuldangemessene Ge-\n\nsamtstrafe zu bilden. Diese ist in der Urteilsformel auszusprechen und dort \n\nzugleich festzulegen, welcher bezifferte Teil der Gesamtstrafe zum Ausgleich \n\nder rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung als vollstreckt gilt (BGH - GS - \n\nNJW 2008, 860, 866). Danach haben die vom Landgericht festgesetzten - nicht \n\nreduzierten - Einzelstrafen Bestand. \n\n5 \n\n2. Dagegen greift die Revision durch, soweit sie sich gegen den Gesamt-\n\nstrafenausspruch wendet. Dabei kann dahinstehen, ob dieser auf die Revision \n\nder Staatsanwaltschaft hier allein deswegen aufzuheben gewesen wäre, weil \n\nsich die Kompensation für die rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung in \n\nder vom Landgericht praktizierten Form eines Strafabschlags auf die Gesamt-\n\nstrafe im Vergleich zu einer Entschädigung nach dem Vollstreckungsmodell \n\nnach den konkreten Umständen des Falles als für den Angeklagten rechtsfeh-\n\nlerhaft günstiger oder nachteiliger (§ 301 StPO) erweist. Denn die Gesamtstrafe \n\nkann jedenfalls deswegen keinen Bestand haben, weil das Landgericht für die \n\nvom Senat festgestellte Verfahrensverzögerung einen Strafabschlag von neun \n\nMonaten gewährt hat. Dies überschreitet die Grenzen des dem Tatrichter inso-\n\nweit zuzubilligenden Bewertungsspielraums und erweist sich daher als rechts-\n\nfehlerhaft; denn damit hat das Landgericht dem Angeklagten eine Strafreduzie-\n\nrung zugebilligt, die zu einer Verkürzung der gegebenenfalls noch zu vollstre-\n\nckenden Strafe in einem Umfang führt, der nicht einmal durch eine siebenmo-\n\nnatige inländische Untersuchungshaft hätte erreicht werden können (vgl. § 51 \n\nAbs. 4 Satz 1 StGB; zum Maß der Kompensation nach dem Vollstreckungsmo-\n\ndell vgl. BGH - GS - NJW 2008, 860, 866). \n\n6 \n\n7 \n\n3. Mit der Aufhebung der Gesamtstrafe entfällt die rechtsfehlerhafte (vgl. \n\nBGH GA 1982, 219) Bewährungsentscheidung. \n\n4. Die der Gesamtstrafenbildung zugrunde liegenden Feststellungen sind \n\ndurch die aufgezeigten Rechtsfehler nicht betroffen; sie können daher bestehen \n\nbleiben. Der neu zur Entscheidung berufene Tatrichter wird daher auf deren \n\nGrundlage - sowie gegebenenfalls weiterer, hierzu nicht in Widerspruch ste-\n\nhenden Feststellungen - aus den rechtskräftig feststehenden Einzelstrafen die \n\nschuldangemessene Gesamtstrafe zu bilden, diese im Urteilstenor auszuspre-\n\nchen und dort zugleich festzulegen haben, welcher bezifferte Teil dieser Strafe \n\nzur Kompensation der siebenmonatigen Verfahrensverzögerung als vollstreckt \n\ngilt. \n\nBecker Miebach Pfister \n\n Hubert Schäfer","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2007/3_StR_505-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-02-21/3-str-505-07","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2007/3_StR_505-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2007/3_StR_505-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-02-21/3-str-505-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2007/3_StR_505-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:17:08.036269+00:00"}}