{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2007/3_StR_490-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2008-06-19","aktenzeichen":"3 StR 490/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":"nur zu I. Veröffentlichung: ja nur zu I. StGB § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c; §§ 331 - 334 Zur Amtsträgereigenschaft eines selbständigen Ingenieurs, der aufgrund eines Dienstvertrages langfristig bei einer 100-prozentigen Tochter der Deutsche Bahn AG im Konzernbereich Fahrweg (jetzt: DB Netz AG) beim Um- oder Ausbau des Stre- ckennetzes tätig ist (Fortführung von BGHSt 49, 214).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nURTEIL \n\nvom \n\n19. Juni 2008 \n\n3 StR 490/07 \n\nNachschlagewerk: ja nur zu I. \n\nBGHSt: \n\nja nur zu I. \n\nVeröffentlichung: \n\nja nur zu I. \n\n___________________________________ \n\nStGB § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c; §§ 331 - 334 \n\nZur Amtsträgereigenschaft eines selbständigen Ingenieurs, der aufgrund eines \n\nDienstvertrages langfristig bei einer 100-prozentigen Tochter der Deutsche Bahn AG \n\nim Konzernbereich Fahrweg (jetzt: DB Netz AG) beim Um- oder Ausbau des Stre-\n\nckennetzes tätig ist (Fortführung von BGHSt 49, 214). \n\nBGH, Urt. vom 19. Juni 2008 - 3 StR 490/07 - LG Hildesheim \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\n1. \n\n2. \n\n3. \n\nwegen zu 1. Bestechlichkeit u. a. \n zu 2. Bestechung u. a. \n zu 3. Betruges \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom \n\n29. Mai 2008 in der Sitzung am 19. Juni 2008, an denen teilgenommen haben: \n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof \n\nBecker, \n\ndie Richter am Bundesgerichtshof \n\nPfister, \n\nvon Lienen, \n\nHubert, \n\nDr. Schäfer \n\n als beisitzende Richter, \n\nBundesanwalt beim Bundesgerichtshof \n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt \n\n- in der Verhandlung vom 29. Mai 2008 - \n\n als Verteidiger des Angeklagten D. , \n\nRechtsanwalt \n\n- in der Verhandlung vom 29. Mai 2008 - \n\n als Vertreter des Angeklagten R., \n\nRechtsanwalt \n\n- in der Verhandlung vom 29. Mai 2008 - \n\n als Vertreter der Nebenbeteiligten, \n\nJustizamtsinspektor \n\n als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\n1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des \n\nLandgerichts Hildesheim vom 23. April 2007 mit den Feststel-\n\nlungen aufgehoben, soweit es die Angeklagten P. und \n\nD. betrifft. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die insoweit entstandenen \n\nKosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des \n\nLandgerichts zurückverwiesen. \n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen. \n\nDie verbleibenden Kosten des Rechtsmittels und die dadurch \n\nentstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten R. \n\n fallen der Staatskasse zur Last. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\n1 \n\nMit der Anklageschrift ist den Angeklagten P. und D. der Vorwurf \n\nder Bestechlichkeit bzw. Bestechung in drei Fällen, bei dem Angeklagten D. in \n\neinem Fall in Tateinheit stehend mit Anstiftung zur Untreue und zum Betrug, \n\nsowie allen drei Angeklagten der Vorwurf des Betruges, bei dem Angeklagten \n\nP. in Tateinheit stehend mit Untreue, gemacht worden. Das Landgericht hat \n\nden Sachverhalt im Eröffnungsbeschluss abweichend gewertet und die Anklage \n\nim Fall 1 der Anklageschrift (B. VIII. der Urteilsgründe) wegen Bestechung bzw. \n\nBestechlichkeit \n\nim \n\ngeschäftlichen Verkehr \n\ndurch \n\ndie Angeklagten \n\nD. und P. und in den Fällen 2-4 der Anklageschrift (B. IX. der Urteilsgrün-\n\nde) wegen einer prozessualen Tat des Betruges durch alle drei Angeklagten, \n\nhinsichtlich des Angeklagten P. darüber hinaus wegen einer tateinheitlich \n\nhierzu begangenen Untreue zugelassen. Durch das angefochtene Urteil hat es \n\ndie Angeklagten aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen freigesprochen. \n\nDagegen wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft, mit der sie die Ver-\n\nletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat bezüglich \n\nder Angeklagten P. und D. Erfolg, hinsichtlich des Angeklagten R. ist \n\nes unbegründet. \n\nI. \n\n2 \n\n3 \n\n4 \n\nDie Revision dringt mit der Sachrüge durch, soweit das Landgericht eine \n\nStrafbarkeit der Angeklagten P. und D. nach den §§ 331 ff. StGB mit der \n\nBegründung abgelehnt hat, der Angeklagte P. sei zur Tatzeit kein Amtsträ-\n\nger im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c StGB gewesen. \n\n1. Die Strafkammer hat insoweit folgende Feststellungen getroffen: \n\nDer Angeklagte P. , ein ehemaliger, auf eigenen Wunsch aus dem \n\nBeamtenverhältnis ausgeschiedener Bundesbahnbeamter, war ab Februar \n\n1996 als selbständiger Ingenieur bei der Planungsgesellschaft Bahnbau Deut-\n\nsche Einheit GmbH (im Folgenden: PBDE), einer 100-prozentigen Tochter der \n\nDeutschen Bahn AG (im Folgenden: DB AG) beschäftigt. Unternehmensge-\n\ngenstand der innerhalb der DB AG dem Bereich Fahrweg zugeordneten Gesell-\n\nschaft war die Vorbereitung und Steuerung von Planung, Bauvorbereitung, \n\nBaudurchführung und Bauüberwachung insbesondere der Schienenverkehrs-\n\nprojekte \"Deutsche Einheit\" einschließlich der Vergabe, der Koordinierung und \n\nder Abwicklung aller Arbeiten auf der Grundlage von zwischen der Bundesre-\n\npublik Deutschland und der DB AG geschlossenen Finanzierungsvereinbarun-\n\ngen. Mit Wirkung zum 1. Juli 1999 wurde die PBDE aus dem Vermögen der DB \n\nAG ausgegliedert und mit sämtlichen bestehenden Vertragsverhältnissen in das \n\nVermögen der DB Netz AG überführt. \n\n5 \n\nDem Angeklagten P. war durch den \"im Namen und für Rechnung \n\nder Deutschen Bahn AG\" geschlossenen Ingenieurvertrag mit der PBDE eine \n\nzuvor vakante Stelle übertragen worden. Er erbrachte zunächst Leistungen im \n\nBereich Streckenplanung/Baulenkung/Abrechnung beim Bau der Schnellbahn-\n\nstrecke Hannover-Berlin im Planungsabschnitt 01 und war u. a. für die Vorberei-\n\ntung von Vergaben zuständig. Nach einer internen Bekanntmachung hatte er \n\nalle Befugnisse wie ein interner Mitarbeiter und arbeitete unter der Stellenbe-\n\nzeichnung \"S 142\". Anfang Juli 1999 wurde der Vertrag rückwirkend zum 1. Mai \n\n1999 auf die Nachtragsbearbeitung auch im Planungsabschnitt 02 der Strecke \n\nerweitert. \n\n6 \n\nDer Angeklagte D. war Geschäftsführer der GP Bauge-\n\nsellschaft mbH & Co. KG (später GP Baugesellschaft mbH, im Folgenden: GP), \n\ndie unter seiner Leitung ihr Umsatzvolumen im Bereich Erd- und Tiefbauarbei-\n\nten wesentlich steigerte und Aufträge öffentlicher und privater Auftraggeber ab-\n\nwickelte, darunter mehrere Projekte für die DB AG. \n\n7 \n\nIm unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Erweiterung eines \n\nAuftrags zur Durchführung von Erdarbeiten im Planungsabschnitt 01 um \n\n13,5 Mio. DM, für die die PBDE der GP als Mitglied einer aus mehreren Unter-\n\nnehmen bestehenden Arbeitsgemeinschaft (ARGE) den Zuschlag erteilt hatte, \n\nerhielt der Angeklagte P. von der GP einen Scheck über 130.000 DM mit ei-\n\nnem unzutreffenden Verwendungszweck. Einige Monate später erstellte er über \n\ndiesen Betrag eine rückdatierte Scheinrechnung an die GP. Im Planungsab-\n\nschnitt 02, in dem die GP als Mitglied einer anderen ARGE ebenfalls mit Erdar-\n\nbeiten betraut war, meldete sie mehrere Nachträge an, unter anderem wegen \n\nBaubehinderung durch Sperrung einer Ortsdurchfahrt in Höhe von über \n\n3 Mio. DM. Nachdem der Nachtrag mehrfach - auf Seiten der PBDE koordiniert \n\ndurch den Angeklagten P. - verhandelt und die Forderung auf ca. 1,9 Mio. \n\nDM reduziert worden war, verfasste der Angeklagte P. einen befürwortenden \n\nVergabevermerk und stellte an dem Tag, an dem auch alle anderen Verantwort-\n\nlichen bei der PBDE diesen unterzeichnet hatten, der GP eine Rechnung über \n\n90.000 DM zuzüglich Umsatzsteuer, die er mit einem unzutreffenden Rech-\n\nnungstext versah. Die GP überwies etwa einen Monat später an den Angeklag-\n\nten P. 90.000 DM; am selben Tag stellte sie der PBDE die abgesprochene \n\nRechnung für den Nachtrag über ca. 1,9 Mio. DM. \n\n8 \n\n2. Die Auffassung des Landgerichts, auf Grundlage dieser Feststellungen \n\nkomme eine Verurteilung der Angeklagten P. und D. wegen Bestechlich-\n\nkeit bzw. Bestechung (§§ 332, 334 StGB) nicht in Betracht, weil es sich bei dem \n\nAngeklagten P. nicht um einen Amtsträger gehandelt habe, hält der rechtli-\n\nchen Nachprüfung nicht stand. Der Angeklagte P. war Amtsträger im Sinne \n\nvon § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c StGB, denn er war bei der PBDE als einer sons-\n\ntigen Stelle im Sinne der Vorschrift zur Wahrnehmung von Aufgaben der öffent-\n\nlichen Verwaltung bestellt. \n\n9 \n\na) Bei den von der PBDE ausgeschriebenen und unter ihrer Leitung \n\ndurchgeführten Gleisbaumaßnahmen handelte es sich um Aufgaben der öffent-\n\nlichen Verwaltung. Der Ausbau und die Erhaltung des Schienennetzes gehören \n\nzu den Aufgaben der Leistungsverwaltung einschließlich der Daseinsvorsorge, \n\ndie nach ständiger Rechtsprechung zu den Aufgaben der öffentlichen Verwal-\n\ntung im Sinne von § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c StGB gezählt werden (BGHSt 31, \n\n264, 268; 38, 199, 201 f.; 43, 370, 375; 49, 214, 220 ff.). Trotz der (teilweisen) \n\nPrivatisierung der deutschen Eisenbahnen stellt das Eisenbahnwesen nach der \n\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGHSt 49, 214, 221 ff.) und der \n\nganz überwiegenden Auffassung in der Literatur (Rudolphi/Stein in SK-StGB \n\n§ 11 Rdn. 27; Radtke in MünchKomm-StGB § 11 Rdn. 41; Heinrich, Der Amts-\n\nträgerbegriff im Strafrecht S. 637 f.; Hommelhoff/Schmidt-Aßmann ZHR 160 \n\n[1996] 521, 537; jew. m. w. N.; aA Cantzler, Strafrechtliche Auswirkungen der \n\nPrivatisierung von Verwaltungsaufgaben S. 14 f., 114) eine öffentliche Aufgabe \n\ndar. Dies gilt insbesondere für die von der PBDE nach ihrem Unternehmensge-\n\ngenstand entfalteten Tätigkeiten der Planung, Bauvorbereitung, Baudurchfüh-\n\nrung und Bauüberwachung von Schienenverkehrsprojekten. Nach der verfas-\n\nsungsrechtlichen Grundentscheidung in Art. 87e Abs. 4 GG gewährleistet der \n\nBund beim Ausbau und Erhalt des Schienennetzes die Berücksichtigung des \n\nAllgemeinwohls. Gesellschaften, die den Bau, das Unterhalten und das Betrei-\n\nben von Schienenwegen zum Geschäftszweck haben, verbleiben dauerhaft \n\nzumindest mehrheitlich im Eigentum des Bundes (Art. 87e Abs. 3 Satz 2, 3 \n\nGG). Durch diese Regelungen, die erst im Gesetzgebungsverfahren Aufnahme \n\nin den Gesetzentwurf fanden, sollte ein Ausgleich zu der Forderung der Länder, \n\ndas Schienennetz im unmittelbaren Bundeseigentum zu belassen, geschaffen \n\nund die politische Verantwortung des Bundes für die Infrastruktur sichergestellt \n\nwerden (BTDrucks. 12/6280 S. 8). Sie zeigen, dass ein vollständiger Rückzug \n\ndes Bundes aus dem Eisenbahnwesen trotz der Überführung des Eisenbahn-\n\nvermögens in Wirtschaftsunternehmen nicht gewollt war und insbesondere die \n\nhier in Rede stehenden Neubaumaßnahmen von Schienenwegen als Teil des \n\nAusbaus der Infrastruktur vorrangig dem Allgemeinwohl dienen und damit eine \n\nöffentliche Aufgabe darstellen. \n\n10 \n\n11 \n\nb) Bei der PBDE handelte es sich um eine sonstige Stelle im Sinne von \n\n§ 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c StGB. \n\nUnter einer sonstigen Stelle versteht man eine behördenähnliche Institu-\n\ntion, die unabhängig von ihrer Organisationsform befugt ist, bei der Ausführung \n\nvon Gesetzen mitzuwirken, ohne dabei eine Behörde im verwaltungsrechtlichen \n\nSinne zu sein. Ist eine Einrichtung der Öffentlichen Hand in der Form einer juris-\n\ntischen Person des Privatrechts organisiert, müssen bei ihr Merkmale vorliegen, \n\ndie eine Gleichstellung mit einer Behörde rechtfertigen; sie muss nach ständiger \n\nRechtsprechung bei einer Gesamtbetrachtung \"als verlängerter Arm des Staa-\n\ntes erscheinen\" (BGHSt 43, 370, 377; 45, 16, 19; 46, 310, 312 f.; 49, 214, 219; \n\n50, 299, 303; BGH NStZ 2006, 628, 630). In die Gesamtbetrachtung sind alle \n\nwesentlichen Merkmale der Gesellschaft einzubeziehen, namentlich, ob diese \n\ngewerblich tätig ist und mit anderen im Wettbewerb steht (BGHSt 38, 199, 204), \n\nob im Gesellschaftsvertrag eine öffentliche Zwecksetzung festgeschrieben ist \n\n(BGHSt 43, 370, 372 f.), ob sie im Eigentum der Öffentlichen Hand steht und \n\nihre Tätigkeit aus öffentlichen Mitteln finanziert wird (BGHSt 45, 16, 20) sowie in \n\nwelchem Umfang staatliche Steuerungs- und Einflussnahmemöglichkeiten be-\n\nstehen (BGHSt 43, 370, 378 f.; 45, 16, 20 f.; 49, 214, 224 f.). \n\n12 \n\nBei einer Gesamtbetrachtung aller die PBDE prägenden Merkmale ergibt \n\nsich, dass sie als \"verlängerter Arm des Staates\" zu werten, damit einer Behör-\n\nde gleichzustellen ist und deshalb eine sonstige Stelle im Sinne von § 11 \n\nAbs. 1 Nr. 2 Buchst. c StGB darstellt: \n\n13 \n\nDie Gesellschaft stand im Tatzeitraum im alleinigen (mittelbaren) Bun-\n\ndeseigentum, weil die Bundesrepublik sämtliche Anteile an der DB AG hielt, die \n\nzunächst unmittelbar und ab Juli 1999 mittelbar über die DB Netz AG zu 100 % \n\nMuttergesellschaft der PBDE war. Dementsprechend verfügte der Bund über \n\nAufsichtsbefugnisse sowohl gegenüber der DB AG als auch unmittelbar im Auf-\n\nsichtsrat der PBDE. \n\n14 \n\nZwar ist die alleinige Inhaberschaft sowie eine Rahmen- und Globalsteu-\n\nerung der Gesellschaft durch den Staat für die Annahme einer \"sonstigen Stel-\n\nle\" noch nicht ausreichend (BGHSt 43, 370, 378; 45, 16, 20; 49, 214, 226). Je-\n\ndoch ergibt die gebotene Gesamtschau der folgenden besonderen Umstände, \n\ndass die PBDE einer Behörde gleichsteht: \n\n15 \n\naa) Die finanziellen Mittel zur Durchführung der Schienenverkehrsprojek-\n\nte wurden nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils der PBDE über \n\ndie DB AG aufgrund der zwischen dieser und der Bundesrepublik Deutschland \n\nabgeschlossenen Rahmen- und Einzelfinanzierungsvereinbarungen in Form \n\nvon zinslosen Darlehen oder nicht rückzahlbaren Baukostenzuschüssen voll-\n\nständig durch den Bund zur Verfügung gestellt. \n\n16 \n\nbb) Die PBDE wurde nicht gewerblich tätig und stand zu anderen Unter-\n\nnehmen nicht im Wettbewerb. Sie erwirtschaftete - anders als dies ein privat-\n\nwirtschaftliches Konkurrenzunternehmen hätte tun müssen - mit ihrer Planungs- \n\nund Koordinierungstätigkeit keine Erträge, sondern setzte die ihr zur Verfügung \n\ngestellten Mittel zur Realisierung der Schienenprojekte und damit zur Erfüllung \n\nder dem Bund gemäß Art. 87e GG obliegenden und von diesem finanzierten \n\nGemeinwohlaufgabe ein. Auf dem Gebiet des Ausbaus der Schieneninfrastruk-\n\ntur bestand - und besteht bis heute - kein Wettbewerb, weil es an konkurrieren-\n\nden Auftraggebern fehlt. Aus diesem Grund wird die im Zuge der Umsetzung \n\nder zweiten Stufe der Bahnreform gegründete DB Netz AG vergaberechtlich als \n\nöffentlicher Auftraggeber im Sinne des § 98 Satz 1 Nr. 2 GWB angesehen, weil \n\nihr Unternehmensbereich der klassischen Daseinsvorsorge der öffentlichen \n\nHand zuzuordnen ist und sie nicht gewerblich tätig wird (Vergabekammer des \n\nBundes, VergabeR 2004, 365, 367; Battis/Kersten, WuW 2005, 493, 497 ff.). \n\nDie für die Muttergesellschaft der PBDE maßgeblichen Grundsätze gelten für \n\ndie PBDE entsprechend. \n\n17 \n\ncc) Aus dem Gesellschaftsvertrag der PBDE ergibt sich zudem eine öf-\n\nfentliche Zwecksetzung, weil darin die Umsetzung der vom Bund zu gewährleis-\n\ntenden und zu finanzierenden Schienenverkehrsprojekte als (alleiniger) Unter-\n\nnehmensgegenstand festgeschrieben ist. Soweit darüber hinaus als Unterneh-\n\nmensgegenstand die Realisierung der Projekte \"Deutsche Einheit\" genannt \n\nwerden, dienten diese in besonderem Maße der Erfüllung des Gemeinwohlauf-\n\ntrages des Bundes: Die Forderung nach einer technischen und organisatori-\n\nschen Angleichung der beiden Deutschen Bahnen nach der Wiedervereinigung \n\n(Deutsche Bundesbahn und Deutsche Reichsbahn) geht auf Art. 26 Abs. 3 des \n\nEinigungsvertrages zurück. Dementsprechend ist nach § 8 Abs. 1 Satz 3 des \n\nBundesschienenwegeausbaugesetzes (BSWAG) der Ausbaustand der Schie-\n\nnenwege in den neuen Bundesländern an den in den alten Bundesländern an-\n\nzupassen. Der Bedarfsplan gemäß § 1 Abs. 1 BSWAG in der zur Tatzeit gülti-\n\ngen Fassung vom 15. November 1993 (BGBl 1993 I S. 1875 f.) wies das von \n\nder PBDE ausgeführte Projekt der Ausbau- / Neubaustrecke Hannover-Berlin \n\nals vordringlichen Bedarf aus. \n\n18 \n\ndd) Aus der engen Verzahnung von öffentlicher Aufgabe, öffentlicher Fi-\n\nnanzierung und öffentlichem Gesellschaftszweck ergeben sich im Zusammen-\n\nhang mit den gesetzlichen Vorgaben des BSWAG umfangreiche Einflussmög-\n\nlichkeiten und Steuerungsmechanismen des Staates gegenüber der PBDE: \n\nWelche Strecken neu bzw. ausgebaut werden, legt der Bund durch den Be-\n\ndarfsplan zum BSWAG fest. Eine Konkretisierung dieses Bedarfsplanes erfolgt \n\ndurch vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung aufge-\n\nstellte Fünfjahrespläne, die die Grundlage der Aufstellung von Ausbauplänen \n\nfür die Bundesschienenwege bilden (§ 5 Abs. 1 BSWAG). Nicht darin aufgeführ-\n\nte Strecken können gemäß § 6 BSWAG nur in Ausnahmefällen aufgrund eines \n\nunvorhergesehenen Verkehrsbedarfs in die Ausbaupläne aufgenommen wer-\n\nden. Der Bedarfsplan ist alle fünf Jahre nach einer Prüfung durch das Bundes-\n\nministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung gegebenenfalls anzupas-\n\nsen, wobei die Aufstellung und Anpassung des Bedarfsplanes durch Gesetz \n\nvorgenommen werden (§ 4 Abs. 1 BSWAG). \n\n19 \n\nNach § 8 Abs. 1 Satz 2 BSWAG finanziert der Bund den Bau, den Aus-\n\nbau sowie Ersatzinvestitionen, die DB AG trägt gemäß § 8 Abs. 4 BSWAG le-\n\ndiglich die Kosten der Unterhaltung und Instandhaltung ihrer Schienenwege. \n\nDie Durchführung und die Finanzierung der in den Bedarfsplan aufgenomme-\n\nnen Baumaßnahmen geschieht gemäß § 9 BSWAG auf der Grundlage von öf-\n\nfentlich-rechtlichen Verträgen zwischen der DB AG und der den Neu- oder Aus-\n\nbau finanzierenden Gebietskörperschaft, d. h. in aller Regel dem Bund, in de-\n\nnen konkrete Vorgaben für die Verwendung der Gelder gemacht werden \n\n(BGHSt 49, 214, 224). Durch die grundsätzliche Befugnis zur Festlegung der \n\nvon der PBDE durchzuführenden Baumaßnahmen war eine weitere Einfluss-\n\nnahme des Staates damit auch über die Mittelvergabe gegeben, ohne die der \n\nPBDE kein Kapital zur Durchführung ihrer Geschäftstätigkeit verblieb. \n\n20 \n\nAuch der Gesellschaftsvertrag der PBDE sah Einflussmöglichkeiten des \n\nBundes vor. In den aus mindestens fünf Mitgliedern bestehenden Aufsichtsrat \n\nkonnten sowohl das Bundesministerium für Verkehr als auch das Bundesminis-\n\nterium für Finanzen jeweils ein Aufsichtsratsmitglied entsenden. Nach § 14 \n\nAbs. 2 bzw. § 15 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages oblag es dem Aufsichtsrat, \n\n\"den von der Geschäftsführung aufgestellten Wirtschaftsplan (…) und einen \n\ndavon abhängigen Plan, der die vom Eisenbahn-Bundesamt der DB AG zuge-\n\nwiesenen Haushaltsmittel des Bundes sowie deren Verwendung für das kom-\n\nmende Geschäftsjahr ausweist\", zu beschließen. Im Aufsichtsrat konnten \n\n\"Maßnahmen von grundsätzlicher und finanzieller Bedeutung\" nicht gegen die \n\nStimmen des Bundes beschlossen werden (§ 7 Abs. 3 bzw. § 8 Abs. 3 des Ge-\n\nsellschaftsvertrages). Zu den Einflussmöglichkeiten aufgrund der Regelungen \n\ndes BSWAG und der Steuerung über die Mittelvergabe bestand damit zumin-\n\ndest eine Sperrminorität des Bundes im Aufsichtsrat der PBDE, durch die er die \n\nEinhaltung seiner Vorgaben kontrollieren konnte. \n\n21 \n\nee) Nach alledem ist es ohne Bedeutung, dass die beiden Vertreter des \n\nBundes im Aufsichtsrat in der Minderheit waren und deshalb - wie das Landge-\n\nricht ausführt - keine Wünsche und Vorstellungen gegen den Willen der Ge-\n\nschäftsführung durchsetzen konnten. Die aufgezeigten Einfluss- und Kontroll-\n\nmöglichkeiten bereits weit im Vorfeld einer etwaigen Entscheidung des Auf-\n\nsichtsrats belegen für den Geschäftsbereich der PBDE eine hinreichend kon-\n\nkrete staatliche Steuerung, die im Zusammenhang mit der ausschließlich staat-\n\nlichen Mittelherkunft, der fehlenden Wettbewerbssituation und der im Vorder-\n\ngrund stehenden öffentlichen Aufgabe der Gewährleistung der Schieneninfra-\n\nstruktur die Einordnung der PBDE als sonstige Stelle im Sinne von § 11 Abs. 1 \n\nNr. 2 Buchst. c StGB tragen. Schon diese Umstände unterscheiden den hier zu \n\nbeurteilenden Sachverhalt wesentlich von dem vom Landgericht zur Stützung \n\nseiner Rechtsansicht herangezogenen Fall, dass sich ein Privater mit einer \n\nSperrminorität an einer Gesellschaft beteiligt, die auf dem Gebiet der Daseins-\n\nvorsorge tätig wird und mehrheitlich im staatlichen oder kommunalen Eigentum \n\nsteht (vgl. BGHSt 50, 299). Es kommt hinzu, dass zwar nur zwei Aufsichtsrats-\n\nmitglieder unmittelbar vom Bund entsandt wurden, jedoch aufgrund des alleini-\n\ngen Anteilseigentums des Bundes an der DB AG und damit mittelbar auch an \n\nder PBDE die nicht unmittelbar vom Bund bestimmte Mehrheit der Aufsichts-\n\nratsmitglieder nicht einem privaten Dritten, der vom Staat völlig unabhängig ist, \n\ngleichgesetzt werden kann. \n\n22 \n\nc) Das Urteil des 2. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 16. Juli \n\n2004 (BGHSt 49, 214), mit dem er für die DB AG als Ganzes die Eigenschaft \n\neiner \"sonstigen Stelle\" verneint hat, steht nicht entgegen. In dieser Entschei-\n\ndung ist für die mit der zweiten Stufe der Bahnreform im Jahr 1999 als Konzern-\n\ntochter der DB AG gegründete, ausschließlich für den Bereich Fahrweg zustän-\n\ndige DB Netz AG ausdrücklich offen gelassen worden, ob diese einer derartigen \n\nstaatlichen Steuerung unterliegt, dass sie als \"sonstige Stelle\" im Sinne des \n\n§ 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c StGB einzustufen \n\nist \n\n(BGHSt aaO \n\nS. 226 f.). Daraus wird deutlich, dass in diesem Urteil auch keine Festlegungen \n\nfür die Einordnung solcher - nicht in den Blick genommener - selbständiger \n\nTochterunternehmen der DB AG getroffen werden sollten, die schon vor der \n\nzweiten Stufe der Bahnreform ausschließlich im Teilbereich Fahrweg tätig wa-\n\nren. \n\n23 \n\nAuch das vom Landgericht aus dem genannten Urteil herangezogene \n\nArgument, die DB AG sei bis zur zweiten Stufe der Bahnreform als einheitliches \n\nUnternehmen aufgetreten, müsse daher als Ganzes beurteilt werden und könne \n\nals Unternehmenseinheit nicht als \"sonstige Stelle\" nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 \n\nBuchst. c StGB angesehen werden, führt für die PBDE nicht weiter. Denn un-\n\nabhängig davon, ob § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c StGB mit dem Begriff der \n\n\"sonstigen Stelle\" bei privatrechtlichen Einrichtungen tatsächlich ausschließlich \n\nUnternehmen oder Gesellschaften als Ganzes bezeichnet oder nicht doch auch \n\nderen abgrenzbare Untereinheiten umfasst, handelte es sich bei der PBDE um \n\neine eigene Rechtspersönlichkeit, die daher nicht allein deshalb - jedenfalls bis \n\nzum Inkrafttreten der zweiten Stufe der Bahnreform - derselben rechtlichen Ein-\n\nordnung wie die DB AG unterliegen kann oder gar muss, weil sie eine \n\n100-prozentige Tochter der DB AG war (dies trifft im Übrigen jetzt auch auf die \n\nDB Netz AG zu) und diese als einheitliches Unternehmen auftrat. \n\n24 \n\nEs bedarf nach alledem auch keiner weiteren Erörterung, ob der in eini-\n\ngen Entscheidungen des Bundesgerichtshofes geforderte weitergehende, ins-\n\nbesondere gesellschaftsrechtlich verankerte Einfluss der Öffentlichen Hand auf \n\ndie laufenden Geschäfte und Einzelentscheidungen (BGHSt 43, 370, 378; 45, \n\n16, 20; 49, 214, 226) stets maßgeblich für die Gleichstellung einer privatrecht-\n\nlich organisierten Gesellschaft mit einer Behörde ist. Der Senat hätte Bedenken, \n\ndiesem Kriterium ein solch entscheidendes Gewicht beizumessen. Dem steht \n\nzunächst entgegen, dass der Gesetzgeber mit der Ergänzung von § 11 Abs. 1 \n\nNr. 2 Buchst. c StGB durch die Worte \"unbeschadet der zur Aufgabenerfüllung \n\ngewählten Organisationsform\" durch das Korruptionsbekämpfungsgesetz vom \n\n13. August 1997 (BGBl I S. 2038) klargestellt hat, dass die Wahl der Organisa-\n\ntionsform - privatrechtlich oder öffentlich-rechtlich - für sich gesehen nicht zur \n\nAbgrenzung einer \"sonstigen Stelle\" von nichtstaatlichen Einrichtungen heran-\n\ngezogen werden kann. Dann verbietet sich aber auch ein vorrangiges Abstellen \n\nauf die gesellschaftsrechtliche Ausgestaltung von Einfluss- und Kontrollmög-\n\nlichkeiten. Darüber hinaus sind Einzelheiten des Gesellschaftsvertrages bereits \n\nfür den bei einer solchen Gesellschaft Angestellten oftmals nicht zu überblicken; \n\nerst recht gilt das für einen außenstehenden Dritten. Damit ist aber für die mög-\n\nlichen Täter eines Bestechungsdelikts ein - nach der zitierten Rechtsprechung \n\nmaßgebliches - Kriterium, das die Amtsträgerschaft und damit gegebenenfalls \n\ndie Strafbarkeit begründet, nicht oder nur schwer erkennbar. Nicht zuletzt im \n\nHinblick auf das Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG neigt der Senat \n\ndeshalb dazu, hinsichtlich der Steuerungsmöglichkeiten des Staates nicht zu \n\nverlangen, dass sich aus gesellschaftsrechtlichen Regelungen ein Einfluss der \n\nÖffentlichen Hand auf konkrete Einzelentscheidungen im Tagesgeschäft erge-\n\nben muss \n\n(vgl. \n\ndazu \n\nRadtke \n\nin MünchKomm-StGB \n\n§ 11 \n\nRdn. 55; Heinrich NStZ 2005, 197, 201; kritisch zum Erfordernis der staatlichen \n\nSteuerung auch Rudolphi/Stein in SK-StGB § 11 Rdn. 30 a). \n\n25 \n\nd) Der Angeklagte P. war nach den Feststellungen des Landgerichts \n\nauch zum Amtsträger bestellt. Die öffentlich-rechtliche Bestellung ist von der \n\nrein privatrechtlichen Beauftragung abzugrenzen und muss zu einer über den \n\neinzelnen Auftrag hinausgehenden längerfristigen Tätigkeit oder einer organisa-\n\ntorischen Eingliederung in die Behördenstruktur führen, ohne dass es freilich \n\neines förmlichen Bestellungsaktes bedarf (BGHSt 43, 96, 102; Fischer, StGB \n\n55. Aufl. § 11 Rdn. 20 m. w. N.). Bei dem Angeklagten P. lag sowohl eine \n\nlängerfristige Tätigkeit über mehrere Jahre als auch eine Eingliederung in die \n\nStruktur der PBDE vor, in der er die Stelle \"S 142\" bekleidete. Dies wurde durch \n\ndie interne Mitteilung, dass er über die gleichen Befugnisse wie ein Mitarbeiter \n\nverfügte, auch schriftlich dokumentiert. \n\n26 \n\nDie Auffassung des Landgerichts, dass es eines Bestellungsaktes mit \n\nWarnfunktion bedurft hätte, beruht auf der rechtsfehlerhaften Annahme, bei der \n\nPBDE habe es sich jedenfalls bis zur Eingliederung in die DB Netz AG nicht um \n\neine sonstige Stelle im Sinne von § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c StGB gehandelt; \n\nsie trifft deshalb ebenfalls nicht zu. \n\n27 \n\n3. Aufgrund der rechtsfehlerhaften Verneinung der Amtsträgerschaft des \n\nAngeklagten P. war das Urteil mit den Feststellungen aufzuheben, soweit es \n\ndie Angeklagten P. und D. betrifft. Dies gilt auch hinsichtlich des zweiten \n\nTatkomplexes, in dem das Landgericht an sich rechtsfehlerfrei (s. dazu unten \n\nII.) auch diese beiden Angeklagten vom Vorwurf des Betruges bzw. der Untreue \n\nfreigesprochen hat. Es hat aber insoweit den festgestellten Sachverhalt unter \n\ndem Gesichtspunkt der Bestechlichkeit bzw. Bestechung rechtlich unzutreffend \n\ngewürdigt. Um dem neuen Tatrichter eine unabhängige und widerspruchsfreie \n\nBeurteilung zu ermöglichen, hat der Senat deshalb die Feststellungen insge-\n\nsamt \n\naufgehoben, \n\nsoweit \n\nsie \n\ndie \n\nAngeklagten \n\nP. \n\nund \n\nD. betreffen. \n\nII. \n\n28 \n\nDas Urteil hat hingegen Bestand, soweit das Landgericht den Angeklag-\n\nten R. im zweiten Tatkomplex vom Vorwurf des Betruges aus tatsächlichen \n\nGründen freigesprochen hat. \n\n29 \n\nDie in diesem Zusammenhang erhobene Verfahrensrüge hat aus den \n\nGründen der Zuschrift des Generalbundesanwalts keinen Erfolg. Auch die \n\nSachrüge dringt nicht durch: \n\n30 \n\nEntgegen der Auffassung der Revision ist die Beweiswürdigung weder \n\nlückenhaft, noch weist sie sonstige Rechtsfehler auf. Das Landgericht hat auf-\n\ngrund einer umfassenden Würdigung aller für und gegen den Angeklagten \n\nsprechenden Indizien eingehend begründet, warum es sich insbesondere von \n\neiner vorsätzlichen Täuschungshandlung nicht hat überzeugen können. Maß-\n\ngeblich hat es dabei darauf abgestellt, dass die Umstände, die für und gegen \n\ndie Berechtigung der geltend gemachten Nachtragsforderung sowohl dem \n\nGrunde als auch der Höhe nach sprachen, den maßgeblichen Entscheidungs-\n\nträgern innerhalb der PBDE aufgrund der Vielzahl von Verhandlungen über die-\n\nse Forderung und des umfangreichen Schriftwechsels darüber bekannt waren. \n\nRechtsfehlerfrei hat es zudem berücksichtigt, dass für die Beurteilung der Fra-\n\nge, ob die Forderung dem Grunde nach berechtigt war, seitens der PBDE eine \n\nRechtsanwaltskanzlei eingeschaltet worden und eine bewusste Falschinforma-\n\ntion dieser Kanzlei nicht feststellbar war. Zur Höhe der Forderung hat sich die \n\nStrafkammer auf das Gutachten des in der Hauptverhandlung gehörten Sach-\n\nverständigen berufen und in rechtsfehlerfreier Weise berücksichtigt, dass auch \n\ndem Rechnungsprüfer der PBDE die offensichtlichen Rechenfehler des Ange-\n\nklagten R. sowie die fehlende Nachvollziehbarkeit der Forderung in Bezug \n\nzu der Urkalkulation nicht aufgefallen waren. Angesichts dieser Umstände kam \n\nes auf die Frage, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe eine Forderung der \n\nGP tatsächlich bestand oder zivilgerichtlich durchsetzbar gewesen wäre, nicht \n\nmehr entscheidend an. Aus diesem Grund genügen auch die Ausführungen der \n\nStrafkammer, mit denen sie die wesentlichen Ausführungen des Sachverstän-\n\ndigengutachtens wiedergegeben hat, den revisionsrechtlichen Anforderungen. \n\n31 \n\nSoweit die Staatsanwaltschaft einzelne Indizien herausgreift und stärker \n\nzu Lasten des Angeklagten wertet oder sich gegen Feststellungen wendet, die \n\ndas Landgericht aus dem Sachverständigengutachten herleitet, handelt es sich \n\num den im Revisionsverfahren unbehelflichen Versuch, die eigene Beweiswür-\n\ndigung an die Stelle derjenigen des Tatrichters zu setzen. \n\nBecker Pfister von Lienen \n\n RiBGH Hubert und RiBGH Dr. Schäfer \n befinden sich im Urlaub und sind daher \n gehindert zu unterschreiben. \n\n Becker","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-06-19/3-str-490-07","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":11},{"jurabk":"GG","ref":"Art 87e","ref_norm":"87e","n":2},{"jurabk":"BSWAG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":2},{"jurabk":"BSWAG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"BSWAG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 98","ref_norm":"98","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 331","ref_norm":"331","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 332","ref_norm":"332","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 334","ref_norm":"334","n":1},{"jurabk":"BSWAG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"BSWAG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"BSWAG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-06-19/3-str-490-07","retrieved":"2026-07-10 19:41:45.578348+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-06-19/3-str-490-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. Strafsenat","date":"2008-06-19","dockets":["3 StR 490/07"],"decision_type":"Urteil","ecli":null,"ids":{"doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2007/3_StR_490-07","ecli":null},"cite_as":"BGH, Urteil vom 19.06.2008 – 3 StR 490/07","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-06-19/3-str-490-07","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"nur zu I. Veröffentlichung: ja nur zu I. StGB § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c; §§ 331 - 334 Zur Amtsträgereigenschaft eines selbständigen Ingenieurs, der aufgrund eines Dienstvertrages langfristig bei einer 100-prozentigen Tochter der Deutsche Bahn AG im Konzernbereich Fahrweg (jetzt: DB Netz AG) beim Um- oder Ausbau des Stre- ckennetzes tätig ist (Fortführung von BGHSt 49, 214).","basis":"source_field","source":null,"may_include_court_head":true}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des\n\nLandgerichts Hildesheim vom 23. April 2007 mit den Feststel-\n\nlungen aufgehoben, soweit es die Angeklagten P. und\n\nD. betrifft.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die insoweit entstandenen\n\nKosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des\n\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nDie verbleibenden Kosten des Rechtsmittels und die dadurch\n\nentstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten R.\n\n fallen der Staatskasse zur Last.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StGB/11","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"11","label":"§ 11 StGB","mentions":11},{"id":"GG/87e","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"87e","label":"Art 87e GG","mentions":2},{"id":"BSWAG/8","law":"BSWAG","abbreviation":"BSWAG","ref":"8","label":"§ 8 BSWAG","mentions":2},{"id":"BSWAG/6","law":"BSWAG","abbreviation":"BSWAG","ref":"6","label":"§ 6 BSWAG","mentions":1},{"id":"BSWAG/9","law":"BSWAG","abbreviation":"BSWAG","ref":"9","label":"§ 9 BSWAG","mentions":1},{"id":"GG/103","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"103","label":"Art 103 GG","mentions":1},{"id":"GWB/98","law":"GWB","abbreviation":"GWB","ref":"98","label":"§ 98 GWB","mentions":1},{"id":"StGB/331","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"331","label":"§ 331 StGB","mentions":1},{"id":"StGB/332","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"332","label":"§ 332 StGB","mentions":1},{"id":"StGB/334","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"334","label":"§ 334 StGB","mentions":1},{"id":"BSWAG/1","law":"BSWAG","abbreviation":"BSWAG","ref":"1","label":"§ 1 BSWAG","mentions":1},{"id":"BSWAG/4","law":"BSWAG","abbreviation":"BSWAG","ref":"4","label":"§ 4 BSWAG","mentions":1},{"id":"BSWAG/5","law":"BSWAG","abbreviation":"BSWAG","ref":"5","label":"§ 5 BSWAG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[{"position":1,"court":"LG Hildesheim","court_id":null,"court_as_stated":"LG Hildesheim","date":"2007-04-23","docket":"21 KLs 4222 Js 13795/05","decision_type":null,"ecli":null,"id":null,"url":null,"is_this_decision":false,"is_held":false},{"position":2,"court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","date":"2008-06-19","docket":"3 StR 490/07","decision_type":"Urteil","ecli":null,"id":"bgh/2008-06-19/3-str-490-07","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-06-19/3-str-490-07","is_this_decision":true,"is_held":true},{"position":3,"court":"LG Hildesheim","court_id":null,"court_as_stated":"LG Hildesheim","date":"2011-12-06","docket":"25 KLs 4442 Js 13795/05","decision_type":null,"ecli":null,"id":null,"url":null,"is_this_decision":false,"is_held":false},{"position":4,"court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","date":"2012-10-18","docket":"3 StR 208/12","decision_type":"Urteil","ecli":null,"id":"bgh/2012-10-18/3-str-208-12","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-10-18/3-str-208-12","is_this_decision":false,"is_held":true}],"has_records":true,"note":"As the courts' records state it (getProceeding). No outcome is given."},"fundstellen":[{"kind":"amtliche_sammlung","cite":"BGHSt 52, 290","basis":"cited_by_decisions","votes":13}],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T19:41:45.578348+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}